Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der vorläufigen Bewilligung einer Förderung gemäß dem Förderprogramm für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und begehrt die Bewilligung dieser Förderung in Höhe von 20.575,10 EUR.
Am 17. August 2021 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine Förderung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41 – BayMBl. Nr. 499). Der Antrag umfasste die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für acht Klassenräume und vier Fachräume für die Grundschule ... mit geplanten Gesamtkosten von 39.803,12 EUR. Mit dem Antrag wurde die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Nr. 4.1 der Förderrichtlinie bestätigt. Mit Eingangsbestätigung vom 17. August 2021 wurde die Klägerin zudem explizit auf die notwendige Einhaltung der technischen Anforderungen hingewiesen, insbesondere, dass die Geräte in der Lage sein müssten, einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde zu gewährleisten, und (gleichzeitig) ein maximaler Schalldruckpegel von 40 dB (A) vorliegen dürfe.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 wurde der Klägerin die beantragte Zuwendung i.H.v. 19.901,56 EUR (= 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) vorläufig bewilligt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zuwendungshöhe unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werde, da die Gesamtkosten ungewiss seien. Die endgültige Festsetzung erfolge durch Schlussbescheid nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung (Ziffer 5 des Bescheids). Unter Ziffer 7.3 des Bescheids wurde außerdem ausgeführt, dass die Bewilligung bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden könne, sowie angekündigt, dass der Bescheid zurückgenommen werde, wenn die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruhe.
Mit E-Mail vom 17. August 2022 erinnerte die Regierung von ... die Klägerin an die Vorlage des Verwendungsnachweises und teilte mit, dass der Zuwendungsfall „als Stichprobe“ ausgewählt worden sei und daher im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung zusätzliche Angaben erforderlich seien, u.a. eine Aufstellung der Werte des jeweiligen Raumvolumens und des Luftdurchsatzes bei max. 40 dB (A).
Am 31. August 2022 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis samt entsprechender Unterlagen und Nachweise beim Beklagten ein. Insbesondere wurde eine Tabelle vorgelegt, aus der das jeweilige Raumvolumen der mit Luftreinigern ausgestatteten Räume hervorgeht. Als Wert für den Luftdurchsatz bezüglich des jeweiligen Raumes wurde jeweils exakt der fünffache Wert des Raumvolumens angegeben. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten hin wurde am 4. November 2022 u.a. eine Auflistung der Standorte der beschafften Geräte nachgereicht.
Mit E-Mail vom 9. November 2022 wurde die Klägerin zum beabsichtigen Widerruf der vorläufigen Bewilligung und Ablehnung des Förderantrages angehört. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig ergebe, dass bei der geschilderten Ausstattung der Räume mit mobilen Luftreinigern ein zumindest fünffacher Luftdurchsatz bei einem Schalldruckpegel von max. 40 dB (A) gewährleistet sei. In der vorgelegten Tabelle sei jeweils exakt der fünffache Wert des Raumvolumens als Luftdurchsatz angegeben. Das in der Rechnung für die Geräte angegebene Betriebsgeräusch sowie die angegebene elektrische Leistung würden jedoch nahelegen, dass die Geräte diesen Wert tatsächlich nicht erreichen.
Die Klägerin legte daraufhin mit E-Mail vom 1. Februar 2023 eine Stellungnahme des Lieferanten der Geräte vor, wonach laut Herstellerangaben die Geräte sogar einen deutlich höheren äquivalenten Luftwechsel als den geforderten zeigen würden. Laut Aussage des VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) erfolge die Reinigung bei Geräten mit Ionisations- und Plasmatechnologie (wie hier) hauptsächlich bzw. ausschließlich durch diffusive Verteilung von Ionen in der Raumluft. Die Reinigungsleistung sei daher prinzipbedingt nicht auf einen Mindestluftdurchsatz oder Mindestluftstrom zurückzuführen. Die Reinigungsleistung sei in diesem Fall in geeigneter anderer Weise durch den Hersteller nachzuweisen.
