Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 1922/20.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2020 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 23. Oktober 1977 in Abadan/Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Sie verließ eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 3. Januar 2018 und reiste am gleichen Tag auf dem Luftweg mit einem ihr durch die französische Botschaft in Teheran am 20. Dezember 2017 für einen Kurzaufenthalt erteilten Schengen-Visum nach Frankreich ein. Am 5. März 2018 reiste sie auf dem Landweg nach Deutschland weiter, wo sie am 19. März 2018 einen Asylantrag stellte.
3Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. März 2018 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: Sie habe in Iran Abitur gemacht und dann eine Arbeit begonnen bei einer Firma, in der ihr späterer Ehemann N. A. Teilhaber gewesen sei. Dieser sei 17 Jahre älter als sie und habe ihr drei Monate nach ihrem Arbeitsbeginn vorgeschlagen, dass sie zusammenkommen könnten. Sie habe das abgelehnt, weil er viel älter gewesen sei als sie und auch nicht zu ihr gepasst habe. Er habe ihr mehrmals ein Heiratsantrag gemacht, den sie jeweils abgelehnt habe. An einem Tag habe er sie dann vergewaltigt. Er habe später bei seiner Familie um ihre Hand angehalten. Sie habe ihn dann geheiratet. Sie sei hierzu gezwungen gewesen wegen der Dinge, die vorher geschehen seien. Das sei im Jahr 2000/2001 gewesen. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer anderen Frau verheiratet gewesen. Im Jahr 2007 habe sie sich von ihm zum ersten Mal scheiden lassen wollen, was er aber abgelehnt habe. Ihr Mann sei ein reicher und einflussreicher Mensch. Er habe mit Geld alle bestechen können. Sie habe ihm gesagt, sie verzichte auf ihre Morgengabe, dafür wolle sie ihre Freiheit. Sein Rechtsanwalt sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe genau diesen Satz notiert. Sie habe sich dann scheiden lassen. Diese Art der Scheidung heiße „Khole“. Hierbei verzichte man auf seine Morgengabe und bekomme dafür seine Freiheit. Ihr Mann habe vor Gericht aber die Scheidung rückgängig machen können. Er habe nachgewiesen, dass sie bereits vor der Scheidung auf ihre Morgengabe verzichtet habe und daher gar keine Morgengabe mehr gehabt habe, auf die sie habe verzichten können. Die Scheidung sei dann rückgängig gemacht worden. Dann hätten alle Probleme von vorne begonnen. Es habe ständig Auseinandersetzungen gegeben. Er habe alles mit Gewalt durchsetzen wollen. Er habe weder sie noch ihre Familie respektiert. Ihr Mann habe ihr später aber immerhin erlaubt, dass sie eine Ausbildung mache. Sie habe dann eine Ausbildung als Friseurin gemacht und danach in diesem Beruf selbstständig gearbeitet. Sie habe einen eigenen Friseursalon gehabt. Später habe sie noch einmal versucht, sich scheiden zu lassen. Das habe dreieinhalb Jahre gedauert. Sie habe die Scheidung darauf stützen können, dass sie sechs Jahre bereits keine Kinder bekommen habe. Für einen solchen Fall sehe das iranische Recht eine Scheidungsmöglichkeit vor. Es sei dann zu ihren Gunsten ein Scheidungsurteil gesprochen worden. Auch in den nächsten Instanzen sei dieses Urteil bestätigt worden. Zum zweiten Mal geschieden worden sei sie im Dezember 2013. Während dieser dreieinhalb Jahre habe sie ständig Probleme gehabt. Eines Tages sei ihr Friseursalon dichtgemacht worden. Es sei gesagt worden, dass sie offiziell noch mit ihrem Mann verheiratet sei und dieser nicht wolle, dass sie arbeite. Der Richter habe das bestätigt. Sie habe daraufhin eine mündliche Auseinandersetzung mit ihm gehabt und sei in der Folge wegen Beleidigung des Richters drei Tage in Haft gewesen. Weil ihre Schwester und deren Mann sich bei ihrem Exmann für sie eingesetzt hätten, habe dieser dafür gesorgt, dass sie wieder freigelassen werde. Er habe ihr aber gedroht, dass er ihr Säure ins Gesicht spritzen oder sie umbringen werde, wenn sie ihn verlassen würde. Er habe sie weiter bedroht und einmal auch auf ihr Auto, das Auto ihres Bruders und das