AbwV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 25/15
2. November 2017
7 C 25/15 2. November 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 476/13
18. November 2015
7 K 476/13 18. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 477/13
18. November 2015
7 K 477/13 18. November 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 2906/14
29. Mai 2015
12 K 2906/14 29. Mai 2015