Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 L 1257/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 22. Dezember 2015 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 27. August 2015 (Az.:63.6-970.0013/14/1.6.2-Be) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Nordex N 117/2400 mit einer Nennleistung von jeweils maximal 2.475 kW, einer Gesamthöhe von 199 m über Grund, einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) auf den Grundstücken in G. , Gemarkung C.----, Flur 21, Flurstücke 25 und 106 (Windpark L1. ) wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist örtlich zuständig, weil sich die Streitigkeit auf ein ortsgebundenes Recht bezieht und die streitbefangenen Windenergieanlagen in G. / Nordrhein-Westfalen errichtet werden sollen, vgl. § 52 Nr.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
6Unter dem 2. September 2015 hat der Antragsgegner den Sofortvollzug angeordnet, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt.
7Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist hier auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Justizgesetzes für das Land NRW – JustG NRW – entbehrlich. Gem. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG NRW findet Abs. 1 S. 1 nämlich keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte. Der Antragsteller war im Verwaltungsverfahren nicht förmlich Beteiligter i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW - VwVfG NRW -, und er ist auch nicht vom Antragsgegner nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden mit der Folge, dass er Beteiligter gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW wäre. Zwar hat der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 27. April 2015 seine persönlichen Bedenken in das Verfahren eingebracht. Dies kann jedoch nicht genügen, ihn bereits als beteiligten Dritten anzusehen, da er es sonst allein in der Hand hätte, diese Eigenschaft durch eine Eingabe im Verwaltungsverfahren zu begründen,
8vgl. VG Minden, Urteil vom 25. September 2013 – 11 K 1779/12-, nach juris.
9Vielmehr bedarf es seitens der Behörde eines konstitutiven Heranziehungsaktes, der hier nicht ersichtlich ist,
10vgl. OVG NRW, Beschluss v. 5. Oktober 2010 – 8 B 817/10 – unterHinweis auf Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungs-verfahrensrecht, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 13 Rn. 43; Kopp,11. Aufl. 2010, § 13 Rn. 24, juris.
11Der Antragsteller ist insbesondere auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 27. August 2015 in eigenen Rechten zumindest aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen,
12Vgl. insgesamt VG Aachen, Beschluss vom 18.07.2016 – 6 L 532/16 –mit Hinweis auf OVG NRW, u.a. Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, nach juris.
13Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück I. 3 und 4 in G1. , das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) liegt, als Hofstelle der landwirtschaftlichen Nutzung dient und im Rahmen privilegierter Nutzung auch mit zwei Wohnhäusern des Antragstellers bebaut ist, liegt im Einwirkungsbereich der WEA, deren nächstgelegener Standort (WEA 1a) sich in einer Entfernung von ca. 584 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen kann der Antragsteller hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb insbesondere der WEA 1a möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des emittierenden Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Auch eine Verletzung des ebenfalls nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ist angesichts des Abstands von weniger als der dreifachen Anlagenhöhe nicht von vornherein ausgeschlossen,
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 B 959/10 -, juris Rn. 80 ff., 86.
15Damit gehört der Antragsteller insoweit auch zur betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. § 2 Abs. 6 UVPG. An der Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist dem gegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs.
16Der zulässige Antrag ist unbegründet.
17Die mit Bescheid vom 2. September 2015 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 27. August 2015 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden.
18Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
19Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, die Nutzung erneuerbarer Energien stehe nach der sog. Energiewende im Jahre 2011 im politischen Interesse, wobei der Windenergie besondere Bedeutung zukomme. Eine Verzögerung der Realisierung von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien wie den hier in Rede stehenden WEA durch Rechtsbehelfe Dritter stehe in evidentem Widerspruch zu diesem öffentlichen Interesse. Ansonsten drohten wesentliche Verzögerungen durch Drittwidersprüche, welche der Realisierung des Vorhabens unter Umstände auf Jahre entgegenstehen könnten. Auch sei es der Beigeladenen aufgrund der langen Planungs- und Verfahrensdauer, vorgehaltener Finanzmittel, bereits erfolgter Investitionen, zu erwartender Verzögerungskosten bis hin zu Schadensersatzansprüchen des Anlagenlieferanten sowie einer stetig sinkenden Einspeisevergütung in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmezeitpunkt nicht zumutbar, den Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren Dritter abzuwarten.
20Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreten Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
21Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
22Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Antragsteller hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dem gegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, weshalb der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen dem anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt,
23vgl. VG Aachen aaO..
24Nach § 4a Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Der Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen "ernstlicher Zweifel" als Prüfungsmaßstab konkret anzuwenden ist. § 4a Abs. 3 UmwRG macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig; die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind lediglich Bestandteil dieser notwendigen Gesamtabwägung. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann hier auch ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken etwa ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Insoweit gilt, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtabwägung begründete Zweifel ausreichen, die die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung in Frage stellen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben,
25vgl. VG Aachen, aaO. m.w.N.
26Bei Anwendung dieses Maßstabs bestehen bei summarischer Betrachtung im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Genehmigung. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers nicht verletzt.
27Der Genehmigungsbescheid ist zunächst formell rechtmäßig.
28Insbesondere liegen entgegen der Annahme des Antragstellers in Bezug auf die Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit beachtliche Verfahrensfehler i.S.d. UmwRG ebenso wenig vor wie hinsichtlich der geltend gemachten fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung.
29Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann ein Rechtsbehelfsführer die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG oder i.S.d. § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Diese Regelungen gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in diesen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
30Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht festzustellen.
31Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil eines Windparks mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c S. 2 UVPG durchzuführen.
32Festzustellen ist in diesem Zusammenhang noch, dass gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 17.2. der Anlage 1 zum UVPG in Ansehung des durch den Landesbetrieb Wald und Holz mit Schreiben vom 6. Mai 2015 auf insgesamt 0,8855 ha bezifferten Umfangs der Umwandlung von Wald die minimal erforderliche Rodungungsfläche (Inanspruchnahme von 1 ha bis weniger als 10 ha Wald nach Nr. 17.2.3) nicht erreicht wird, so dass insoweit keine Verpflichtung zur UVP oder UVP-Vorprüfung ausgelöst wird.
33Die danach allein erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c S. 2 UVPG hat hier stattgefunden.
34In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass ausweislich der der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Bl. 665 der Beiakte Heft 3) nach § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben wurde, dass eine Vorprüfung ergeben habe, dass
35keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, weshalb es keiner UVP bedürfe. Zugleich wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Entscheidungsgründe hingewiesen.
36Gem. § 3a S. 4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, wenn ‑ wie hier ‑ die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c beruht.
37Nach § 4 Abs. 1b UmwRG i.V.m. § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wäre es dem Antragsgegner allerdings sogar möglich, die Vorprüfung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachzuholen, wenn diese Verfahrenshandlung gänzlich unterblieben wäre. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs wären also im vorläufigen Rechtsschutzverfahren selbst dann noch als zumindest offen anzusehen, wenn keine Vorprüfung stattgefunden hätte, weil diese noch nachgeholt werden könnte, so dass Vieles dafür spricht, dass aus einem solchen Mangel nicht per se ein Aussetzungsinteresse hinsichtlich des Vollzuges folgt. Die Möglichkeit zur Nachholung ist hier auch nicht von vornherein ausgeschlossen, weil nicht einmal das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist, bis zur „letzten Tatsacheninstanz“ also noch geraume Zeit verstreichen wird.
38Der Antragsgegner hat – soweit ersichtlich – alle Behörden und sonstigen Stellen angehört hat, deren umweltbezogener Aufgaben- bzw. Interessenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Eine standortbezogene Vorprüfung hat damit sicherlich stattgefunden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre, liegen nicht vor.
39So heißt es etwa in der Artenschutzprüfung zur 21. Änderung des FNP der Stadt G. (Stand: Entwurf für Offenlage, Oktober 2014, Bl. 260 ff. Beiakte Heft 2), im Fazit: „Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund betriebsbedingter Einflüsse von WEA in den Untersuchungsräumen L1. und L2. bei keiner europäisch geschützten Vogelart gegen Zugriffsverbote verstoßen wird.