ihres Rechtsanwalts Säure gespritzt. Sie hätten das angezeigt, aber keine Zeugen gehabt. Die Verfahren seien dann eingestellt worden. Wenn er sie zu Hause geschlagen habe, habe er das immer so gemacht, dass man es nicht sehe. Falls es trotzdem zu einer Prellung gekommen sei, sei er dann 2-3 Tage zu Hause geblieben und habe sie nicht aus dem Haus gelassen, damit niemand das habe sehen können. Eines Tages habe sein Rechtsanwalt sie kontaktiert und ihr gesagt, dass ihr Exmann eine Tasche mit Unterlagen und Geld bei ihrem Vater hinterlegt habe und er nunmehr diese Tasche wiederhaben wolle. Es habe sich herausgestellt, dass es einen Beleg gebe, dass ihr Vater eine Tasche voll mit Goldmünzen und Reiseschecks von ihrem Exmann angenommen habe. Ihr Vater sei aber Analphabet. Er habe ihr erzählt, dass jemand zu ihnen nach Hause gekommen sei und ihm ein Blatt gegeben habe, das er habe unterschreiben sollen. Es sei ihm gesagt worden, dass es sich um eine Art Friedensabkommen zwischen ihr und ihrem Exmann handele. Deswegen habe ihr Vater das Blatt auch unterschrieben und mit seinem Fingerabdruck bestätigt. Der einzige Ausweg sei gewesen, dass ihr Exmann die Klage zurücknehme. Er habe ihr gesagt, dass er das tun werde, wenn sie zu ihm zurückkomme. Sonst würde ihr Vater ins Gefängnis gehen. Deshalb sei sie erneut zu ihm zurückgekehrt. Wenn sie später zum dritten Mal zum Gericht gegangen wäre und sich noch einmal von ihm hätte scheiden lassen, hätte sie zwischenzeitlich einen anderen Mann heiraten müssen, um später ihren vorherigen Ehemann noch einmal heiraten zu können. Deswegen habe er ihr gesagt, dass sie dieses Mal eine Ehe auf Zeit für 99 Jahre eingehen würden. Es sei ihr bei ihm sehr schlecht gegangen. Sie habe sich in seinem Haus wie ein toter Mensch bewegt. Er sei gewalttätig und aggressiv gewesen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie beschlossen, das Land zu verlassen. Ihre Schwester und deren Mann hätten ihr dabei geholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 78-90 der Bundesamtsakte).
4Mit Bescheid vom 13. Juli 2020, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. Juli 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
5Die Klägerin hat am 27. Juli 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass bei der Anhörung beim Bundesamt ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Sie habe, weil sie sehr viel Scham betreffend Details ihrer Fluchtgründe empfunden habe, ausdrücklich eine weibliche Dolmetscherin beantragt. Sie habe sich nur deswegen letztlich mit einem Mann einverstanden erklärt, weil ihr gesagt worden sei, dass sich ansonsten die Anhörung auf unbestimmte Zeit verschieben würde. Aus diesem Grund habe sie aber nicht alle Details bei ihrer Anhörung angegeben und einige Dinge, die sie einem Mann gegenüber nicht habe offenbaren können, verschwiegen. So habe sie beim Bundesamt verschwiegen, dass es sich bei der ersten Frau ihres früheren Ehemanns um ihre Cousine C. A. gehandelt habe. Insbesondere mit fremden Männern über den Umstand zu sprechen, dass sie mit dem Ehemann ihrer Cousine geschlafen und ihn sogar geheiratet habe, habe für sie eine große Belastung dargestellt, da sie sich jahrelang dafür geschämt habe. Aus Scham habe sie auch nicht davon berichtet, dass ihre Familie großen Druck auf sie ausgeübt habe, bei ihrem Ehemann zu bleiben. Insbesondere für ihren Vater und ihre Brüder T. L. N1. , T. Z. N1. , T. O. N1. und T. N2. N1. sei nicht in Frage gekommen, dass sie sich von ihrem Ehemann trenne. Sie stamme aus einer sehr frommen Familie, in der islamische Werte wie Ehre eine sehr große Rolle spielten. Ihre Familie gehöre zu den sogenannten arabischen „Aschiras“, bei denen unverheiratete Frauen, die keine Jungfrauen seien, als Schande der Familie gelten würden. Sie würden in der Regel Opfer eines Ehrenmordes, um die Ehre ihrer Familie wiederherzustellen. Ihre Familie sei eine bekannte arabischstämmige religiöse Sippe aus dem Süden Irans mit mehr als 200 Angehörigen. Sie sähen sich selbst als religiöse Nachfahren des Propheten Mohamed und trügen deshalb auch den Namensbestandteil „T. “. Von Familien mit diesem Namenszusatz werde erwartet, dass sie besonders fromm seien. Vor etwa 30 Jahren sei ihre Schwester N3. N1. verheiratet gewesen und habe sich wegen einer unerträglichen Ehe scheiden lassen wollen. Dies habe ihr der Vater verboten. Ihre Schwester, die zu diesem Zeitpunkt eine zweijährige Tochter gehabt habe, habe sich daraufhin mit Öl übergossen und angezündet und sei qualvoll gestorben. Ihre Familie habe nur ignorant und tatenlos zugesehen. Mit Blick auf das Schicksal ihrer Schwester sei ihr klar gewesen, dass bestimmte Verhaltensweisen aus Gründen der Familienehre verboten seien und sie andernfalls mit Ehrenmord rechnen oder sich selbst töten müsse. Deswegen und weil sie habe verhindern wollen, dass ihr alter Vater ins Gefängnis müsse, sei sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Die gesamte Großfamilie habe sich gegen ihre Familie gewandt. Ihre Eltern seien davon sehr betroffen gewesen und hätten sich geschämt. Wegen der Anwesenheit des männlichen Dolmetschers habe sie auch aus Scham nicht davon berichtet, dass sie zwei Jahre lang bis zu ihrer Ausreise eine Affäre mit einem anderen Mann gehabt habe, dem N4. L1. . Mit diesem habe sie sich immer heimlich getroffen. Ihr Ehemann habe hiervon zunächst nichts geahnt, dann aber irgendwann Misstrauen geschöpft und offenbar herausgefunden, dass sie ein Verhältnis mit einem anderen Mann habe. Das habe er ihrer Familie erzählt. Ihre Brüder hätten sie am nächsten Tag aufgesucht und verprügelt. Sie hätten ihr gesagt, wenn sie tatsächlich Ehebruch begangen hätte, würden sie sie umbringen. Auch von dieser Prügelattacke ihre Brüder habe sie bei der Anhörung nichts erzählt, weil sie große Scham empfunden habe, offen über ihre Liebesbeziehung zu N4. zu sprechen. Am 16. Juli 2017 sei ihr Vater dann an einem Herzinfarkt gestorben. Ihre Brüder hätten sie für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht. Sie hätten ihr ständig vorgeworfen, dass ihr Vater aufgrund ihres Verhaltens einen Herzinfarkt bekommen habe. Sie seien von Tag zu Tag abweisender und aggressiver ihr gegenüber geworden. An einem Tag im Dezember 2017 sei ihr Mann sehr wütend nach Hause gekommen. Er habe ihr gesagt, dass Freunde von ihm sie mit einem anderen Mann gesehen hätten. Sie habe es geleugnet. Er habe aber gesagt, dass er sie nun beide töten, anklagen und vor Gericht bringen werde. Dann habe er die Wohnung verlassen. Nach 2 Stunden habe ihr Freund sie angerufen. Er habe ihr erzählt, dass ihr Ehemann gerade bei ihm gewesen sei und ihn geschlagen habe. Er sei hysterisch gewesen. Der Ehemann habe ihrem Freund Fotos von ihnen gezeigt und auch einen Auszug von Anrufen zwischen beiden. Ihr Freund sei dann vor dem Ehemann weggelaufen. Am Telefon habe er ihr nur gesagt, dass sie sich schnell in Sicherheit bringen müsse. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Sie habe sich mit ihrer Schwester besprochen und schnell einen Koffer zusammengepackt. Dann sei sie zu ihrer Schwester gefahren. Dort habe sie zwei Wochen verbracht. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass ihr Mann nach dem Streit mit ihrem Freund zu ihren Brüdern gegangen sei und ihnen alle Fotos von ihr und ihrem Freund gezeigt habe. Ihre Brüder seien voller Wut gewesen. Zusammen mit ihren Onkels T. Kassem N1. und T. F. N1. sowie den Cousins I. und I1. N1. hätten sie sich daraufhin versammelt. Die Älteren hätten beschlossen, dass ihre Brüder sie umbringen müssten. Es sei beschlossen worden, dass wenn einer ihrer Brüder sie finde, dieser sie umbringen müsse, um die Ehre der Familie wiederherzustellen. Ihre Schwester habe dann ihre Ausreise organisiert. Ihr Freund habe Iran nach ihr ebenfalls verlassen und befinde sich nun in der Türkei.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
8hilfsweise,
9ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
10weiter hilfsweise
11festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
15In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet.
