Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 601/23.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 0. August 0000 in I./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. November 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. November 2019 bei der Beklagten einen förmlichen Asylantrag.
3Im Rahmen seiner Anhörung am 10. Dezember 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe für eine lokale Zeitung als Journalist gearbeitet und mehrere Artikel geschrieben. Seine Artikel seien scharf vom iranischen Regime kritisiert worden. Bei einem von ihnen habe es sich um eine kritische Einschätzung zum wachsenden Einfluss Russlands auf Iran gehandelt. Er sei deswegen verhaftet und auf die Polizeiwache mitgenommen worden. Am nächsten Tag habe man ihm zum Revolutionsgericht unter Vorsitz eines Scharia-Richters gebracht. Der Richter habe auf einem Zettel die Vorwürfe gegen ihn, nämlich Propaganda gegen das iranische Regime und Verleumdung, niedergeschrieben. Dieses Schreiben habe er auch erhalten, aber vor der Ausreise aus Iran zerrissen. Es sei noch eine andere Anzeige gegen ihn anhängig gewesen von einem Mitarbeiter der Zeitung wegen anti-islamischer Tendenzen, weil er im Gespräch mit ihm den Islam scharf kritisiert habe. Man habe ihn deswegen ins Gefängnis gebracht. Nach wenigen Tagen sei sein Vater mit einem Grundbuchauszug des Hauses eines Freundes sowie Gehaltsabrechnungen vorbeigekommen und er sei vorübergehend auf Kaution freigelassen worden. Dann habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er rechne für die von ihm verfassten Artikel mit 15 bis 20 Jahren Haft. Wegen der weiteren Anzeige durch den Kollegen wegen Beleidigung der Heiligen drohe ihm sogar die Hinrichtung.
4Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab.
5Mit der hiergegen am 23. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 10 K 1516/20.A erhobenen Klage trug der Kläger u. a. vor, einer der Hauptanklagepunkte gegen ihn sei der Gegenstand eines Zeitungsartikels gewesen. Während der Gerichtsverhandlung habe er jedoch gesehen, dass auch andere von ihm veröffentlichte kritische Zeitungsartikel zu anderen politischen und gesellschaftlichen Problemen in Iran auf dem Tisch des Richters gelegen hätten. Der Richter habe von ihm wissen wollen, ob er alleiniger Urheber sei oder hinter ihm ein weiteres Netzwerk, insbesondere aus dem Ausland, existiere und ob er mit oppositionellen Kräften im Westen in Kontakt sei. Er habe alle diesbezüglichen Nachfragen verneint, jedoch gespürt, dass der Richter nicht überzeugt gewesen sei. Anhand der Liste mit Anklagepunkten sei er von einer sehr langen Haftstrafe ausgegangen, die ihn erwartet habe. Bei dem Kollegen, der ihn angezeigt habe, handele es sich um einen extrem erzkonservativen und strenggläubigen Journalisten, mit dem es bereits in der Vergangenheit heftige Meinungsstreitigkeiten in Anwesenheit weiterer Journalisten-Kollegen gegeben habe. Im Verlauf des Streits sei er gereizt worden, sodass er offen harte Kritik am Islam geübt und den Kollegen öffentlich vor den anwesenden anderen Journalisten lächerlich gemacht habe. Das habe dieser als eine persönliche Beleidigung und zudem auch als offene Beleidigung der Heiligen aufgefasst und entsprechend angezeigt.
6In der im Klageverfahren 10 K 1516/20.A am 1. Oktober 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung trug der Kläger unter anderem ergänzend vor, er sei konfessionslos, seitdem er wisse, dass es auf der Welt keine Gerechtigkeit gebe. Das sei vielleicht seit 10 bis 15 Jahren so. Am Islam habe ihn gestört, dass die Moslems rückständig seien. Sie selbst hätten häufig den Koran gar nicht gelesen. Wenn man lese, was darin stehe, stelle man fest, dass der Islam nicht standhalten könne. Nur im Islam bringe man die Leute dazu, Selbstmordattentate zu verüben, oder den Bruder dazu, seine Schwester wegen einer Beziehung zu einem Mann zu töten. Solche Vorfälle gebe es nur in seinem Land. Die Moslems hätten ja nichts. Sie hätten aber Reichtum und Ehefrauen gewollt und Länder wie Iran angegriffen, um sich zu bereichern und sich die Frauen zu nehmen. Die Perser hätten damals den Islam nicht gebraucht. Mit der Gewalt von Schwertern sei er ihnen aufgezwungen worden. Man dürfe auch den Islam nicht kritisieren, sonst könne es sein, dass man erstochen werde. Fast alle hätten seine Überzeugung mitbekommen.