Mit Bescheid der Regierung von ... vom 22. Mai 2023 erfolgte der Widerruf der vorläufigen Bewilligung vom 14. Oktober 2021 (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung der Zuwendung abgelehnt (Ziffer 2). Kosten wurden nicht erhoben (Ziffer 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Förderung sei an zwingende technische Mindeststandards hinsichtlich Luftdurchsatz und Schalldruckpegel geknüpft. Vorliegend sei die Einhaltung der raumbezogenen allgemeinen technischen Anforderungen hinsichtlich des Luftdurchsatzes trotz entsprechender Nachfrage von der Klägerin nicht plausibel gemacht worden. Es obliege der Klägerin, hier einen entsprechenden Nachweis zu führen. Das Vorbringen, dass ähnliche Reinigungsergebnisse wie bei einem entsprechenden Luftdurchsatz erreicht würden, sei nicht relevant. Von Seiten des richtlinienverantwortlichen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) seien sämtliche Bewilligungsbehörden im Sinne einer einheitlichen Auslegung darauf hingewiesen worden, dass von den technischen Anforderungen zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel nicht abgewichen werden könne. Es handle sich hierbei um eine wesentliche und zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Zuwendung. Die Interpretationshoheit der Bewilligungsbehörde finde ihre Grenzen im eindeutigen Wortlaut der Richtlinie und den klaren Erläuterungen des StMUK. Eine besondere Härte werde hier nicht gesehen. Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
Am 20. Juni 2023 ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2023 (Az.: ...) verpflichtet, der Klägerin gemäß ihres Antrags vom 17.08.2021 eine Zuwendung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 449, Az. II.6-BO4161.0/41) in Höhe von 20.575,10 EUR zu gewähren.
II. Hilfsweise:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 22.05.2023 (Az.: ...) verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 17.08.2021 zur Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) vom 14. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 449, Az. II.6-BO4161.0/41) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu bescheiden.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Rahmen der Einholung der Angebote für die Lüftungsgeräte sei von der Klägerin explizit darauf hingewiesen worden, dass die Geräte einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten sollen. Mit dem (in der Folge angenommenen) Angebot der ... GmbH sei der Klägerin ein „Whitepaper“ des Herstellers (vom 3. September 2021) übersandt worden, welches dazu diene, „die Förderwürdigkeit der CUBUSAN-Gerätelinie zu unterstreichen, wobei (…) die aktuellen Förderrichtlinien von Bayern betrachtet werden“. In diesem Whitepaper sei ausgeführt, dass mit der CUBUSAN-Gerätelinie durch die eingesetzte Plasmatechnologie die Luft in Innenräumen permanent und in Echtzeit desinfiziert werde, ohne diese laufend umwälzen zu müssen. Der Richtlinienwert werde durch die Geräte daher um mindestens das Doppelte übererfüllt. Laut einem Fachgutachten des VDI vom 28. April 2020 werde mit den Geräten der CUBUSAN-Baureihe eine hinreichende Keimabtötung gewährleistet. Soweit der Beklagte der Klägerin die Nachweislast aufbürden wolle, gehe diese Überlegung fehl. In den Vollzugshinweisen des StMUK sei ausgeführt, dass seitens der Regierungen im Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung der Einhaltung der technischen Voraussetzungen erfolge. Hierfür dürfte regelmäßig weder hinreichende Kapazität noch fachliche Expertise bestehen. Eine technische Auseinandersetzung, weshalb die Geräte der Marke CUBUSAN die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen sollten, finde sich im Bescheid nicht. Davon abgesehen sehe die Richtlinie die Voraussetzung des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes nicht als zwingend an („Soll-Vorschrift“). Dem Fördergeber sei hier vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Vorliegend sei es vor dem Hintergrund des Förderzwecks (Reduzierung der Virenlast in Klassenzimmer, Sicherung des Präsenzunterrichts) ermessensfehlerhaft, der Klägerin die Förderung zu versagen, da – durch Herstellerangabe und Fachgutachten bestätigt – die Wirksamkeit der Geräte gegeben sei. Nach Mitteilung der Verkäuferin hätten andere Schulaufwandsträger in Bayern, die Geräte der Marke CUBUSAN erworben hätten, die beantragte Förderung erhalten. Dem Zuwendungsgeber sei es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, hier ohne sachlichen Grund anders als in vergleichbaren Fällen zu verfahren.
Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der eindeutige Wortlaut der Richtlinie und die hierzu ergangenen Ausführungen des StMUK ließen keinen Raum für eine Auslegung dahingehend, dass bei Übererfüllung der genannten Reduktion von aerosoler Keimlast ein Förderanspruch bestehe. Auch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) habe gegenüber dem StMUK bestätigt, dass sämtliche Geräte die Voraussetzungen des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes erfüllen müssten, um förderfähig zu sein. Dies gelte auch, wenn die Wirksamkeit der Geräte auch ohne den geforderten Luftdurchsatz nachgewiesen werden könne. Bezüglich der „Soll“-Formulierung in der Richtlinie sei vom StMUK in den veröffentlichten FAQs bereits darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung grundsätzlich als Mindestanforderung für die Förderung zu verstehen sei. Auf die Auslegung als „Muss-Bestimmung“ sei die Klägerin bereits am Tag der Antragstellung hingewiesen worden. Bezüglich des Vorbringens der Klagepartei, dass die Bewilligungsbehörde grundsätzlich keine Prüfung der technischen Voraussetzungen vornehme, sei anzumerken, dass vorliegend aufgrund der geringen Größe und elektrischen Leistung der eingesetzten Geräte Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der technischen Anforderungen bestanden hätten. Die Hinweise des StMUK zur Prüftiefe würden im Übrigen nur für die in jedem Zuwendungsfall durchzuführende kursorische Prüfung gelten, nicht dagegen für die in mindestens 10 Prozent der Zuwendungsfälle durchzuführende vertiefte Prüfung. Das Gebot der Gleichbehandlung beziehe sich außerdem nur auf die jeweilige Bewilligungsstelle. Für die Regierung von ... könne vorliegend festgestellt werden, dass die Einhaltung des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes immer als k.o.-Kriterium betrachtet worden sei. Eine Positiv- bzw. Negativliste bezüglich einzelner Gerätetypen bestehe nicht, da die Anforderungen raumbezogen formuliert seien und die Einhaltung deshalb wesentlich von der Raumgröße und Geräteanzahl pro Raum abhängig sei. Es werde davon ausgegangen, dass die übrigen Bewilligungsstellen ebenso verfahren. Außerdem wäre es Aufgabe der Klägerin, die konkrete Regierung und den jeweiligen Antragsteller zu benennen, der angeblich eine Förderung für CUBUSAN-Geräte erhalten habe. Eine „Rückwärtssuche“ nach Gerätetyp bedeute einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
Die Beteiligten haben auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin mit Schriftsätzen vom 4. April 2024 sowie 9. April 2024 jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage war somit abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 22. Mai 2023 ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn u.a. der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
a) Die vorläufige Bewilligung vom 14. Oktober 2021 enthielt unter Ziffer 7.3 einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt für den Fall des Fehlens oder nachträglichen Wegfalls der Zuwendungsvoraussetzungen („Bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.“).
b) Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (Art. 48 ff. BayVwVfG) sind vorliegend auch anwendbar. Insbesondere erging der streitgegenständliche Bescheid nicht auf der Grundlage eines Schlussentscheidungs-/Korrekturvorbehalts (vgl. in diesem Fall zur Nichtanwendbarkeit von §§ 48 ff. VwVfG bzw. Art. 48 ff. BayVwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 7).