19Der Bescheid des Bundesamts vom 13. Juli 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang insofern als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit sie mit ihrem (ersten) Hilfsantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage jedoch erfolgreich. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts erweist sich daher als rechtmäßig.
211. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
23Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
24Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24.
26Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
28Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
30Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
31Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28.
32Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG).
33Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative.
342. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin in Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass sie weder in Iran verfolgt worden ist, noch dass ihr Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35a. Die von der Klägerin beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich allein auf kriminelle und strafbare Bedrohungen durch ihren Exmann und ihre Familie. Eine politische Verfolgung ergibt sich hieraus nicht. Diese folgt insbesondere auch nicht aus einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
36Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen.
37Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 9 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH); Hailbronner, Ausländerrecht, 5. Update Dezember 2021, § 3b AsylG, Rn. 24a; Barden, in: Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 74; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition (Stand: 01.01.2022), Rn. 5, jeweils m. w. N.
38Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG).
39Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es ist zu ermitteln, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert.
40Vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109.
41Der Begriff der sozialen Gruppe ist dabei entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Bereich internationaler Menschenrechte auszulegen. Andererseits ist der Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten. Mit dieser Vorschrift sollen daher nicht sämtliche Gruppen von Personen innerhalb einer Gesellschaft als eine „bestimmte soziale Gruppe“ definiert werden können.
42Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2018 - 22 K 10196/17.A -, juris, Rn. 31 ff., 34, m. w. N.
43Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
44Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Für dieses sogenannte externe Merkmal genügt es, wenn die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Die Gruppe muss als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Maßgeblich ist die Sichtweise der Gesellschaft. Es kommt darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird.
45Vgl. hierzu Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 - 2 A 340/18 -, juris, Rn. 25.
46Die Eigenschaft als Frau führt nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass eine Person von der iranischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehört. Frauen, die auch im Iran einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, werden dort trotz unbestreitbarer Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern nicht als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ eingestuft. Dass Frauen, die Opfer von familiärer Gewalt wurden und/oder solche, die von einem sog. „Ehrenmord“ bedroht sind, als abgrenzbare Gruppe anzusehen sind, kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Insoweit fehlt es schon an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Zudem wird zwar die unmittelbare Familie, von der die Bedrohung ausgeht, die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen umgebende Gesellschaft gilt, ist nicht verallgemeinerungsfähig und lässt sich allenfalls im Einzelfall feststellen. Allein der Umstand, dass es zu innerfamiliären Delikten und einer Bedrohung durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann, führt nicht zu dem Schluss, dass Personen, die innerhalb der Familie nach deren Ehr- und Moralverständnis durch ihr Verhalten die Familienehre verletzt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden, zumal die Familie derartige Probleme regelmäßig nicht nach außen tragen wird, weil sie gerade davon ausgeht, dass ein Bekanntwerden dieser Umstände in der Öffentlichkeit zu einem Gesichtsverlust führt.
47Vgl. zu allem etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2018 - 22 K 10196/17.A -, juris, Rn. 42 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 21. April 2020 - 2 A 917/17 -, juris, Rn. 28; vgl. auch (im Ergebnis anders) VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 - 2 A 340/18 -, juris, Rn. 26.
48Besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die zu der Feststellung einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe führen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Zur Begründung nimmt die Kammer im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bescheids, die sie insoweit für zutreffend hält (§ 77 Abs. 2 AsylG).
49b. Auch die Stellung des Asylantrags löst schließlich bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus.
50Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 21; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 22. Dezember 2021, S. 93; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.
51II. Die Klägerin hat jedoch den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist daher rechtswidrig.
521. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
53Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.
55Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten.
56Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks.
57Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32.
59Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff.
61Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
622. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden im Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Der Klägerin kann insbesondere geglaubt werden, dass sie in Iran sowohl von ihrem Exmann als auch von ihrer Familie massiv bedroht worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Iran landesweit und ohne die Möglichkeit, wirksamen Schutz zu erlangen, der Gefahr unterliegt, Opfer eines sog. „Ehrenmordes“ zu werden.
