Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung durch die Beklagte auf einen Herstellungsbeitrag zu deren öffentlicher Entwässerungseinrichtung für ein mit einer Gewächshausanlage bebautes Grundstück.
1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … im Stadtgebiet der Beklagten. Das 25.708 m2 große Grundstück ist im Wesentlichen mit zwei Gewächshäusern bebaut. Die Klägerin erwarb u.a. dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 14. März 2019 von … Der Voreigentümer hatte dort zunächst ein ihm mit Baugenehmigung vom 19. März 2013 genehmigtes Gewächshaus errichtet, das über keinen Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten verfügte. Im Jahr 2016 beantragte der Voreigentümer eine weitere Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage auf dem genannten und den angrenzenden Flurstücken. Die entsprechende Baugenehmigung erteilte das Landratsamt … am 7. Dezember 2016. Im Zuge dieses Verfahrens beantragte der Voreigentümer bei der Beklagten zudem den Anschluss der Anlage auf den FlNrn. … an die städtische Entwässerungseinrichtung. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 genehmigte die Beklagte die Herstellung des Kanalanschlusses.
Bereits zum 8. Juni 2017 meldete der Voreigentümer den Abwasseranschluss an die Stadtwerke der Beklagten unter Angabe einer Zählernummer und des von ihm am 8. Juni 2017 abgelesenen Zählerstandes „0“ an. Die Stadtwerke der Beklagten erhoben seitdem Gebühren für die Abwasserbeseitigung bei … Den Stadtwerken der Beklagten zeigte die Klägerin mit Wirkung zum 16. Februar 2019 den Eigentumsübergang an. Die Stadtwerke der Beklagten erheben seither Gebühren für die Abwasserbeseitigung bei der Klägerin.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 nahm der Zweckverband zur Wasserversorgung der … den Voreigentümer auf Beiträge zur Wasserversorgungseinrichtung in Anspruch.
2. Im Zusammenhang mit einem Bauantrag der Klägerin zur Erweiterung der Gewächshausanlage stellte die Beklagte Anfang 2023 fest, dass hinsichtlich der Realisierung des mit Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 genehmigten Vorhabens keine Herstellungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung abgerechnet worden waren.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Errichtung der Gewächshausanlage gemäß Bauantrag vom 20. September / 21. November 2016 noch die Herstellungsbeiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten abzurechnen seien. Auf die Mitwirkungspflichten nach Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG werde verwiesen. Die Beklagte beabsichtige, Beiträge in Höhe von 219.337,88 EUR zu erheben.
Der Bevollmächtigte der Klägerin trat dem zunächst mit Schreiben vom 13. März 2023 entgegen und führte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den mit einer Gewächshausanlage bebauten Grundbesitz mit Kaufvertrag vom 14. März 2019 von … käuflich erworben.
Der Voreigentümer habe für die Errichtung der Gewächshausanlage am 20. September / 21. November 2016 einen Antrag auf Erteilung der dafür erforderlichen Baugenehmigung eingereicht. Nach Kenntnis der Klägerin sei die Aufnahme der Nutzung schon im Jahr 2017 erfolgt. Die Nutzungsaufnahme habe die Herstellung des Grundstücksanschlusses durch die Beklagte und damit den tatsächlichen Anschluss der Gewächshausanlage an die städtische Entwässerungseinrichtung vorausgesetzt. Für die Wasserversorgung sei die Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag mit Bescheid des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … vom 13. Juli 2018 erfolgt. Demzufolge sei davon auszugehen, dass auch für die Entwässerungseinrichtung die sachliche Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS spätestens zu diesem Zeitpunkt entstanden sein habe müssen. Die Festsetzungsverjährung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO dürfte am 31. Dezember 2022 abgelaufen sein. Es stelle sich die Frage, ob die als beitragspflichtig erachteten Flächen auch Gegenstand einer neuen Globalkalkulation im Zusammenhang mit der Anpassung der Beitrags- und Gebührensätze zuletzt durch die Zweite Änderungssatzung vom 28. Oktober 2020 gewesen seien. Sei dem nicht der Fall, dürfte möglicherweise von einer unzulässigen Überdeckung auszugehen sein. Da es sich um eine neu errichtete bauliche Anlage auf einem Außenbereichsgrundstück handele, greife der Hinweis auf Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG nicht.
