Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1621/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, und zwar mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Kosten, die dem Beklagten aufzuerlegen sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die klagende Bundesanstalt wendet sich gegen die Eintragung eines Bunkers und eines Unterkunftsgebäudes in die Denkmalliste.
3Die streitbefangene Anlage wurde in den Jahren 1963 bis 1966 von der Bundesrepublik Deutschland in der Stadt Euskirchen auf dem Grundstück G01 errichtet und diente der Bundeswehr (Bw) als Fernmeldebunker mit Mannschaftsunterkunft. Zwischen Bunker und Unterkunft liegt eine Entfernung von etwa 100 Metern. Nach dem militärischen Sprachgebrauch der damaligen Zeit handelte es sich bei der Anlage um eine „Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr“, abgekürzt als „GSV“ oder „GSVBw“ und um eine Nummer ergänzt (hier: „GSVBw 00“). Die Anlage war eine von insgesamt 32 in Westdeutschland errichteten GSV-Stellen der Bundeswehr und bildete damit einen Teil eines militärischen Kommunikationsnetzes. Der Fernmeldebunker ist als ein atombombensicherer Tiefbunker ausgeführt. Er liegt etwa fünf Meter unter der Erdoberfläche und erstreckt sich dort über eine Fläche von knapp 47 m x 29 m bei einer Gesamthöhe von circa 10 m. Die Außenwände, die Decke und die Bodenplatte besitzen eine Stärke von 3 m bis 3,6 m. Das Unterkunftsgebäude ist eingeschossig und unterkellert. Es besitzt eine Grundfläche von ca. 39 m x 13 m.
4Nach dem Fall der Berliner Mauer im Jahr 1989 und dem Ende des Kalten Krieges gab die Bundeswehr die Anlagennutzung in den 1990er Jahren auf. Die Klägerin, die Liegenschaften des Bundes verwaltet, erwarb das Eigentum am Bunkergrundstück.
5Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Euskirchen beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2015 die Unterschutzstellung des Bunkers.
6Das Denkmalpflegeamt des Beigeladenen, das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, bejahte in seinem – nach § 22 Absatz 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW erstellten – Gutachten vom 26. Februar 2016 nicht nur die Denkmaleigenschaft des Bunkers, sondern auch des Unterkunftsgebäudes: Der Bunker sei als Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle 00 der Bundeswehr bedeutend für die Geschichte des Menschen. An seiner Erhaltung und denkmalgerechten Nutzung bestehe aus wissenschaftlichen, hier bau- und militärgeschichtlichen sowie orts- und regionalgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Die Anlage sei ein typisches und anschauliches Zeugnis des Ost-West-Konflikts im 20. Jahrhundert und zeichne die geschichtlichen Vorgänge von der Wiederbewaffnung der Bundeswehr bis zum Ende des Konflikts 1990 nach. Daher gebe das Bauwerk Aufschluss über eine ideologisch und technisch abgeschlossene Epoche. Es habe die fernmeldetechnische Handlungsfähigkeit der Bundeswehr im Falle eines Atomkriegs sicherstellen sollen. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien die wesentliche Bausubstanz bezüglich Grundriss und Raumaufteilung noch vorhanden. Zudem befänden sich weiterhin diverse Gegenstände im Bunker, die auf dessen frühere Nutzung hindeuten würden. So seien Leitungsrohre, Luft- und Wassersysteme, Luftfilteröffnungen, Abluftventile, Gegensprechanlage, Leit- und Kennzeichnungssysteme mit lumineszierenden Farbstreifen an den Wänden, Bezeichnungsschilder der technischen Geräte, Leuchten, Kabel, Sirenen und die Stahlschutztüren vorhanden. Der Boden sei zudem in Räumen der Fernmeldetechnik schwingungsdämpfend, um die technischen Geräte vor äußerlichen Erschütterungen zu schützen. Auch das Unterkunftsgebäude besitze Denkmalwert. Zwar sei die eingeschossige Unterkunft baulich schlicht gehalten und weise keine Besonderheiten auf. Im Hinblick auf seine Lage auf dem Grundstück sowie sein äußeres Erscheinungsbild sei der Baukörper aber im Zusammenhang mit dem Bunker als Gesamtanlage erhaltenswert.