7Mit Urteil vom 1. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Aachen die Klage ab und führte zur Begründung unter anderem aus, das Vorfluchtgeschehen des Klägers sei unglaubhaft. Außerdem drohe ihm auch keine Verfolgung als Atheist. Eine ernsthafte innere Abwendung vom Islam sei bei ihm schon nicht festzustellen. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. April 2022 abgelehnt (6 A 2822/21.A).
8Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2022 stellte der Kläger den vorliegend streitgegenständlichen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er habe sich inzwischen dem christlichen Glauben zugewendet. Seine Taufe sei für den 3. Juli 2022 vorgesehen. Er besuche regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste. Seine Loslösung vom Islam habe sich bereits seit mehreren Jahren vollzogen. Sie sei nicht aus opportunistischen bzw. asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern beruhe auf einer mehrjährigen Entwicklung und einer ernsthaften Gewissensentscheidung, die aus einer tiefen Überzeugung heraus in identitätsprägender Weise vollzogen worden sei.
9Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 15. August 2022 gab der Kläger zur Begründung seines Asylfolgeantrags weiter an: Er habe bereits in seiner Kindheit zunehmend einen Hass gegenüber dem Islam entwickelt. Er sei immer gezwungen gewesen, die islamischen Riten auszuüben. Wenn er einmal nicht gefastet oder gebetet habe, sei er von seiner Familie schikaniert worden. Er habe zunehmend festgestellt, dass der Islam keine gute Religion sei. Der Islam entstamme dem Judentum. Das sei zur Zeit des Propheten Mohammed gewesen. Ziel von Mohammed sei es aber gewesen, Kontrolle über die Menschen zu erlangen. Er könne den Islam deshalb nicht als wahre Religion annehmen. Mit etwa 23 oder 24 Jahren habe er angefangen, näher zum Islam zu recherchieren. Er habe festgestellt, dass der Islam keinen Bezug zu Gott habe. Es gebe viele Suren im Koran, die nachweislich falsch seien. Außerdem habe Mohammed so gelebt, als wüsste er nicht einmal selber, was er gesagt habe. Das alles habe dazu geführt, dass er den Islam abgelehnt und ihn nicht als wahre Religion anerkannt habe. Er sei aber zunächst keiner anderen Religion beigetreten, sondern habe lange Zeit ohne Glauben gelebt. Dann sei er in eine schwierige Lage geraten. Sein Geist und sein Körper seien leer gewesen. Viele Dinge hätten für ihn an Bedeutung verloren, wie z. B. anderen Menschen zu helfen oder Empathie und Freundlichkeit anderen Menschen gegenüber aufzubringen. Er habe keinen Lebenssinn mehr gesehen und sich das Leben nehmen wollen. In dieser Situation habe er den Weg zum Christentum gefunden. Seine Wohnung befinde sich genau gegenüber der Kirche. Wenn er zu Hause gewesen sei, habe er immer wieder die Kirchenglocken gehört. Das habe ihn neugierig gemacht. Zuerst habe er kein Interesse am christlichen Glauben gehabt und sich nicht weiter damit beschäftigt. Mit der Zeit sei er aber neugierig geworden. Einmal habe er allen Mut zusammengenommen und sei in die Kirche gegangen, als er gesehen habe, dass die Tür offen gestanden habe. Dabei habe er sehr freundliche Leute kennengelernt. Sie hätten ihm die Kontaktdaten des Pfarrers und der Pfarrerin gegeben. Er habe daraufhin zu beiden Kontakt aufgenommen und ihnen von seinem Leben und davon erzählt, dass er gerne mehr über das Christentum erfahren würde. Es sei dann zu einem persönlichen Gespräch gekommen und in der Folge habe er Bibelkurse besucht. Je öfter er teilgenommen habe, desto interessanter seien die Informationen gewesen, die er erhalten habe. Alle Geschichten hätten Sinn ergeben und eine Verbindung zueinander gehabt. Das sei anders gewesen als im Koran. Es habe nicht falsch, sondern richtig gewirkt. Das alles habe dazu geführt, dass er sich dazu entschieden habe, sich taufen