Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (1. Kammer) - 1 K 187/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Auflösung der Versammlung "Palästina-Kongress 2024 – Wir klagen an!" am 12. April 2024 und das Verbot der Fortsetzung der Versammlung am 13. und 14. April 2024 sowie etwaiger Ersatzversammlungen in Berlin durch die Polizei Berlin rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die mündlich verfügte Auflösung einer von ihm veranstalteten Versammlung und das Verbot ihrer Fortsetzung an den Folgetagen rechtswidrig waren.
- 2
Der eingetragene Verein will nach seiner Selbstdarstellung "über die Notwendigkeit und Möglichkeit eines gerechten Friedens zwischen Palästina und Israel informieren" und ist Mitglied und deutsche Sektion der Föderation "J..." und Partnerorganisation der Gruppierung "U...". Das Bundesamt für Verfassungsschutz rechnet den Kläger dem auslandsbezogenen bzw. säkularen pro-palästinensischen Extremismus zu.
- 3
Für die Veranstaltung "Palästina-Kongress 2024 – Wir klagen an!", die in der Zeit vom 12. bis zum 14. April 2024 in Berlin in geschlossenen Räumen stattfinden und mittels Livestream übertragen werden sollte, trat der Kläger als Hauptorganisator auf und warb für die Veranstaltung über eine hierfür erstellte Website sowie – zusammen mit verschiedenen Einzelpersonen und andere propalästinensischen Gruppen und Initiativen – über die sozialen Medien. Im Aufruf zu der Veranstaltung hieß es:
- 4
"Gemeinsam werden wir mit Stimmen der palästinensischen Bewegung und der internationalen Gemeinschaft Anklage gegen israelische Apartheid, Genozid und die deutsche Mitschuld erheben. Der Palästina Kongress wird zahlreiche Key Note Speakers, Panels und Workshops sehen. Er wird auch ein Raum des Organisierens und Vernetzens der Bewegung sein. […] Gleichheit und Gerechtigkeit werden nur regieren, Frieden wird nur herrschen mit der vollumfänglichen Beendigung der Unterdrückung der Palästinenser:innen. Wir kämpfen für ein Ende des zionistischen Siedlerkolonialismus und seiner Apartheidpolitik und für das Rückkehrrecht aller palästinensischen Geflüchteten."
- 5
Der Veranstaltungsort wurde zunächst noch nicht bekannt gegeben, die Rednerliste aber spätestens am 12. März 2024 auf der für die Veranstaltung eingerichteten Website https://palaestinakongress.de veröffentlicht. Sie führte seitdem unter anderen Personen den Publizisten X... als Redner auf. Die Veranstaltung weckte im Vorfeld großes politisches sowie mediales Interesse und rief Protestaufrufe hervor, die mit der Erwartung von Terrorverherrlichung und Forderungen nach der Vernichtung Israels begründet wurden.
- 6
Am 8. April 2024 fand ein Informationsgespräch zwischen zwei Vorstandsmitgliedern des Klägers, seinem Prozessbevollmächtigten sowie Vertretern der Polizei Berlin und des Landeskriminalamtes statt. Die Vertreter des Klägers verwiesen auf die Veröffentlichung von Ablaufplan und Rednerliste auf der Website, gaben ferner an, 850 nicht personalisierte Tickets (Tages- und Wochenendtickets) abgesetzt zu haben und den Veranstaltungsort am Morgen des ersten Veranstaltungstages der Polizei und den Teilnehmern bekannt zu geben. Sie würden auf das Unterlassen strafbarer Äußerungen hinweisen, welche sie allenfalls aus dem Publikum erwarteten, weil die Redner bereits entsprechend ausgewählt worden seien.
- 7
Am 10. April 2024 übermittelte die Abteilung Verfassungsschutz der Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Versammlungsbehörde Erkenntnisse zu dem Publizisten X... und weiteren Personen, die als Redner des Palästina-Kongresses vorgesehen waren. Das Landeskriminalamt gelangte am 11. April 2024 in seiner für die Versammlungsbehörde erstellten Gefährdungsbewertung zu der Einschätzung, dass drei der – namentlich nicht benannten – Redner Potenzial für mögliche Normverstöße hätten, der Eintritt eines von der pro-palästinensischen Veranstaltung ausgehenden schädigenden Ereignisses aber unwahrscheinlich bzw. der Eintritt eines schädigenden Ereignisses mittels inkriminierter Ausrufe durch emotionalisierte Teilnehmer bzw. durch unbedachte ausländische Teilnehmer bei Wahrnehmung der öffentlichen Rede wenig wahrscheinlich sei.
