Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 2906/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung einer ihr erteilten Genehmigung zur Einleitung von betrieblichem Abwasser in die Kanalisation.
2Die Klägerin betreibt in I ein Metallverarbeitungsunternehmen mit Galvanik, in dem bis ca. 2008 Betriebsmittel eingesetzt wurden, die Perfluorierte Tenside (PFT) enthielten. Die betrieblichen Abwässer werden nach Vorbehandlung in die städtische Kanalisation eingeleitet. Über die Kläranlage I gelangen sie zunächst in die P und über die I in die Ruhr.
3Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 änderte die Bezirksregierung B die der Klägerin erteilte, bis zum 31. Oktober 2016 befristete Einleitungsgenehmigung vom 16. Oktober 2006 i.d.F. der 1. Änderung vom 31. August 2012 von Amts wegen ab und gab ihr auf, ab dem 1. November 2014 Grenzwerte von 10 µg / l für ∑ 2 PFT und 30 µg / l für ∑ 10 PFT einzuhalten und diese halbjährlich zu überwachen.
4Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die PFT- Konzentration im betrieblichen Abwasser betrage bis zu 6,1 µg / l und könne zu einer schädlichen Gewässerveränderung führen. Die Einleitung werde daher begrenzt, was insbesondere bei lokalen Häufungen eines Schadstoffs auch dann zulässig sei, wenn für diesen keine Grenzwerte in der Abwasserverordnung (AbwV) bzw. der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) enthalten seien. Für Abwassereinleitungen in der Trinkwasserversorgung dienende Gewässer gelte ein Orientierungswert von 300 ng / l für ∑ 2 PFT bzw. von 1.000 ng / l für ∑ 10 PFT. Um diese Werte am Ablauf der öffentlichen Kläranlage I einhalten zu können, sei es erforderlich, die PFT- Konzentration am Übergabepunkt zur öffentlichen Abwasseranlage auf die nun festgesetzten Werte zu reduzieren.
5Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
6Der angegriffene Bescheid werde bereits auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage ‑ § 58 Abs.4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) statt § 58 Abs.3 WHG – gestützt und gehe unzutreffend von einem bestehenden Bewirtschaftungsermessen aus.
7Die Indirekteinleitung des betrieblichen Abwassers sei zudem hinsichtlich des Parameters PFT gar nicht genehmigungsbedürftig, da an diesen keine Anforderungen in der AbwV gestellt würden.
8Auch würden ihrerseits die Voraussetzungen des § 58 Abs.2 WHG erfüllt. Ihr Abwasser halte alle Grenzwerte der AbwV ein, die abschließend seien und seitens der Wasserbehörden nicht verschärft werden dürften. Die Anforderungen an die Direkteinleitung würden ebenfalls nicht gefährdet, da weder in der Direkteinleitungserlaubnis der Kläranlage noch in der OGewV Grenzwerte betreffend PFT enthalten seien.
9Zudem sei die ihr eingeräumte Umsetzungsfrist zu kurz bemessen und die Analysemethode fehlerhaft festgelegt worden. Auch seien die Zielwerte an der Ruhr nach dem eigenen Vorbringen der Bezirksregierung mittlerweile erreicht worden, so dass kein weiterer Handlungsbedarf bestehe.
10Die Bezirksregierung hat den Bescheid in der mündlichen Verhandlung dahin abgeändert, dass die festgesetzten Überwachungswerte spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides einzuhalten sind.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
12den 2. Änderungsbescheid der Bezirksregierung vom 1. Oktober 2014 in der Fassung der Abänderung vom 29. Mai 2015 aufzuheben.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es vertieft zur Begründung die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass sich nach den örtlichen Gegebenheiten von der Klägerin einzuhaltende Werte von 8,3 µ / l ∑ 2 PFT bzw. von 27,7 µ / l ∑ 10 PFT ergäben, um am Ablauf der Kläranlage einen Wert von 300 ng / l bzw. 1.000 ng / l zu gewährleisten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist unbegründet.
