Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1621/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, und zwar mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Kosten, die dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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