- 8
Mit Bescheid vom 11. April 2024 legte die Versammlungsbehörde dem Kongress bestimmte, zu Beginn jedes Veranstaltungstages bekannt zu gebende Beschränkungen auf, die sie mit Ziffer 5 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärte. Sie untersagte es, Gewalttaten, die darauf gerichtet waren oder sind, Menschen zu töten, zu verletzen oder zu entführen, in Wort, Bild oder Schrift zu verherrlichen oder gutzuheißen bzw. zu solchen Taten aufzufordern; ferner verbot sie das Rufen/Aussprechen und Darstellen von Parolen, die gegenüber Teilen oder Einzelnen einer ethnischen oder religiösen Gruppe ehrverletzend sind, zum Hass aufrufen bzw. die Menschenwürde Anderer beeinträchtigen, sowie diffamierende Äußerungen. Untersagt wurden auch Äußerungen, die eine Vernichtung des Staates Israel und/oder seiner Bewohner propagieren oder in sonstiger Weise geeignet sind, Gewaltbereitschaft zu vermitteln (Ziffer 2 des Bescheides). Die Behörde verbot des Weiteren jede Äußerung, die ein Werben für die "Volksfront zur Befreiung Palästinas" (PFLP), die "Partei der Befreiung" (HuT), das "Solidaritätsnetzwerk palästinensischer Gefangener" (Samidoun) sowie für die "Bewegung des islamischen Widerstandes" (HAMAS) und diesen Gruppierungen nahestehende Organisationen beinhaltet. Untersagt wurde auch das Zeigen von Kennzeichen, Symbolen oder Emblemen dieser Organisationen oder Unter- oder Partnerorganisation auf Fahnen und Transparenten oder an der Kleidung der Teilnehmer oder auf sonstige Weise (Ziffer 3 des Bescheides). Zur Begründung führte die Versammlungsbehörde aus, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen und dafür bestehe, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen. Diese Prognose begründete sie mit den wiederholt festgestellten strafbaren Äußerungsdelikten bei pro-palästinensischen Versammlungen. Es sei zu erwarten, dass die Rednerinnen und Redner ein Überschreiten der Grenzen der Meinungsfreiheit zu vermeiden suchen, sich aber voraussichtlich in rechtlichen "Grauzonen" bewegen werden. Insbesondere in einer emotionalen Atmosphäre seien strafbare Äußerungen zu erwarten, welche die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Versammlungsfreiheitsgesetzes (VersFG) erfüllen. Es sei "nicht unwahrscheinlich", dass durch die Teilnehmer israelfeindliche oder antisemitische Parolen gerufen werden. Auch mindestens drei der Redner hätten ein entsprechendes Potential. Es sei "ebenfalls denkbar", dass Symbole oder Flaggen pro-palästinensischer Organisationen gezeigt werden. Diese Einschätzung begründete die Behörde im Einzelnen mit Äußerungen auf den Internetauftritten des Klägers und von "U..." im Zusammenhang mit dem Überfall auf Israel am 7. Oktober 2023 sowie mit bestimmten Äußerungen von insgesamt zwölf der zum Kongress eingeladenen Rednerinnen und Redner, darunter Vorstandsmitglieder des Klägers sowie der Publizist X... und der Arzt L.... Die Behörde verwies auf einen Online-Artikel, in welchem X... seine Bewunderung für die Terroristen vom 7. Oktober 2023 geäußert und das Vorgehen Israels im Gazastreifen mit einem "genocide of unparalleled proportions" verglichen hatte. Die Behörde begründete ihre Einschätzung abschließend mit Äußerungen, die bei "themenbezogenen", seit dem 7. Oktober 2023 unter freiem Himmel durchgeführten Versammlungen getätigt worden seien.
