Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 356/21
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der aufrechterhaltene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - namentlich hinsichtlich der ursprünglich sinngemäß begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 10 K 1306/21 gegen die Ziffern I. 7. und II. 1. des Erlaubnisbescheids des Antragsgegners vom 25. Februar 2021 -, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
3B. Der aufrechterhaltene und sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1306/21 gegen die Nebenbestimmung in Ziffer II. 5. des Erlaubnisbescheids des Antragsgegners vom 25. Februar 2021 wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt., 123 Abs. 5 VwGO. Denn die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend eine sie belastende Nebenbestimmung des Erlaubnisbescheids, die sie mit ihrer Klage 10 K 1306/21 isoliert angefochten hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft ist. Ob eine solche Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoll und rechtmäßig bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet. Letzteres ist der Fall, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert (so genannte „Inhaltsbestimmung“).
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 -, juris, Rn. 13 ff., 22, und Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.
8Das ist hier nicht anzunehmen. Mit der angefochtenen Nebenbestimmung II. 5. gibt der Antragsgegner der Antragstellerin als Veranstalterin des streitgegenständlichen Sportwettangebots auf, ihm gegenüber bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle spätestens zwei Wochen vor Beginn des Umbaus oder der räumlichen Veränderung unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich anzuzeigen. Diese Auflage i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ändert oder berührt den Gegenstand der Erlaubnis nicht, sondern tritt zusätzlich zu ihr als selbstständiges Handlungsgebot hinzu. Die Erlaubnis ist daher nicht mit der Auflage untrennbar verbunden.
9Da die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage aufgrund der u. a. auf die Nebenbestimmung II. 5. bezogenen und am 28. April 2021 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft.
10II. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
111. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem ihn belastenden Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.
12Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 84 ff., m. w. N.
13Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Denn er hat die Vollziehungsanordnung schriftlich gesondert begründet und u. a. ausgeführt, dass es sich bei der Anzeige etwaiger räumlicher bzw. baulicher Veränderungen der Wettvermittlungsstelle um Voraussetzungen handele, die bereits im Erlaubnisverfahren zu prüfen und durch die Antragstellerin entsprechend nachzuweisen seien. Insofern bestehe ein überwiegendes Interesse daran, etwaige räumliche bzw. bauliche Veränderungen rechtzeitig angezeigt zu bekommen, damit mögliche Auswirkungen auf die Erlaubnis geprüft werden könnten. Es sei daher nicht hinnehmbar, diese Nebenbestimmung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Dadurch hat der Antragsgegner noch ausreichend dargelegt, dass es im öffentlichen Interesse notwendig sei, den aus einer Vollzugshemmung der konkreten Regelung folgenden Konsequenzen und der damit verbundenen Gefahr eines von der ursprünglichen Erlaubnis nicht gedeckten Betriebs der Wettvermittlungsstelle durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begegnen. Das reicht unter - hier allein relevanten - formellen Gesichtspunkten aus.
14Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. September 2021 - 24 L 1028/21 -, S. 5 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht).
152. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Denn die angefochtene Nebenbestimmung II. 5. im Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2021 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Überdies besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Nebenbestimmung.
16a. Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen in einem glücksspielrechtlichen Erlaubnisbescheid sind seit dem 1. Juli 2021 § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1192, Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 3 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen verbunden werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage).
17Danach können Erlaubnisbescheide nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Gemäß § 40 VwVfG NRW hat die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen legt § 114 Satz 1 VwGO fest. Danach hat das Gericht in diesen Fällen auch zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dagegen ist das Gericht nicht befugt, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen, die es für sachdienlicher und zweckmäßiger hält. Bei Ermessensentscheidungen mit einem Ermessensspielraum im konkreten Fall gibt es mehrere „richtige“ Entscheidungen und die Verwaltung darf eine von ihnen wählen, während die Gerichte nur prüfen dürfen, ob eine Entscheidung gefällt wurde, die außerhalb dieser Wahlmöglichkeiten liegt. Die Kontrolle wird somit auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juli 2021), § 114 Rn. 51.
19b. Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Auflage nicht als rechtswidrig.
20aa. Der Einwand der Antragstellerin, die Auflage sei nicht hinreichend bestimmt, führt nicht zur Annahme ihrer Rechtswidrigkeit. Denn die Auflage verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dass der Begriff der „baulichen bzw. räumlichen Veränderung“ auslegungsbedürftig ist, nimmt ihm nicht die gebotene Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Denn dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ist Genüge getan, wenn der Adressat in zumutbarer Weise den Regelungsinhalt der Auflage erkennen kann, wofür es hinreichend ist, dass dieser sich im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
21Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 6 K 294/08 -, juris, Rn. 94 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 S 929/17 -, juris, Rn. 59, jeweils m. w. N.