Die Beklagte führte daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2023 aus, es dürfte zur rein akademischen Übung verkommen, tiefergehend die Wirksamkeit der Globalkalkulation zu prüfen, da eine unzulässige Überdeckung einen Satzungsneuerlass erforderlich machen würde. Der Hinweis auf Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG sei zutreffend. Die mit Bauantrag vom 20. September / 21. November 2016 beantragte Errichtung einer Gewächshausanlage stelle die Erweiterung einer bestehenden und bereits bauaufsichtlich genehmigten Gewächshausanlage, für die ursprünglich kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage bestanden habe, dar. Durch den späteren Anschluss im Zuge der Erweiterungsmaßnahme seien nachträglich für die Beitragsbemessung maßgebliche Umstandsänderungen eingetreten, für die eine Anzeige- und Mitteilungspflicht bestanden habe. Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2017 sei die Herstellung des Kanalanschlusses genehmigt worden. Die Errichtung oder die Inbetriebnahme des Anschlusses sei nicht angezeigt worden. Die Beitragsveranlagung des örtlichen Wasserversorgers habe keinerlei Auswirkungen auf die Beitragsfestsetzung der Kanalherstellungsbeiträge. Maßgeblich sei ausschließlich die Kenntniserlangung vom Vorhandensein der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses. Bedauerlicherweise seien die Nutzungsaufnahme und die Bauvollendung bis heute weder durch die Bauherrenschaft noch später durch die Klägerin angezeigt worden. Die Einrede der Verjährung könne daher nicht vorgetragen werden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin führte daraufhin mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2023 im Wesentlichen aus, das Grundstück sei nach Erweiterung der Gewächshausanlage im Jahr 2017 erstmals an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen worden. Damit sei der Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS entstanden. Für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung würden von der Beklagten seit dem tatsächlichen Kanalanschluss Einleitungsgebühren erhoben. Insofern sei es nicht verständlich, wenn ausgeführt werde, die Beklagte habe vom Vorhandensein der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses im Jahr 2017 keine Kenntnis erlangt. Die Veranlagung zu Abwassergebühren setze denklogisch das Entstehen der sachlichen Herstellungsbeitragspflicht voraus. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren sei spätestens am 31. Dezember 2022 angelaufen. Insofern handele es sich nicht um eine Einrede, sondern vielmehr um eine rechtsvernichtende Einwendung.
Die Beklagte führte daraufhin mit weiterem Schreiben vom 31. August 2023 aus, dass mangels Kenntnis der Beklagten über das Eintreten der beitragsrelevanten Tatsachen keine Verjährungsfristen abgelaufen seien. Die beitragsmaßgeblichen Umstände seien der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Erhebung der Einleitungsgebühren für die tatsächliche Benutzung der Entwässerungseinrichtung erfolge nicht, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin angegeben, durch die Beklagte, sondern durch den Eigenbetrieb „Stadtwerke …“.
3. Mit Bescheid vom 25. September 2023 nahm die Beklagte die Klägerin auf einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … in Höhe von 219.337,88 EUR in Anspruch.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Herstellung der Entwässerungsanlage werde nach § 1 der BGS-EWS ein Beitrag erhoben. Der Beitrag werde nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche, die nach den Außenmaßen der vorhandenen Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln sei, berechnet. Zu den Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung wurde angegeben, die beitragspflichtige Grundstücksgröße betrage 25.708 m2, die Geschossfläche 19.755,42 m2.
4. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 2. Oktober 2023 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben.
