Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 702/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.826,83 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 10 K 2359/21 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 2021 / 10. November 2021 hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
3A. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die festgesetzte Gebühr in Höhe von 107,32 € begehrt wird. Ein bei Gericht gestellter Antrag ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (Satz 1) bzw. eine Vollstreckung droht (Satz 2 Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
4B. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
5I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da einer Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in der streitigen Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2021 / 10. November 2021.
71. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 / 10. November 2021 schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass er darauf verweist, unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der Aufklärung von Verkehrsverstößen sowie deren zukünftiger Verhinderung, die durch eine Fahrtenbuchauflage bewirkt werden solle, bestehe ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Durchsetzung derselben.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 8 B 1847/05 -, juris, Rn. 10 f.
92. Die sodann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende materielle Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die vom Antragsgegner angeordnete Fahrtenbuchauflage voraussichtlich als rechtmäßig dar.
10a) Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken.
11Insofern kann dahinstehen, ob das Anhörungsschreiben vom 18. Oktober 2021 tatsächlich wie vom Antragsteller behauptet nicht zugegangen ist, wofür freilich in Anbetracht dessen wenig spricht, dass es sich um ein korrekt adressiertes und mit Ab-Vermerk versehenes Schreiben handelt, dessen Zugang der Antragsteller lediglich pauschal bestreitet. Ungeachtet dessen führt auch ein unterstelltes Vorliegen eines Anhörungsmangels allein nicht zum Erfolg des Eilantrags. Denn in die insoweit gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist einzustellen, dass der Antragsgegner die erforderliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen kann, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW.
12Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 18 L 600/21 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 3. April 2020 - 7 L 259/20 -, juris, Rn. 21.
13Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei mit Anhörungsschreiben vom 18. Oktober 2021 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 8. November 2021 eingeräumt worden, die bei Erlass der Ordnungsverfügung am 26. Oktober 2021 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Unabhängig davon geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass der dem Antragsteller zugestellte Bescheid nur irrtümlich das Datum des 26. Oktobers 2021 ausweist, der Bescheid hingegen tatsächlich auf den 10. November 2021 datiert. Diese Annahme beruht darauf, dass sich im Verwaltungsvorgang ein Bescheidentwurf findet, der mit dem Datum des 10. November 2021 versehen ist. Zudem ist im Bearbeitungsvermerk auf S. 47 des Verwaltungsvorgangs als Bescheiddatum der 10. November 2021 vermerkt und die Postzustellungsurkunde bezieht sich auf einen Bescheid vom 10. November 2021. Nimmt man zusätzlich mit in den Blick, dass die Anhörungsfrist bis zum 8. November 2021 lief und die Zustellung am 12. November 2021 erfolgte, ergibt sich ein einheitliches Bild, in das sich der 10. November 2021 als Bescheiddatum schlüssig einfügt. Der Antragsgegner hat hierzu dahingehend Stellung bezogen, es sei ihm unerklärlich, weshalb die zugesandte Ordnungsverfügung das Datum des 26. Oktober 2021 trage; sie sei am 10. November 2021 erstellt und versandt worden. Es besteht in der Gesamtschau aus Sicht der Kammer keine substantiierte Grundlage, die Erklärung des Antragsgegners anzuzweifeln. Vielmehr ist von einer versehentlichen Falschdatierung auszugehen.
14Weiterhin ist es unschädlich, dass der angegriffene Bescheid keine Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW dazu enthält, dass die Fahrtenbuchauflage für ein Ersatzfahrzeug angeordnet wurde. Insofern geht die Kammer von einem rein formellen Begründungmangel, nicht hingegen von einem inhaltlichen Ermittlungs- und Ermessensdefizit aus, da der Vermerk auf S. 47 des Verwaltungsvorgangs „XX-XX 00 → Ersatzfahrzeug → XX-XX 000“ in Zusammenschau mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. November 2021 darauf schließen lässt, dass entsprechende Ermittlungen und Überlegungen zu als Ersatzfahrzeug in Betracht zu ziehenden Pkw angestellt wurden und lediglich in der Begründung des angegriffenen Bescheids keinen Niederschlag gefunden haben. Der Antragsgegner hat sodann die erforderliche Begründung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsätzen vom 22. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 nachgeholt und damit den Verfahrensmangel geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Dass die Begründung nicht in einem gesonderten Schreiben im Verwaltungsverfahren erfolgt ist, ist unerheblich. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW kann die Begründung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, ohne dass dem Wortlaut weitere formale Voraussetzungen zu entnehmen sind. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Begründung im Eilverfahren hinsichtlich ihrer Qualität nicht hinter einer Begründung in einem Verwaltungsverfahren zurückbleibt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2017 - 4 K 1321/17 -, juris, Rn. 34.
