Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 4 K 18.495

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Mit Datum 3. Februar 2017 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer City Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung ... (...). Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan.

Am 21. Februar 2017 verweigerte der Bau- und Umweltausschuss der Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Durch die Vielzahl der in diesem Bereich beantragten oder genehmigten Werbeanlagen werde das Ortsbild erheblich beeinträchtigt.

Im weiteren Verlauf monierte die Beigeladene, insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2017, die Dauer des Genehmigungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 15. November 2017 wies das Landratsamt ... die Klägerin darauf hin, dass sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweise. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Hier seien Werbeanlagen der Art nach allgemein zulässig. Auch bezüglich der übrigen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestünden keine rechtlichen Bedenken. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sei ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere liege keine unzulässige Häufung von Werbeanlagen vor. Daher werde Gelegenheit gegeben, bis Ende 2017 die Entscheidung bezüglich des Einvernehmens nochmals zu überdenken bzw. abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.

In der Sitzung vom 30. Januar 2018 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Klägerin, den ablehnenden Beschluss vom 21. Februar 2017 aufrecht zu erhalten und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Die beantragte Werbeanlage werde außerhalb der vorhandenen faktischen Baugrenze errichtet und füge sich demnach nicht in die nähere Umgebung ein (Art. 8 Satz 2 BayBO).

Mit Bescheid vom 5. März 2018 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr., Gemarkung .... Das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin wurde ersetzt. Die Klägerin habe die Verweigerung des Einvernehmens damit begründet, dass die Werbeanlage außerhalb einer faktischen Baugrenze errichtet würde. Dies falle nicht unter die Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Da die Verweigerung zu Unrecht erfolgt sei, habe das Landratsamt das Einvernehmen ersetzen können. Gründe, die gegen die Ersetzung des Einvernehmens sprächen, seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin ließ am 28. März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 5. März 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 ausgeführt: Der Beklagte habe das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt, weil die Klägerin das Einvernehmen für die beantragte Baugenehmigung zu Recht verweigert habe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich unstreitig nach § 34 BauGB. Jedoch habe der Beklagte hierbei die faktische Baugrenze bzw. Baulinie auf der Ostseite der ... Straße, insbesondere auf dem Baugrundstück, die bereits bei einer Betrachtung des Lageplans ins Auge steche, übersehen. Ein Einfügen der Werbeanlage im Sinne des § 34 BauGB sei daher an der vorgesehenen Stelle nicht gegeben. Entgegen der im streitgegenständlichen Bescheid vertretenen Auffassung sei eine faktische Baugrenze ein für die Frage des Einfügens maßgebliches Kriterium (§ 23 Abs. 1 BauNVO). Auf der Ostseite der ... Straße sei ein Ordnungsprinzip dahingehend zu erkennen, dass nicht direkt an die Straßengrenze gebaut worden sei. Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer, Hausnummer ... und Hausnummer ... hielten alle einen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Nur das Haus mit der Nr. ... halte keinen Abstand ein und sei insoweit als Ausreißer zu bezeichnen, wenn es denn überhaupt zum prägenden Bereich gezählt werden könne. Entgegen dieser städtebaulichen Ordnung solle das streitgegenständliche Vorhaben unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden und füge sich deswegen nicht ein.

Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen oder die Frage der störenden Häufung (Art. 8 Satz 3 BayBO) nicht vom Pflichtprüfprogramm des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfasst seien, sei von dem Beklagten vor der Ersetzung des Einvernehmens auch die Prüfung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu erwarten. Anders als bei einer Nachbarklage könne sich die Gemeinde auf die Prüfung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO berufen. Zumindest stehe ihr ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zur Seite. Das Vorhaben verstoße hier gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die nicht im Pflichtprüfprogramm enthalten seien. Bezüglich der Werbeanlage mit einer Breite von insgesamt 3,80 m und einer Höhe von 5,50 m liege eine gebäudeähnliche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO vor. So habe die Werbeanlage nicht ohne die Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Es sei erkennbar, dass die Abstandsflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingehalten seien. Auch quer zur Grenze stehende Werbeanlagen lösten Abstandsflächen aus. Zudem sei eine störende Häufung im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO anzunehmen. Es fänden sich auf einer kurzen Distanz mehr als drei Werbeanlagen. An der ... Straße seien mittlerweile fünf Werbeanlage in einer kurzen Distanz genehmigt worden oder stünden vor der Genehmigung durch den Beklagten.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 2. Mai 2018 die Akten vor; in der Sache äußerte er sich schriftlich nicht.

Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Juni 2018 Stellung nehmen. Der Bereich am Vorhabenstandort stelle ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO dar. Fremdwerbeanlagen seien hinsichtlich der Art der Nutzung dort allgemein zulässig. Unzutreffend sei, dass das genehmigte Vorhaben eine faktisch festzustellende Baugrenze entlang der ...straße / ... Straße nicht einhalte. Die Klägerin konstatiere selbst, dass die Bebauung an der ...straße ... bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze heranreiche. Diese Bebauung gebe daher in diesem Bereich die Bebaubarkeit der dort gelegenen Grundstücke vor. Im Übrigen rücke die Bebauung im prägenden Bereich auch nördlich des Vorhabenstandorts und südlich des Vorhabenstandorts diffus in die Grundstückstiefen teilweise ein, teilweise rückten die Baukörper auch bis an die straßenseitige Grundstücksgrenze sehr nahe heranreichend heran, so dass von einer beidseitig der ...straße/... Straße gegebenen Bebauungsdiffusität hinsichtlich der Bebauungstiefen auf den einzelnen Grundstücken auszugehen sei. Schon aufgrund dieser Diffusität könne keine faktische Baugrenze gebildet werden. Jedenfalls komme es auf die am weitesten vorspringende Bebauung an, die auch nicht als Ausreißer betrachtet werden könne.

Ein abstandsflächenrechtliches Problem sei ebenfalls nicht erkennbar, da die schmalseitigen Abstandsflächen der Werbeanlage auf die öffentlichen Verkehrsflächen fielen. Ferner greife der Einwand einer störenden Häufung von Werbeanlagen nicht. Der Klägerin obliege es im Rahmen der Verweigerung oder Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht, über bauordnungsrechtliche Fragen zu befinden. Zudem könnten die von der Klägerin angeführten weiteren Verfahren in südlich gelegenen Nachbargrundstücken nicht Grundlage einer jetzigen Entscheidung sein, da hier offenbar noch keine Entscheidungen ergangen seien. Es möge sein, dass in anderen Verfahren, in denen noch keine Genehmigung erteilt sei, irgendwann der Einwand einer störenden Häufung durchgreifend sein könnte. Das vorliegende Verfahren sei jedoch ohne die Parallelverfahren zu würdigen. Die Bestandswerbeanlage südlich der einmündenden ...straße sei zu weit weg, als dass sie noch bei der Fragestellung einer störenden Häufung von Werbeanlagen zu betrachten sei. Die maßgebliche Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen liege nicht vor.

Am 6. Juli 2018 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheinstermin durch.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2018 wiederholte und vertiefte die Beigeladene ihr Vorbringen. Der Augenscheinstermin habe ergeben, dass sich die Örtlichkeit als faktische Mischgebietslage darstelle. Auch sei in der Umgebung bereits eine weitere gleichartige Fremdwerbeanlage vorhanden. Ferner sei eine faktisch zu bildende Baugrenze nicht ersichtlich. Die Stadtstraße sei durch die Diffusität der jeweiligen Bebauungstiefen beidseits der Straße vorgeprägt. Auch eine störende Häufung von Werbeanlagen liege nicht vor. Die vorhandenen Werbeanlagen seien zu weit entfernt, als dass eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbung eintreten würde. Daher werde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen anderweitiger verwaltungsgerichtlicher Termine würden die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Es möge auch ohne ihr Beisein eine Entscheidung ergehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2018 wurde für die Klägerin der schriftsätzlich angekündigte Aufhebungsantrag gestellt. Für den Beklagten wurde