Die Klägerin habe mit Kaufvertrag vom 14. März 2019 von … den Grundbesitz an den Grundstücken FlNrn. …, …, …, … und … der Gemarkung … mitsamt den darauf befundenen Baulichkeiten eines vom Veräußerer ursprünglich geführten Gemüsebaubetriebes erworben. Zum Vertragsgegenstand zähle ein Wohnhaus, eine Lagerhalle, eine Trafostation sowie zwei Gewächshäuser. Der Voreigentümer habe die Gewächshausanlage sukzessive erweitert. … sei zunächst mit Bescheid des Landratsamtes … vom 19. März 2013 die Errichtung einer Gewächshausanlage bauaufsichtlich genehmigt worden. Diese Gewächshausanlage sei anschließend erweitert worden. Hierzu habe … mit Bescheid des Landratsamtes … vom 7. Dezember 2016 die erforderliche Baugenehmigung erhalten. Der Stadtrat der Beklagten habe den Bauantrag im Rahmen des zu erteilenden Einvernehmens nach § 36 BauGB behandelt. Für die Erweiterung der Gewächshausanlage habe … bei der Beklagten zusätzlich einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 EWS (2008) auf Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage gestellt. Die Beklagte habe dem Voreigentümer mit Bescheid vom 12. Juni 2017 antragsgemäß die entwässerungsrechtliche Anschlussgenehmigung erteilt. Die Aufnahme der Nutzung durch den Voreigentümer sei im Jahr 2017 erfolgt. Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage würden von der Beklagten seit dem tatsächlichen Kanalanschluss und der Nutzungsaufnahme gemäß § 9 BGB-EWS Einleitungsgebühren erhoben. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten den Eigentümerwechsel für die Zeit ab dem 16. Februar 2019 angezeigt. Für die Wasserversorgung sei die Veranlagung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag mit Bescheid des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … vom 13. Juli 2018 erfolgt. Dieser Bescheid habe sich noch an den Voreigentümer gerichtet. Die Klägerin habe in Erfahrung gebracht, dass die Beklagte den Zweckverband schon im Jahr 2018 darüber informiert habe, dass das Grundstück an die Wasserversorgung und damit auch an den städtischen Kanal angeschlossen worden sei. Grundsätzlich könnten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gemeinden und Städte zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen auf Grund einer besonderen Abgabensatzung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile biete. Die Beklagte betreibe eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. An der ihr kraft Gesetzes eingeräumten Befugnis, Herstellungsbeiträge erheben zu dürfen, bestehe insoweit kein Zweifel. Im konkreten Fall sei die Beklagte allerdings gehindert, von der Klägerin noch einen Herstellungsbeitrag auf Grund der errichteten Gewächshausanlage zu verlangen. Der Beitragserhebung stehe der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Die sachliche Beitragsschuld sei dabei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGW-EWS mit dem tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungseinrichtung im Jahr 2017 entstanden. Da die Beklagte spätestens seit 2018 Einleitungsgebühren erhebe, habe sie vom Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ebenfalls im Jahr 2018 Kenntnis erlangt. Die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren sei spätestens am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Soweit die Beklagte vorprozessual die Auffassung vertreten habe, die Kenntnis ihrer Stadtwerke sei der Behörde, die die Herstellungsbeiträge erhebe, nicht zuzurechnen, überzeuge dies nicht. Einwendungen gegen die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrundeliegenden BGS-EWS und der Einzelveranlagung des Grundstücks der Klägerin blieben vorbehalten. Sollten die beitragspflichtigen Flächen nicht von der Kalkulation umfasst sein, dürfte von einer unzulässigen Überdeckung und damit von einem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip auszugehen sein.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagten sei, nachdem die Klägerin 2021 einen Bauantrag auf Erweiterung der Gewächshausanlage gestellt habe, aufgefallen, dass noch keine Mitteilung über den Anschluss an die Entwässerungsanlage im Zusammenhang mit der Baumaßnahme erfolgt sei, die im Jahr 2016 genehmigt worden sei. Die Stadtwerke der Beklagten seien nur für die Gebührenerhebung und nicht für die Beitragserhebung zuständig. Die Aussage der Klägerin, dass der Zweckverband zur Wasserversorgung der … bereits 2018 über einen Beitragstatbestand informiert worden wäre, sei so nicht zutreffend. Der Beitragsanspruch sei vorliegend noch nicht durch Zahlungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KAG i.V.m. § 47 AO erloschen. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Vorliegend sei es zu einer Anlaufhemmung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO gekommen, weil die Forderung aus tatsächlichen Gründen nicht habe berechnet werden können. In den Fällen, in denen ein Beitragstatbestand ausgelöst werde, bestünden Meldepflichten nach § 14 BGS-EWS gegenüber der Beklagten. Hierbei sei es zutreffend, dass es auf eine Mitteilung nicht ankomme, wenn Benutzungsgebühren gefordert worden seien. Allerdings komme es auf die Kenntnis der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zuständigen Amtswalterin an. In neueren Urteilen sei bestätigt und geklärt worden, dass es nicht auf den Gebührenbescheid ankommen könne, wenn für die Gebührenerhebung und die Beitragserhebung unterschiedliche Ämter einer Gemeinde zuständig seien. Hinzu komme auch, dass der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach es ausreichend gewesen sei, dass der Beitragsgläubiger den Sachverhalt ohne besondere Schwierigkeiten selbst feststellen könne, aufgegeben habe, weshalb nur noch die satzungsrechtlich vorgesehene Mitteilung ausschlaggebend sei, um die Anlaufhemmung zu beseitigen. Die Zweifel der Klägerin an der Rechtmäßigkeit der Beitragssätze, die auf der Vermutung beruhten, dass die beitragspflichtigen Flächen des Grundstücks der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien, seien unbegründet. Die vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband im Jahr 2020 errechneten Obergrenzen seien nicht voll ausgeschöpft worden. Eine bewusste Überdeckung sei folglich ausgeschlossen. Die nun hinzukommende Fläche entspreche bei den Grundstücksflächen weniger als ein Prozent und bei den Geschossflächen ca. 1,5 Prozent.