zu lassen und den christlichen Glauben anzunehmen. Jetzt habe er für sich wieder einen Sinn des Lebens gefunden, nämlich seinen Mitmenschen zu helfen. Wenn er Zeit habe, lese er das Neue Testament und höre christliche Hörbücher. Außerdem besuche er den Gottesdienst und nehme am Abendmahl teil. Wenn es christliche Feiertage wie Ostern, Pfingsten oder Weihnachten gebe, nehme er daran teil. Außerdem engagiere er sich ehrenamtlich in der Kirche und helfe dort. Auf seinem Facebook-Account habe er Bilder von seiner Taufe und christliche Gebete gepostet. Das hätten seine Familie und auch seine Exfreundin gesehen. Daraufhin hätten sie den Kontakt zu ihm abgebrochen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 108-119 der Bundesamtsakte zum Folgeverfahren).
10Im Bundesamtsverfahren hat der Kläger überdies eine Urkunde über seine am 3. Juli 2022 in der Kirche erfolgte Taufe vorgelegt.
11Mit Bescheid vom 27. Februar 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 9. März 2023, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Folgeantrag sei wegen einer veränderten Sachlage zwar zulässig, aber nicht begründet. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Kläger wegen seines Glaubenswechsels im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechtsgüter drohe.
12Der Kläger hat am 20. März 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt er aus, dass er schon bei seiner Anhörung beim Bundesamt detailliert vorgetragen habe, dass er seine Hinwendung zum Christentum auch öffentlich bekundet habe. Er habe dies offen für alle unter seinem richtigen Namen auf seiner Facebook-Seite gepostet. Hiervon habe auch seine in Iran verbliebene Familie erfahren. Er sei von den Familienmitgliedern dafür kritisiert und im Grunde endgültig aus der Familie ausgestoßen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch staatliche Stellen davon Kenntnis erlangt hätten, dass er zum Christentum konvertiert sei. Seine Konversion sei ein Prozess gewesen, der sich über eine längere Zeit vollzogen habe. Die Ablehnung des Islam sei schon zu der Zeit erfolgt, als er noch in Iran gewesen sei. Durch die vollzogene Taufe habe sich diese Ablehnung des Islam nunmehr auch öffentlich manifestiert. Seine Hinwendung zum Christentum beruhe auf einer ehrlichen und ernsthaften Motivation, nicht aber auf asyltaktischen Gründen. Spätestens seit März 2022 besuche er regelmäßig die Gottesdienste in seiner Kirchengemeinde und engagiere sich dort auch ehrenamtlich. Er habe sich überdies in beachtlicher Weise inzwischen in Deutschland integriert. Neben seinen guten Sprachkenntnissen habe er erfolgreich eine berufliche Ausbildung als Maschinen- und Anlagenführer absolviert.
13Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der Pfarrerin V. von der Evangelischen Kirchengemeinde vom 25. März 2023 vorgelegt, der zufolge er regelmäßig an den Gottesdiensten teilnehme und sich ehrenamtlich bei der Durchführung von gemeindlichen Veranstaltungen und dem Kulturprogramm der Gemeinde engagiere. Weiter hat der Kläger vorgelegt ein undatiertes Schreiben von Frau U., dem zufolge sie den Kläger vor zwei Jahren kennengelernt habe und er sie seitdem zwei- bis dreimal wöchentlich besuche, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Dabei redeten sie sehr viel über Gott und das Leben Jesu. Er habe zudem den Bibelkreis in der Freien Evangelischen Kirchengemeinde besucht. Weiter hat der Kläger ein Schreiben der Diplom-Sozialpädagogin an der Kirche Frau W. vom 20. November 2025 vorgelegt, der zufolge sie ihn am Tag seiner Taufe kennengelernt habe. Seitdem stehe sie in regelmäßigem Austausch mit ihm. Er schicke ihr nach dem Gottesdienst Gedanken zur Predigt und diskutiere mit ihr religiöse Fragen. Er unterstütze sie in ihrer Funktion als Koordinatorin des Kulturprogramms der Kirche zudem tatkräftig und verlässlich.
