Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2725/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine am 26. Oktober 2018 anlässlich einer geplanten Versammlung des Aktionsbündnisses "Ende Gelände" von dem zuständigen Polizeipräsidium Aachen eingerichtete polizeiliche Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung der dort zur Versammlung mit einem Sonderzug aus Prag angereisten Teilnehmer rechtswidrig war.
3Im Herbst 2018 kam es im Hambacher Forst zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen Braunkohlegegnern, Klimaaktivisten und der Polizei, weil die in dem für den Tagebau zur Rodung vorgesehenen noch bestehenden Teil des Hambacher Forsts befindlichen Baumhäuser der Aktivsten von der Polizei geräumt wurden. Am 5. Oktober 2018 verfügte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen vorläufigen Rodungsstopp für den Hambacher Forst.
4Vom 25. bis 29. Oktober 2018 fand im Rheinischen Braunkohlerevier zum wiederholten Mal die Aktion "Ende Gelände" des gleichnamigen Bündnisses aus Kohleabbaugegnern, Anhängern von Klimacamps im Rheinland und in der Lausitz, von Besetzern des Hambacher Forsts, Umweltorganisationen und weiteren Gruppierungen statt. Bei solchen Treffen setzt das Bündnis häufig auf Massenblockaden von Einrichtungen klimabeeinflussender Unternehmen, so geschehen etwa beim Eindringen in den Tagebau in Garzweiler im Jahr 2015, einer Kraftwerksblockade in der Lausitz 2016, Blockaden der Kohletransportbahn während des Klimakamps im Jahr 2017. Im November 2017 drangen fast 1000 Personen in den Tagebau von der Seite des Hambacher Forstes ein. Es stand auf Grund der Ankündigung des Aktionsbündnisses, in einer Massenaktion zivilen Ungehorsams erneut gegen die Braunkohle protestieren zu wollen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Rodung des Hambacher Forstes vorerst gestoppt worden war, zu befürchten, dass wiederum Massenprotestaktionen im Bereich des Braunkohletagebaus Hambach mit Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte und Verstößen gegen das Versammlungsgesetz stattfinden würden, zumal ein Sonderzug mit einer Kapazität von bis zu 1120 Reisenden über den Bahnhof Düren aus Prag ankommen sollte. Das zuständige Polizeipräsidium Aachen rechnete auf Grund der Erfahrungen aus früheren Jahren damit, dass die Personen Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Vermummungsmaterial mit sich führen könnten, um diese in strafrechtlich relevanter Weise bei den anschließenden Protesten einzusetzen. Aus diesem Grund richtete das Polizeipräsidium Aachen am Bahnhof Düren mit Zustimmung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2018 eine Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung der am Bahnhof in Düren mit dem Sonderzug aus Prag ankommenden Personen ein.
5Gegen ihre Kontrolle wandte sich die Klägerin noch am gleichen Tag mit Eilantrag zum Aktenzeichen 00 bei dem erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ohne polizeiliche Maßnahmen aus dem Bahnhof in Düren zu entlassen, abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass nach summarischer Prüfung die Einrichtung der Kontrollstelle auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zu Recht erfolgt sei. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OVG NRW als unzulässig zurückgewiesen, weil die streitgegenständliche Maßnahme sich durch Zeitablauf erledigt hatte.
6Die Klägerin ließ am Bahnhof Düren an der Kontrollstelle letztlich ihre Identität feststellen.
7Fast ein Jahr später, nämlich am 23. September 2019, erhob die Klägerin die streitgegenständliche Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrollstelle und Identitätsfeststellung am Dürener Bahnhof am 26. Oktober 2018 und die Verletzung ihrer Rechte begehrt.
8Sie führt zur Begründung aus, die Klage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Eingriff in die Grundrechte der informationellen Selbstbestimmung und der Versammlungsfreiheit. Ein Rehabilitationsinteresse sei gegeben.