7Die Klägerin erhob als Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 10. Juni 2016 Einwände: Das Unterkunftsgebäude auf dem Bunkergrundstück sei in seiner ursprünglichen Substanz nicht mehr in der Weise erhalten, dass ein Denkmalwert bestehe. Die zwischenzeitlich erfolgte Verwendung als Flüchtlingsunterkunft sei mit umfassenden Umbau- und Sanierungsmaßnahmen verbunden gewesen. Die Sanitäranlagen seien vollständig ausgetauscht worden. Teilweise seien die Türen ausgetauscht worden. Der ursprüngliche Charakter des Unterbringungsgebäudes sei nicht mehr vorhanden. Ein Denkmalwert könne in der Folge nicht mehr bestehen. Allenfalls komme eine Unterschutzstellung des Bunkergebäudes in Betracht.
8Der Beklagte stellte das Benehmen mit dem Beigeladenen/LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland her.
9Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die denkmalrechtliche Einschätzung des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland teile: Bunker und Unterkunftsgebäude seien in die Denkmalliste einzutragen. Zwischen beiden Anlagen bestehe ein erkennbarer Funktionszusammenhang. Die Unterkunft habe möglichst kurze Wege zum Bunker ermöglichen sollen und sei im Rahmen der ehemaligen militärischen Nutzung ständig belegt gewesen. Die zwischenzeitlich am Unterkunftsgebäude vorgenommenen Arbeiten zur Verwendung als Flüchtlingsunterkunft seien nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW genehmigt worden. Die Kubatur der Unterkunft sei unverändert geblieben. Damit könne der Funktionszusammenhang zwischen Unterkunft und Bunker an den Bestandsgebäuden abgelesen werden.
10Am 9. Januar 2017 ließ der Beklagte die Anlage „Fernmeldebunker/Tiefbunker (ehem. Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle 00 der Bundeswehr)“ als Baudenkmal unter der laufenden Nummer 560 in die Denkmalliste der Stadt Euskirchen eintragen.
11Im Unterschutzstellungstext heißt es „Mehrteilige Anlage: unterirdisches (…) Fernmeldebetriebsgebäude (Bunker) u. oberirdisches Unterkunftsgebäude (…)“. Ferner verweist die Eintragung auf das vom LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland erstellte Gutachten zum Denkmalwert vom 26. Februar 2016.
12Mit dem – streitbefangenen – Bescheid vom 11. Januar 2017, zugestellt am 13. Januar 2017, teilte der Beklagte der Klägerin die Eintragung des Baudenkmals mit. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständiges Gericht.
13Dort hat die Klägerin am 26. Januar 2017 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. März 2017 – 4 K 1068/17 – hat das Verwaltungsgericht Köln seine örtliche Zuständigkeit verneint und das Verfahren an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen.
14Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend: Die Eintragung in die Denkmalliste sei rechtswidrig erfolgt. Es fehle ihr bereits an der formellen Rechtmäßigkeit. So sei die Eintragung nicht ausreichend bestimmt, da ihr Regelungsumfang unklar bleibe. Das Unterkunftsgebäude werde von der Bezeichnung des Baudenkmals nicht explizit erfasst. Im Übrigen sei die Eintragung materiell rechtswidrig, da es an dem öffentlichen Interesse für die Erhaltung und Nutzung der ehemaligen GSVBw-Stelle in Euskirchen fehle. Zur Bewertung des öffentlichen Interesses könne das Gutachten des Beigeladenen nicht herangezogen werden, da es im Wesentlichen Zitate von Internetseiten interessierter Privatpersonen aufweise, ohne die dortigen Inhalte einer eigenständigen und kritischen Würdigung zuzuführen. Auch lasse es relevante Fachliteratur unberücksichtigt. Unabhängig davon sei das Unterkunftsgebäude jedenfalls nicht historisch bedeutend. Es sei u.a. durch Umbauten an den Giebelseiten um das Jahr 1985 mehrfach umgestaltet worden und habe seinen ursprünglichen Aussagewert vollständig verloren. Es weise als schlichter Bau weder nach seinem äußeren Erscheinungsbild noch nach seiner inneren Einrichtung der Keller- und Erdgeschossräume Bezüge zur militärischen Nutzung auf. Wegen seines schlichten Charakters seien die Umbauten schwerwiegend. Deshalb sei auch ein Funktionszusammenhang mit dem Bunker nicht mehr gegeben. Daneben schließe die Entfernung von knapp 100 m eine Zusammengehörigkeit beider Anlagen aus.