5. In einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28. April 2025 äußerte das Gericht Zweifel an der Ansicht der Beklagten, die Beitragsschuld sei erst nach dem Eigentumsübergang entstanden. Der Bevollmächtigte der Beklagten führte insbesondere aus, für die Entstehung der Beitragsschuld komme es darauf an, wann ein Bauvorhaben abgeschlossen sei und der Einrichtungsträger davon erfahre. Dies sei vorliegend erst aufgrund der Reaktion der Klägerseite auf das Anhörungsschreiben gewesen. Im Jahr 2017 und 2018 habe die Beklagte keine Kenntnis davon erlangt. Zudem komme es auf die Billigung durch die Beklagte an und diese sei erst durch den Bescheid gegeben gewesen. Der Bevollmächtigte der Klägerin wies dazu auf die entwässerungsrechtliche Genehmigung hin. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.
In gewährter Schriftsatzfrist vertiefte der Bevollmächtigte seinen Vortrag im Hinblick auf die seiner Ansicht nach erforderliche Kenntnis von der Herstellung des Anschlusses und die Billigung durch die Beklagte, die nicht vorlägen. Die Beklagte möge mit dem Bescheid vom 12. Juni 2017 den Anschluss genehmigt und somit eine Zulassung nach § 10 EWS (2008) verfügt haben. Eine Kenntnisnahme von der Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 11 Abs. 1 EWS (2008) sei der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen, weil der Beginn des Herstellens nach § 11 Abs. 1 EWS (2008) nicht vorher schriftlich angezeigt worden sei. Auch sei der Beklagten keine Möglichkeit gegeben worden, um von den in § 11 Abs. 2 EWS (2008) vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Daher könne keine Rede davon sein, dass der Anschluss ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin führte dazu insbesondere aus, der tatsächliche Anschluss sei jedenfalls im Juni 2017 unabhängig davon, wer vorliegend den Grundstücksanschluss hergestellt habe, erfolgt. Der Anschluss an die städtische Kanalisation sei dem Voreigentümer mit Bescheid vom 12. Juni 2017 genehmigt worden. Schon wenige Tage zuvor habe er den tatsächlichen Anschluss gegenüber den Stadtwerken der Beklagten angemeldet. Die Beklagte erhebe Abwassergebühren für den Zeitraum ab dem 8. Juni 2017. Durch die Anmeldung haben sie zweifellos Kenntnis von der Herstellung des Grundstücksanschlusses, von dessen Inbetriebnahme und damit vom tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die Entwässerungseinrichtung. Auf die Frage der Kenntnis brauche es für das objektive Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allerdings schon nicht ankommen, weil nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Beitragsschuld für den Anschluss eines Außenbereichsgrundstück grundsätzlich schon mit dem Abschluss der baulichen Maßnahme entstehe. Die Anzeige der Nutzungsaufnahme nach Art. 78 Abs. 2 BayBO (2013) liege dem Landratsamt … auch vor. Hätte die Beklagte das Entstehen der Beitragsschuld von einer „Billigung“ bzw. von einer „Abnahme“ des Grundstücksanschlusses abhängig machen wollen, so hätte sie dies auch in ihrer Satzung entsprechend bestimmen müssen. Der eindeutige Wortlaut der Satzung knüpfe das Entstehen der Beitragsschuld lediglich an den tatsächlichen Anschluss an die Entwässerungseinrichtung. Für das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld könne es nur auf den objektiven Tatbestand des tatsächlichen Anschlusses an die Entwässerungseinrichtung ankommen; subjektive Elemente, wie die Kenntniserlangung, könnten sich allenfalls auf das Festsetzungsverfahren auswirken, nicht jedoch auf das objektive Entstehen der Beitragsschuld.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2025 gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Über die Klage konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die Beklagte betreibt eine Entwässerungseinrichtung als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Heilsbronn vom 11.12.2008 – EWS (2008)). Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 29. November 2001 hat die Beklagte von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und erhebt zur Deckung des Herstellungsaufwands für die Entwässerungseinrichtung einen Beitrag (§ 1 BGS-EWS). Nach § 2 BGS-EWS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen, auf denen Abwasser anfällt, erhoben, wenn für sie 1. nach § 4 EWS (2008) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, sie 2. an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder sie 3. aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS (2008) an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.