Klageabweisung

beantragt. Für die Beigeladene nahm – wie im Schriftsatz vom 21. Juli 2018 angekündigt – niemand an der mündlichen Verhandlung teil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung entschieden werden. Die Ladung erfolgte rechtzeitig und enthielt den entsprechenden Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO. Zudem hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 21. Juli 2018 ihr Ausbleiben angekündigt und sich mit einer Entscheidung ohne ihr Beisein einverstanden erklärt.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Datum 5. März 2018 erteilte Baugenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin zu Recht gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BayBO ersetzt, weil es gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde. Die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung war gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu erteilen, weil das Vorhaben (Werbeanlage) bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist.

Hinsichtlich der Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB rügt die Klägerin allein die Nichteinhaltung einer faktischen Baugrenze durch die streitgegenständliche Werbeanlage. Dieser Einwand steht hier einem Einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jedoch nicht entgegen.

Zwar kann (entgegen den Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid) in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche zur Konkretisierung der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO – und damit auf die Regelungen zu Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO – zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 25.4.2005 – 1 CS 04.3461 – juris Rn. 15 ff.). Jedoch kann vom Vorliegen einer faktischen Baugrenze hier nicht ausgegangen werden. Jedenfalls würde die Werbeanlage eine solche Grenze nicht entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO überschreiten.

Für die Annahme einer faktischen Baugrenze müssen wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen; die tatsächlich vorhandene Bebauung darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Auch kann bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.5.2018 – OVG 2 B 3.17 – juris Rn. 30; VG Augsburg, U.v. 10.2.2017 – Au 4 K 16.1452 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 29.11.2016 – M 1 K 16.3789 – juris Rn. 21). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine faktische Baugrenze vor, die die Werbeanlage einhalten müsste.

Die Klägerin geht – zu Recht – davon aus, dass hinsichtlich des Vorliegens einer faktischen Baugrenze (allein) die Ostseite der Stadt- bzw. ... Straße in den Blick zu nehmen ist. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38/13 – juris Rn. 7). Steht – wie hier – das Vorliegen einer faktischen Baugrenze entlang öffentlicher Verkehrsflächen im Raume, so ist zuvorderst die Bebauung entlang der entsprechenden Seite der öffentlichen Verkehrsfläche zu betrachten, da nur insoweit beurteilt werden kann, ob bzw. inwieweit sich durch eine Abrückung der bestehenden Gebäude von der Verkehrsfläche nicht überbaubare Grundstücksflächen ergeben. Eine Baugrenze bzw. die hierfür erforderliche Gebäudeflucht setzt schon begrifflich einen Verlauf voraus, der notwendiger Weise unter Würdigung der entlang der in Betracht kommenden Seite der öffentlichen Verkehrsflächen zu ermitteln ist. Jedenfalls muss vorliegend der Stadt- bzw. ... Straße – zumindest in Bezug auf die überbaubaren Grundstücksflächen – trennende und damit eine die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB begrenzende Wirkung zugemessen werden. Bei diesem Straßenzug handelt es sich um die Hauptzufahrt zum Innenstadtbereich der Klägerin aus Richtung Süden, insbesondere von der Bundesautobahn A 8. Angesichts dieser überörtlichen, auch tatsächlich feststellbaren Verkehrsbedeutung der Straße ist dieser eine deutliche städtebauliche Zäsurwirkung zuzumessen.

