Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 L 568/06

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Studiendirektors als ständiger Vertreter des Leiters am B. -E. -Gymnasium in I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht eine erneute Beteiligung des Personalrats auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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