19Der angefochtene Bescheid vom 1. Oktober 2014 in der Fassung der Abänderung vom 29. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Rechtsgrundlage für die nachträgliche Festsetzung eines Grenzwerts für ∑ 2 PFT i.H.v. 10 µg / l und für ∑ 10 PFT i.H.v. 30 µg / l sind die §§ 58 Abs.3 und 4 S.1 WHG i.V.m. §§ 58 Abs.2 Nr.1 und Nr.2, 13 Abs.1 WHG.
21Gemäß § 58 Abs.3 WHG sind, wenn vorhandene Indirekteinleitungen – im Sinne des § 58 Abs.1 WHG – nicht den Anforderungen nach § 58 Abs.2 WHG entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
22Diese Anpassungspflicht besteht – bereits von Gesetzes wegen - namentlich dann, wenn eine vorhandene Indirekteinleitung nicht die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen einhält (§ 58 Abs.2 Nr.1 WHG) oder wenn durch die Indirekteinleitung die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet wird (§ 58 Abs.2 Nr.2 WHG).
23Zur Durchsetzung der sich aus § 58 Abs.3 WHG ergebenden Anpassungspflicht können gemäß § 58 Abs.4 WHG i.V.m. § 13 Abs.1 WHG insbesondere nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer bestehenden Indirekteinleitergenehmigung getroffen werden.
24Die hiernach maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der bestehenden Genehmigung sind in Bezug auf die nachträgliche Festsetzung der streitigen Grenzwerte für ∑ 2 PFT und ∑ 10 PFT gegeben.
25Insofern ist zunächst unschädlich, dass die Bezirksregierung den - neben den von ihr zitierten §§ 58 Abs.4, 13 Abs.1 WHG – nach dem oben Gesagten als Rechtsgrundlage einschlägigen § 58 Abs.3 WHG im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt hat. Denn aus den Ausführungen in dessen Begründung ergibt sich unzweideutig, dass sie bei ihrer Entscheidung erkannt hat, dass durch ihren Bescheid („2. Änderungsbescheid“) nachträgliche Anforderungen an eine bestehende Einleitungsgenehmigung gestellt werden, sie also im Anwendungsbereich des § 58 Abs.3 WHG tätig wird. Der Rückgriff auch auf diese Norm stellt mithin keineswegs eine ggf. unzulässige Umdeutung des angegriffenen Bescheides dar.
26Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der bestehenden Genehmigung nach § 58 Abs.3 WHG liegen vor.
27Es handelt sich bei der Abwassereinleitung durch die Klägerin zunächst um eine genehmigungsbedürftige Indirekteinleitung im Sinne des § 58 Abs.1 S.1 WHG. Hiernach bedarf das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der AbwV in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
28Für die Frage, ob dem Grunde nach eine formelle Genehmigungspflicht für eine Indirekteinleitung besteht oder nicht, kann es angesichts des herkunftsbezogenen Anknüpfungspunktes der AbwV nur darauf ankommen, ob hierin hinsichtlich des Ortes des Abwasseranfalls überhaupt Anforderungen hinsichtlich einzelner Schadstoffe gestellt werden, was vorliegend der Fall ist (vgl. Anhang 40 AbwV Metallbearbeitung, Metallverarbeitung). Dann unterliegt die Abwassereinleitung als tatsächlich einheitlicher Vorgang als Ganzes der formellen Genehmigungspflicht, während die gesetzliche Formulierung „soweit an das Abwasser…Anforderungen festgelegt sind“ lediglich verdeutlicht, dass die materiellen Maßstäbe für die Erteilung einer Genehmigung an den Anforderungen für die jeweils in der AbwV genannten Stoffe ausgerichtet sind.
29Die vorhandene Indirekteinleitung der Klägerin nach Maßgabe der ihr bisher – ohne einen Grenzwert für PFT – erteilten Genehmigung entspricht nicht den Anforderungen nach § 58 Abs.2 WHG.