14Soweit der Kläger mit seiner Klage ursprünglich auch seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt hatte, hat er die Klage am 27. November 2025 zurückgenommen.
15Der Kläger beantragt nunmehr noch,
16die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
20In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Zudem sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden die Gemeindepfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde, Kirche, Frau E., der ehrenamtlich in dieser Gemeinde tätige Herr T. sowie aus der Gemeindeleitung Herr P. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 1516/20.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24Die aufrechterhaltene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
25Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Februar 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im noch angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. und 5. des angefochtenen Bescheids sind daher rechtmäßig.
26I. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran.
271. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat.
28Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, juris, Rn. 16 ff., und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., jeweils m. w. N.
292. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich im Fall des Klägers keine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte.
30a. Insbesondere droht nicht mit beachtlich wahrscheinlicher Gefahr eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 9 EMRK. Dabei muss die Kammer nicht entscheiden, ob dies bereits daraus folgt, dass nach der Rücknahme der auf die Asylanerkennung und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Klage nunmehr bestandskräftig feststeht, dass dem Kläger wegen des Glaubenswechsels weder politische Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden im Fall einer Rückkehr nach Iran droht.
31Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris, Rn. 6.
32Dies kann dahinstehen, weil auch bei einer auf die Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 9 EMRK gerichteten Prüfung eine solche nicht beachtlich wahrscheinlich ist.
33Nach Art. 9 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen (Abs. 1). Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Abs. 2).
34Der elementare Bestandteil des Menschenrechts der Religionsfreiheit wird auch als „religiöses Existenzminimum“ bezeichnet. Er ist charakterisiert durch die Ausübung der Religionsfreiheit innerhalb der Grenzen des sogenannten forum internum. Dieser Kern entspricht im Wesentlichen dem unbeschränkbaren Bereich der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EMRK und umfasst als unverzichtbarer und unentziehbarer Bestandteil der Privatsphäre des glaubenden Menschen die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Dass der zunächst weite Schutzbereich der Religionsfreiheit mit Rechten anderer kollidieren kann und von daher nicht in Gänze einschränkungslos zu gewährleisten ist, wird auch aus dem Vorbehalt in Art. 9 Abs. 2 EMRK deutlich.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 38 ff., 42, m. w. N.
36Eine die Abschiebung hindernde offenkundige Verletzung des unveräußerlichen - nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbaren - Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK droht nach der Rechtsprechung des EGMR dann, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist.
37Vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 56, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR.
38Wenngleich vor dem Hintergrund der vom EGMR aufgestellten hohen Anforderungen an konventionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote Vieles dafür sprechen dürfte, dass der gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK zu gewährende Schutz vor religiöser Verfolgung in seiner Reichweite hinter dem Schutz zurückbleibt, den der Flüchtlingsschutz nach §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus religiösen Gründen gewährleistet, und er daher im Wesentlichen auf einen Schutz des forum internum und damit auf das sog. „religiöse Existenzminimum“ begrenzt ist,
39vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 50 ff., 62; offengelassen von: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 58 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 14. November 2019 - 13a B 19.33359 -, juris, Rn. 55; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Januar 2020 - 13 A 11356/19 -, juris, Rn. 39,
40kann die Kammer diese Frage vorliegend dahinstehen lassen. Denn auch bei Zugrundelegung der für eine politische Verfolgung aus religiösen Gründen relevanten Maßgaben liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot wegen der Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 9 EMRK nicht vor.
41aa. Im Rahmen der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung wegen eines Religionswechsels besteht, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität der Verfolgung erreichen.
42Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Beurteilung der religiösen Identität eines Schutzsuchenden ist dabei nicht nur die informatorische gerichtliche Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m. w. N.
44Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend eine vorgetragene Konversion in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben.
45Vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281, 284 ff.
46Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Es ist jedoch keine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorzunehmen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegt, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gebieten es, auch derartige Fallkonstellationen zutreffend zu erfassen.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 ff.
48Für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion kommt es daher darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr von der alten Religion - aktiv im Herkunftsland ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck der dort drohenden Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird. Insoweit ist auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten, nach den obigen Feststellungen gefahrträchtigen religiösen Praxis für den Konvertiten zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und ihm deshalb ein hinreichend schwerer Eingriff in seine Religionsfreiheit droht.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 11, m. w. N.
50Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27.
52bb. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe drohen dem Kläger in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung oder ein hinreichend schwerer Eingriff in seine Religionsfreiheit.
53(1) Erkenntnisse dahingehend, dass iranischen Asylsuchenden in ihrem Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen der formalen Zugehörigkeit zu einer (christlichen) Kirche drohen könnte, liegen nicht vor. Vielmehr belegen die Quellen, dass davon auszugehen ist, dass eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein nicht zu einer Verhaftung oder sonstigen erheblichen staatlichen Sanktionen führen.
54Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 105 ff., 113 ff., 121 f.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran - House Churches and Convents, Februar 2018, S. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 87 ff., 131 ff., m. w. N.
55In Iran kann eine Konversion und schon der schlichte Abfall vom Glauben hingegen dann zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen in Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte.
56Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 105 ff., 113 ff., 121 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 13; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/2022, S. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 87 ff., 123 ff., 142 f., m. w. N.
57Aus der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich allgemein weiter, dass in Iran zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann gefährdet sind, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Diese Konvertiten laufen in Iran Gefahr, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Gleiches gilt für Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen.
58Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 105 ff., 113 ff., 121 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 13; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/2022, S. 23 ff.; Bundesamt, Länderreport 10: Iran - Situation der Christen, 3/2019, S. 9 ff.; amnesty international, Report Iran 2023, 24. April 2024, S. 7 f.; Österreichische Botschaft I., Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 6 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Christian and Christian converts, Februar 2020, S. 23 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran - House Churches and Convents, Februar 2018, S. 7 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 87 ff., 123 ff., 142 f., m. w. N.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 81 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG S. - H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 70 ff.
59(2) Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Würdigung des gesamten Akteninhalts sowie nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zur Akte gereichten schriftlichen Bescheinigungen sowie der im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben der Gemeindepfarrerin sowie der weiteren Gemeindemitglieder nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aufgrund einer ernsthaften inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, den christlichen Glauben aktiv und nach außen erkennbar lebt und diese christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
60Der Kläger hat durch die vorgelegte Bescheinigung seiner am 3. Juli 2022 erfolgten Taufe zwar belegt, dass er formal zum Christentum konvertiert ist. Dass der Taufakt und der hierdurch formal vollzogene Religionswechsel auf einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhte, hat sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Akteninhalt jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben.
61Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Bundesamts in seinem Bescheid vom 27. Februar 2023 hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Verfolgungsgefahr wegen des Religionswechsels angesichts der allein oberflächlichen und ungewöhnlich knappen Begründung nur im Ergebnis. Der Kläger hat aber auch die Kammer nicht davon überzeugen können, dass seine bereits am 3. Juli 2022 und damit nur wenige Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylerstverfahrens durch den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2022 (6 A 2822/21.A) erfolgte Taufe auf einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum und nicht auf asyltaktischen Überlegungen beruhte. Dem steht bereits entgegen, dass von einer bevorstehenden Taufe im gesamten Asylerstverfahren und auch noch in der im Klageverfahren 10 K 1516/20.A durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2021 keine Rede war. Wäre die Entscheidung, sich taufen zu lassen, aber das Ergebnis eines Prozesses der Hinwendung zum Christentum nach längerer Recherche der Weltreligionen gewesen, wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren beschrieben hat, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand und die bevorstehende Taufe im Erstverfahren thematisiert worden wären. Dass dies nicht geschehen ist und nicht einmal überhaupt eine Beschäftigung mit dem Christentum in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2021 mit auch nur einem Wort Erwähnung gefunden hat, spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die bereits am 12. Juni 2022 erfolgte Taufe allein auf einer asyltaktischen Motivation beruhte, um nämlich angesichts einer hierdurch veränderten Sachlage ein Asylfolgeverfahren durchführen zu können.