40Im avifaunistischen Gutachten vom 18. September 2014 (Bl.269 Beiakte Heft 2) heißt es u.a., dass von den im Untersuchungsraum festgestellten Arten keine als störungsempfindlich gegenüber WEA gälten. Allerdings heißt es in der o.g. Artenschutzprüfung, dass bei Fledermausarten nur unter Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bzw. eines Risikomanagements nicht gegen Zugriffsverbote verstoßen werde, bzw. im Endbericht zur Erfassung und Bewertung der Fledermausfauna des Büros für Landschaftsökologie T. & X1. GbR von Juni 2014 (Bl. 295 ff. Beiakte Heft 2), dass auf Grund sehr hoher Aktivitätsdichte der Zwergfledermaus in über 50 % der Untersuchungsnächte für alle WEA ein Abschaltalgorithmus empfohlen werde. Im landschaftspflegerischen Begleitplan (Oktober 2014, Bl. 371 Beiakte Heft 2) wird ausgeführt, dass in einem Radius von 10 km um den Untersuchungsraum L1. lediglich ein Gesamtflächenanteil von 1,27 % erheblich beeinträchtigt und ca. 93,7 % nicht beeinträchtigt würden.
41Im Gutachten des Dipl.Ing. (FH) Dipl. Ökologen V. N1. vom 12. März 2015 bzw. Dezember 2014 (Beiakte Heft 5) heißt es u.a., dass der Immissionsort G1. -I. westlich der WEA (Antragsteller) mit 584 m Abstand, also dem 2,93‑fachen der Höhe einschließlich Rotorblatt, den (eher unproblematischen) 3‑fachen Abstandswert nur knapp verfehle, was rechnerisch bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m, woraus sich eine Gesamthöhe von 199,00 m (140,60 m + ½ x 116,80 m = 199,00 m) ergibt, ohne Weiteres (584 m : 199,00 m = 2,93) nachzuvollziehen ist.
42In der Zusammenfassung heißt es u.a.: „Im Untersuchungsraum wird durch den Windpark L1. mit drei Anlagen voraussichtlich eine Fläche von 416,03 ha erheblich beeinträchtigt. Dies entspricht etwa 1,27 % der Gesamtfläche. Diese Landschaftsbildbeeinträchtigung wird auf die Zeiten begrenzt, die meteorologisch einen Blick auf die Anlage erlauben. Der Anteil an Tagen pro Jahr mit Dunst, Nebel, Regen und /oder anderen Ereignissen, die die frei Sicht auf die Anlagen behindern, dürfte im Kreisgebiet beachtenswert sein und die Landschaftsbildstörung nochmals relativieren.“
43Auch die Artenschutzprüfung des Dipl.Ing. (FH) Dipl. Ökologen V. N1. vom Dezember 2014 (Beiakte Heft 5) ergab, dass im Ergebnis keine Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgelöst würden, wenn Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und ein Risikomanagement einbezogen würden. Vor allem für die Zwergfledermaus müsse ein vorsorglicher Abschaltalgorithmus festgelegt werden. Bei den Abschaltzeiten müssten der Frühjahrszug, die Wochenstubenzeit und der Herbstzug berücksichtigt werden. Abweichungen von diesem umfassenden Szenario erfolgten durch Berücksichtigung der Windgeschwindigkeit, der Temperatur und der Niederschlagsverhältnisse. Das beschriebene Abschaltszenario könne durch ein zweijähriges Gondelmonitoring standort- und artspezifisch optimiert werden. Nur unter Einbeziehung dieser Maßnahmen würden keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.
44Im avifaunistischen Gutachten der „planungsgruppe grün“ (Beiakte Heft 5) heißt es, dass insgesamt 73 Arten als Brutvogelarten im Untersuchungsraum bis 500 m um die geplanten WEA-Standorte festgestellt worden seien. Zusätzlich sei im 2000m-Umfeld untersucht worden, ob windkraftsensible Arten vorkämen bzw. ob mögliche Aktionsräume dieser beständen. Von den festgestellten Arten gelte keine als störungsempfindlich gegenüber WEA. Kollisionsgefährdet einzustufen seien lediglich drei Vogelarten, nämlich der Baumfalke, der Rotmilan und der Uhu. Projektspezifisch ergebe sich allerdings kein Konfliktpotenzial, da die Arten das Areal des geplanten Windparks nicht als Brut- und Nahrungshabitat nutzten und/oder eine zukünftige Nutzung aufgrund der Biotopstruktur nicht zu erwarten sei. Im Untersuchungsraum bestehe über das normale Zuggeschehen hinaus keine besondere Eignung bzw. Bedeutung als Rastquartier. Darüber hinaus seien auch keine Schlafplätze oder Sammelplätze einzelner Arten festgestellt worden.