30Dies gilt schon deshalb, weil eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung gemäß § 58 Abs.2 Nr.1 WHG nur erteilt werden darf, wenn die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden.
31Die der Klägerin bislang rechtlich mögliche Einleitung von Abwasser mit unbegrenzter PFT- Belastung widerspricht den sich aus der AbwV ergebenden allgemeinen Anforderungen an eine Abwassereinleitung.
32Zu den allgemeinen Anforderungen in diesem Sinne zählt nach allgemeiner Ansicht auch für eine Indirekteinleitung das sich aus § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV ergebende Gebot, die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.
33Vgl. Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 58 WHG, Rz.21; Berendes / Frenz / Müggenborg, WHG, 1. Auflage, 2011, § 58 WHG, Rz.35 ff.; Siedler / Zeitler / Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 58 WHG, Rz.5; Wellmann / Queitsch / Fröhlich, WHG, 1. Auflage, 2010, § 58 WHG, Rz.9.
34Hiervon ausgehend begegnet die Festsetzung eines Grenzwertes von 10 µg / l für ∑ 2 PFT bzw. 30 µg / l für ∑ 10 PFT bereits deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die Einhaltung dieser Werte der Klägerin offenkundig allein durch den Einsatz PFT- freier bzw. PFT- armer Betriebsmittel möglich ist. Nach dem Verzicht auf PFT- lastige Mittel im Jahr 2008 bewegen sich sämtliche seit dem Jahr 2010 erhobenen PFT- Werte hinsichtlich ∑ 2 PFT unterhalb von 5 µg / l bzw. hinsichtlich ∑ 10 PFT unterhalb von 7 µg / l. Angesichts dieser seit langem festzustellenden erheblichen Unterschreitung der nunmehr verbindlich festgeschriebenen Grenzwerte ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass deren Einhaltung bei einem weiterhin sorgfältigen Verzicht auf PFT- lastige Betriebsstoffe nicht möglich sein sollte. Ihre verbindliche Festschreibung ist daher im vorliegenden Einzelfall schon als Konkretisierung des in § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV enthaltenen allgemeinen Gebots, den Einsatz schadstoffhaltiger Betriebsmittel nach Möglichkeit zu vermeiden, gerechtfertigt.
35Unabhängig davon entspricht die vorhandene Indirekteinleitung der Klägerin auch deshalb nicht den Anforderungen des § 58 Abs.2 WHG, weil sie die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet, § 58 Abs.2 Nr.2 WHG.
36Unerheblich ist insofern zunächst, dass die Direkteinleitungserlaubnis der fraglichen Kläranlage keine Anforderungen in Gestalt von Grenzwerten für PFT enthält. Denn eine Gefährdung der Anforderungen an die Direkteinleitung liegt nicht nur vor, wenn eine Indirekteinleitung die Einhaltung behördlich konkretisierter Anforderungen in Frage stellt, sondern auch dann, wenn die Erfüllung unmittelbar aus dem Gesetz folgender Anforderungen an die Direkteinleitung gefährdet wird.
37Dies ist hier der Fall.
38Es spricht bereits manches dafür, dass die Indirekteinleitung gegen § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.1 WHG verstößt.
39Gemäß § 57 Abs.1 Nr.1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
40Da § 58 Abs.2 Nr.2 WHG unter anderem auf § 57 Abs.1 Nr.1 WHG verweist und eine Gefährdung der hierin zum Ausdruck kommenden Vorgabe, die Schädlichkeit des Abwassers entsprechend dem Stand der Technik möglichst gering zu halten, ausschließen will, könnte die Gesamtregelung dahin zu verstehen sein, dass nicht nur dem Direkteinleiter – hier der Kläranlage -, sondern auch dem Indirekteinleiter eine entsprechende Schadstoffminimierung im Rahmen des Standes der Technik obliegt. Es liegt nicht fern, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung des WHG ähnlich wie nach § 7 a Abs.4 WHG a.F. i.V.m. § 59 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (LWG 1995)
41vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. April 2006 – 20 A 243/05 -
42insofern eine Gleichstellung der Anforderungen an Direkteinleitungen und Indirekteinleitungen beabsichtigt hat, als auch vom Indirekteinleiter – dem Verursacher der Schadstoffbelastung – die Einhaltung des Standes der Technik bei der Schadstoffminimierung gefordert werden soll. Wäre die in § 58 Abs.2 Nr.2 WHG normierte Inbezugnahme von § 57 Abs.1 Nr.1 WHG in diesem Sinne zu verstehen, so wären die festgesetzten Grenzwerte schon deshalb gerechtfertigt, weil der Klägerin ihre Einhaltung nach dem Gesagten allein durch den Einsatz schadstoffarmer Betriebsmittel – der zweifelsohne dem Stand der Technik nach § 3 Nr.11 WHG unterfällt - möglich ist.