15Ferner seien keine wissenschaftlichen Gründe bau-, militär- oder regional- und ortsgeschichtlicher Art für die Erhaltung der GSVBw gegeben. Die Unterkunft habe als barackenartiges Gebäude bereits keinen architektonischen Eigenwert, sondern sei ein Massenprodukt. Hinsichtlich des Bunkers fehle es an einer wissenschaftlichen Forschung. Diese konzentriere sich vorrangig auf andere Relikte des Kalten Krieges. In der Zwischenzeit seien Teile der früheren technischen Ausstattung des Bunkers ausgebaut worden. Im Übrigen seien die wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung des Bunkers durch die stellvertretende Unterschutzstellung der identischen Anlagen in Nordkirchen/Westfalen und Rheda-Wiedenbrück/Westfalen entfallen. Damit sei unter den typengleich errichteten GSVBw-Stellen für das Land Nordrhein-Westfalen eine Auswahl getroffen worden, die bei der Bewertung von vergleichbaren Objekten berücksichtigt werden müsse. Den in ihrer Bauart und Funktionsweise gleichartigen Bunkern komme kein eigener Aussagewert zu, der aber stets an dem konkreten Schutzobjekt zum Ausdruck kommen müsse. Daneben habe sich die GSVBw 00 nicht auf die Orts- und Regionalgeschichte ausgewirkt. Es gebe keinen Beleg dafür, dass die Standortwahl auf die militärische Tradition der ehemaligen Garnisonsstadt Euskirchen zurückgehe. Vielmehr sei es eine bloße Vermutung des Beigeladenen. Angesichts der schwachen Mannschaftsstärke von etwa 25 Bediensteten habe die Anlage nur einen marginalen Einfluss auf das soziale Miteinander und die wirtschaftliche Entwicklung Euskirchens haben können. Anderweitige militärische Einrichtungen in Euskirchen könnten zur Begründung der Denkmaleigenschaften der GSVBw 00 nicht herangezogen werden.
16Die Klägerin beantragt,
17den Mitteilungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Januar 2017 über die Eintragung des Baudenkmals
18„Fernmeldebunker/Tiefbunker“ (ehemals Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle 00 der Bundeswehr), B. Straße 00, 00000 Euskirchen, Gemarkung Euskirchen, G01
19in die Denkmalliste der Stadt Euskirchen aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hält an der angegriffenen Eintragung in die Denkmalliste fest und vertieft sein Vorbringen mit Ausführungen zur Denkmaleigenschaft von Bunker und Unterkunft.
23Der Beigeladene/LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland stellt keinen Antrag, tritt dem Beklagten bei und vertieft seine denkmalfachlichen Ausführungen.
24Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt und dabei die Baulichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 30. Juni 2021 Bezug genommen.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28Die angegriffene Denkmaleintragung von Bunker und Unterkunftsgebäude ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren (Eigentums-) Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Die Bezirksregierung des Beklagten durfte die Anlage als Baudenkmal „Fernmeldebunker/Tiefbunker (ehem. Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle 00 der Bundeswehr)“ in die Denkmalliste der Stadt Euskirchen eintragen, weil die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NRW dafür maßgeblichen formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen.
30Die Eintragung in die Denkmalliste ist formell rechtmäßig erfolgt.
31Die Bezirksregierung des Beklagten war zur Entscheidung über die Eintragung zuständig. Zwar sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes NRW regelmäßig die Gemeinden als Untere Denkmalbehörden zuständig, vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 DSchG NRW. Ist jedoch - wie hier - der Sache nach der Bund als Eigentümer des Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die Landesmittelbehörde ("der Regierungspräsident"), mithin die örtlich zuständige Bezirksregierung.
