Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 1 K 1493/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 9 L 905/23
27. Oktober 2023
9 L 905/23 27. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 7343/09
3. Juli 2012
14 K 7343/09 3. Juli 2012

Referenzen