Die vorläufige Bewilligung vom 14. Oktober 2021 enthielt zwar unter Ziffer 5 einen solchen Korrekturvorbehalt, dieser galt jedoch ausdrücklich nur für die konkrete Zuwendungshöhe und den Fall, dass sich an den Gesamtkosten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung noch Änderungen ergeben sollten. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr geht es vorliegend um die (der konkreten Zuwendungshöhe vorgeschaltete) Frage nach der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen.
c) Des Weiteren war vorliegend auch ein „Widerruf“ des Bescheids (gem. Art. 49 BayVwVfG) möglich, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Ausgangsbescheid rechtswidrig oder rechtmäßig war. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bestehen – bei Vorliegen eines Widerrufgrundes – keine Bedenken gegen die Anwendung des Art. 49 BayVwVfG auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Der Beklagte war somit nicht auf eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG beschränkt („Erst-Recht-Schluss“, vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).
d) Schließlich hat der Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2021 auch gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, die die Aufhebung des Bescheids rechtfertigen, widerrufen. Voraussetzung für den Lauf der Jahresfrist ist die positive Kenntnis aller Tatsachen, die für die Entscheidung der Behörde, ob der Verwaltungsakt widerrufen wird, von Bedeutung sind oder sein können (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Der Beklagte hat vorliegend erst nach Eingang des Verwendungsnachweises am 31. August 2022 sowie des darauffolgenden Schriftverkehrs die für den Fristanlauf notwendige Tatsachenkenntnis erlangt, sodass der Erlass des Widerrufsbescheids am 22. Mai 2023 ohne weiteres innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist.
2. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG liegt vor. Der in Ziffer 7.3 der vorläufigen Bewilligung enthaltene Widerrufsvorbehalt i.S.v. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG ist hier einschlägig, da – wovon der Beklagte zu Recht ausgeht – vorliegend die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Ziffer 4.1.1 der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) nicht nachgewiesen wurde und damit die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
a) Allgemein gilt im Bereich des Zuwendungsrechts Folgendes: Die bewilligte Zuwendung ist eine freiwillige Leistung, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und ggf. entsprechenden Förderrichtlinien gewährt. Er gewährt sie nach billigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Freistaat Bayern das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BayVGH. B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
b) Vorliegend fehlt es bereits am Vorliegen der in der Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen – Neuauflage 2021 (FILS-R-N) dargelegten Fördervoraussetzungen.
Gegenstand der Förderung ist gemäß Ziffer 2 der Richtlinie die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume. Gemäß Ziffer 4.1.1 Satz 5 der Richtlinie ist Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung allerdings die Gewährleistung mehrerer technischer Anforderungen: Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein. Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten. Die Geräte müssen eine Betriebsstufe aufweisen, in der ein Schalldruckpegel von 40 dB (A) nicht überschritten wird.
In den Vollzugshinweisen des StMUK ist zum Erfordernis des fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes des Raumvolumens pro Stunde Folgendes ausgeführt: „Unter Pandemiebedingungen wird eine Förderleistung (Luftdurchsatz durch das Gerät) des fünf- bis sechsfachen Raumvolumens pro Stunde als notwendig erachtet, um die Konzentration infektiöser Partikel um eine Größenordnung von bis zu 90 Prozent im Raum bereits während des Unterrichts (und nicht erst gegen Ende der Unterrichtsstunde) zu reduzieren. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit des Geräts auch ohne den geforderten Luftdurchsatz anderweitig nachgewiesen werden kann. Die Wirksamkeit des Geräts belegt nicht, dass die Raumluft tatsächlich virenarm ist.“
c) Hier konnte die Klägerin einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde nicht nachweisen.
Die rechtliche Prüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen hat nach obigen Ausführungen nicht daran anzusetzen, wie die für die Förderung maßgeblichen Förderrichtlinien, die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten der Entscheidung zugrunde lag. Diese Förderpraxis war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts dergestalt, dass die in der Förderrichtlinie geregelten technischen Anforderungen als zwingende Voraussetzung angesehen werden, deren Nichteinhaltung in ständiger Verwaltungspraxis zur Ablehnung der begehrten Förderung führt.
Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte in anderen Fällen – in Kenntnis der Nichterfüllung der technischen Voraussetzung – die begehrte Förderung gewährt hat, bestehen nicht. Der (nicht näher substantiierte) Hinweis der Klägerpartei, dass andere Schulaufwandsträger die Förderung für Geräte der Marke CUBUSAN erhalten hätten, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Frage der Einhaltung der Voraussetzungen von der Raumgröße und Anzahl der Geräte pro Raum abhängt. Allein aus dem Umstand, dass Geräte der Marke CUBUSAN ggf. in anderen Fällen gefördert wurden, kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass in diesen Fällen andere Maßstäbe als im Fall der Klägerin zu Grunde gelegt wurden.
Für eine Förderpraxis des Beklagten im o.g. Sinn spricht auch, dass diese Förderpraxis im Einklang mit den hierzu gegenüber sämtlichen Bewilligungsstellen ergangenen Hinweisen und Ausführungen der federführenden Ministerien (StMUK und StMGP) steht, wonach von den technischen Anforderungen zu Luftdurchsatz und Schalldruckpegel nicht abgewichen werden könne, auch wenn die Wirksamkeit des Geräts auch ohne den geforderten Luftdurchsatz anderweitig nachgewiesen wird. Auf den Wortlaut der Förderrichtlinie („Soll“-Vorschrift) kommt es insoweit nicht an. Gemäß der Förderpraxis des Beklagten war die „Soll“-Formulierung im Sinne einer „Muss“-Vorschrift zu verstehen, was der Klägerin angesichts der insoweit eindeutigen Hinweise auch bekannt sein hätte müssen.
Die im vorgelegten Whitepaper bzw. VDI Gutachten enthaltene Argumentation, dass die von der Klägerin beschafften Geräte im Vergleich zu Geräten, die einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz gewährleisten, ebenso wirksam bzw. sogar wirksamer seien, führt hier ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Auf die Wirksamkeit der eingesetzten Technologie kommt es gemäß der Förderpraxis des Beklagten nicht an. Die Förderung erfolgt vielmehr streng nach Vorliegen der in der Richtlinie aufgeführten technischen Voraussetzungen, deren Einhaltung vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Insbesondere taugen die am 31. August 2022 und 4. November 2022 vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis eines fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatzes. In der von der Klägerin erstellten Tabelle ist vielmehr für jedes Gerät exakt der fünffache Wert des Raumvolumens als Luftdurchsatz angegeben, ohne dass dies in irgendeiner Weise anhand der technischen Daten der Geräte begründet bzw. hergeleitet wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der Tabelle angegebenen Luftdurchsatz nicht um den tatsächlich technisch möglichen Luftdurchsatz der Geräte handelt, sondern vielmehr um den Luftdurchsatz, der gemäß der Förderrichtlinie vorliegen müsste.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass gemäß der ministeriellen Vollzugshinweise seitens der Regierungen im Bewilligungsverfahren grundsätzlich keine Prüfung der Einhaltung der technischen Voraussetzungen erfolge, nichts an dem o.g. Ergebnis. Denn bereits in den Vollzugshinweisen ist weiter ausgeführt, dass bei klaren Anhaltspunkten für die Nichteinhaltung der technischen Voraussetzungen für die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit bestehe, den Antragsteller hierauf hinzuweisen und bei unveränderter Sachlage einen Ablehnungsbescheid zu erstellen.
3. Im Übrigen liegt auch kein Ermessensfehler hinsichtlich des Widerrufs der vorläufigen Bewilligung vor.
Aus haushaltsrechtlichen Gründen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) ist hier von einem intendierten Ermessen auszugehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49 Rn. 61c, 73 ff.), weshalb für den Beklagten hier nur die Entscheidung für den Widerruf der Förderung in Betracht kam und eine besondere Begründung nicht erforderlich war (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22-96 – juris Rn. 14 ff.). Von einem atypischen Ausnahmefall kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der im vorläufigen Bewilligungsbescheid (wohl standardmäßig) enthaltene Hinweis, dass der Bescheid zurückgenommen wird, wenn die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht, spricht ebenfalls für eine dahingehende Selbstbindung der Verwaltung.
4. Nach alldem erfolgte auch die Ablehnung der Förderung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig. Da die Zuwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (siehe oben), hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Förderung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.