Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 L 38/22

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 202/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Dezember 2021 wird hinsichtlich des sinngemäß angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet.

          Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

          Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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