43Es kann jedoch letztlich dahin stehen, ob § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.1 WHG wie dargelegt auszulegen sind, denn die Indirekteinleitung der Klägerin ohne Einhaltung der streitigen Grenzwerte gefährdet jedenfalls deshalb die Anforderungen an die Direkteinleitung, weil diese mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein muss, § 57 Abs.1 Nr.2 WHG.
44Mit diesen Anforderungen sind insbesondere solche (Direkt-)Einleitungen unvereinbar, die schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr.10 WHG erwarten lassen. Dies folgt bereits daraus, dass die Direkteinleitung ihrerseits eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 12 Abs.1 WHG darstellt, so dass hiernach das Verbot schädlicher Gewässerveränderungen (§ 12 Abs.1 Nr.1 WHG) unmittelbar gilt.
45Vgl. etwa Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 58 WHG, Rz.24.
46Die derzeit unbegrenzt zulässige Einleitung von PFT in die Kanalisation durch die Klägerin ruft indes die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung infolge der Direkteinleitung aus der nachgeschalteten Kläranlage hervor.
47Insofern ist zunächst der Ausgangspunkt der Bezirksregierung nicht zu beanstanden, dass eine Überschreitung des seitens der Trinkwasserkommission empfohlenen Leitwerts von 0,3 µg / l ∑ 2 PFT bzw. 1,0 µg / l ∑ 10 PFT bei der Direkteinleitung einer Kläranlage in ein der Trinkwassergewinnung dienendes Gewässer eine schädliche Gewässerveränderung darstellt.
48Es handelt sich bei PFT um organische Substanzen, die insbesondere die sogenannten Pbt- Kriterien erfüllen (vgl. Nr.1.1 e) der Anlage 2 zur OGewV: persistent, bioakkumulierend und toxisch) und deshalb als Gesundheits- und Umweltrisiko einzustufen sind. Da dies seitens der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig in Abrede gestellt wird wie sie die von sachverständiger Seite hergeleiteten lebenslang duldbaren Trinkwasserleitwerte in Zweifel zieht, kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie die zwischenzeitlich erfolgte Einstufung von PFOS als prioritär gefährlicher Stoff durch die Richtlinie 2013/39/EU verwiesen werden.
49Der Annahme einer schädlichen Gewässerveränderung steht auch nicht – in rechtlicher Hinsicht - entgegen, dass PFT nicht in der Abwasserverordnung aufgeführt sind.
50Diese bestimmt lediglich die Mindestanforderungen für das Einleiten bestimmter Abwässer in Gewässer (vgl. § 1 Abs.1 AbwV) und sieht ausdrücklich vor, dass weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt werden können, § 1 Abs.2 S.1 AbwV.
51Lässt die hierin getroffene Regelung demnach ohne Weiteres Raum dafür, im Einzelfall auch hinsichtlich anderer als der durch sie geregelten Schadstoffe Grenzwerte festzusetzen, so folgt nichts anderes daraus, dass der Verordnungsgeber es bisher abgelehnt hat, Grenzwerte für PFT in die AbwV aufzunehmen.