45Im Endbericht Juni 2014 der T. & X1. GbR (Beiakte Heft 5) (s.o) zur Erfassung und Bewertung der Fledermausfauna heißt es, dass aufgrund lokal hoher bis sehr hoher Aktivitätsdichten der Zwergfledermaus in über 50 % der Untersuchungsnächte für alle WEA-Standorte ein Abschaltalgorithmus empfohlen werde.
46Auch die Bestände von Wildkatze, Haselmaus, Schlingnatter, Zauneidechse und Geburtshelferkröte wurden von der T. & X1. GbR im August 2014 untersucht, ohne dass ersichtlich wäre, dass die geplanten WEA insoweit nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen verursachten.
47Mit Vermerk zur Übertragbarkeit der Untersuchungsergebnisse auf den neuen Standort WEA 1a der T. & X1. GbR vom August 2014 wurden insbesondere die Bedenken bezüglich der Zwergfledermaus wiederholt.
48Schließlich heißt es im Rahmen einer als „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG“ bezeichneten Prüfung durch Dipl.Ing. N1. von Dezember 2014 (Beiakte Heft 5) im Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien.
49Ob hier faktisch mehr erfolgt ist als eine UVP-Vorprüfung erfordern würde, kann dahinstehen. Dass durch ein Überschreiten des notwendigen Prüfungsumfangs gegen die o.g. Bestimmungen des UVPG verstoßen und hierdurch Rechte des Antragstellers verletzt wurden, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller selbst mahnt an, „entsprechend kritisch das“ (im Rahmen der Vorprüfung) „zur Verfügung stehende Material zu bewerten“. Auch dürfte es kaum definierbar sein, wann die Schwelle von einer bloßen UVP-Vorprüfung zu einer der UVP „vorbehaltenen“ Prüfung überschritten wird. Dementsprechend eingeschränkt ist der gerichtliche Prüfungsrahmen, s.o..
50Mit der Beigeladenen geht die Kammer auch davon aus, dass diese Vorprüfung rechtzeitig erfolgt ist, um bei der beantragten Genehmigung berücksichtigt werden zu können. Dies gilt umso mehr, als sogar Vieles dafür spricht, dass sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte nachgeholt werden können, s.o.. Hier sind die Ergebnisse der Vorprüfung jedenfalls gebündelt, dokumentiert (vgl. § 3c S. 6 UVPG) und in der Gesamtschau gewertet worden.
51Das Ergebnis der Vorprüfung ist auch nachvollziehbar. Ausdruck und Umsetzung findet dieses insbesondere in zahlreichen Auflagen im Genehmigungsbescheid, so etwa unter „IV.“ zum Schutz des Rotmilans und der Fledermäuse. Ein Ergebnis im Sinne des Antragstellers, die Genehmigung versagen zu müssen, geben die Erkenntnisse der Vorprüfung ebenso wenig her wie die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP. Dies gilt auch im Hinblick auf drei weitere Anlagen in einer Entfernung von rund 4 km. Allein diese Entfernung spricht nämlich für sich. Etwaige umweltspezifische Auswirkungen erscheinen angesichts dieser Entfernung eher spekulativ. In diese Richtung weist auch § 3 b UVPG für kleinere kumulierende Vorhaben, welche gem. Abs. 2 S. 2 Nr. 2 in engem räumlichen Zusammenhang stehen müssen.
52Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.
53Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn
541. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
552. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
56In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
57Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend,
58vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85,und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62.
59Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
60Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Letztendlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren,
61VG Aachen, aaO. mit Hinweis auf Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013,§ 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Online-kommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschlussvom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks.
62Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere in Form von Lärmimmissionen und Schattenwurf auftreten. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen.
63Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Lärmimmissionen wäre dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) eingehalten werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Das ist hier voraussichtlich der Fall.