22Diese Voraussetzungen sind hier nach Auffassung der Kammer trotz der bei der Verwendung eines typisierenden Begriffs notwendigerweise verbleibenden Unschärfen erfüllt. Das kann letztlich aber dahinstehen, weil der Antragsgegner als Erlaubnisbehörde befugt war, einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche Klarstellung zu heilen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, juris, Rn. 1, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris, Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, juris, Rn. 18 f.
24Eine solche - vorsorgliche - Heilung bzw. Klarstellung ist hier erfolgt. Denn der Antragsgegner hat mit seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2022 noch einmal deutlich gemacht, dass nur solche Änderungen anzeigepflichtig sind, die mit Blick auf das Ziel, fortlaufend überprüfen zu können, ob die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen, Einfluss auf den Bestand der Erlaubnis haben können, wie z. B. die bauliche Veränderung der Geschäftsräume oder die Verlegung der Geschäftsräume innerhalb eines Gebäudes. Dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang thematisierten Veränderungen, wie etwa die Änderung der Wandfarbe, der Einbau eines Regals, das Aufstellen eines Tischs oder das Auswechseln eines Teppichs, diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist offensichtlich und für die Antragstellerin auch ohne weiteres erkennbar.
25bb. Der Antragsgegner hat auch das ihm hinsichtlich der Erteilung der Auflage eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
26Die zum Gegenstand der angefochtenen Auflage gemachte Pflicht zur Anzeige baulicher bzw. räumlicher Veränderungen dient dazu, dem Antragsgegner die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Glücksspielaufsicht zu ermöglichen (vgl. §§ 19 Abs. 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 und 3 AG GlüStV NRW i. V. m. § 9 Abs. 1 GlüStV 2021). Denn die räumliche und bauliche Gestaltung der Wettvermittlungsstelle ist ein für die Erteilung der Erlaubnis und damit auch für die Überwachung des Betriebs relevanter Umstand. Gemäß 13 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen. § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) sieht daher auch vor, dass dem Erlaubnisantrag zwingend u. a. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle sowie, wenn vorhanden, die diesbezügliche Baugenehmigung beizufügen sind. Denn nur anhand dieser Unterlagen kann - bei Erlaubniserteilung ebenso wie bei der späteren Überwachung des genehmigten, aber veränderten Betriebs - geprüft werden, ob die baulichen und räumlichen Verhältnisse den gesetzlichen Anforderungen (noch) entsprechen.
27Die somit glücksspielrechtlichen Zwecken dienende Verpflichtung zur Anzeige baulicher bzw. räumlicher Veränderungen ist auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind gewahrt. Insbesondere erweist sich die angefochtene Auflage nicht als unverhältnismäßig.
28An ihrer Geeignetheit zur Zweckerreichung bestehen keine Zweifel. Dass der Antragstellerin mit der Verpflichtung zur Anzeige baulicher bzw. räumlicher Veränderungen etwas Unmögliches abverlangt wird, ist nicht ersichtlich. Das trägt die Antragstellerin selbst auch nicht vor. Zwar ist es wohl richtig, dass etwaige bauliche bzw. räumliche Veränderungen nicht durch die Antragstellerin selbst, sondern durch den Vermittler als Betreiber der konkreten Wettvermittlungsstelle vorgenommen würden. Angesichts der engen vertraglichen Verbundenheit des Vermittlers mit der Antragstellerin ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin von etwaigen Veränderungen der Wettvermittlungsstelle keine Kenntnis erlangen kann bzw. erlangen wird. Nach Ziffer 2.1 des zwischen diesen Beteiligten geschlossenen Vermittlungsvertrags (im Folgenden: VV) gewährleistet der Vermittler auf seine Kosten geeignete Räumlichkeiten und personelle Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrags. Nach Ziffer 2.2 VV hat die Gestaltung der Wettvermittlungsstelle nach den Vorgaben des Veranstalters, also der Antragstellerin, zu erfolgen. Satz 3 der Ziffer 2.4 VV gibt dem Vermittler schließlich vor, Änderungen der in Anhang 1 gelisteten Wettannahmegeräte und Wettvermittlungsstätten - und damit auch der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle - mit der Antragstellerin als Veranstalterin abzustimmen, um sowohl einen ordnungsgemäßen Betrieb als auch eine ordnungsgemäße Abrechnung sicherstellen zu können. Bei einem Verstoß des Vermittlers gegen seine Pflichten aus Ziffer 2.2 f. VV steht der Antragstellerin nach Satz 4 der Ziffer 7.5 VV ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Angesichts dieser vertraglichen Regelungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin auch auf die bauliche bzw. räumliche Gestaltung der Wettvermittlungsstelle einen bestimmenden Einfluss hat bzw. nehmen kann, und dass sie auf dieser Grundlage dem Vermittler gegenüber auch durchsetzen kann, sie von beabsichtigten baulichen bzw. räumlichen Veränderungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Etwaige Verzögerungen, die sich aus dem Sitz der Antragstellerin in A. ergeben, sind letztlich unternehmerischen Entscheidungen geschuldet. Diese könnten und müssten gegebenenfalls, wenn anders Verzögerungen bei der Erfüllung der hier relevanten Verpflichtung nicht begegnet werden kann, durch organisatorische Maßnahmen oder vertragliche Vereinbarungen angepasst bzw. ergänzt werden. Dass die Zwei-Wochen-Frist unter Berücksichtigung dessen erkennbar zu knapp bemessen ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Auch greift der zusätzliche Einwand der Antragstellerin nicht, in einem Notfall (etwa bei durch Wasserschäden bedingten Baumaßnahmen) sei die Frist nicht einzuhalten. Dass die Frist nur eingehalten werden muss, wenn sie eingehalten werden kann, versteht sich ebenso von selbst wie auch die Vorlage eines „entsprechenden Nachweises“ nur erfolgen kann, wenn es einen solchen Nachweis gibt oder dieser ohne Schwierigkeiten beschafft werden kann.
29Die Anzeigeverpflichtung der Antragstellerin ist zur Zweckerreichung auch erforderlich. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine etwaige Anzeige baulicher Veränderungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, zu der nach dem Baurecht bereits eine Verpflichtung bestehe, sei ausreichend, weswegen es nicht - zusätzlich - einer Anzeige gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde bedürfe. Bauliche Veränderungen können nicht nur Auswirkungen auf eine erteilte baurechtliche Genehmigung, sondern auch auf die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle haben. Die Anzeige baulicher Veränderungen gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde dient insoweit anderen Zwecken als die Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde, nämlich spezifisch glücksspielrechtlichen Zwecken. Allein die Vereinbarkeit der Änderungen mit den Zielen des § 1 GlüStV 2021 ist durch die Glücksspielaufsichtsbehörde zu überprüfen. Ebenso ist denkbar, dass eine unwesentliche bauliche Änderung baurechtlich nicht anzeigepflichtig ist, aber gleichwohl relevante Auswirkungen auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis haben kann. Dies zu überprüfen, ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde, der sie nur nachkommen kann, wenn sie rechtzeitig von diesen Änderungen erfährt. Überdies sind im Sportwettbereich Bau- und Glücksspielaufsichtsbehörden ohnehin regelmäßig - wie auch hier - unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet. Eine etwaige Anzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Anzeigeverpflichtung gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde entbinden. Diese Auffassung wird letztlich bestätigt durch § 74 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW, wonach die Baugenehmigung aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen gerade unberührt lässt.
30Vgl. ergänzend zu der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang thematisierten, jedoch nicht einschlägigen „Schlusspunkttheorie“ VG Köln, Beschluss vom 29. September 2021 - 24 L 1028/21 -, S. 13 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht).
31Es besteht auch kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel. Ein milderes Mittel stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht eine mögliche Pflichtenadressierung an den Vermittler dar. Insoweit ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass der Vermittler als Betreiber der Wettvermittlungsstelle und damit auch als potentiell Verantwortlicher für etwaige bauliche bzw. räumliche Veränderungen im Regelfall wohl „sachnäher“ sein wird als die in A. ansässige Antragstellerin. Zudem ist neben der Antragstellerin ausdrücklich auch der Vermittler als Betreiber der Wettvermittlungsstelle Adressat des Erlaubnisbescheids, dem die angefochtene Auflage beigefügt ist (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW). Nach § 3 Abs. 6 GlüStV 2021 muss die Wettvermittlungsstelle jedoch in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters eingebunden sein. Aufgrund der erforderlichen Einbindung in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters dürfen in jeder Wettvermittlungsstelle daher auch nur Wetten dieses Veranstalters angeboten werden. Das Angebot von Sportwetten mehrerer Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies dient der Begrenzung des Angebots und erleichtert die Überwachung.