52Dies lässt lediglich erkennen, dass auf politischer Ebene bislang kein hinreichender Anlass für eine bundesweite Regelung gesehen wurde, gibt hingegen nichts für die Annahme her, der Verordnungsgeber habe PFT generell als unschädlich eingestuft und es den mit dem Gesetzesvollzug befassten Ländern verwehren wollen, entsprechenden Emittenten im Einzelfall unter Gefahrenabwehr- oder Bewirtschaftungsgesichtspunkten Begrenzungen im Hinblick auf diese Schadstoffe vorzugeben.
53Angesichts der bundesweiten Blickrichtung kann dies namentlich dann nicht angenommen werden, wenn – wie im Fall von PFT in NRW – ein bestimmter Schadstoff regional gehäuft auftritt und sich daher auf lokaler Ebene ein Handlungsbedarf ergibt. Vielmehr haben § 1 Abs.1 und 2 S.1 AbwV gerade solche Fallkonstellationen im Auge, für die ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten bleibt, über die Anforderungen der AbwV hinausgehende Anforderungen an einen Einleiter zu stellen.
54Hiervon ausgehend mag es zwar, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit und den Vorbehalt des Gesetzes, rechtlichen Bedenken begegnen, wenn auf Landesebene ohne Ansehung des jeweiligen Einzelfalls im Erlasswege generelle Grenzwerte für in der AbwV nicht aufgeführte Schadstoffe eingeführt werden.
55Vgl. zu einer generellen Regelung neuer Anforderungen im Wege einer Verwaltungsvorschrift betreffend die Direkteinleitung durch Kläranlagen: Durner, Rechtsgutachten zur Zulässigkeit der Anordnung zusätzlicher Reinigungsstufen zur Eliminierung von Mikroschadstoffen aus Fließgewässern.
56Möglich bleibt jedoch die – hier in Rede stehende – Vorgabe individuell bestimmter, mit dem Belastungszustand der betroffenen Gewässer begründeter Einleitungsgrenzen, namentlich bei einer lokalen Schadstoffhäufung, die sich für die Gewässer in NRW infolge der im Laufe des letzten Jahrzehnts bekannt gewordenen PFT- Kontaminationen ergeben haben.
57So im Grundsatz auch Durner, a.a.O., S.14 ff., 30.
58Ebenso wenig hindert der Umstand, dass die OGewV den Parameter PFT in den Anlagen 5 und 7 nicht als ausdrückliches Kriterium für die Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers aufführt, die Annahme einer schädlichen Gewässerveränderung.
59Zwar trifft es zu, dass sich die Einstufung des chemischen Zustands gemäß § 6 OGewV nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen – in denen PFT bislang ebenso wenig wie in der für die Einstufung des ökologischen Zustands maßgeblichen Anlage 5 aufgeführt sind – richtet und dass der chemische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers als gut einzustufen ist, wenn das Gewässer die Umweltqualitätsnormen erfüllt; anderenfalls ist der Zustand als nicht gut einzustufen.
60Hieraus kann jedoch ebenfalls nicht auf einen Willen des Bundesverordnungsgebers geschlossen werden, den Landesbehörden die Befugnis abzusprechen, unter Gefahrenabwehr- oder Bewirtschaftungsgesichtspunkten im Einzelfall weitergehende Anforderungen an eine Einleitung zu stellen. Auch dies gilt angesichts des bundesweiten Geltungsbereichs der Verordnung namentlich im Hinblick auf lokale Häufungen anderer Schadstoffe, soweit die entsprechenden Grenzwerte mit Blick auf die individuelle Situation der betroffenen Gewässer nachvollziehbar hergeleitet werden.
61So zeigt bereits § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 OGewV i.V.m. deren Anlage 2, dass die OGewV sich keineswegs auf eine Betrachtung der in den Anlagen 5 und 7 aufgeführten Parameter beschränkt, sondern dass nach ihren Vorgaben für den durch sie bezweckten Schutz der Oberflächengewässer (§ 1 OGewV) darüber hinaus sämtliche signifikanten anthropogenen Belastungen zu berücksichtigen sind (vgl. Nr.1.5 der Anlage 2). Hierunter fallen namentlich sämtliche organischen Stoffe, die, wie PFT, die Pbt- Kriterien erfüllen, vgl. Nr.1.1 e) der Anlage 2.