16b) Weiterhin erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung als voraussichtlich materiell rechtmäßig.
17Die tatbestandlichen Anforderungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfüllt.
18Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Behörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
19Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00, dessen Halter zum damaligen Zeitpunkt der Antragsteller war, wurde am 3. August 2021 um 9.10 Uhr auf der BAB 61, Höhe km 286,1, Fahrtrichtung B., bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h der erforderliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Der Abstand betrug nach Toleranzabzug weniger als 10 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowerts, was einen Verstoß gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO darstellt (vgl. auch Nr. 12.6.4 der Tabelle 2 des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zur BKatV).
20Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Anschluss an diese Zuwiderhandlung nicht binnen der dreimonatigen Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG möglich.
21Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage sind regelmäßig dann erfüllt, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 15, und vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 30 ff.
23Nach diesen Maßstäben ist ein für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde nicht ersichtlich. Vielmehr lehnte der Antragsteller die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch konkludent ab und es bedurfte daher seitens der Bußgeldbehörde keiner weiteren Sachaufklärung.
24Die Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums C. versandte an den Antragsteller unter dem 20. August 2021 ein Anhörungsschreiben, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verkehrsverstoß vom 3. August 2021 zu geben. Der Antragsteller gab daraufhin jedoch keine Erklärungen zu dem in Betracht kommenden Täterkreis ab. Sein Prozessbevollmächtigter stellte lediglich unter dem 27. August 2021 einen Antrag auf Akteneinsicht und teilte mit, der Antragsteller werde sich nur nach vorheriger Rücksprache mit seinem Verteidiger zur Sache äußern und berufe sich vorsorglich auf § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Grundsätzlich bestehe jedoch Bereitschaft, Angaben zu machen. Bereits jetzt werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Weitere Reaktionen seitens des Antragstellers gegenüber der Bußgeldstelle blieben aus.
25Dem Einwand des Antragstellers, er habe entgegen der Behauptung des Antragsgegners in der angefochtenen Anordnung keinen Zeugenfragebogen erhalten und ihm könne deshalb auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ist entgegenzuhalten, dass zum einen in der angegriffenen Verfügung nicht auf einen Zeugenfragebogen Bezug genommen wird und zum anderen der Antragsteller mit Schreiben des Polizeipräsidiums C. vom 20. August 2021 (wenn auch nicht als Zeuge) angehört und gebeten wurde, wenn er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe, die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen.
26Der weitere Einwand des Antragstellers, auf dem ihm übersandten Beweisfoto sei das Gesicht des Fahrers nicht zu erkennen, da das Lichtbild unscharf, erheblich unterbelichtet und kontrastarm sei, die Konturen des Gesichts nur schemenhaft zu erkennen seien, die Körnung der Aufnahme sehr grob sei und ein allgemeiner Grauschleier, eine beachtliche Unschärfe, „Überdeckungen durch Windschutzscheibenrahmen (?)“, starker Schattenwurf sowie Kratzer und Reflexionen vorhanden seien, greift ebenfalls nicht durch.
27Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragstellers bereits nicht. Im Gegenteil ist auf dem angefertigten Lichtbild das Gesicht des Fahrers - insbesondere im Vergleich zur üblichen Qualität derartiger Aufnahmen - gut erkennbar. Auch wenn das Gesicht nicht gestochen scharf zu sehen ist, würde das Lichtbild eine Identifikation ohne Weiteres zulassen.
28Ungeachtet dessen besteht jedoch die Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Foto vorgelegt wird, weil ein solches für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Dasselbe gilt, wenn zwar ein Foto vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 17, und vom 30. Juni 2020 - 8 A 1423/19 -, juris, Rn. 23.