62Die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung diese Annahme zu widerlegen oder jedenfalls eine denkbare Fortentwicklung seiner Glaubensüberzeugung darzulegen und das Gericht davon zu überzeugen, dass nach seiner Taufe bzw. jedenfalls jetzt eine nach außen wahrnehmbare christlich-religiöse Betätigung für ihn unverzichtbar geworden ist, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Im Gegenteil waren seine Angaben auch in der mündlichen Verhandlung pauschal und inhaltsleer und zudem auch nicht schlüssig. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er etwa zehn Jahre lang in Iran ohne Glauben gewesen, weil er etwa mit 23 oder 24 Jahren mit der islamischen Religion „fertig“ gewesen sei. Er sei Atheist gewesen und habe dies auch nach außen bekundet. Schwierigkeiten wegen dieses Abfalls vom Glauben hat er nicht beschrieben. Warum dann in Deutschland, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise, das Bedürfnis entstanden ist, nicht weiter als Atheist zu leben, sondern sich dem Christentum zuzuwenden - zumal er eigenen Angaben zufolge auch erst kein Interesse am christlichen Glauben gehabt habe, weil er gedacht habe, dass dieser wie der islamische Glauben sei -, hat der Kläger nachvollziehbar nicht beschreiben können. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt hat er insoweit noch vorgetragen, er habe sich damals in einer schweren Phase befunden, für ihn sei alles leer und inhaltslos gewesen. Er habe sich selbst das Leben nehmen wollen und sich schon darüber informiert, welches der einfachste und schmerzloseste Weg für ihn sei. Zu dieser Zeit habe er gegenüber der Kirche gewohnt und immer die Kirchenglocken gehört. Das habe ihn neugierig gemacht. Irgendwann habe er Mut gefasst und sei einfach durch die offene Tür in die Kirche gegangen und habe so Gemeindemitglieder und über diese auch die Gemeindepfarrerin und einen Gemeindepfarrer kennengelernt. Das sei im März 2022 gewesen. Er habe mit ihnen gesprochen, ihnen von seinem Leben erzählt und habe dann Bibelabende und Bibelkurse besucht. Je mehr er über die Bibel erfahren habe, desto interessanter sei alles für ihn gewesen. Das habe dazu geführt, dass er sich entschieden habe, den christlichen Glauben anzunehmen. Von seinen offenbar bereits fortgeschrittenen Gedanken, sich das Leben zu nehmen, dem Umstand, durch seine unmittelbar gegenüber der Kirche gelegene Wohnung und das für ihn vernehmbare Glockenläuten ständig mit Christen bzw. dem christlichen Glauben konfrontiert gewesen zu sein, und davon, irgendwann Mut gefasst zu haben und die Kirche einfach betreten und so ersten Kontakt zu Gemeindemitgliedern und schließlich zu der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer hergestellt zu haben, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens hingegen aus eigenem Antrieb nichts berichtet, sondern sich hierzu erst auf Vorhalt eingelassen. Er hat in der mündlichen Verhandlung seine Hinwendung zum Christentum vielmehr eher als Selbstfindungsprozess beschrieben, um nach jahrelangem Atheismus wieder einen Sinn im Leben zu finden. Das habe Ende 2021 begonnen. Er habe sich auch mit anderen Religionen befasst, diese Recherche dann kurz vor Weihnachten 2021 abgeschlossen und sich für das Christentum entschieden. Danach habe er zum Christentum und seinen unterschiedlichen Konfessionen weitere Bücher gelesen und geforscht. Dann habe er sich entschieden, Protestant zu werden. Diese Beschreibungen des Weges seiner Hinwendung zum Christentum unterscheiden sich deutlich und sind nicht nachvollziehbar. Die sehr pauschalen und oberflächlichen und in ihrem Kern sogar widersprüchlichen Angaben zu seinem Glaubenswechsel bestätigen vielmehr, dass die Taufe gerade nicht der Abschluss eines längeren Prozesses gewesen ist, der den Kläger zum Christentum geführt hat, sondern eher auf asyltaktischen Überlegungen beruht hat.