62Die Belastung mit derartigen Stoffen mag zwar gemäß § 6 OGewV ohne Einfluss auf die Einordnung des (allgemeinen) chemischen Zustands des Gewässers im Sinne der OGewV sein, doch zeigt deren ausdrückliche Erwähnung in § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 OGewV, nach der auch solche Belastungen zu erfassen sind, dass der Verordnungsgeber offensichtlich selbst davon ausgeht, dass diese Anlass für einzelfallbezogene Maßnahmen sein können.
63Hierauf lässt zudem die Regelung in § 7 OGewV schließen, wonach unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 für Oberflächenwasserkörper, die – wie hier – zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindert und so der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderliche Umfang der Aufbereitung vermindert werden soll. Eben dies steht vorliegend in Rede, denn bei einer PFT- Belastung der Kanalisation mit mehr als 10 bzw. 30 µg / l durch die Indirekteinleitung der Klägerin wäre nach der – wie noch zu zeigen ist: nicht zu beanstandenden – Annahme des beklagten Landes nicht gewährleistet, dass die Belastungsgrenze am Ablauf der Kläranlage i.H.v. 0,3 bzw. 1,0 µg / l ohne Aufbereitungsmaßnahmen eingehalten wird.
64Soweit einzelne Ausführungen im vorerwähnten Rechtsgutachten dahin zu verstehen sein sollten, dass auch ein einzelfallbezogenes, auf eine lokale Schadstoffkonzentration reagierendes Eingreifen der Wasserbehörden dann nicht zulässig sein soll, wenn und soweit der für den Erlass der OGewV zuständige Verordnungsgeber die Aufnahme eines bestimmten Schadstoffgrenzwerts bewusst abgelehnt hat – was für die Stoffgruppe PFT anzunehmen sein könnte -, folgt die Kammer dem in Ansehung der vorstehenden, aus den Einzelregelungen der OGewV folgenden Erwägungen nicht, zumal ein nicht gesehener – für den Verordnungsgeber allein maßgeblicher – Bedarf für eine bundesweite Regelung durch eine abstrakt- generelle Verordnung nicht auf einen fehlenden Bedarf für ein einzelfallbezogenes behördliches Handeln im Wege eines Verwaltungsaktes schließen lässt.
65Ist die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der Bezirksregierung, eine Überschreitung der Trinkwasserleitwerte für PFT in der Trinkwassergewinnung dienenden Gewässern stelle eine schädliche Gewässerveränderung dar, demnach nicht zu beanstanden, so ist sie weiter zu Recht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der nunmehr festgesetzten Grenzwerte von 10 bzw. 30 µg / l durch die Klägerin die Gefahr einer solchen schädlichen Gewässerveränderung bergen würde. Insofern hat die Bezirksregierung im Klageverfahren in Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen nachvollziehbar dargelegt, dass nach den konkret in Rede stehenden Abflussmengen der Kläranlage und sämtlicher bekannter PFT- Emittenten in ihrem Einzugsbereich bereits eine Überschreitung des Wertes von 8,3 bzw. 27,7 µg / l im betrieblichen Abwasser der Klägerin zur Nichteinhaltung der Trinkwasserleitwerte am Ablauf der Kläranlage führen kann (vgl. Bl.98 der Gerichtsakte). Die entsprechende Berechnung, die im Einklang mit den diesbezüglichen Vorgaben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen steht (vgl. Erlass vom 12. Dezember 2012, IV – 7 096 004 0052), erscheint plausibel und ihre Richtigkeit ist von der Klägerin lediglich insofern substantiiert in Abrede gestellt worden, als in ihr ein „Bewirtschaftungsfaktor 2“ enthalten ist, der zu einem für die Klägerin ungünstigeren Ergebnis führt. Die Kammer hält im Bereich der hier in Rede stehenden, bereits bei den Indirekteinleitern ansetzenden Gefahrenabwehr (vgl. § 58 Abs.2 Nr.2 WHG i.V.m. § 57 Abs.1 Nr.2 WHG) den Ansatz eines solchen Faktors im Sinne eines Sicherheitszuschlags indes für sachgerecht. Dieser soll insbesondere dazu dienen, unbekannten oder diffusen PFT- Einträgen Rechnung zu tragen und zudem gewährleisten, dass die fraglichen Grenzwerte auch in Zeiten geringer Abflussmengen mit entsprechend höheren Schadstoffkonzentrationen sicher eingehalten werden (vgl. Erlass vom 12. Dezember 2012, IV 7 096 004 0052). Dient der Zuschlag mithin ebenfalls dem verlässlichen Ausschluss der Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung, so ist auch nicht ersichtlich, dass der Ansatz eines Faktors zwei zur Berücksichtigung der vorgenannten Gefahrenquellen in unvertretbarer Weise überhöht wäre.