30Insofern folgt die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers - selbst wenn man unterstellt, der Fahrzeugführer wäre auf dem ihm übersandten Lichtbild nicht zu identifizieren gewesen - aus dem Umstand, dass er keinerlei Angaben zum möglichen Fahrerkreis gemacht hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
31Es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass es sich bei dem Tatfahrzeug um ein betrieblich genutztes handelte. Die einheitliche Gestaltung der Kennzeichen von aktuell 12, mit dem Tatfahrzeug 13 auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen (jeweils XX-XX und nachfolgende Zahl) lässt darauf schließen, dass diese Fahrzeuge ihr Kennzeichen in Anknüpfung an den Namen des Unternehmens des Antragstellers „XXX e.K.“ erhalten haben. Insofern ist zu konstatieren, dass es für einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts als Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden ist, unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht, die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Dies liegt im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können. Es kann deshalb unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Auslieferungsvorgänge, Geschäftsfahrten usw. nach seinen Aufzeichnungen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung als Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann der Antragsteller als eingetragener Kaufmann deshalb - ohne hier nicht gegebene stichhaltige Erläuterung im Einzelfall - nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 8 A 1423/19 -, juris, Rn. 17, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris, Rn. 19.
33Vor diesem Hintergrund ist es zugleich unschädlich, dass das Anhörungsschreiben auf 17 Tage nach der Tat datiert, sprich die Anhörung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgte. Die Zweiwochenfrist, die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellt, beruht auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden. Auf diese Weise bleibt es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zweiwochenfrist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Auf ihre Nichteinhaltung kann sich der Halter dementsprechend aus den oben genannten Gründen nicht bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang berufen.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 8 A 1423/19 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 16 ff.
35Aber auch wenn das Fahrzeug am fraglichen Tag (ausnahmsweise) privat genutzt worden sein sollte, wäre es dem Antragsteller gleichwohl zumutbar gewesen, der Bußgeldbehörde zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu benennen. Der Antragsteller hätte bei lebensnaher Betrachtung den Personenkreis potentieller Fahrzeugführer eingrenzen können. Gründe, weswegen ihm das nicht möglich gewesen sein sollte, hat er nicht benannt. Insofern führt außerdem die verspätete Anhörung wiederum nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchauflage. Denn eine Anhörung erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Davon ist hier aus den vorgenannten Gründen auszugehen.
36Vgl. zu ähnlichen Konstellationen OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 8 A 671/16 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 9 ff.
37Somit hat der Antragsteller die ihm zumutbare Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrzeugführers - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch effektiv - verweigert. Daher war die Bußgeldbehörde nicht gehalten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende weitere Ermittlungen anzustellen. Einer Fahrtenbuchauflage kann regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Bußgeldbehörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge nicht ausreichend mitgewirkt hat. Vielmehr führt die verweigerte Mitwirkung regelmäßig dazu, dass der Bußgeldbehörde weitere eigene Ermittlungen nicht zuzumuten sind und sich der Fahrzeughalter den Einwand nimmt, die Feststellung des Fahrzeugführers sei nach einem Verkehrsverstoß sehr wohl möglich gewesen, hätten nur solche weiteren Ermittlungen stattgefunden.
38Vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 19. August 2020 - 12 ME 114/20 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 - 14 K 99/14 -, juris, Rn. 41.
39Ungeachtet dessen hat die Bußgeldbehörde vorliegend trotz der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers sogar weitere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen. Sie hat bei der Personalausweisbehörde ein Lichtbild des Antragstellers angefordert, die weiteren unter dessen Anschrift gemeldeten Bewohner ermittelt, sich an den Bezirksdienst O. (der die Anfrage an das Ordnungsamt des Antragsgegners weiterleitete) und an die Bußgeldstelle des Antragsgegners gewandt mit der Bitte um Feststellung der für die Tat verantwortlichen Person unter Hinweis auf die beiden Söhne des Antragstellers, die altersmäßig in Frage kämen. Seitens des Ordnungsamtes / der Bußgeldstelle des Antragsgegners wurde jedoch unter dem 5. Oktober 2021 mitgeteilt, der Fahrzeugführer sei nicht ermittelt worden. Nachbarn hätten am 30. September 2021 ausgesagt, dass keiner der beiden Söhne der Fahrzeugführer sei. Der Antragsteller sei an diesem Tag nicht anzutreffen gewesen.
