Tenor
I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird in den Nrn. 4 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.
III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zuletzt die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote sowie die Aufhebung oder kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der am * 1950 in * (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger im November 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 23. November 2016 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 14. Dezember 2016. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2008 seine Ehefrau und seine drei Kinder bei einem Selbstmordattentat ums Leben gekommen seien. Die Taliban seien für den Anschlag verantwortlich. Sie würden Volkszugehörige der Hazara aus Bussen holen und sie umbringen. In * sei versucht worden, den Kläger zu entführen. Im Jahr 2010 sei er dauerhaft in den Iran ausgereist. Aus dem Iran sei er im Jahr 2015 weitergereist, da er dort ein schweres Leben gehabt habe. Für das weitere Vorbringen des Klägers anlässlich von dessen persönlicher Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamtes Bezug genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1. und 2. des Bescheids). Nr. 3. des Bescheids bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor (Nr. 4.). In Nr. 5. wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6. setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Gleiches gelte für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4 November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 14. Februar 2017 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und zunächst beantragt,
1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus erfüllt, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2017 wird aufgehoben, soweit er der o.g. Verpflichtung entgegensteht.
Zur Begründung wurde auf den Asylantrag vom 23. November 2016 und auf die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 14. Dezember 2016 Bezug genommen.
Ergänzend ist mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ausgeführt, dass es sich beim Kläger um einen alten und kranken Mann handle, der in Afghanistan keine Angehörigen mehr habe. Seine Frau und seine Kinder seien bei einem Selbstmordanschlag getötet worden. Der Kläger habe danach mehrere Jahre im Iran gelebt. Weil er dort über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und mehrfach von der Polizei verhaftet worden sei, sei er schließlich ausgereist. Der Kläger würde in Afghanistan völlig mittellos und alleine dastehen. Auf Grund seines Alters und seiner Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 6. März 2017 und die mit diesem vorgelegten ärztlichen Befundberichte wird ergänzend verwiesen.
Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 12. Juli 2018 wurde dem Kläger eingeschränkt auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 hat der Kläger seine Klage dahingehend beschränkt, dass nur mehr die Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu Gunsten des Klägers festzustellen, begehrt wird. Im Übrigen wurde die Klage zurückgenommen.
Der Kläger hat sich weiter mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Mit Generalerklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 hat die Beklagte generell auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
Gründe
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Entscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu Grunde zu legen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG.
1. Soweit die Klage mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach teilweiser Klagerücknahme verbliebener Gegenstand des Verfahrens ist damit nur mehr der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2. Soweit der Kläger seine Klage im Schriftsatz vom 16. Juli 2018 noch aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2017 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Nrn. 4 bis 6 insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Die im Fall des Klägers zu erwartenden schlechten allgemeinen Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine Intensität auf, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 30285/14 – InfAuslR 2015, 212 = juris Rn. 17 ff.).
b) Gemessen hieran liegen diese besonders strengen Voraussetzungen vor. Der Kläger würde im Falle einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Afghanistan einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht mehr gesichert wären. Damit ist von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen (VG München, U.v. 22.9.2016 – M 24 K 16.31812 – juris).
Ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, ist eine Frage der konkreten Umstände, in denen sich der Asylbewerber befindet. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen zwischenzeitlich 68-jährigen, alleinstehenden Mann handelt, der überdies seit dem Jahr 2010 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gelebt hat. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers verfügt dieser in Afghanistan über keinerlei Familienangehörige mehr. Auch Grundbesitz ist nicht mehr vorhanden. Dies erscheint auch insofern nachvollziehbar, als die Ehefrau und die drei Kinder des Klägers bei einem Selbstmordattentat im Jahr 2008 ums Leben gekommen sind und der Kläger sich im Jahr 2010 dazu entschlossen hat, Afghanistan dauerhaft zu verlassen. Weiter hat der Kläger glaubhaft versichert, dass er seine sämtlichen Ersparnisse für die Ausreise aus dem Iran aufgewendet hat. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Kläger daher völlig mittellos. In seinem fortgeschrittenen Alter und ohne entsprechende familiäre Unterstützung durch vorhandene Angehörige ist es bei einer unterstellten Rückkehr des Klägers nach Kabul ausgeschlossen, dass dieser sein Existenzminimum sicherstellen kann. Angesichts der Tatsache, dass viele Flüchtlinge bzw. Binnenflüchtlinge nach Kabul zurückdrängen, ist es weiter nahezu ausgeschlossen, dass sich der Kläger im Kampf um die wenigen verbliebenen Arbeitsplätze durchsetzen kann. Dies allein bereits auf Grund seines Alters. Hinzu kommen, im Verfahren ausreichend nachgewiesen, mehrfache Erkrankungen des Klägers. Auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte darf verwiesen werden. Weiter erschwerend kommt für den Kläger hinzu, dass dieser Volkszugehöriger der Hazara ist. Dies dürfte eine Reintegration in die afghanische Gesellschaft, in der der Kläger seit dem Jahr 2010 dauerhaft nicht mehr gelebt hat, nochmals erschweren.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich wegen der individuellen Situation des Klägers nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend eine existenzielle Gefahr bei einer Abschiebung nach Afghanistan bzw. nach Kabul. Der Kläger wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, sich bei einer Abschiebung nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu schaffen und deshalb in eine existentielle Notlage geraten.
4. Nachdem beim Kläger ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt, waren auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheids) und das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG (Ziffer 6. des Bescheids) aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht zugrunde gelegt hat, dass die erklärte Klagerücknahme des Klägers 3/4 des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger hinsichtlich der weiter aufrechterhaltenen Klage vollständig obsiegt.