- 9
Nach Bekanntgabe des Veranstaltungsortes durch den Kläger beschränkte die Polizei am 12. April 2024 die zulässige Teilnehmerzahl aus Gründen des Brandschutzes auf 250. Mit sofort vollziehbar erklärten Bescheiden vom 12. April 2024 (im Folgenden: Betätigungsverbote) untersagte das Landesamt für Einwanderung den angekündigten Rednern X... und L... die Teilnahme am "Palästina Kongress" einschließlich der Darbietung eigener Beiträge, insbesondere in Wort und Schrift, aber auch die Teilnahme als Interviewpartner persönlich oder durch die Verwendung von Telekommunikationsmitteln; ferner für den Zeitraum vom 12. bis 14. April 2024 die Veröffentlichung von Medienbeiträgen, soweit diese einen Bezug zum "Palästina Kongress" aufwiesen. Dienstkräfte der Polizei übergaben das den Arzt L... betreffende Betätigungsverbot diesem persönlich am Flughafen, als sie seine Einreise ins Bundesgebiet verhinderten. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit – rechtskräftigem – Urteil vom 14. Juli 2025 (Az. 7...) nachträglich die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides fest. Der Publizist X... unternahm keinen Einreiseversuch. Ob ihm der ihn betreffende Bescheid bekannt gegeben wurde, ist nicht bekannt.
- 10
Die Veranstaltung begann um 15:39 Uhr mit der Verlesung der versammlungsrechtlichen Beschränkungen in deutscher, englischer und arabischer Sprache. Dienstkräfte der Polizei stellten um 16:24 Uhr die Übertragung eines Redebeitrags des Publizisten X... im Livestream der Versammlung fest. Daraufhin unterbrachen sie die Versammlung und verschafften sich gewaltsam Zugang zum Betriebsraum des Veranstaltungsorts, um mit der Stromzufuhr den Livestream abzuschalten. Anschließend informierten sie die Versammlungsleitung über das gegen X... erlassene Betätigungsverbot des Landesamtes für Einwanderung. Um 17:10 Uhr verkündete der Gesamteinsatzleiter der für den Einsatz gebildeten besonderen Aufbauorganisation, der Zeuge P..., gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mündlich die Auflösung der Versammlung und verbot ihre Fortsetzung am 13. und 14. April 2024 sowie etwaige Ersatzversammlungen in Berlin. Die Auflösung wurde mit Lautsprecherdurchsagen auch den Teilnehmern mit der Aufforderung zum Verlassen der Versammlungsstätte sowie der Androhung polizeilicher Maßnahmen für den Fall bekannt gemacht, dass die Versammlungsstätte nicht weisungsgemäß verlassen werde.
- 11
Am 12. April 2024 erhob der Kläger einen schriftlich begründeten Widerspruch gegen die Versammlungsauflösung und das Verbot der Fortsetzung und verlangte eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Verfügung. Er wies auf sein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Bestätigung wegen des andauernden Versammlungsverbotes hin, da Unklarheit hinsichtlich der Reichweite der Versammlungsauflösung bestünde. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte der Beklagte dem Kläger ohne Entscheidung in der Sache die Einstellung des Widerspruchsverfahrens nach Erledigung durch Zeitablauf mit.
- 12
Mit der am 14. Mai 2024 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mündlich ergangenen Verfügung vom 12. April 2024.
- 13
Er behauptet, er habe ein besonderes Feststellungsinteresse sowohl aus rechtlichen als auch aus Rehabilitationsgründen. Er plane derartige Kongresse regelmäßig. Die Auflösung und das weitere Durchführungsverbot stellten einen erheblichen Grundrechtseingriff in seine Meinung- und Versammlungsfreiheit dar. Ihm sei darüber hinaus auch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Außerdem habe der Beklagte öffentlich verkündet, die Auflösung hätte dem Zweck gedient, die Verbreitung antisemitischer Straftaten und islamistischer Hetze zu verhindern, was in der Presse breiten Widerhall gefunden habe und auch von der Politik weiterverbreitet worden sei.