40Ermittlungsdefizite der Bußgeldbehörde sind daher nicht erkennbar. Insbesondere war diese vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller keine Erklärungen abgab, nicht verpflichtet, weitere zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen wie z.B. Besuche in dessen Unternehmen.
41Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 angeordnet hat. Der insoweit vom Antragsteller erhobene Einwand, der Antragsgegner habe nicht hinreichend geprüft, ob es sich tatsächlich um ein Ersatzfahrzeug handle, vermag bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen.
42Der Begriff des „Ersatzfahrzeugs“ ist grundsätzlich weit auszulegen und umfasst nicht nur etwaige an Stelle des Tatfahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeuge. Vielmehr sind Ersatzfahrzeuge auch jene Fahrzeuge, die der Halter zum Zeitpunkt der Aufgabe des Tatfahrzeugs bereits in Betrieb hatte und die demselben Nutzungszweck wie das Tatfahrzeug dienen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung oder Abmeldung des Tatfahrzeugs der zum Zweck der Gefahrenabwehr bestehenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs entziehen kann; der Halter soll diese Verpflichtung nicht umgehen können.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 31. März 2021 - 6 A 964/19 -, juris, Rn. 26, und Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 -, juris, Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 14 L 563.17 -, juris, Rn. 9; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2017 - 6 A 10/16 -, juris, Rn. 25.
44An den Ermittlungs- und Begründungsaufwand der Behörde sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen,
45vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 14 L 563.17 -, juris, Rn. 9; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2017 - 6 A 10/16 -, juris, Rn. 26,
46zumal die Behörde Einblick in entsprechende Firmeninterna mit zumutbarem Aufwand in der Regel nur schwer oder gar nicht erlangen kann. Jedenfalls hinsichtlich eines Fahrzeugs, das derselben „Klasse“ - also z.B. Pkw, Kleintransporter, Lkw, Omnibus, Wohnmobil usw. - wie das Tatfahrzeug angehört und diesem auch in den wesentlichen Spezifikationen ähnelt, kann die Behörde regelmäßig von einem korrespondierenden Nutzungszweck ausgehen, sofern sie keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat.
47Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 14 L 563.17 -, juris, Rn. 9.
48Vorliegend handelt es sich bei dem Tatfahrzeug und dem durch den Antragsgegner benannten Ersatzfahrzeug um im Wesentlichen vergleichbare Fahrzeuge (Mercedes Benz Vito und Peugeot Vivaro). Anhaltspunkte dafür, dass diese Fahrzeuge beim Antragsteller bzw. in dessen Unternehmen dennoch unterschiedlichen Nutzungszwecken dien(t)en, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Vielmehr lässt die einheitliche Gestaltung der Kennzeichen darauf schließen, dass sie diese jeweils in Anknüpfung an den Namen des Unternehmens des Antragstellers („XXX“) erhielten und sie aufgrund der ähnlichen kleintransporterartigen Form (jeweils Zulassung als „Fahrzeug zur Güterbeförderung bis zu 3,5 t - Van") einem einheitlichen Nutzungszweck dien(t)en, zumal Abmeldung und Neuzulassung einen Abstand von nur wenigen Monaten aufweisen. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 handelte es sich bei Bescheiderlass außerdem um die zeitlich letzte Neuzulassung im Fuhrpark des Antragstellers, während die vorhandenen drei weiteren vergleichbaren Fahrzeuge bereits im Oktober 2017, März 2018 und Februar 2019 zugelassen wurden. Bei summarischer Prüfung spricht daher alles dafür, dass der Antragsgegner das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX 000 als Ersatzfahrzeug für dasjenige mit dem Kennzeichen XX-XX 00 einstufen durfte. Keinesfalls kann davon die Rede sein, er habe - wie vom Antragsteller vorgetragen - das Fahrzeug willkürlich ausgewählt.
49Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 werde innerhalb des Unternehmens nicht von ihm geführt. Vorbehaltlich der Richtigkeit dieser Aussage kommt es für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges nämlich auf die objektive Zweckbestimmung und nicht darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Halters nutzt. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen ändert sich die Zweckbestimmung nicht dadurch, dass diese von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden. Die Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll die Beachtung der einem Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sicherstellen. Wenn ein Fahrzeug schon deswegen nicht als Ersatzfahrzeug bestimmt werden dürfte, weil es von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird als das Tatfahrzeug, hätte es der Halter im Übrigen entgegen dem Regelungszweck des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO in der Hand, seine Verpflichtungen durch geschäftsinterne Entscheidungen über die Zuordnung von Fahrzeugen zu umgehen.
50Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 3 A 749/16 -, juris, Rn. 11; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2017 - 6 A 10/16 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2016 - 6 K 8199/14 -, juris, Rn. 30.
51Der Antragsteller kann weiterhin nicht mit Erfolg geltend machen, es fehle an Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks und dazu, ob die anderen Fahrzeuge ihrer Art nach überhaupt für die Begehung einschlägiger Verkehrsverstöße in Betracht kämen, diese einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stünden, sodass bei einem Verstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen sei, und ob in der Firma Organisationsstrukturen bestünden, die die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen würden. Diesbezügliche Ermittlungen mit entsprechendem Aufwand, um Zugang zu derartigen Betriebsinterna zu erlangen und sie zu überprüfen, brauchte der Antragsgegner nicht ins Blaue hinein anzustellen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu konstatieren, dass der Antragsteller selbst bis heute keine konkreten Informationen zu den internen Betriebsabläufen in das Verfahren eingebracht hat, die die Einstufung als Ersatzfahrzeug in Frage stellen könnten. Vielmehr erschöpft sich sein Vortrag insoweit in pauschalen Ausführungen dazu, worauf sich Ermittlungsmaßnahmen potentiell hätten beziehen können.
52Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs kam angesichts der bereits vor Bescheiderlass erfolgten Abmeldung des Tatfahrzeugs von vornherein nur für ein Ersatzfahrzeug in Betracht, das der Antragsgegner bei summarischer Prüfung wie aufgezeigt nach nachvollziehbaren und sachgerechten Kriterien ausgewählt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückzugreifen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch bei einer ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, juris, Rn. 20.
54An dieser rechtlichen Wertung hat sich auch durch die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Neuordnung des bisherigen 18-Punktesystems auf ein 8-Punktesystem im Verkehrszentralregister bis zur Entziehung einer Fahrerlaubnis und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zu § 40 FeV nichts geändert.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris, Rn. 21 ff.
56Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass es sich bei der zugrundeliegenden Tat vom 3. August 2021 um einen erheblichen Verkehrsverstoß handelt, da nach dem Punktesystem bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h die Unterschreitung des erforderlichen Abstands, wenn dieser weniger als 2/10 des halben Tachowerts beträgt, mit zwei Punkten gemäß Ziff. 2.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV (i.V.m. Ziff. 12.6.4 der Tabelle 2 des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zur BKatV: zusätzlich Fahrverbot von zwei Monaten) zu bewerten ist. Zudem belegt die deutliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands die abstrakte Gefährdungslage. Eine konkrete Gefährdungslage ist nicht erforderlich. Der begangene Verkehrsverstoß erweist sich damit als ausreichende Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Es ist insoweit nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner nicht lediglich eine Fahrtenbuchauflage für den Wiederholungsfall angedroht hat. Auch die Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner hat die Dauer der Fahrtenbuchauflage hinreichend begründet und ohne Ermessensfehler auf die Schwere des Verkehrsverstoßes abgestellt, der in dem genannten Punktesystem zum Ausdruck kommt. Die Dauer ist im Hinblick auf die Punktebewertung angemessen und stellt keine übermäßige Belastung dar.
57Vgl. hierzu Saarl. VG, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 5 K 736/20 -, juris, Rn. 56.
58Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die die hier betroffenen privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Die mit der Verpflichtung zum Führen des Fahrtenbuchs für diesen verbundenen Unbequemlichkeiten müssen hinter dem öffentlichen Interesse, Verkehrsverstöße aufzuklären und zu verfolgen, zurücktreten.
59Die weiteren mit der Fahrtenbuchauflage in Zusammenhang stehenden Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid (Nachfolgefahrzeug, Inhalt und Vorlage des Fahrtenbuchs) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVZO
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 8 B 892/20 -, juris, Rn. 50,
63an Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für jeden Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400 € anzusetzen. Der sich daraus ergebende Betrag von 9.600 € wird wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte reduziert. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angefochtenen Kosten von 107,32 € (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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