64Allerdings sieht die TA Lärm (in 6.1) hier ausdrücklich keine Immissionsrichtwerte vor. Das Wohnhaus des Antragstellers liegt in Ansehung seiner weitgehend isolierten Lage nämlich eindeutig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.
65Nach der Schallimmissionsprognose der „X2. H. gmbh“, welche dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 entsprechend vorgenommen wurde und damit zumindest im gerichtlichen Eilverfahren „auf der sicheren Seite liegt“,
66vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 -, juris;Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 -, juris Rdnr. 9 mitweiteren Rechtsprechungsnachweisen,
67liegen die Schallimmissionspegel der Windenergieanlagen während der Nachtzeit an 10 ausgewählten Immissionspunkten - so auch am als „IP 07“ bzw. „G“ bezeichneten Punkt, welcher nahe dem Wohnhaus des Antragstellers liegt – von 22 bis maximal 40 dB(A). Reflexionen durch eine bestimmte Gebäudeanordnung können danach aufgrund einer Ortsbesichtigung ausgeschlossen werden. Selbst wenn für das Grundstück (Wohnhäuser) des Antragstellers angesichts der privilegierten Nutzung im Außenbereich von einer hier allenfalls anzunehmenden Schutzbedürftigkeit entsprechend 6.1 c) TA Lärm (Dorf-/ Mischgebiet) auszugehen ist, so dass nachts 45 dB(A) und tags 60 dB(A) nicht überschritten werden dürfen,
68vgl. unter anderem: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008- 8 B 215/07 -, juris Rdnr. 38 mit weiteren Rechtsprechungs-nachweisen,
69wären diese Werte nach summarischer Prüfung hier ganz sicher unterschritten. Dass diese Werte hier – etwa durch weitere WEA im Umfeld – verstärkt würden, ist nicht ersichtlich. Schließlich wurde die Betriebsgenehmigung zusätzlich unter „II.“ mit Auflagen zum Immissionsschutz versehen, durch welche insbesondere sichergestellt wird, dass die Anlagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, also zur Nachtzeit, ausschließlich im leistungsreduzierten Betriebsmodus gefahren werden dürfen.
70Soweit sog. Infraschall, dessen Frequenz unterhalb von 16-20 Hz und damit unterhalb der menschlichen Hörschwelle liegt,
71wikipedia,
72zu befürchten ist, wird der Antragsteller hierdurch nicht beeinträchtigt, da seine Wohnhäuser mehr als 500 m von den WEA entfernt liegen,
73OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 -, juris.
74Der Antragsteller wird aller Voraussicht nach auch durch Schattenwurf der genehmigten Windenergieanlagen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
75Nach der Rechtsprechung gilt eine Belästigung durch den Schattenwurf von Windkraftanlagen in der Regel dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Beschattungsdauer am jeweiligen Einwirkungsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr ‑ entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkungsdauer von maximal 8 Stunden im Jahr ‑ und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt. Zwar gibt es für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung und damit einer Verletzung von Rechten der Nachbarn nach sich ziehen müsste. Dem wird jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die vorstehend wiedergegebenen Immissionsrichtwerte nicht nach Art eines Rechtssatzes anzuwenden sind. Vielmehr sind auch hinsichtlich des Schattenwurfs von Windkraftanlagen ‑ wie allgemein bei der Frage nach dem Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ‑ die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu würdigen.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 35,vom 19. September 2012 - 8 A 339/12 -, juris Rn. 10 und vom23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris Rn. 61.
77Nach der von der „X2. H. gmbh“ duchgeführten Schattenwurfprognose (Beiakte Heft 4) wird das Grundstück des Antragstellers im schlechtesten (astronomisch allenfalls möglichen) Fall (gelbe Zone) an 45 Stunden im Jahr beschattet. Die meteorologisch wahrscheinlichste Beschattung liegt dagegen (blaue Zone) bei 8 Stunden jährlich.
78Schon diese Dauer ist dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, zumal sein Grundstück insbesondere bei tief stehender Sonne auch vom benachbarten Wald teilverschattet werden dürfte.
79Die Auflage unter Ziffer 8 zum Genehmigungsbescheid sieht darüber hinaus vor, dass die Windenergieanlagen abzuschalten sind, wenn die astronomisch maximal mögliche Gesamtbeschattungsdauer aller WEA in Summe 30 Stunden pro Kalenderjahr, was einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr entspreche, überschreitet.