66Ist die Festsetzung eines Grenzwertes von 10 bzw. 30 µg / l demnach ebenfalls gerechtfertigt, um eine Gefährdung der Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung zu vermeiden, so begegnet der angefochtene Bescheid auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
67Dies gilt namentlich für die vorgenommene Ermessensausübung. Die Bezirksregierung ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihr bei der nach § 58 Abs.4 i.V.m. § 13 Abs.1 WHG zulässigen Vorgabe nachträglicher Nebenbestimmungen ein (Umsetzungs-) Ermessen zusteht, wie schon der Umstand zeigt, dass bei einer behördlichen Durchsetzung der aus § 58 Abs.3 WHG folgenden Anpassungspflicht die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und angemessene Fristen festzulegen sind. Die Ermessensausübung muss bei der Anpassung vorhandener Einleitungsgenehmigungen allerdings darauf ausgerichtet sein, eine Konformität der bestehenden Einleitung mit den Anforderungen gemäß § 58 Abs.2 WHG herzustellen, was hier jedoch – wie oben gezeigt – der Sache nach der Fall ist. Die Verwendung des Begriffs „Bewirtschaftungsermessen“ im angegriffenen Bescheid, der in Anlehnung an § 12 Abs.2 WHG die Zulässigkeit darüberhinausgehender wasserwirtschaftlicher (Zweckmäßigkeits-) Erwägungen suggeriert, mag daher missverständlich sein, begründet indes für sich genommen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin.
68Soweit die Klägerin geltend macht, dass überhaupt kein Anlass für ein wasserbehördliches Einschreiten bestehe, da sie die fraglichen Werte seit Jahren einhalte, greift dies ebenfalls nicht durch. Insofern ist vielmehr entscheidend, dass der Klägerin derzeit die unbegrenzte Einleitung von PFT in die Kanalisation und damit auch der (erneute) Einsatz PFT- lastiger Betriebsmittel in ihrer Galvanik rechtlich möglich wäre, was einen hinreichenden Grund dafür darstellt, der Klägerin entsprechende Grenzwerte rechtsverbindlich vorzugeben.
69Die der Klägerin nunmehr durch die Änderung vom 29. Mai 2015 eingeräumte Umsetzungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Klägerin eine Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte allein durch den Verzicht auf PFT- lastige Betriebsstoffe möglich ist, ist nicht ersichtlich, dass zur technischen Umsetzung der Vorgaben ein längerer Zeitraum nötig wäre.