32Die Eintragung ist hinreichend bestimmt. Die Verfügung, mit der Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden, ist nur dann nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW hinreichend bestimmt, wenn die Unterschutzstellung unzweideutig erkennen lässt, welche Gebäude erfasst sein sollen.
33Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 10 A 2001/08 –, juris, Rn. 11.
34Das ist hier der Fall. Der Wortlaut der Unterschutzstellung lässt keinen Zweifel daran, dass neben dem unterirdischen Fernmeldebunker auch das oberirdische Unterkunftsgebäude von der Eintragung erfasst sein soll. So spricht der Unterschutzstellungstext ausweislich der beigezogenen Denkmalakte von einer mehrteiligen Anlage, die aus einem „Fernmeldebetriebsgebäude (Bunker)“ und einem „oberirdischen Unterkunftsgebäude“ besteht. Eine hinreichende Genauigkeit ist damit gegeben.
35Die Eintragung in die Denkmalliste erfüllt ferner die weiteren formellen Anforderungen, insbesondere solche der Begründungspflicht.
36Dem Eintragungsinhalt kommt nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalrecht eine besondere Bedeutung zu. Die Denkmalliste ist eines der zentralen Elemente im Denkmalschutzsystem. Im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern mit Denkmallisten, die lediglich deklaratorische bzw. normative Bedeutung haben, hat die Denkmalliste in Nordrhein-Westfalen - insbesondere auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Baudenkmäler – einen konstitutiven Charakter. Es stehen nur diejenigen Gebäude unter Schutz, die in der Liste (vorläufig) eingetragen sind.
37Vgl. Heyn, Die Belange des Denkmalschutzes in Planung und Genehmigung, Umwelt- und Planungsrecht (UPR) 2018, 483 ff., juris, m.w.N.
38Der nach den Nummern 1 bis 6 des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste (Denkmallisten-Verordnung) vorgegebene Inhalt der Eintragung ist vorliegend beachtet worden.
39Entsprechend Nr. 1 dieser Vorschrift trägt das Baudenkmal eine laufende Nummer („560“). Als Kurzbezeichnung ist gemäß Nr. 2 der Vorschrift „Fernmeldebunker/Tiefbunker (ehem. Grundnetz-schalt- und Vermittlungsstelle 00 der Bundeswehr)“ gewählt worden. Dass dieser Text „verrutscht“ ist und in der Rubrik „lagemäßige Bezeichnung des Grundstücks“ steht, beeinträchtigt die Verständlichkeit nicht, zumal er durch Fettdruck gegenüber dem übrigen Unterschutzstellungstext als Überschrift hervorgehoben wird. Die lagemäßige Bezeichnung ist durch die postalische Anschrift (B. Straße 00, 00000 Euskirchen) und die Flurstücksbezeichnung (Gemarkung Euskirchen, G01) erfolgt, vgl. Nr. 3 der Vorschrift. Die nach Nr. 4 der Vorschrift erforderliche Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale wird vorgenommen und erfolgt zur Ergänzung – hinsichtlich „Text, Bild und Plan“ – durch einen Verweis auf das in der Denkmalakte enthaltene Gutachten des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 26. Februar 2016, das zur Dokumentation des Baudenkmals einen Plan und umfangreiche Ausführungen sowie bildliche Belege enthält. Ferner ist im Gutachten des Amts für Denkmalpflege die „Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale“ enthalten, vgl. Nr. 5 der Vorschrift. Das gegenüber dem § 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW spezialgesetzlich geregelte (formelle) Begründungserfordernis ist damit erfüllt. Schließlich ist der Tag der Eintragung in die Denkmalliste vermerkt („9. Januar 2017“), vgl. Nr. 6 der Vorschrift.
40Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig.
41Bunker und Unterkunftsgebäude sind ein eintragungspflichtiges Baudenkmal.
42Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSchG NRW sind Denkmäler, also Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, in die Denkmalliste einzutragen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW.
43Ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht, wenn – zum einen – die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (Bedeutungskategorien) und – zum anderen – für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (Erhaltungskategorien), vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW.
44Es reicht für die Einordnung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht.
45Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung der Sache ergeben kann, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Ist die Sache eine bauliche Anlage, kann ihre Bedeutung beispielsweise aus ihrem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der Sache und ihrer Bauweise zum Ausdruck kommen, folgen. Die Sache muss in jedem Fall in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen.
46Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 53 f., vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris, Rn. 27.
47Nicht nur „museumswürdige“ Sachen oder solche, die klassischerweise als Denkmäler angesehen werden, sollen den Schutz der denkmalrechtlichen Vorschriften genießen, sondern auch andere Sachen, die in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Es ist nicht erforderlich, dass die Sache, gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien, einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt und sich daher ihre Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließen kann. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, denen jedoch die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich dabei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 ‑, juris, Rn. 35.
49Mit der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können, hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 54 m.w.N.
51Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Eintragung von Bunker und Unterkunftsgebäude als Baudenkmal erfüllt. Es handelt sich um eine Mehrheit von Sachen, die eine Bedeutung für die Geschichte des Menschen besitzt. Für ihre Erhaltung und Nutzung bestehen wissenschaftliche, u.a. militärgeschichtliche Gründe.
52Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat eine Sache dann, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –, juris, Rn. 32.
54Der Aussagewert der streitbefangenen Anlage bezieht sich auf die Epoche des „Kalten Krieges“. In den 1960er Jahren wurde der Bau von Schutzräumen auf dem damaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland intensiviert.
55Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Regierungsbunker Marienthal im Ahrtal, ein 17,3 km langes Bauwerk, in dem die Regierung der Bundesrepublik im Kriegsfall („Verteidigungsfall“) die Amtsgeschäfte weiter betreiben sollte und das jetzt als Dokumentationsstätte dient, vgl. dazu: www.dokumentationsstaette-regierungsbunker.eu.
56Die nach dem Zweiten Weltkrieg entstandene Auseinandersetzung zwischen den Machtblöcken Ost und West hatte zu einem atomaren Wettrüsten („Gleichgewicht des Schreckens“) geführt. Beide Seiten verfügten über so viele Atomwaffen, dass sie sich gegenseitig mehrfach hätten vernichten können.
57Vgl. Lammers, Schutzräume des Kalten Krieges, in: Denkmalpflege an Grenzen – Patrimoine sans Frontières?, Jahrestagung und 74. „Tag für Denkmalpflege“ der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland (VDL) vom 7. bis 9. Juni 2006 in Saarbrücken, Denkmalpflege im Saarland/ Arbeitsheft 1, Seite 95 (=Gerichtsakte, Seite 155 ff.).
58Der streitbefangene Bunker dokumentiert als atombombensicherer Fernmeldebunker die damals erfolgten militärischen Vorkehrungen, um für den Fall eines atomaren Angriffs durch den Warschauer Pakt vorbereitet zu sein. So sind Fernmeldeeinrichtungen sowie Maschinen noch vorhanden, welche die Bunkerbelegschaft von der Außenwelt durch die Versorgung mit Luft, Trinkwasser und Strom autark machten. Die technischen Geräte der Fernmeldeeinrichtungen dienten dazu, die Handlungsfähigkeit der Bundeswehr über ein eigenes Kommunikationsnetzwerk sicherzustellen, wenn Westdeutschland einem (atomaren) Angriff ausgesetzt sein sollte.
59Wissenschaftliche, namentlich militärgeschichtliche Gründe sprechen für die Erhaltung und Nutzung der Anlage.
60Für die Militärgeschichte erweist sich die Anlage als ein Forschungsobjekt, an dem die Verteidigungsstrategie Westdeutschlands im Kalten Krieg untersucht werden kann. Hierzu ist in den letzten Jahren ein eigenes Forschungsfeld entstanden, wie sich schon aus den aktenkundigen Arbeiten von Lammers aus dem Jahr 2006 („Schutzräume des Kalten Krieges …“), und denjenigen von Lubbe aus dem Jahr 2013 („Bunker aus dem Kalten Krieg: wie Westdeutschland den 3. Weltkrieg überleben wollte“) entnehmen lässt. Innerhalb der Militärgeschichte ist die Gesamtanlage als Gegenstand der militärarchitektonischen Forschung von Belang. Der Bunker ist Ausdruck einer spezifischen und zeittypischen Bauweise, die zur Atombombensicherheit führen sollte und dazu massive Mauern und Bodenplatten aus Stahlbeton vorsah. Von besonderem Interesse in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Boden der Fernmeldetechnikräume besonders schwingungsdämpfend konstruiert wurde, um die technischen Geräte vor äußeren Erschütterungen (bei Bombeneinschlägen) zu schützen.