63Dass er jedenfalls heute eine tiefe innere Bindung zum christlichen Glauben gefunden und ein intensives Bedürfnis entwickelt hat, diesen auch nach außen auszuüben, hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Das Gericht glaubt ihm zwar, dass er sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt hat und insoweit inzwischen über ein profundes Wissen verfügt. Das Gericht glaubt dem Kläger auch, dass er aktives Mitglied seiner Kirchengemeinde ist und regelmäßig dort die Gottesdienste besucht. Das ergibt sich insbesondere auch aus den Äußerungen der in der mündlichen Verhandlung angehörten Gemeindemitglieder sowie der Gemeindepfarrerin. Diese haben gezeigt, dass der Kläger in seine Gemeinde eingebunden ist und sich dort aktiv zeigt. Trotz einer damit nicht zu bestreitenden Ausübung des christlichen Glaubens war der Kläger jedoch nicht in der Lage, eine tiefe innere Bindung zum christlichen Glauben deutlich zu machen. Seine Angaben zu inhaltlichen Fragen seines Glaubens, etwa dazu, was er nach der angeblich durchgeführten Recherche der Weltreligionen gerade im Christentum gefunden habe, wie der Protestantismus in seinen Alltag hineinwirke oder wie sich sein Leben durch seinen Glaubenswechsel verändert habe, verblieben sämtlich im Allgemeinen. Aus seinen Aussagen ist zwar deutlich geworden, dass der Kläger sich bemüht, christliche Werte wie Liebe, Nächstenliebe und Vergebung in seinem Leben zu beachten. Dieses Bestreben, ein in diesem Sinn „guter“ Mensch zu sein, reicht für die Annahme einer identitätsprägenden Auseinandersetzung mit der neuen Religion zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht aus. Denn damit beschreibt er nichts anderes als einen liebevollen und respektvollen Umgang mit seinen Mitmenschen und damit das Ausleben letztlich humanistischer Werte, das auch in Iran nicht mit Strafe bedroht ist und zudem ohne Hinzutreten weiterer Umstände selbst bei einer fehlenden Ausübung islamischer Rituale zur Überzeugung der Kammer auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führt, den Verdacht einer Konversion und daraus folgend eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Davon, dass ihm darüber hinaus Missionierungstätigkeiten oder die gemeinsame Glaubensausübung mit anderen Christen im Rahmen eines Gottesdienstes und damit eine nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung identitätsprägend wichtig ist, und zwar nicht nur in seiner Taufgemeinde, in die er sich eingebunden fühlt, sondern im Fall der Rückkehr nach Iran auch dort, hat er das Gericht nicht überzeugen können.
64Nach allem konnte der Kläger die Kammer insbesondere nicht davon überzeugen, dass eine nach außen wahrnehmbare Glaubensausübung für ihn eine identitätsprägende Bedeutung erlangt hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hiervon ausgehend ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Iran aus einem tiefen inneren Bedürfnis heraus öffentliche Gottesdienste besuchen sowie sich an kirchlichen Aktivitäten beteiligen würde bzw. dies jedenfalls wollen und nur aus Angst vor Verfolgung davon Abstand nehmen würde. Eine hieraus folgende Verfolgungsgefahr bzw. eine schwerwiegende Verletzung seiner Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
65b. Auch eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus.
66Zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht.
67aa. Solche Gefahren folgen aus den zuvor dargelegten Gründen nicht aus seinem Glaubenswechsel. Sie folgen zur Überzeugung der Kammer auch nicht etwa daraus, dass der Kläger seinen eigenen, allerdings nicht belegten Angaben zufolge seinen Glaubenswechsel auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat und seine Familienangehörigen dies zum Anlass genommen haben sollen, sich von ihm abzuwenden.