2. Die Kammer hat keinen Anhalt, nicht von der Wirksamkeit des genannten Satzungsrechts auszugehen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin andeutet, die BGS-EWS könnte allein auf Grund der Höhe des hier für einen nachträglichen Anschluss erhobenen Herstellungsbeitrags wegen einer rechtswidrigen Überdeckung rechtswidrig sein, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beklagte hat durch Vorlage eines Kalkulationsgutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, das der Kalkulation der Beiträge durch die Beklagte zugrunde lag, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte die von Seiten des damaligen Gutachters ermittelten Spielräume nicht vollständig ausgeschöpft hat, die Kalkulation damit nicht „auf Kante genäht“ war, was, wie der Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht ausführt, mit einer absichtlichen Überdeckung nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch eine relevante unabsichtliche Überdeckung vermag das Gericht nicht zu erblicken. Zu Recht führt der Bevollmächtigte der Beklagten hierzu aus, dass selbst der hier erhobene Beitrag nicht geeignet ist, zu einer Überdeckung zu führen, die die von der Rechtsprechung tolerierten Margen überstiege. Zwar geht der Bevollmächtigte dabei davon aus, dass, wie nach der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, eine unbeabsichtigte Überdeckung von bis zu 12% noch nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde, während die Kammer davon ausgeht, dass in Ansehung der – auf Beiträge übertragbaren – Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebührenüberdeckungen eine Rechtswidrigkeit bereits bei einer unbeabsichtigten Überdeckung von 5% anzunehmen sein dürfte (BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 CN 1.18 – juris Rn. 36 f.; dem folgend BayVGH, U.v. 27.6.2023 – 4 N 20.1054 – juris Rn. 21), doch kann dies hier dahinstehen, da auch der geringere Wert nicht erreicht wird.
3. Gemessen an der Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. BGS-EWS) ist der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 materiell rechtswidrig.
Die Klägerin ist nicht Beitragsschuldnerin.
Beitragsschuldner ist nach § 4 BGS-EWS, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Eine Beitragsschuld ist hier entstanden, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin (noch) nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen ist.
Ein Beitragstatbestand liegt – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – vor. Nach § 2 Nr. 2 BGS-EWS wird ein Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin ist im Wesentlichen mit einer Gewächshausanlage bebaut und wird dementsprechend gewerblich genutzt. Dass es tatsächlich an die von der Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, zumal nachgewiesen ist, dass die Stadtwerke der Beklagten Abwassergebühren für diesen Anschluss erheben, ohne dass dies von Seiten der Klägerin oder des Voreigentümers beanstandet wurde.
Die Beitragsschuld entsteht demnach nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist.
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, die sich hierzu insbesondere auf die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Anzeige des Voreigentümers bei den Stadtwerken der Beklagten stützt, ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück zum 8. Juni 2017 faktisch an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wurde.