80Die tägliche Beschattungsdauer der betroffenen Wohnhäuser oder deren intensiv genutzter Außenflächen, an denen Schlagschatten unmittelbar oder durch Spiegelung einwirken könne, darf zusätzlich täglich 30 Minuten nicht überschreiten.
81Diese Regelungen sind technisch umsetzbar und ohne Weiteres verständlich. Auch wenn im Einzelfall zweifelhaft sein mag, was unter „intensiv genutzter Außenfläche“ eines Wohnhauses zu verstehen ist, ist die Regelung noch bestimmt genug, um eine unzumutbar lange Beschattung der Wohnhäuser und der schutzwürdigen Außenflächen des Antragstellers, unter welche zumindest die typischen Ruhezonen bzw. Aufenthaltsflächen im Freien, welche der Erholung dienen (Terrasse pp.) fallen dürften, zu verhindern.
82Eine Gefährdung durch Eiswurf von den genehmigten Anlagen kann die Antragstellerin bereits deshalb nicht geltend machen, weil die Anlagen mindestens 584 m von ihrem Wohnhaus entfernt errichtet werden sollen und daher ihr Grundstück von eventuellem Eiswurf dieser Anlagen kaum betroffen sein wird. Als (bloßem) Nutzer der in der Nähe der Windenergieanlagen verlaufenden Verkehrsflächen steht ihm von vornherein kein subjektives Abwehrrecht gegen die Anlagen zu. Im Übrigen sieht die unter Ziffer 9 der angefochtenen Genehmigung eine Eiswurfabschaltautomatik für die Anlagen vor und dürften so einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hinreichend vorbeugen.
83Dem Antragsteller steht auch nicht deshalb ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die geplante Windenergieanlage zu, weil von dem angegriffenen Vorhaben eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die mit Blick auf sein Wohngrundstück einen Verstoß gegen das hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot darstellt.
84Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das beschließende Gericht folgt, stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Diese orientiert sich im Ausgangspunkt an den folgenden groben Anhaltswerten: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
85Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, Baurecht (BauR)2007, 74, und Beschluss vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -.
86Im Rahmen der Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windenergieanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Auch reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlagen von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar sind, um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf ein von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt,
87vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27,vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 29 ff., und vom 8. Juli 2014- 8 B 1230/13 -, juris Rn. 7 ff., 20 ff.
88Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend zumindest nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung anhand der der Kammer vorliegenden umfangreichen Verwaltungsvorgänge, des Karten- und Bildmaterials sowie sonstiger Informationsquellen wie insbesondere google-maps, dass von den genehmigten Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung auf die Wohnhäuser des Antragstellers ausgeht.
89Der Antragsteller macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass sein Anwesen weniger als das Dreifache der Anlagenhöhe entfern liege. Gegenüber der Kreisstraße K befinde sich eine Schneise im Wald in Richtung der Anlagen, so dass der Wald kaum zu einer Sichtverschattung führe. Topografisch liege sein Grundstück mit der WEA 1a auf einem Niveau. Dazwischen befinde sich eine talähnliche Mulde. Die Hauptwindrichtung sorge dafür, dass er überwiegend die nahezu größtmögliche Sichtfläche auf die Rotoren habe. Der bestehende, jedoch bereits angegriffene Fichtenwald biete nur ungenügenden Sichtschutz.
90Die Kammer verkennt nicht, dass das Grundstück des Antragstellers durch die genehmigten WEA optisch beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung hat er indes hinzunehmen.
91Der Abstand zwischen den Wohnhäusern und der am nächsten liegenden WEA beträgt dem Akteninhalt nach ca. 584 m. Ausgehend von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) von 199,00 m ergibt sich als Abstand zwischen dieser geplanten Windenergieanlage und dem Hausgrundstück des Antragstellers damit etwa das 2,93-fache der Gesamthöhe der Anlage. Alle anderen Anlagen liegen außerhalb des Abstandes der dreifachen Anlagenhöhe.