63Die Ausführungen der Klägerin hierzu sind widerspruchsfrei und detailliert und nach dem Eindruck, den sie auf die Kammer im Rahmen ihrer mehrstündigen Befragung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, erlebnisfundiert und überzeugend. Insbesondere hat die Klägerin auch nachvollziehbar erläutert, warum sie ihren Vortrag erst im Laufe des Asylverfahrens ergänzt und ihre Liebesbeziehung und die Bedrohungen durch die eigene Familie zunächst verschwiegen hat. Die Schilderung der Umstände ihrer Eheschließung, der wiederkehrenden Gewalterfahrungen in der Ehe, der wiederholten Versuche, aus der Ehe auszubrechen, der Schwierigkeiten, die sie aufgrund dessen mit ihrer eigenen Familie hatte einschließlich deren Überzeugung, dass das abweichende Verhalten der Klägerin letztlich den Herzinfarkt und damit den Tod des Vaters verursacht hat, und letztlich der vom „Ältestenrat“ der Familie getroffenen Entscheidung, dass nach dem Tod des Vaters nunmehr einer der Brüder der Klägerin diese töten muss, um die Ehre der Familie wiederherzustellen, sind insgesamt glaubhaft und in Ansehung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Iran plausibel.
64Gemäß den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen sind Frauen in Iran nach wie vor in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vielfältigen Diskriminierungen unterworfen und bestehen Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung gender‑spezifischer Gewalt nicht. Zwar schreibt die iranische Verfassung im Grundsatz die Gleichheit von Mann und Frau fest und besteht eine besondere Schutzpflicht des Staates gegenüber Frauen. Allerdings stehen diese Rechte unter dem Vorbehalt der „Beachtung der islamischen Normen“. Dementsprechend enthalten sowohl das iranische Zivilgesetz als auch das Strafgesetz zahlreiche Passagen, die Frauen nicht nur gegenüber Männern benachteiligen, sondern weitgehend deren Autorität unterstellen. Diskriminierende Einschränkungen sind insbesondere in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechts, der Ehescheidung und des Erbrechts zu erkennen. So hat der Ehemann das Recht, den Wohnort zu wählen und die Berufswahl seiner Ehefrau zu beeinflussen, werden Zeugenaussagen von Frauen nur zur Hälfte gewichtet und ist die Entschädigung der Familie eines weiblichen Opfers einer Straftat nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer einer Straftat. Auch betrachtet das Gesetz Geschlechtsverkehr innerhalb der Ehe per Definition als einvernehmlich und behandelt daher keine Vergewaltigung in der Ehe, auch nicht in Fällen von Zwangsheirat.
65Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 13 f.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung am 22. Dezember 2021, S. 68 f.
66Ferner greift das vom Wächterrat im November 2021 angenommene Gesetz ‚zur Verjüngung der Bevölkerung‘ weitgehend in die reproduktiven, sexuellen und gesundheitlichen Rechte der Frauen ein. Es sieht u. a. die Abschaffung der Pränataldiagnostik, schärfere Strafen bei Abtreibung sowie Einschränkungen des Zugangs zu Verhütungsmitteln vor.
67Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 14.
68Daneben sind Frauen in Iran aber auch moralisch‑sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande‑Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Bringen Frauen aus Sicht der Männer Schande über die Familie, so kommt es nach wie vor zu Tötungen, die von dem Ehemann, Vater, Bruder oder einem sonstigen Verwandten des Opfers vollzogen werden. Typischerweise wird diesen bei vor- und außerehelichem Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, der Weigerung gegen eine arrangierte Ehe, der eigenen Wahl des Ehemannes oder einem als zu freizügig empfundenen Kleidungs- oder Lebensstil eine Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Manchmal reicht auch eine schlichte Vermutung. Lokale Gemeinden unterstützen die Täter und Nachbarn versuchen, die Polizei daran zu hindern, den Täter zu verhaften. Kehren verurteilte Täter von Verbrechen im Namen der Ehre nach verbüßter Haftstrafe zurück, werden sie wie Helden gefeiert.
69Vgl. zu allem etwa amnesty international, Länderreport Iran 2021; Bundesamt: Länderreport 28 Iran: Frauen - Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Juli 2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 27. Oktober 2017 zu Iran: Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehre, S. 5 f.
70In die vorbeschriebenen gesellschaftlichen Verhältnisse passen sich die von der Klägerin glaubhaft geschilderten Vorfluchtgründe nahtlos ein.