Der rein faktische Anschluss eines Grundstückes an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung erfüllt jedoch nicht für sich allein den Tatbestand des tatsächlichen Anschlusses. Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass ein solcher beitragsauslösender tatsächlicher Anschluss nur dann angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 2; diese Rechtsprechung referierend Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Ziff. 20.03 zu § 3 BGS, Rn. 29). Denn nur ein satzungsgemäßer Anschluss begründet die auf Dauer gesicherte Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen zu können, und stellt damit den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil dar (vgl. OVG NW, B.v. 29.10.2004 – 15 A 3582/04 – juris Rn. 8). Dies kann erst dann angenommen werden, wenn die Gemeinde von dem betreffenden Anschluss erfahren und diesen gebilligt hat (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 2; im Kern ebenso OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 45 ff.: „mit Wissen und Einverständnis der Gemeinde hergestellt“; VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 73 f.). Grundsätzlich erfordert diese Billigung keine ausdrückliche Genehmigung, sondern kann auch konkludent erfolgen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 3 mit der Erwägung einer konkludenten Billigung durch die Erhebung von Gebühren für eine Wasserentnahme, auch wenn diese letztlich abgelehnt wurde, weil die Gebühren für andere Entnahmestellen erhoben wurden).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hier jedoch gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne der Satzung erst dann vorlagen, als die für die Abrechnung der Herstellungsbeiträge zuständige Sachbearbeiterin zur Kenntnis genommen hatte, dass für das streitgegenständliche Grundstück noch keine Herstellungsbeiträge erhoben worden waren, und sich die Klägerin hierzu geäußert hatte.
Denn im vorliegenden Fall hat die Beklagte – anders als die die jeweilige Einrichtung betreibenden Gemeinden in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen – nicht erst im Nachgang zum „real-faktischen“ (so die Bezeichnung durch das VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 76) Anschluss erfahren. In jenen Fällen finden die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Kenntnis und Billigung ihren Sinn und Zweck darin, dass dadurch sichergestellt werden kann, dass der Anschluss auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist – was, wie ausgeführt, Voraussetzung für einen beitragsauslösenden dauerhaften Vorteil ist. Hier hat sich die Beklagte zunächst in § 8 Abs. 1 Satz 1 EWS (2008) grundsätzlich vorbehalten, die – für den Anschluss zwingend erforderlichen – Grundstücksanschlüsse selbst herzustellen, so dass grundsätzlich ein nicht durch die Beklagte selbst hergestellter Anschluss, von dem sie deshalb keine Kenntnis gehabt haben kann, schon allein deswegen nicht satzungsgemäß wäre. Lediglich auf Antrag – oder auf Anordnung der Beklagten – konnte sie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS (2008) zulassen, dass ein Grundstückseigentümer einen Grundstücksanschluss (selbst) ganz oder teilweise herstellt. So liegt der Fall hier. Der Voreigentümer der Klägerin hat bei der Beklagten im Voraus eine solche nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS (2008) erforderliche Genehmigung beantragt, um den Grundstücksanschluss selbst herstellen zu dürfen und hat dazu eine Entwässerungsplanung bei der Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 hat die Beklagte dem Voreigentümer die beantragte Genehmigung zur Herstellung des Kanalanschlusses erteilt. Damit hat die Beklagte bereits in einem förmlichen Verfahren prüfen können, ob der geplante Kanalanschluss den Anforderungen der Satzung entspricht – und hat dies durch die Genehmigungserteilung im Sinne des Antrags positiv verbeschieden (vgl. dazu § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 EWS (2008)).
Ist nach dem einschlägigen Satzungsrecht für einen tatsächlichen Anschluss (hier im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS) eine (explizite) Genehmigung der die öffentliche Einrichtung betreibenden Kommune erforderlich, kommt es aber auf eine (zusätzliche formlose) Billigung nicht an, sondern es ist maßgeblich auf die Genehmigung abzustellen (so auch OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 47; ebenso VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 76). Durch diese Genehmigung wird festgestellt, dass der zur Genehmigung gestellte Anschluss den Anforderungen des einschlägigen Satzungsrechts entspricht und damit der beitragsauslösende Vorteil, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage, auf Dauer gesichert ist (vgl. OVG NW, B.v.29.10.2004 – 15 A 3582/04 – juris Rn. 8). Liegt, wie hier, eine solche explizite, förmliche Genehmigung vor, ist eine zusätzliche, formlose Billigung entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten nicht mehr erforderlich. Sie hätte keinen zusätzlichen Gehalt.