32Vgl. hierzu S. 34 der Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, veröffentlicht u. a. hier: https://mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel /201029_Gluecksspielstaatsvertrag_2021_endgueltig_Erlaeuterungen.pdf (abgerufen am 3. März 2022).
33Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat vor diesem Hintergrund nicht die Vermittlerin oder den Vermittler als Betreiber/in der Wettvermittlungsstelle, sondern ausdrücklich die Veranstalterin bzw. den Veranstalter des Sportwettangebots, die bzw. der die vertriebsorganisatorische Verantwortung trägt, „in die Pflicht genommen“. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW kann den Erlaubnisantrag nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen. Nur diese bzw. dieser kann und muss mit seinem Antrag darlegen, dass die Geschäftsräume der Wettvermittlungsstelle nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW). Dem entspricht die ebenfalls der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter obliegende Pflicht zur Beifügung entsprechender Angaben im Erlaubnisantrag (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 7 AnVerVO NRW). Dass sich diese Verpflichtung nicht auf die Antragstellung beschränkt, sondern die Veranstalterin bzw. der Veranstalter für das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen verantwortlich und damit ggf. zum Nachweis bzw. zur Änderungsanzeige verpflichtet bleibt, zeigt § 13 Abs. 2 Satz 3 AG GlüStV NRW. Danach trägt die Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewähr dafür, dass die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Da es sich beim Betreiben einer Wettvermittlungsstelle um einen Dauertatbestand handelt und die Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb dauerhaft vorliegen müssen, handelt es sich bei der normierten Verantwortlichkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters auch um eine fortwährende Verantwortlichkeit, die sich gerade nicht nur auf die Antragstellung, sondern auch auf die Betriebsdauer der Wettvermittlungsstelle erstreckt. Angesichts dieser Pflichtenverteilung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber, auf die der Antragsgegner bei der Begründung der Auflage ausdrücklich verwiesen hat, war für eine Adressierung der Auflage an den Vermittler kein Raum. Der von der Antragstellerin insoweit angenommene Ermessensausfall bei der Adressatenauswahl liegt daher nicht vor.
34Die Auflage ist überdies angemessen. Sie ist weder mit Kosten noch mit einem größeren Aufwand verbunden und stellt daher nur einen geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin dar, der aus den dargelegten und hier überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich wegen der Ermöglichung der Wahrnehmung der Glücksspielaufsicht über den streitgegenständlichen Betrieb, ohne weiteres gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Auflage bußgeldbewehrt ist, fällt entgegen der Auffassung der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht. Denn es darf von der Antragstellerin rechtstreues Verhalten erwartet werden.
35b. Auch das bei Wegfall der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer behördlichen Vollziehungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse liegt hier vor. Es besteht angesichts der mit glücksspielrechtlichen Angeboten verknüpften (insb. Sucht-)Gefahren ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass nur Wettvermittlungsstellen betrieben werden, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und erfolgreich ein behördliches Erlaubnisverfahren durchlaufen haben. Mit Blick hierauf besteht ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde von baulichen bzw. räumlichen Veränderungen der Wettvermittlungsstelle frühzeitig Kenntnis erlangt, um die fortbestehende Übereinstimmung des veränderten mit dem erlaubten Betrieb überprüfen und nötigenfalls unverzüglich eingreifen zu können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der veränderte Betrieb der Wettvermittlungsstelle von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt ist und ohne Kenntnis der Aufsichtsbehörde illegal fortgeführt wird. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dies nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.
36C. Die Kostenfolge ergibt sich für den streitig entschiedenen Teil des Streitgegenstands aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Streitgegenstands hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, der die Nebenbestimmungen I. 7. und II. 1. des Erlaubnisbescheids aufgehoben und die Erledigung des Verfahrens hierdurch herbeigeführt hat. Ausgehend hiervon ergibt sich für die vorzunehmende einheitliche Kostenentscheidung die tenorierte Kostenquote, die dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten entspricht.
37D. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Insoweit geht die Kammer - abweichend von der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2021 - davon aus, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für diese ergebende Bedeutung der Sache bietet, weshalb für das Klageverfahren richtigerweise vom gesetzlichen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen sein wird und nicht von einer Anwendbarkeit der Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens wird der Auffangwert hier zudem auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
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