- 14
Er meint, die Voraussetzungen für die Auflösung der Versammlung und das Verbot ihrer Fortsetzung hätten nicht vorgelegen. Es habe an der hierfür erforderlichen Gefahrenprognose gefehlt, denn die bezeichneten Tatsachen, auf welche die Auflösung gestützt worden sei, seien bereits vor Versammlungsbeginn bekannt gewesen und es seien keine weiteren Tatsachen aus dem Versammlungsverlauf hinzugetreten. X... sei bereits seit Anfang März 2024 als Redner bekannt gewesen. Die Polizei habe im Vorfeld auch auf ausdrückliche Nachfrage keine Bedenken im Hinblick auf das bekannt gemachte Programm geäußert, insbesondere seien Auftritts-, Teilnahme- oder Redeverbote nicht Teil der versammlungsrechtlichen Beschränkungen gewesen. Die am 12. April 2024 erlassenen Betätigungsverbote seien dem Kläger zuvor weder bekannt gemacht worden noch sonst bekannt gewesen. Es sei gerichtlich geklärt, dass ein Betätigungsverbot nicht für das Abspielen von Videos von im Ausland befindlichen Personen zur Anwendung komme. Für die Untersagung von Interviews und Medienbeiträgen habe es weder eine Rechtsgrundlage noch eine Zuständigkeit des Landesamtes für Einwanderung gegeben, denn X... habe sich zu keiner Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Dies sei auch nicht geplant gewesen. Auch nach der Stromabschaltung durch die Polizei sei es in der Veranstaltung ruhig und gewaltfrei geblieben. Die Entscheidung über die Auflösung der Versammlung und das Verbot ihrer Fortführung sei jedenfalls ein Ermessenstotalausfall, weil mildere Maßnahmen, wie ein Aufführungs- bzw. Abspielverbot bestimmter Videobotschaften oder ein Redeverbot für persönlich Anwesende nicht in Erwägung gezogen worden seien, obwohl der Kläger deren Umsetzung angeboten hatte. Der Zeuge P... sei offenbar von einer gebundenen Entscheidungslage ausgegangen, habe aber jedenfalls grob gegen das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot verstoßen. Der Hinweis auf die Emotionalisierung und eine polizeikritische Einstellung der Teilnehmer sei kein Grund, die Anwendung milderer Mittel auszuschließen.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
festzustellen, dass die mündlich ergangene Auflösungsverfügung des Beklagten vom 12. April 2024 betreffend den "Palästina-Kongress 2024 – Wir klagen an!" sowie die ebenfalls ausgesprochene Verbotsverfügung für die Tage 13. und 14. April 2024 sowie etwaige Ersatzversammlungen in Berlin rechtswidrig waren.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Er behauptet, dass er aufgrund der konkreten Umstände, die teilweise erst nach dem Beginn der Veranstaltung zutage traten, zu einer Aktualisierung seiner Gefahrenprognose gezwungen gewesen sei. Danach begründete die fortgesetzte Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr dafür, dass aus der Versammlung heraus Äußerungen erfolgen würden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen, namentlich nach den §§ 130, 86, 86a, 140 und 185 ff. StGB, darstellen. Maßgeblich sei insoweit allein die ex-ante-Perspektive zum Zeitpunkt der Versammlungsauflösung. Ihm sei erstmals vier Tage vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn die Liste der Redner zur Verfügung gestellt worden, sodass er nur eine sehr kurzfristige Überprüfung der teilweise aus dem Ausland einreisenden Personen habe vornehmen können. Ferner habe sich die Versammlungsleitung im Rahmen der Pressekonferenz um 9:00 Uhr am 12. April 2024 trotz entsprechender Nachfragen von Pressevertretern nicht vom Angriff der Terrororganisation Hamas am 7. Oktober 2023 distanziert und in der "Anstromphase" versucht, einzelne, ihr nicht genehme Medienvertreter von der Versammlung auszuschließen. Sie habe diese aufgefordert, sich als Voraussetzung für eine Teilnahme zu registrieren, bzw. versucht, die Anzahl der Medienvertreter über eine Kontingentierung zu reduzieren. Im Lauf der Veranstaltung hätten Teilnehmer und Ordnungspersonal wiederholt versucht, auf Pressevertreter einzuwirken und diese an ihrer freien Berichterstattung zu hindern, indem verschiedene Transparente oder Tücher vor die Kameras gehalten worden seien oder sich die Teilnehmer mit ihren Körpern vor den Objektiven positioniert hätten. Die Stimmung sei sowohl gegenüber den Polizeikräften als auch den Pressevertretern verbal aggressiv gewesen. Gegen