71Ein ausreichender Schutz der Klägerin vor der ihr drohenden Verfolgung in Iran ist nicht gewährleistet. Ein solcher effektiver Schutz läge vor, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen in der Lage und willens wären, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz nur gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
72Ein in diesem Sinne wirksamer staatlicher Schutz gegen die der Klägerin drohenden Gefahren ist in Iran nicht gewährleistet. An der Einleitung geeigneter Schritte um die Verfolgung der von Ehrenmorden Betroffenen zu verhindern, insbesondere an wirksamen Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung entsprechender Verfolgungshandlungen fehlt es. Auch findet eine strafrechtliche Verfolgung von Ehrenmorden selten statt. Dies liegt in erster Linie am islamischen Vergeltungsprinzip (qisas), das im iranischen Strafrecht bei Mordfällen zur Anwendung kommt. Es sieht grundsätzlich vor, dass Mord mit dem Tod zu bestrafen ist. Weil dabei das Recht auf Vergeltung aber den Familienangehörigen des Opfers zukommt, ist für eine strafrechtliche Verfolgung deren Forderung nach Bestrafung des Täters notwendig. Bei innerfamiliären Ehrenmorden kommt es entsprechend selten zur Anklage und bleiben die meisten Täter daher straffrei.
73Vgl. u. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH‑Länderanalyse vom 27. Oktober 2017 zu Iran: Heirat zwischen iranischer Frau und afghanischem Mann, Schutz vor Verbrechen im Namen der Ehr, S. 4 f.
74Unabhängig hiervon berichtet auch das Auswärtige Amt, dass Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt nicht bestehen und dass Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.
75Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 14.
76Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass in Iran Bestrebungen bestehen, diese Situation zu verbessern und dass inzwischen eine ganze Reihe von Schutzinstitutionen existieren, die nicht ausschließlich, aber auch Opfern häuslicher Gewalt ihre Hilfe anbieten. Die Schutzhäuser für Frauen, die oftmals nur in größeren Städten existieren, nur über beschränkte Kapazitäten verfügen und eher für Prostituierte und Drogenabhängige als für die Überlebenden häuslicher Gewalt gedacht sind, vermögen den tatsächlichen Bedarf aber nicht hinreichend abzudecken und bieten insbesondere den von der Klägerin benötigten langfristigen Schutz nicht an.
77Vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran vom 19. Februar 2021: Schutz vor Gewalt an Frauen (z.B. Existenz von Frauenhäusern), S. 8.
78Da die Klägerin Iran vor drohender Verfolgung verlassen hat, findet auf sie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie Anwendung. Für sie streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich die frühere Bedrohung durch ihren Exmann sowie ihre eigene Familie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland wiederholen wird. Stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften könnten, sind nicht ersichtlich. Es spricht nichts dafür, dass der Exmann bzw. die Familie der Klägerin zwischenzeitlich ihr Interesse an der Bestrafung der Klägerin verloren haben könnten. Wegen des enormen Ehrverlustes, den sie durch das Verhalten der Klägerin nach ihrem Moral- und Ehrverständnis erfahren haben, ist vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie deren vermeintliche Vergehen nicht ungesühnt lassen werden.
79Für die Klägerin, die in ihrem Heimatland aufgrund der von ihrer eigenen Familie - bei der es sich um eine einflussreiche Sippschaft mit einer Vielzahl von vermutlich mehreren Hundert Angehörigen handelt - ausgehenden Bedrohung auf familiäre Hilfe selbstredend nicht zählen kann, angesichts deren Nähe zu den Verfolgern zur Überzeugung der Kammer auch nicht (mehr) auf die Hilfe ihrer in Iran verbliebenen Schwester wird zurückgreifen können, und die auch sonst über keinerlei Netzwerk verfügt, über das sie effektive Hilfe und Schutz erlangen kann, besteht schließlich zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keine Möglichkeit, internen Schutz nach § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. Ehrenmorde werden ‑ wie bereits ausführlich dargelegt - vom iranischen Staat nicht wirksam unterbunden. Diese Defizite bestehen landesweit. Ausweichmöglichkeiten für die betroffenen Frauen gibt es nicht. Jedenfalls die Klägerin wird aufgrund der dargelegten Umstände ihres Einzelfalls wirksamen internen Schutz nicht erlangen können.
80Vgl. hierzu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom 28. Januar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 ‑ 2 A 340/18 -, juris, Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2022 - 5 K 130/19.A -, S. 9 ff., 13 des Entscheidungsabdrucks (unveröffentlicht).
81III. Die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit dem (zweiten) Hilfsantrag begehrte Feststellung zu den behaupteten Abschiebungshindernissen bedarf es nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG).
82IV. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
83V. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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