61Zur weiteren Begründung des Denkmalwerts wird auf das am 26. Februar 2016 erstellte Gutachten des fach- und sachkundigen sowie nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW weisungsfreien LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland verwiesen. Die dortigen denkmalfachlichen Ausführungen sind einleuchtend und überzeugend. Rechtsfehler bei der Anwendung der denkmalrechtlichen Vorschriften sind nicht ersichtlich, wie im Folgenden auszuführen ist.
62Die Einwand der Klägerin, das Denkmalpflegeamt des Beigeladenen habe in seinem Gutachten wissenschaftliche Standards unbeachtet gelassen, weil es bei seiner Darstellung der Anlage auf die Internetseite des Vereins „A. e.V.“ und den Inhalt der Webseite „Webseite1“ zurückgegriffen habe, greift nicht durch. So ist nicht ersichtlich, warum es dem Denkmalamt untersagt sein sollte, vertrauenswürdig erscheinende Informationen aus dem Internet unter Angabe der Quelle zu verwenden.
63Der von der Klägerin erhobene Einwand gegen den Denkmalwert des Bunkers bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass dieser als einer von 30 typengleich errichteten Fernmeldebunkern bzw. GSVBw-Anlagen im Bundesgebiet keine individuellen Besonderheiten und damit keinen denkmalrechtlichen Zeugniswert besitze. So seien die wissenschaftlichen Gründe für die Erhaltung der GSVBw-Anlagen mit der Unterschutzstellung der vergleichbaren Anlagen in Westfalen, (Nordkirchen und Rheda-Wiedenbrück) bereits erreicht. Eine zusätzliche Aufnahme der streitbefangenen Anlage in die Denkmalliste lasse sich nicht begründen, zumal der Fernmeldebunker in Nordkirchen als derjenige gelte, der am besten erhalten sei.
64Zu Recht ist der Beklagte dem nicht gefolgt. Eine Art stellvertretende Unterschutzstellung („pars pro toto“) durch die Anlagen in Nordkirchen und Rheda-Wiedenbrück kommt ungeachtet dessen, dass diese sich im westfälischen Landesteil und damit nicht im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Amts für Denkmalpflege befinden, nicht in Betracht. Bei der Erfassung von Denkmälern sieht das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz gerade kein Prinzip der repräsentativen Auswahl vor, wie es der Klägerin vorschweben mag. Dies ist auch folgerichtig, weil sich oftmals erst bei genauer Untersuchung des einzelnen Denkmals Besonderheiten erkennen lassen. Ob davon bei erforschten Massenanlagen – etwa bei Spannbetonbrücken aus den 1960er Jahren und ihren rein technikspezifischen Erhaltungsgründen – eine Ausnahme zu machen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Um Massenanlagen handelt es sich nicht. Im Geltungsbereich des Denkmalschutzgesetzes NRW gibt es lediglich sechs ehemalige GSVBw-Anlagen. Drei davon sind im Rheinland, und zwar neben der streitbefangenen Euskirchener Anlage eine weitere in Jackerath und in Xanten-Birten. Dabei ist die denkmalfachliche Prüfung bzw. Inventarisierung der anderen beiden Anlagen noch wenig fortgeschritten, wie der dafür zuständige Wissenschaftliche Referent des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Der durch die vollständige Erfassung aller drei Anlagen zu erwartende Erkenntnisfortschritt ist aber kein Grund, von der Eintragung der streitbefangenen Anlage abzusehen.
65Der Einwand der Klägerin, wonach jedenfalls die Eintragung des Unterkunftsgebäudes rechtswidrig sei, greift nicht durch.
66Der Beklagte hat beide Anlagen zu Recht als ein Baudenkmal eintragen lassen. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW lässt die Zusammenfassung einer Mehrheit von Sachen als ein Denkmal ausdrücklich zu. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist ‑ als ausschlaggebendes Bindeglied ‑ die Zusammengehörigkeit.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 81.