Zwar mag sich die die öffentliche Einrichtung betreibende Kommune in ihrem einschlägigen Satzungsrecht noch vorbehalten, den bereits förmlich genehmigten Anschluss realiter abzunehmen (mit dieser Erwägung auch OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 47; vgl. in diese Richtung nun auch § 11 Abs. 3 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … vom 27.9.2021 – EWS (2021), nach einer Pflicht zur Überprüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten Unternehmer), gewissermaßen auf genehmigungskonforme Herstellung zu überprüfen, doch ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Zutreffend verweist der Bevollmächtigte der Beklagten zwar auf die nach der Satzung der Beklagten vorgesehenen Befugnisse zur Überprüfung der Arbeiten (s. § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 EWS (2008)), jedoch ist eine solche Überprüfung nach dem einschlägigen Satzungsrecht gerade nicht regelhaft vorgesehen, sondern steht im – hier nicht in diesem Sinn ausgeübten – Ermessen der Beklagten. Auch hätte die Beklagte hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 EWS (2008) festlegen können, dass die von ihr genehmigte und vom Voreigentümer der Klägerin hergestellte Grundstücksanschluss erst mit Zustimmung der Beklagten in Betrieb genommen werden darf (dies sieht nun, wenn auch mit einer Überprüfung durch einen Unternehmer, auch § 11 Abs. 3 EWS (2021) regelhaft vor, während § 11 Abs. 5 EWS (2008) dies ins Ermessen der Behörde stellte), hat aber auch dies nicht verfügt.
Damit hat es mit der „real-faktischen“ Herstellung des Anschlusses am 8. Juni 2017 und der Genehmigung dieses Anschlusses durch den Bescheid vom 12. Juni 2017 sein Bewenden. Denn dass der Kanalanschluss nun planabweichend hergestellt worden wäre und damit in seiner real-faktischen Ausführung nicht den Anforderungen der Satzung bzw. der Genehmigung entspräche, behauptet auch die Beklagte nicht.
Somit liegt der tatsächliche Anschluss im Sinne des § 2 Nr. 2 BGS-EWS (2008) am 12. Juni 2017 vor, so dass die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS an diesem Tag entstanden ist.
Im Übrigen liegt jedenfalls in der Erhebung von Gebühren für die Kanalbenutzung eine konkludente Billigung des vom Voreigentümer der Klägerin hergestellten Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
Wie bereits ausgeführt, ist für die Billigung eines tatsächlichen Anschlusses, mit der die Trägerin der öffentlichen Einrichtung die Satzungskonformität zum Ausdruck bringt, grundsätzlich keine förmliche Entscheidung erforderlich, sondern es kommt auch eine konkludente Billigung in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 3; Unkel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 553 ausdrücklich zur Erhebung von Gebühren). Erhebt eine Kommune, wie hier die Beklagte, Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach der dafür vorgesehenen Satzung, bringt sie damit zugleich zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die abgerechnete Inanspruchnahme der betreffenden Satzung unterfällt, also satzungsgemäß ist. Dies erfordert bei der Inanspruchnahme eines tatsächlichen Anschlusses auch, dass dieser Anschluss satzungsgemäß ist. Alles andere würde widersprüchliches Verhalten der Kommune darstellen.
Soweit die Beklagte hier einwendet, nicht ihre Kernverwaltung habe die Gebühren erhoben, sondern die (ausgegliederten) Stadtwerke, ergibt sich im hier relevanten Kontext nichts Anderes. Denn insoweit muss sich die Beklagte als Trägerin der Stadtwerke deren Handeln und deren Kenntnis zurechnen lassen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten ist die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG, nach der von einem Beginn der regelmäßigen Festsetzungsverjährung solange nicht ausgegangen werden kann, als nicht der konkret für den Erlass der Beitragsbescheide zuständige Sachbearbeiter von den für die Berechnung relevanten Umständen Kenntnis erlangt (vgl. insoweit BayVGH, U.v. 17.11. 2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.7.1999 – 23 ZB 99.1553 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.624 – juris Rn. 5), nicht auf die Frage der Kenntnis und Billigung eines tatsächlichen Anschlusses übertragbar, wenn zugleich Gebühren für diesen Anschluss erhoben werden. Die Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten würde – anders als die in der Rechtsprechung anerkannte Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung – bereits zu einem systemwidrigen Auseinanderfallen eines beitragsrechtlichen Anschlussbegriffes von einem gebührenrechtlichen Anschlussbegriff führen, für die sich keine Stütze im Gesetz (und auch nicht im einschlägigen Satzungsrecht der Beklagten) findet. Denn beides führt auf denselben Umstand zurück, während im Hinblick auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG eine andere Norm auf einen anderen Umstand, nämlich die Verjährung der materiell entstandenen Schuld abzielt.
Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch bereits entschieden, dass, selbst wenn die Satzung explizit eine Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO zur Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht macht, die Beitragspflicht gleichwohl unabhängig von einer solchen Anzeige durch die Bauherren entsteht, wenn die in Rede stehende, beitragsauslösende Baumaßnahme fertiggestellt ist und die Nutzung aufgenommen wurde (BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 24 f.). Dies ergibt sich auch gerade daraus, dass für das Entstehen eines Beitrags maßgeblich auf den Vorteil abzustellen ist (BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 24). Die Vorteilslage besteht aber, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall auch dann schon, wenn ein materiell der Satzung entsprechender und vom Einrichtungsträger gebilligter, hier sogar explizit genehmigter Anschluss hergestellt und in Betrieb genommen worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass – auf dieser Grundlage – die Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG (erst) nach dem Entstehen der Beitragspflicht und wenn die Forderung berechnet werden konnte beginnt, wobei für letzteres – anders als für ersteres – eine entsprechende Mitteilung Voraussetzung ist (s. BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, die Klägerin habe, ebenso wie der Voreigentümer, die Inbetriebnahme des Anschlusses nicht bei der Kernverwaltung der Beklagten angezeigt. Dass eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, ist unstreitig. Gleichwohl hat der Voreigentümer, wie ausgeführt, gegenüber den Stadtwerken der Beklagten die Inbetriebnahme zum 8. Juni 2017 angezeigt und den damaligen Zählerstand mit „0“ mitgeteilt, so dass die Stadtwerke in der Folge Kenntnis von dem Anschluss und dessen Betrieb hatten und sodann auch Gebühren erhoben.
Dass der Voreigentümer zu einer Anzeige der Inbetriebnahme gegenüber der Kernverwaltung der Beklagten wohl aus Ziffer 6 des Genehmigungsbescheids vom 12. Juni 2017 verpflichtet war, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zunächst kann dahinstehen, ob der Voreigentümer diese Anzeigepflicht nicht bereits so hat verstehen dürfen, dass eine Anzeige gegenüber den Stadtwerken gemeint war, die ja für die Gebühren zuständig waren und sind. Jedenfalls lässt sich die Ziffer 6 des Bescheids vom 12. Juni 2017 nicht dahin auslegen, dass eine vorherige Anzeige gemeint gewesen sei. Vielmehr wird durch die Formulierung („Inbetriebnahme“, „unverzüglich“) deutlich, dass die Beklagte bei Erlass dieser Verfügung davon ausgegangen ist, dass der Anschluss, so wie beantragt und genehmigt, kein weiteres Handeln der Beklagten mehr erforderte, sondern nicht nur hergestellt, sondern auch in Betrieb genommen werden durfte. Dies steht der Annahme entgegen, dass erst die (der Inbetriebnahme nachfolgende) Anzeige beitragsauslösend gewesen sein sollte. Zudem stellt die Verfügung in Ziffer 6 des Bescheids vom 12. Juni 2017 auch allenfalls eine Auflage dar, die die mit der Hauptregelung des Bescheids erteilte Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten nicht berührt, sondern mit dieser verbunden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Auch wenn eine Auflage, hier die Verpflichtung zu einem zusätzlichen Tun, nicht erfüllt wird, bleibt dennoch die mit dem (Haupt-)Verwaltungsakt verfügte Regelung, hier die beantragte Genehmigung des Anschlusses, bestehen.
Damit ist die Beitragsschuld vorliegend bereits zu einem Zeitpunkt, nämlich am 12. Juni 2017 entstanden, als die Klägerin noch nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen ist. Sie ist deshalb nach § 4 BGS-EWS (2008) nicht Beitragsschuldnerin. Sie wurde auch nicht durch den Erwerb des Grundstücks Beitragsschuldnerin. Denn spätere Eigentümerwechsel bleiben ohne Auswirkungen auf eine bereits, hier beim Voreigentümer …, entstandene Beitragsschuld (VG München, B.v. 20.6.2013 – M 10 S 13.1867 – juris Rn. 31). Deswegen ist der angefochtene Bescheid, der den Beitrag gleichwohl bei der Klägerin erhebt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Auf die zwischen den Beteiligten intensiv diskutierte Frage der Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund, ebenso wie auf die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die hier von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebenen Wasserversorgungseinrichtung, nicht an.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.