70Der Einwand, es fehle hinsichtlich der in Rede stehenden Schadstoffe an einer zuverlässigen Analysemethode, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar. Mit der DIN 38407 – 42 steht nunmehr ein allgemein anerkanntes Regelwerk zur Analyse zur Verfügung, ohne dass sich konkrete Anhaltspunkte für dessen Untauglichkeit ergäben. Der Vortrag, es könnten sich im Nanogramm- Bereich Messungenauigkeiten von mehreren hundert bis tausend Prozent ergeben, erfolgt denn auch ohne Angaben dahingehender Quellen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf die genannte DIN in ihrer jeweils geltenden Fassung. Eine solche (dynamische) Verweisung auf technische Regelwerke mag unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts oder des Zitiergebots rechtlichen Bedenken unterliegen, soweit eine gesetzliche Regelung auf entsprechende Normen Bezug nimmt. Bei der Umsetzung gesetzlicher Entscheidungen durch Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Umweltrechts ist eine Inbezugnahme technischer Regelwerke indes Gang und Gäbe und allgemein anerkannt.
71Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. April 1996– 11 B 123/95 -.
72Dass es der Klägerin nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre, sich vor der lediglich halbjährlich durchzuführenden Selbstüberwachung – ggf. über die Wasserbehörde - aktuelle Kenntnisse über die nach der DIN- Norm einzuhaltende Analysemethode zu verschaffen, macht diese selbst nicht geltend, so dass der Bescheid insofern auch keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken begegnet.
73Schließlich erweckt auch der Einwand, der seitens des beklagten Landes angestrebte PFT- Zielwert an der Ruhr sei bereits (annähernd) erreicht, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Entscheidend ist insofern, dass durch eine unbegrenzte PFT- Einleitung, die sich die Klägerin rechtlich offen halten will, nach dem Gesagten die Einhaltung des Orientierungswertes von 0,3 bzw. 1,0 µg / l im Gewässer Öse als einem Zufluss der Ruhr gefährdet ist. Bereits dies stellt eine Gefährdung für die Qualität des Trinkwassers an der Ruhr dar, die sich aus einer Vielzahl verschiedenster Zuflüsse speist und für deren PFT- Belastung zahllose Verursacher und Quellen mitverantwortlich sind. Da mithin nicht hinreichend absehbar ist, ob der Fortbestand der derzeit erreichten Verbesserung der Wasserqualität – an einem bestimmten Punkt der Ruhr, der zudem durch eine Vielzahl freiwilliger Maßnahmen erreicht worden ist – rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert, ist es nicht zu beanstanden, bezogen auf jeden Zufluss der Ruhr die Einhaltung des Orientierungswertes zu fordern und bereits eine dort gegebene Überschreitung als schädliche Gewässerveränderung einzustufen.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
76Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Frage, ob wegen der fehlenden Regelung betreffend PFT in der AbwV bzw. der OGewV eine Festsetzung von Grenzwerten für PFT ausscheidet, eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angeregt hat, ist dem nicht zu folgen. Wie dargelegt, war die Festsetzung der Grenzwerte gegenüber der Klägerin unabhängig von der Frage, ob der (vermeintlich) abschließende Charakter der AbwV bzw. der OGewV einer Begrenzung der Indirekteinleitung von dort nicht geregelten Schadstoffen grundsätzlich entgegensteht, schon deshalb gerechtfertigt, weil in ihrem Fall bereits die allgemeine Anforderung nach § 3 Abs.1 S.1 Nr.3 AbwV greift, die Schadstofffracht durch den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglichst gering zu halten. Auf die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage kommt es daher im vorliegenden Fall schon nicht zwingend streitentscheidend an.
77Vgl. dazu Kopp / Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 124 a VwGO, Rz.7.
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- AbwV § 3 Allgemeine Anforderungen 3x
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- § 12 Abs.1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs.1 S.1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 58 Abs.2 WHG 5x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs.2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs.1 Nr.1 WHG 5x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs.4 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr.10 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs.4, 13 Abs.1 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs.2 Nr.1 und Nr.2, 13 Abs.1 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs.1 S.1 Nr.1 OGewV 2x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs.1 Nr.2 WHG 2x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs.2 Nr.1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs.1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs.3 WHG 7x (nicht zugeordnet)
- § 7 OGewV 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 243/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs.3 und 4 S.1 WHG 2x (nicht zugeordnet)