Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 K 769/13

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, für das Kind Q.    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab Januar 2013 und für das Kind Q.1       Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab April 2013 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu 85 % und der Kläger zu 15 %.


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