Es kann offen bleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung entlang der Ostseite der ... Straße Richtung Süden derart weit (bis zum Anwesen ... Straße ...) reicht wie von der Klägerin angeführt. Die Bebauung entlang der Ostseite der ... Straße bzw. ...straße folgt jedenfalls auch dann hinsichtlich des Abstands von der öffentlichen Verkehrsfläche keinem erkennbaren städtebaulichen Prinzip. So befinden sich in diesem Bereich Gebäude, welche entweder unmittelbar (...straße ...) an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen oder zu diesen nur einen unbedeutenden Abstand halten (... Straße ...). Andererseits bestehen Gebäude mit einem deutlichen Abstand zu den öffentlichen Verkehrsflächen (...straße, ... Straße ... und ...). Auffällig ist dabei, dass die Gebäude mit derart unterschiedlichem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche teilweise direkt aufeinander folgen (...straße ... zu ...straße ...; ... Straße ... zu ... Straße ... und ...), so dass sich unmittelbare, aber auch unregelmäßige und gleichsam ordnungslose Vor- und Rücksprünge ergeben. Wieder andere Gebäude verfügen über Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche, die zwischen diesen beiden „Extremen“ liegen (... Straße,...,...,...,...), wobei auch insoweit kein Strukturprinzip auszumachen ist, sondern sich weitere erhebliche Vor- und Rücksprünge im Bebauungsverlauf ergeben. Zwar ist für eine Baugrenze kennzeichnend, dass diese nicht überschritten werden darf, während ein Zurücktreten erlaubt ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rn. 16). Ist jedoch – wie hier – ein Ordnungsprinzip hinsichtlich des Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht erkennbar, insbesondere deshalb, weil zum einen sich widersprechende Kriterien feststellbar sind (Bebauung unmittelbar an oder nur in unbedeutendem Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche gegenüber klar abgerückter Bebauung) und zum anderen der Fall vorliegt, dass ein Kriterium sogleich vom nächsten abgelöst wird, kann von der für eine Baugrenze der erforderlichen Verfestigung einer städtebaulichen Situation nicht gesprochen werden.

Dabei stellt das Gebäude ...straße ... („...“) auch keinen so genannten Ausreißer bzw. Fremdkörper dar, der nicht mehr zur i.S.d. § 34 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung zählt oder diese nicht zu prägen im Stande ist (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 4 B 23/16 – juris Rn. 6). Die Eigenart der näheren Umgebung wird nicht nur durch dasjenige bestimmt, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist, sondern auch durch das – wie hier – auf dem Baugrundstück selbst bereits Vorhandene (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 15.1590 – juris Rn. 4). Ferner beträgt die Entfernung zwischen der genehmigten Werbeanlage und dem Gebäude ...straße ... ausweislich des genehmigten Lageplans (Bl. 81 Behördenakt) lediglich knapp 35m. Insofern erschließt sich nicht, weshalb dieses Gebäude nicht mehr zur „näheren“ Umgebung gerechnet werden sollte, zumal – abgesehen vom Gebäude ...straße ... – die weiteren von der Klägerin angeführten und damit von ihr selbst offenbar zur näherem Umgebung gerechneten Gebäude entlang der ... Straße deutlich weiter von dem genehmigten Standort der Werbeanlage entfernt liegen als das Gebäude ...straße .... Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Straßenbezeichnung (...straße / ... Straße) abstellt, führt dies ebenfalls nicht weiter. Auf ein solches Kriterium kann es allenfalls dann ankommen, wenn die insoweit geltend gemachte Zäsur – anders als hier – einen Niederschlag in der Eigenart der näheren Umgebung findet. Daneben findet der Wechsel der Straßenbezeichnung (...straße zu ... Straße) erst südlich des Vorhabengrundstücks statt; nach den von der Klägerin selbst zu Grunde gelegten Kriterien wäre demnach das Gebäude ...straße ... zur näheren Umgebung zu rechnen. Auch sonst ist das Gebäude ...straße ... hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht als Fremdkörper aus der maßgeblichen Bebauung der näheren Umgebung auszuscheiden. Nachdem in der Umgebungsbebauung entlang der Ostseite der Straße – wie ausgeführt – kein hinsichtlich des Abstands zur öffentlichen Verkehrsfläche durchgängiges Prinzip vorliegt, sondern insoweit ein ständiger, sprunghafter Wechsel festzustellen ist, erscheint es vielmehr konsequent, dass sich in der näheren Umgebung auch ein Gebäude befindet, welches – wie das Anwesen ...straße ... – unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die im Verlauf der ... Straße bzw. ...straße anzutreffende Zufälligkeit, was den Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche angeht, findet im Gebäude ...straße ... damit ihre Fortsetzung und ihren Abschluss. Vor diesem Hintergrund ist beim Gebäude ...straße ... auch keine Zugehörigkeit zu einer deutlich differierenden Bebauungs- oder Siedlungsstruktur erkennbar, so dass es auch nicht auf Grund einer Zugehörigkeit zur „Altstadt“ der Klägerin nicht mehr zur näheren Umgebung zu rechnen wäre. Vielmehr erscheint es gekünstelt, die nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB unmittelbar vor dem Gebäude ...straße ... enden zu lassen, zumal das Gebäude ...straße, welches die Klägerin zur näheren Umgebung rechnet, mit dem Gebäude ...straße ... zusammengebaut ist.

