Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 3 K 18.01977

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung der Baugenehmigung der Beigeladenen zur Errichtung eine Mauer.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Mit Bescheid vom 6. Juni 2017 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … erteilt.

Mit Datum vom 5. August 2018 stellten die Beigeladenen einen Änderungsantrag zu diesem Vorhaben. Der Änderungsantrag bezog sich auf die zusätzliche Errichtung einer 1,98 Meter hohen Mauer auf den südlichen Grundstücksgrenzen. Der Beklagte genehmigte das Vorhaben im vereinfachten Verfahren mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17. September 2018.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2018 ließ die Klägerin Klage erheben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (AN 3 S 18.01976).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Beigeladenen planten, auf einer Länge von 24,50 m eine 1,98 m hohe Mauer zu errichten. Das Wohnhaus der Klägerin reiche bis 3 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze heran. Sollte jene Mauer tatsächlich errichtet werden, hätte die Klägerin künftig beim Blick aus ihrem Küchenfenster formatfüllend die Mauer vor Augen, etwas anderes sähe sie dann dort nicht mehr. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei seit Jahren ein Maschendrahtzaun von ca. 1 m Höhe vorhanden, der ersichtlich der Abgrenzung beider Grundstücke diene. Die Grundstücke lägen im Hang, und zwar das Baugrundstück der Beigeladenen höher als das der Kläger.

Die Errichtung einer massiven, 24,50 m langen Mauer von ca. 2 m Höhe im Abstand von 3 m zum Wohnhaus der Klägerin, dazu noch in Hanglage, verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Darüber hinaus mache es die bereits vorhandene Grenzanlage gegenstandslos. Der Maschendrahtzaun sei eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB und genieße gemäß § 922 Satz 3 BGB Bestandsschutz. Die Errichtung der geplanten und genehmigten massiven Mauer beeinträchtige das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung und können daher ohne Genehmigung der Klägerin nicht verändert werden. Die Vorschriften des BGB seien gerade bei Anwendung des Grundsatzes der Rücksichtnahme im öffentlichen Baurecht auch analog anwendbar. Wegen § 17 Abs. 2 GVG hätten auch die Verwaltungsgerichte die gesamte Rechtsordnung einschließlich des Zivilrechts bei der Beurteilung der Rechtslage zu beachten. Sie würden zuständig bleiben, auch wenn der Schwerpunkt der rechtlichen Problematik weniger im öffentlichen Baurecht als vielmehr im zivilen Nachbarrecht liege.

Es wird beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 17.9.2018 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Länge der Mauer an der Grundstücksgrenze betrage nicht 24,50 m, sondern lediglich 24,05 m. Aus den Planunterlagen gehe hervor, dass wegen des Verlaufs der Mauer sich aus der Sicht des klägerischen Grundstücks lediglich eine Länge von 21,05 m ergebe (sichtbare Länge). Hinsichtlich des bereits existierenden Maschendrahtzaunes werde darauf hingewiesen, dass dieser nach Auskunft der Beigeladenen erst seit August 2016 existiere. Ferner sei mitgeteilt worden, dass der Grenzzaun weder mit Zustimmung der Beigeladenen noch mit ihrer Kenntnis errichtet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht sei die Klage jedoch unbegründet, da die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Im vorliegenden Fall komme als drittschützende Norm alleine Art. 6 BayBO in Betracht. Die vorliegende Mauer mit einer Höhe von maximal 1,98 m sei allerdings nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO privilegiert. Sie sei als geschlossene Einfriedung mit maximal 2 m Höhe zu behandeln, da sie objektiv dazu diene, eine Grundstücksabgrenzung zu bilden und das Baugrundstück vor betreten oder verlassen und Immissionen zu sichern. Insofern löse sie keine Abstandsflächen aus und könne die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung verletze eine Anlage, die nicht gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße, in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Etwas Anderes gelte nur, wenn eine erdrückende oder einmauernde Wirkung von der fraglichen Anlage ausgehe. Dies sei nur bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden zwischen den jeweiligen Grundstücken anzunehmen.

Im vorliegenden Fall habe das klägerische Grundstück insgesamt Grundstücksgrenzen von ca. 145 m Länge. Die vorliegende Mauer habe lediglich eine Länge von 21,50 m und nehme nur 15% der gesamten Grenzlänge der Klägerin ein, die übrigen Grundstücksgrenzen seien bisher von Bebauung frei. Von einer einmauernden Wirkung könne deshalb nicht die Rede sein.

Auch ergebe der eher durchschnittliche Höhenunterschied zwischen Baugrundstück und klägerischen Grundstück kein anderes Ergebnis. Vielmehr sei es so, dass öffentlich-rechtlich nicht verhindert werden könne, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig sei, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt werde. Die Klägerin hätte bereits bei Erwerb/Bebauung ihres Grundstücks erkennen können, dass sich aus der schon immer bestehenden Hanglage Nachteile für sie ergeben könnten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den zivilrechtlichen Ausführungen zum Maschendrahtzaun. Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO werde eine Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. D.h., dass der von der Gegenseite herangezogene § 922 Satz 3 BGB nicht Bestandteil der Feststellungswirkung der Baugenehmigung sei, sodass die Genehmigung die Vorschrift auch nicht tangieren könne. Im Übrigen müsse auch bedacht werden, dass Baugenehmigungen keine privatrechtsgestaltende Wirkung hätten. Die Baugenehmigung ersetze gerade nicht die nachbarliche Zustimmung nach § 922 Satz 3 BGB oder befreie komplett von der Vorschrift. Vielmehr bleibe sie komplett unberührt. Die Klägerin müsse gegebenenfalls über die zivilrechtlichen Abwehrvorschriften vor den ordentlichen Gerichten gegen die Beigeladenen vorgehen. § 17 Abs. 2 GVG ändere hieran nichts, weil sich der Streitgegenstand wegen Art. 68 Abs. 4 BayBO als ausschließlich öffentlich-rechtlich darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat.

