Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1559/97

Tenor

1. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 16. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 896,52 DM festgesetzt wurde.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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