9Zur Begründetheit trägt die Klägerin vor, sie habe den Bahnhof Düren nicht verlassen können, ohne ihre Identität gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW feststellen zu lassen. Diese polizeirechtliche Vorschrift sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW solle schwere und schwerste Straftaten verhindern. Hierzu gehöre jedoch nicht § 27 VersG, der nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsehe. Demgegenüber stehe ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beides stehe außer Verhältnis zueinander. Auch handele es sich nicht mehr um einen überschaubaren Kreis an Betroffenen, der kontrolliert werde, sondern jede Person könne Ziel der Maßnahme sein, da nahezu jede zu kontrollierende Person Kleidungsstücke wie Schals, Sonnenbrillen etc. mit sich führe, was bei der Polizei den Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 27 VersG begründe. Dies sei unverhältnismäßig, da ein erheblicher Eingriff einem unbegrenzten Kreis an Betroffenen gegenüberstehe und dies bei einer kleinstmöglichen strafrechtlichen Gefahr für nicht personenbezogene Rechtsgüter. Hinzu komme, dass vor Ort wahllos alle Personen kontrolliert worden seien, ohne dass nachvollziehbar dargelegt worden sei, aus welchem Grund die Identität der jeweiligen Person festgestellt werde. Sie sei zudem an der Teilnahme einer Versammlung durch die Kontrollstelle gehindert worden. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW könne aber nicht angewandt werden, um die Versammlungsfreiheit einzuschränken. Die Anreise zur Versammlung sei von dem Recht auf Versammlungsfreiheit erfasst. Für potentielle Versammlungsteilnehmer könne die Identitätsfeststellung abschreckende Wirkung haben und potentielle Teilnehmer von der Teilnahme abhalten. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürften einer gesetzlichen Grundlage. Der Beklagte könne sich nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW stützen, weil diese Norm wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht geeignet sei, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einzuschränken. Das nordrhein-westfälische Polizeirecht beinhalte in § 7 PolG NRW keine ausdrückliche Beschränkung des Grundrechts. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW sei aus den genannten Gründen als Ermächtigungsgrundlage für die Kontrollstelle nicht geeignet gewesen. Andere Vorschriften seien nicht ersichtlich.
10Die Klägerin beantragt,
11festzustellen, dass die polizeiliche Maßnahme vom 26. Oktober 2018 - Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung am Dürener Bahnhof - rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzte.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es trägt zur Begründung vor, die Klage sei schon unzulässig, da keine Wiederholungsgefahr erkennbar sei und somit kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben sei.
15Zudem sei die Klage aber auch unbegründet. Die Klägerin verkenne, dass § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW insbesondere als Ermächtigungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz einer Versammlung diene. Die Klägerin habe gerade nicht an der Teilnahme der Versammlung gehindert werden sollen. Es sei lediglich eine Verzögerung zum Zugang der Versammlung eingetreten. Die Kontrollstelle habe keine einschüchternde Wirkung entfaltet, sondern habe Sicherheit vermittelt, da durch diese potentielle Gefährder abgehalten worden seien. § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW sei nicht wegen des Bezuges auf § 27 VersG verfassungswidrig. Es komme nicht auf den Strafrahmen an, sondern § 27 VersG sei als Vorstufe erforderlich, um vorab potentielle Gefahren zu minimieren, etwas weil Versammlungsteilnehmer Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führten, mit denen schwere Straftaten begangen werden könnten. Es handele sich um eine Vorschrift mit erheblichem Schutzcharakter höchster verfassungsrechtlicher Güter. Die Abwägung zwischen dem verhältnismäßig geringen Eingriff des § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW gegenüber der hierdurch intendierten Gefahrenabwehr zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Menschenwürde sowie übergeordnet dem Schutz der Versammlungsfreiheit, ergebe die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Es sei auch nicht, wie die Klägerin argumentiere, nur ein überschaubarer Personenkreis in das konkrete Raster gefallen, der hätte kontrolliert werden dürfen. Um den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und Diskriminierungen zu vermeiden, sei die Kontrolle aller Teilnehmer notwendig und zulässig gewesen. Eine Unterscheidung zwischen einzelnen Teilnehmern, ob diese potentielle Täter der Straftaten des § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW seien, sei rein visuell vor Ort auch gar nicht möglich gewesen.
16Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Beiakte 00 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien wirksam auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19I.
20Die Klage ist zulässig.
21Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. (soweit die Kontrollstelle als solche als polizeilicher Realakt angegriffen wird) jedenfalls als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, soweit sie eigene Rechtsverletzungen geltend macht. Sie ist an der Kontrollstelle einer Identitätsfeststellung unterzogen worden und damit persönlich von der Maßnahme betroffen. Sie verfügt auch über das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. August 2018 - 5 A 294/16 -, Rn. 29, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -,Rn. 32, juris
23Dies ist bei der Identitätsfeststellung an einer Kontrollstelle der Fall, da diese sich typischerweise kurzfristig dadurch erledigt, dass der Betroffene einer entsprechenden Aufforderung Folge leistet. Zur Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens kommt es regelmäßig nicht.
24II.
25Die Klage ist jedoch nicht begründet.
26Die vom Polizeipräsidium Aachen am 26. Oktober 2018 am Bahnhof in Düren eingerichtete Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
27Die Einrichtung der Kontrollstelle und die Identitätsfeststellung waren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW rechtmäßig.
28Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW kann die Polizei an einer Kontrollstelle, die von ihr eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten, die Identität einer Person feststellen.
29Das Polizeipräsidium Aachen war für die Einrichtung der Kontrollstelle zuständig. Diesem wurde mit Verfügung des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW vom 11. Oktober 2018 die örtliche Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 5 POG NRW i.V.m. § 5 AufsichtsVO Polizei auch für den Bereich der Kreispolizeibehörde Düren übertragen, in deren Bezirk die Maßnahme stattfand.
30Die erforderliche Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW ist von der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, am 24. Oktober 2018, Blatt 14 des Verwaltungsvorgangs, eingeholt worden.
31Zu Recht hat der Beklagte als Rechtsgrundlage zur Einrichtung der Kontrollstelle § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zugrunde gelegt. Diese Vorschrift ist die geeignete Ermächtigungsgrundlage. Ein von der Klägerin gerügter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG, weil das nordrhein-westfälische Polizeigesetz in § 7 PolG nicht eine Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit vorsehe, ist nicht gegeben.
32Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die polizeirechtliche Generalklausel bei Vorfeldmaßnahmen für ausreichend, soweit damit nicht in den „Kernbereich“ der Versammlungsfreiheit eingegriffen wird, sondern die Maßnahmen dem Schutz dieses Grundrechts dienen.
33Vgl. BVerwGE 129, 142 (147)
34Die Einrichtung einer Kontrollstelle stellt keinen Eingriff in das Versammlungsrecht dar. Grundsätzlich werden durch die Kontrollstelle weder die Teilnahme an der Versammlung noch deren beabsichtigte Inhalte und Form beeinträchtigt. Vielmehr lässt sich die Versammlung auf diese Weise schützen, weil Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Störer und Straftäter durch die Kontrolle aufgespürt werden können. Daher ist die Einrichtung einer polizeilichen Kontrollstelle im Vorfeld von Demonstrationsveranstaltungen von der allgemeinen Aufgabenzuweisungsnorm des Polizeirechts gedeckt. Das Zitiergebot gilt nicht.
35Die als Voraussetzung für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW notwendige konkrete Gefahr der Begehung von in dieser Vorschrift genannten Straftaten lag ebenfalls vor.
36Vgl. Bayr. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 10 ZB 20.821 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
37Hierzu hat der Beklagte ausführlich in seinem Antrag auf Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle Stellung genommen. Auf diese Ausführungen, die von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen werden, wird Bezug genommen. Danach war auf Grund einer Vielzahl von Aktionen des Bündnisses "Ende Gelände" in den Jahren zuvor mit Massenprotesten und Eindringen in den Tagebau, bei denen es auch zu entsprechenden Straftaten gekommen war, davon auszugehen, dass Personen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen oder Störung öffentlicher Betriebe geeignet und bestimmt sind, mitführen bzw. sich auf entsprechende Auseinandersetzungen vorbereiten und Gegenstände zum eigenen Schutz (Passivbewaffnung) sowie Utensilien zur Verhinderung der Identifizierung mit Blick auf strafverfolgende Maßnahmen (Vermummungsgegenstände) mitführen werden. Von einer Realisierung von Straftaten gemäß § 129a StGB, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder § 27 VersG war auszugehen. Es musste auch mit Straftaten zum Nachteil der Polizei gerechnet werden. Bei der Prognoseentscheidung durfte die Polizei Erkenntnisse aus früheren Aktionen des Bündnisses "Ende Gelände" zugrunde legen, weil diese Versammlung ähnlich früheren Versammlungen der Gruppierung in und um die Tagebaue in der Lausitz und dem Rheinischen Braunkohlerevier geplant war.
38Eine konkrete Gefahr musste nicht von der Klägerin selbst ausgehen, auch musste nach Einrichtung der Kontrollstelle nicht betreffend jeden einzelnen Teilnehmer eine eigene Überprüfung und Prognose abgegeben werden. Es handelt sich bei der Kontrollstelle um eine Vorfelderkundung, bei der die Wahrscheinlichkeit des Antreffens von Straftätern an der Kontrollstelle im Vordergrund steht und damit auch der Nichtstörer im Rahmen der Identitätsfeststellung kontrolliert werden kann. Sinn und Zweck ist gerade die Kontrolle aller Personen, um die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzutreffenden Störer oder Straftäter aufzuspüren.
39Vgl. Bayr. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 10 ZB 20.821 -, juris, Rn. 9
40Die Einrichtung der Kontrollstelle und die damit einhergehende Feststellung der Identität der Klägerin waren auch verhältnismäßig.
41Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es handelt sich bei der Identitätsfeststellung um einen geringfügigen Eingriff im Vergleich zu den durch die Norm zu schützenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vor erheblichen Straftaten während einer beabsichtigten Versammlung. Dabei ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht lediglich auf den Strafrahmen der zitierten Normen - hier § 27 VersG - abzustellen, sondern auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Danach sollen durch eine Kontrollstelle gerade bereits im Vorfeld einer Versammlung solche Waffen und Gegenstände aufgespürt und polizeibekannte oder als gefährlich eingeschätzte Personen herausgefiltert werden, die die Begehung schwerer Straftaten wie Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte während der Versammlung befürchten lassen. Zum Schutz der Versammlung sollen diese bereits vorab erkannt und beschlagnahmt werden, um Störungen und Gewalttätigkeiten der Versammlungsteilnehmer zu verhindern und einen reibungslosen Ablauf ohne Straftaten zu gewährleisten. Gegenüber den bei einer Versammlung mit vielen Teilnehmern möglichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Teilnehmer und von Polizeibeamten sowie für das Eigentum bei Beteiligung gewaltbereiter Aktivisten, die mit Waffen und gefährlichen Gegenständen ausgerüstet sind, stellt sich die einfache und schnell durchzuführende Feststellung der Identität von Teilnehmern als vergleichsweise geringfügigen Eingriff dar, der gerechtfertigt ist.