Die Klägerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17. September 2018 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften liegt nicht vor, da die streitgegenständliche Mauer ein privilegiertes Vorhaben darstellt (dazu 1.). Zudem stellt sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar (dazu 2.). Letztlich sind die vorgebrachten privaten Rechte der Klägerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang (dazu 3.).

1. Gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine (Teil-)Einfriedung des Grundstücks der Beigeladenen.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Höhe ist im Abstandsflächenrecht die in der Natur vorhandene Geländeoberkante auf dem Baugrundstück Bezugspunkt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Auf dem Baugrundstück wird die Einfriedung nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten 1,98 m hoch werden.

Bei unterschiedlichen Höhenlagen - vorliegend befindet sich zwischen den beiden streitgegenständlichen Grundstücken aufgrund der Hanglage ein Geländeversatz von ca. 0,5 m - ist für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks aus zu messen, auch wenn das angrenzende Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück liegt. Der Nachbar muss eine sich hieraus ergebende unverhältnismäßige Höhe der Einfriedung grundsätzlich hinnehmen (Dohm/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a.a.O. Art. 6 BayBO, Rn. 153; VGH München, B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839; VGH BW, U.v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12). Öffentlichrechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 BayBO, Rn. 584). Sonst könnte die Höhe einer Grenzbebauung stets nur in Zusammenschau mit dem Oberflächenniveau des Nachbargrundstücks beurteilt werden. Das Abstandsflächenrecht soll aber dem Bauherrn ermöglichen, sein Eigentum unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an Belichtung, Besonnung und Belüftung auszunutzen. Korrekturen sind im Einzelfall über das allgemeine planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot möglich (siehe dazu unten 2.).

Anhaltspunkte dafür, dass der maßgebliche Bezugspunkt ausnahmsweise tiefer liegen müsste, bestehen vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Beigeladenen aufgeschüttet worden wäre und deswegen die natürliche Geländeoberkante niedriger zu liegen käme (VGH München, B.v. 7.11.2017 a.a.O.).

Die streitgegenständliche Mauer mit einer Höhe von 1,98 m fällt unter den Privilegierungstatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten.

2. Auch ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. für faktische Baugebiete in § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z.B. U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 und B.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris).

Von der von den Beigeladenen geplanten Einfriedung gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Klägerin aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben - wie hier oben unter 1. ausgeführt - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v. 27.3.2018 - 4 B 50.17; BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516;). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 2 ZB 16.2168 m.w.N.).

Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536; OVG NRW, B.v. 10.1.2013 - 2 B 1216/12.NE;). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153; B.v. 12.9.2013 - 2 ZS 13.1351).

Eine derart massive Beeinträchtigung ist hier unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Einfriedung und des unterschiedlichen Geländeniveaus offensichtlich nicht gegeben.

Ausweislich der vorgelegten Bilder und Planunterlagen erreicht die Mauer bei Weitem nicht die Höhe des Wohnhauses der Klägerin bzw. überragt dieses nicht, weshalb es sich bei dem Vorhaben nicht um einen „übergroßen“ Baukörper handelt, der auf das Grundstück der Klägerin bzw. deren Wohnhaus erdrückend wirkt. Daran ändert auch der Abstand von ca. 3 m zum Wohnhaus der Klägerin nichts.

Die Länge der Mauer mit ca. 21,05 m löst auch keinen „Einmauerungseffekt“ aus, da sie nur auf der nördlichen und zu einem geringen Teil auch auf der östlichen Grundstücksgrenze errichtet wird. Die übrigen Grundstücksgrenzen, die erheblich länger sind als die zu bebauende, sind bisher unbebaut. Die Errichtung einer Mauer lediglich auf einer Grundstückgrenze ist noch kein „Einmauern“.

Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mauer eine unzumutbare Verschattung zu Lasten der Klägerin stattfinden wird, sind nicht ersichtlich, da sich insbesondere die Mauer auf der Nordseite des Grundstücks befindet.

Dass die Klägerin letztlich subjektiv die Veränderung der baulichen Verhältnisse als unzumutbar empfindet, weil sie eine Beeinträchtigung ihres Ausblicks befürchtet und ein „Eingemauertsein“, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unbeachtlich (VG Ansbach, B.v. 7.9.2017 - AN 3 E 17.01814).

3. Letztlich ist die von der Klägerin geltend gemachte Einwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Maschendrahtzaun der Klägerin als Grenzanlage nicht durchgreifend, da es sich hierbei um ein von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu berücksichtigendes privates Recht handelt.

Nach Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Da die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ inhaltlich auf das öffentliche Recht beschränkt ist, sind in dem - rein öffentlich-rechtlichen - Baugenehmigungsverfahren private Rechte Dritter nicht zu berücksichtigen. Diese Rechte können nicht vor den Bauaufsichtsbehörden, Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte usw.) geltend gemacht werden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 20, 124, 126).

Bei Streitigkeiten über Grenzeinrichtungen nach § 922 BGB handelt es sich um solche privatrechtliche Streitigkeiten, über die die Baugenehmigung keine Aussage trifft. Die vorgetragenen negativen Beeinträchtigungen, die das streitgegenständlichen Vorhaben auf den Maschendrahtzaun angeblich haben soll, sind bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht von Relevanz, siehe Art. 68 Abs. 4 BayBO. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kann dadurch nicht begründet werden. Die Klägerin ist diesbezüglich auf die ordentlichen Gerichte angewiesen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, den Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO, da sie sich weder durch Antragstellung noch in sonstigem Maße dem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen