Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 7 K 1795/04

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 12. Mai 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin von der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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