92Selbst bei Hinzurechnung der topografischen Höhendifferenz der exponiertesten WEA 1a (445,56 m ü. NN auf Grund gegenüber 430 m ü. NN des Antragstellergrundstückes) von weiteren 15,56 m beträgt der Abstand noch das (199,00 m + 15,56 m = 214,56 m; 584 m : 214,56 m =) 2,72 – fache der optischen Wirkungshöhe, liegt also auch dann noch deutlich näher am eher unbedenklichen 3‑fachen als am eher bedenklichen unter 2-fachen Wert.
93Der Antragsteller selbst räumt indirekt ein, dass die Sicht von seinem Grundstück auf die Anlagen durch eine Waldschneise führe. Nach dem der Kammer vorliegenden aktuellen Bildmaterial (abrufbar auch über google-maps) grenzt das Grundstück des Klägers östlich an die K . Unmittelbar östlich der K erstreckt sich ein ausladendes Waldgebiet, in welchem die Anlagen errichtet werden sollen.
94Hierdurch ergibt sich bereits eine Abschirmung der Sichtbarkeit der Anlage, die der Antragsgegner hier zutreffend (unter Hinweis auch auf Bl. 140 der Beiakte Heft 2) berücksichtigt hat. Mit dem Antragsgegner ist nämlich davon auszugehen, dass selbst bei fehlendem Blattwerk der Bäume im Wesentlichen lediglich Anteile der Rotorblätter zu sehen sein werden. Dies gilt umso mehr, als es sich lt. Antragsteller um dauergrünen Fichtenbestand handeln soll. Ob und inwieweit dieser „angegriffen“ ist, ist nicht entscheidungserheblich, da er jedenfalls gegenwärtig besteht und im Übrigen der Forstkontrolle/Aufforstung unterliegen dürfte. Inwieweit insbesondere die Fenster der zum Wohnen bestimmten Räume der Wohnhäuser des Antragstellers auf die Anlagen ausgerichtet sind und mit welcher Ausrichtung der Rotorblätter überwiegend zu rechnen ist, kann bei dieser Sachlage kaum noch eine entscheidende Rolle einnehmen. Gleichwohl sei insoweit angemerkt, dass es sich nach dem o.g. Luftbild auf das Grundstück des Antragstellers geradezu aufdrängt, dass die attraktivste „Hauptsicht“ vom Grundstück Richtung Westen auf ein großes freies Feld mit einem dahinter liegenden Waldstreifen liegt. Diese Sicht bleibt von den genehmigten Anlagen jedoch gerade unberührt.
95Schließlich ist noch zu bedenken, dass das Grundstück des Antragstellers im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, in welchem typischer Weise nicht nur landwirtschaftliche Betriebe wie der des Antragstellers, sondern eben auch Windenergieanlagen ihren Platz finden.
96Der Antragsteller kann ferner nicht mit Erfolg rügen, dass der Artenschutz nicht genügend Berücksichtigung gefunden habe. Eine mögliche Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange würde den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen, weil artenschutzrechtliche Regelungen dem Nachbarn einer Windenergieanlage kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht vermitteln.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 8 A 1319/06 -,Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2008, 395 = juris Rdnr. 42.
98Nach alledem verletzt die Genehmigung des Antragsgegners vom 27. August 2015 den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten.
99Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung ‑ wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt ‑ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Beigeladene hat ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der möglichst sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung. Neben der Erwägung, dass Einnahmen ‑ hier in Form der Einspeisevergütung bzw. Marktprämie nach den §§ 49, 34 EEG ‑ nur im laufenden Betrieb zu erzielen sind, tritt hinsichtlich der finanziellen Förderung der Windenergie hinzu, dass diese degressiv ausgestaltet ist und somit eine spätere Inbetriebnahme eine dauerhaft schlechtere Erlössituation herbeiführt.
100Ob darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung gerade dieser Windenergieanlagen zur Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 1, 2 Satz 2 EEG besteht, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen,
101Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, jurisRn. 43, und vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 37 ff.
102Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
105Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 15.000,- EUR) zu beziffern ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 8 B 1018/15 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80a 2x
- 8 B 959/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- 8 A 318/11 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 866/15 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 11 K 1779/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 532/16 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 817/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 D 6/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1319/06 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 96/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 3726/05 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 959/10 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 237/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 215/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 80 3x
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- 8 B 400/15 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 339/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1230/13 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 390/15 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 1x