Selbst wenn jedoch vom Vorliegen einer faktischen Baugrenze auszugehen wäre, wäre insoweit – wie ausgeführt – maßgeblich auch das Gebäude ...straße ... zu berücksichtigen. In dessen Flucht wird sich die genehmigte, ebenfalls unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche grenzende Werbeanlage befinden, so dass eine gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO unzulässige Überschreitung einer faktischen Baugrenze nicht vorliegt. Angesichts der leichten Linkskurve der ...straße im Bereich des Vorhabengrundstücks wird vielmehr das Gebäude ...straße ... stärker als die Werbeanlage Richtung Westen vorspringen, so dass sich die Werbeanlage selbst dann, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus ihrer Umgebung hervorgehenden Rahmens bewegen würde, in die Umgebungsbebauung einfügt; es nicht erkennbar, dass die Werbeanlage selbst oder in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 30).

Weitere wehrfähige Rechte der Klägerin hinsichtlich der erteilten Baugenehmigung bestehen nicht. Die Gemeinde kann im Anfechtungsrechtsstreit gegen eine einvernehmensersetzende Genehmigung nur solche Mängel geltend machen, welche der „Ersetzungskomponente“ der Genehmigung anhaften, nicht aber sonstige objektive Rechtsfehler der Genehmigung (vgl. VG Augsburg, U.v. 11.5.2011 – Au 4 K 10.1953 – juris Rn. 34). Namentlich hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur „Stützung“ des von ihr verweigerten Einvernehmens von der Ablehnungsmöglichkeit aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gebrauch macht. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („darf“) folgt, dass die Genehmigungsbehörde nicht verpflichtet ist, von dieser Ablehnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Verpflichtung besteht erst recht nicht gegenüber Dritten (vgl. VGH BW, B.v. 21.2.2017 – 3 S 1748/14 – juris Rn. 40). Dementsprechend enthält der Wortlaut des Art. 67 BayBO keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigungsbehörde vor einer Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zunächst Ablehnungsgründe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu prüfen hätte; vielmehr ist gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BayBO ein – wie hier – gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig verweigertes Einvernehmen zu ersetzen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat sich durch die Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags in das Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO begeben. Hieran ändert nichts, dass dieser Antrag mangels Teilnahme der Beigeladenen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Ist ein Beteiligter nicht erschienen, gilt sein Antrag aus den Schriftsätzen – hier: Schriftsatz der Beigeladenen-Vertreter vom 21. Juli 2018 – auch für die mündliche Verhandlung als gestellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 103 Rn. 8). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Bevollmächtigten der Beigeladenen angesichts der angekündigten Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung noch einen Klageabweisungsantrag gestellt haben (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 21.7.2018). Nachdem vor der mündlichen Verhandlung für die Beigeladene auch nicht absehbar war, wie das Gericht entscheiden würde, liegt gerade hier die Konstellation vor, dass die Beigeladene ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Es liegt auch kein bloß der Form halber gestellter Klageabweisungsantrag vor; vielmehr hat sich die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zwei Mal schriftsätzlich geäußert und dabei näher zu den hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen Stellung genommen. Auch am Augenscheinstermin hat ein Vertreter der Beigeladenen teilgenommen. Insofern hat sich die Beigeladene nicht auf eine Antragstellung beschränkt, sondern sie hat das Verfahren aktiv und wesentlich gefördert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 162 Rn. 23).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 ff. ZPO.

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