42So lag der Fall auch hier. Bei den Aktionen des Bündnisses "Ende Gelände" war es in den Jahren zuvor zu zahlreichen Massenblockaden von Tagebauen und Kraftwerken gekommen. Im Jahr zuvor waren nahezu 1000 Personen in den Tagebau von Seiten des Hambacher Forstes eingedrungen. Dabei war es zu Widerstandhandlungen gegen Polizeibeamte und zahlreichen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen. Die Organisatoren hatten bereits vor der Aktion zu zivilem Ungehorsam aufgerufen. Danach waren ähnliche Aktionen im Oktober 2018 zu erwarten. Hinzu kam, dass kurz zuvor der Hambacher Forst bundesweit wegen der Räumung der Baumhäuser durch die Polizei in den Schlagzeilen stand und die Stimmung in und um den Hambacher Forst aufgeheizt war. Durch die mediale Präsenz war eine Beteiligung von mehreren tausend Menschen zu erwarten, allein mit dem Sonderzug aus Prag sollten über 1000 Personen anreisen. Dass die Prognose des Beklagten zutreffend war, bestätigte sich im Nachhinein mit der Teilnahme von mehreren tausend Personen und der Besetzung eines Kohlebaggers sowie der Hambachbahn. Die Staatsanwaltschaft Aachen ermittelte gegen 400 Demonstranten wegen Landfriedensbruchs, wonach wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
43Die Entscheidung des Beklagten war auch ermessensfehlerfrei. Er hat in seinem Antrag auf Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle ausführlich die früheren von dem Bündnis "Ende Gelände" durchgeführten Aktionen und die damit einhergehenden Straftaten und Verstöße dargetan und ausgeführt, dass wegen der zu erwartenden ähnlichen Aktionen eine Identitätsfeststellung und ggfs. Durchsuchung nach Waffen oder sonstigen Gegenständen zur Verhinderung von Straftaten nach § 129 a StGB, eine in dieser Vorschriften genannten Straftaten oder § 27 VersG vorgenommen werden soll.
44Die Klägerin ist durch die Identitätsfeststellung an der Kontrollstelle auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzt worden.
45Das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf durch Kontrollstellen, wie sie hier in Rede stehen, nicht unzulässig eingeschränkt werden. Vorbereitende Maßnahmen für eine konkret geplante Versammlung einschließlich der Anreise bzw. des Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung werden vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Versammlungsfreiheit durch Vorfeldmaßnahmen ausgehöhlt wird. Das Einrichten einer polizeilichen Kontrollstelle ist mit der Versammlungsfreiheit daher dann unvereinbar, wenn der Zugang zur Versammlung unzumutbar erschwert wird.
46Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - und - 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 70, und vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 10 C 12.2061 -, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - W 5 K 11.372 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 20 K 5272/04 -, juris Rn. 21
47Solange die Identitätskontrolle - wie hier - einen Zugang zur Versammlung nicht versperrt, ist die Maßnahme auch bei einer Verzögerung des Zugangs grundsätzlich zulässig. Es ist den Teilnehmern einer Versammlung regelmäßig zumutbar, etwaige Verzögerungen einzuplanen, die üblicherweise durch die Einrichtung von Kontrollstellen zu erwarten sind. Dies muss erst recht gelten, wenn die Kontrollen zuvor angekündigt wurden und sie den Teilnehmern daher - wie hier - bekannt waren oder jedenfalls bekannt sein mussten.
48Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. März 2004 - 24 ZB 04.30 -, juris Rn. 13 (75 Minuten Verzögerung bei einer Großdemonstration zumutbar); ebenso VG Würzburg, Urteil vom 11. Juli 2013 - W 5 K 11.372 -, juris Rn. 41; Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- u. Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 21 Rn. 50
49Die Klägerin musste vor der Ankunft am Bahnhof Düren bereits durch die Medien von der Kontrollstelle am Bahnhof Düren Kenntnis erlangt haben, jedenfalls war es ihr ohne weiteres möglich, ihren Prozessbevollmächtigten mit der zeitnahen Einreichung eines Eilantrages bei hiesiger Kammer zu beauftragen. Sie hätte sich somit auf ihre eigene Kontrolle einstellen und durch Zulassen der Identitätsfeststellung ohne weiteres zügig die Kontrollstelle verlassen und an der Versammlung teilnehmen können. Soweit sie behauptet, sie sei an der Teilnahme der Versammlung gehindert worden, stellt dies eine pauschale Behauptung dar, die durch nichts belegt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin nach Ablehnung ihres Eilantrages ohne Einschränkungen nach der Identitätsfeststellung an den Aktionen des Bündnisses "Ende Gelände" teilgenommen hat.
50Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird auf die obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Bezug genommen. Eine Rechtsgutsverletzung liegt nicht vor.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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