68Es gibt keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher Netzaktivitäten weltweit in der Lage ist. Zwar wurde die Überwachung möglicher Regimekritiker infolge der Unruhen nach dem Tod von Jina Mahsa Amini im September 2022 verstärkt. Zugleich ist aber auch die Anzahl der aus Sicht des Regimes potentiell überwachungswürdigen Aktivitäten im Ausland und in Iran selbst erheblich gestiegen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Nach der Erkenntnislage von Überwachung betroffen sind deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf oppositionellen Fernsehsendern zu sehen sind, Angehörige von in Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liegt und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukommt als ihrer Quantität.
69Vgl. zu allem mit zahlreichen Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 99 ff., 104 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Juni 2023, S. 13; Bundesamt, Netzaktivitäten - Netzüberwachung, 1. Juli 2023, S. 6 ff.; BfA, Kurzinformation der Staatendokumentation: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, 23. Februar 2023, S. 3 f.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 10 f.; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 11 ff.
70Zu diesen Personen gehört der Kläger jedoch nicht. Zur Überzeugung der Kammer sprichts nichts dafür, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ein Interesse an der Überwachung der Netzaktivitäten des Klägers haben könnten oder dass für sie der Glaubenswechsel des Klägers überhaupt eine relevante Information ist, die Anlass für weitere Maßnahmen oder Verfolgungshandlungen im Fall einer Rückkehr des Klägers sein könnten.
71bb. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bereits wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person - wie der Kläger - in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr nach Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus.
72Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr nach Iran wenig Aufmerksamkeit; ihre Handlungen werden nicht routinemäßig untersucht. Selbst wenn es im (Einzel-)Fall einer Rückkehr zu einer Einreisebefragung kommen sollte, gibt es keine Erkenntnisse, dass derartige Befragungen für sich betrachtet regelmäßig von Handlungen von Verfolgungsintensität begleitet werden. Es ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen einer solchen Befragung etwa psychisch oder physisch gefoltert wurden.
73Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Juli 2025, S. 207 ff.; vgl. zudem OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 176 ff., 184 f.; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff.
74Zu keiner anderen Bewertung führt es, wenn ein zurückkehrender Asylsuchender aus Deutschland - wie der Kläger - seinen Asylantrag mit seiner Konversion zum christlichen Glauben begründet, diesen aber nicht aus ernst gemeinter innerer Glaubensüberzeugung, sondern - aus asyltaktischen oder anderen nicht asylerheblichen Gründen - allein formal angenommen hat. Der Asylsuchende hat dann keinen Anlass, den Behörden bei einer etwaigen Befragung im Rahmen der Einreise nach Iran von seiner Formalkonversion zu berichten und in aller Regel schon deshalb keine Verfolgung zu befürchten. Selbst wenn die Behörden dennoch von der Formalkonversion erfahren, ist davon auszugehen, dass den Betroffenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil sich die Behörden im Regelfall mit einer Erklärung zufriedengeben, keine christlichen Aktivitäten auszuüben. Eine solche Erklärung ist von einer nur aus asyltaktischen oder anderen nicht asylerheblichen Gründen konvertierten Person zu erwarten und ihr auch ohne weiteres zumutbar.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 - 6 A 2473/21.A -, juris, Rn. 172 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 61.
76cc. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihm nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der dem Akteninhalt nach gesunde und erwerbsfähige Kläger bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, in Iran seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist zu erwarten, dass er jedenfalls seinen existenziellen Lebensunterhalt („Bett, Brot, Seife“) wird sichern und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung wird erhalten können.
77II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
78Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
80Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor zu I. Ausgeführten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. Für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, die nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, fehlt es an Anhaltspunkten.
81Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N.
83Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedoch - wie hier - nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr regelmäßig aus.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315.
85III. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
86Dass der Abschiebung familiäre Belange oder der Gesundheitszustand der Klägerin entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
87Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1516/20 4x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2822/21 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 14.04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45.18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 3x (nicht zugeordnet)
- 9 C 34.99 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 947/10 2x (nicht zugeordnet)
- 13a B 19.33 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 11356/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1838/15 3x (nicht zugeordnet)
- 1 B 40/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2473/21 5x (nicht zugeordnet)
- 14 B 23.30 2x (nicht zugeordnet)
- 8 LB 88/22 2x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 9/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1605/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 3x (nicht zugeordnet)