68Die denkmalrechtliche Zusammengehörigkeit von Bunker und Unterkunft liegt für die Kammer auf der Hand. Nur beide Anlagenteile gemeinsam geben Aufschluss über die technische und bauliche Entwicklung der GSVBw-Anlage aus den 1960er Jahren. Es ist ihr charakteristisches Merkmal, dass sie aus einer Bunkeranlage und einer Soldatenunterkunft bestehen. Beide Gebäude dienten aufeinander abgestimmten Zwecken, die sich am Baubestand ablesen lassen. So zeigt der Bunker den Ort, wo die Soldaten im Falle eines (Atom-)Krieges ihren Dienst zu verrichten hatten, um die militärische Telekommunikation aufrechtzuerhalten. Das Unterkunftsgebäude vermittelt einen Eindruck über die Unterbringung der Soldaten in Friedenszeiten. Auch der zwischen beiden Gebäuden gewählte Abstand, der sich auf ca. 100 m beläuft, ist aussagekräftig. Er verdeutlicht die Bemühungen, den genauen Standort des Bunkers vor dem militärischen Gegner geheim zu halten. Die schlichte architektonische Gestaltung des Unterkunftsgebäudes spricht in diesem Zusammenhang nicht gegen den Denkmalwert. An ihr lässt sich vielmehr ablesen, auf welche Art und Weise man der geheimhaltungsbedürftigen Gesamtanlage ein möglichst unauffälliges Erscheinungsbild gegeben wollte. Dementsprechend hat der Beklagte bzw. das LVR-Amt für Denkmalpflege die wissenschaftlichen Gründe, die für die Erhaltung und Nutzung der Anlage sprechen, zutreffend in Bezug auf die Gesamtanlage betrachtet und bejaht.
69Soweit die Klägerin meint, jedenfalls die baulichen Veränderungen, welche das Unterkunftsgebäude seit ihrer Errichtung erfahren habe, hätten dessen Denkmaleigenschaft entfallen lassen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht.
70Erhaltungsarbeiten und sonstige bauliche Veränderungen an einem Denkmal führen nicht ohne Weiteres dazu, dass die historische Substanz und damit die Identität des Baudenkmals beseitigt wird. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden, ob die erforderlichen Erhaltungsarbeiten die Aussage des Baudenkmals bewahren oder ob die Eingriffe in seine Substanz derart einschneidend sind, dass die Aussage verloren geht. Auszugehen ist hierbei von den Gründen für die Unterschutzstellung des Baudenkmals. Der Umstand, dass das Baudenkmal „durch die Zeit geht“, lässt es seine Denkmaleigenschaft regelmäßig nicht verlieren.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 – 10 A 1851/18 –, juris, Rn. 71.
72Gemessen daran darf dem Unterkunftsgebäude nicht der Denkmalwert abgesprochen werden. Das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung liegt darin begründet, den unterkunftsbezogenen Teil der Anlage erlebbar zu machen. Die Erhaltung des Erscheinungsbildes der Unterkunft ist wichtig für den Zeugniswert. Daher ist maßgeblich, dass die Kubatur des Gebäudes unverändert geblieben ist mit der Folge, dass der frühere Unterkunftscharakter des Gebäudes sich noch deutlich erkennen lässt. Das gilt im Übrigen auch für die Struktur im Inneren. Dort findet sich ein langgezogener Flur, der die Unterkunft wie eine Magistrale durchzieht und an dessen Seiten sich die einzelnen Räumlichkeiten befinden. Damit ist auch hier Charakter als Unterkunft ablesbar. Die unstreitig gegebenen baulichen Veränderungen (Änderungen an den Giebelseiten, der Austausch der Fenster und Türen, das Auftragen einer hellen Putzschicht und die straßenseitige Verbretterung mit Holz bzw. die mittige Teilung des Erdgeschosses durch eine Brandschutztür und die Neuerrichtung der Windfangtüren) stellen diesen Aussagewert nicht in Frage.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln hat der Beklagte durch die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verschuldet und sind ihm daher aufzuerlegen. Mangels eigener Antragstellung sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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