einen der angekündigten Hauptredner, X..., habe gemäß Bescheid vom 12. April 2024 ein umfassendes politisches Betätigungsverbot im Zusammenhang mit dem "Palästina-Kongress" bestanden. Aufgrund des Verhaltens der Teilnehmer, des Ordnungspersonals und der Versammlungsleitung am 12. April 2024 habe die konkrete Gefahr bestanden, dass gegen strafbare Äußerungen nicht nur nicht eingeschritten werde, sondern diese aufgrund der vor Ort festzustellenden erhöhten Emotionalisierung, noch einmal verstärkt durch das Abschalten des Livestreams, "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gehäuft zu erwarten" gewesen seien. Zugleich hätten die mit Bescheid vom 11. April 2024 verfügten Beschränkungen angesichts des tatsächlichen Verlaufs der Veranstaltung nicht genügt, die Gefahr strafbarer Äußerungen abzuwehren. Auch die Untersagung des weiteren bzw. nochmaligen Einspielens des Videos sei nicht gleich geeignet gewesen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, da die Versammlung von einer medien- und polizeikritischen Grundhaltung geprägt gewesen sei. Es sei mit Umgehungsversuchen zu rechnen gewesen sowie damit, dass weitere Beschränkungen eine weitere Emotionalisierung bewirkt und damit die Gefahr strafbarer Äußerungen erhöht hätten. Die endgültige Auflösung sei daher geboten und verhältnismäßig gewesen. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines der erlassenen Betätigungsverbote sei für die Beurteilung nicht von Belang, da zum maßgeblichen Zeitpunkt eine wirksame Verfügung vorgelegen habe. Auch sei die Begehung von Straftaten nicht die tatbestandliche Eingriffsschwelle bei Versammlungen in geschlossenen Räumen.
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Klage hat Erfolg.
- 22
A. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgt hier jedenfalls aus dem sich typischerweise kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG, auf welche er sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Personenvereinigung berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 – 1 C 12/97 – juris Rn. 13 f.). Die Auflösung der Veranstaltung und das Verbot für den 13. und 14. April 2024 hatten sich mit dem Vollzug bzw. durch Zeitablauf erledigt. Da in einer solchen Konstellation ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Überprüfung der Maßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht möglich wäre, ist das berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 31 m. w. N.).
- 23
B. Die Klage ist auch begründet, denn die mündlich verfügte Auflösung der Veranstaltung und das Verbot ihrer Fortsetzung an den Folgetagen waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).
- 24
I. Als Rechtsgrundlage der angegriffenen mündlichen Verfügung kommt nur § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VersFG in Betracht. Bei der Veranstaltung handelte es sich – zwischen den Beteiligten unstreitig – um eine öffentliche Versammlung im Sinne dieser Bestimmung, da grundsätzlich jede Person eines der öffentlich angebotenen und übertragbaren Teilnahmetickets erwerben konnte (vgl. ausführlich zu den Anforderungen an die Öffentlichkeit BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 – 1 C 12/97 – juris Rn. 18 und VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 1 A 288.04 – juris Rn. 37). Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VersFG kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung in geschlossenen Räumen beschränken, verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auch auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen (Nr. 2) oder dafür besteht, dass in der Versammlung Äußerungen erfolgen, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen darstellen (Nr. 3). Bei der Gefahrenprognose müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die maßgeblichen Schutzgüter (1.) ebenso berücksichtigt werden wie der für ein Eingreifen erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad der jeweiligen Rechtsgüterverletzung (2.).
- 25
1. Bei der Anwendung der Eingriffsregelung des § 22 Abs. 1 VersFG ist der (gesetzes-)vorbehaltlose Schutz der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 Abs. 1 GG für Versammlungen in geschlossenen Räumen zu berücksichtigen. Die Versammlungsfreiheit darf bei solchen Versammlungen grundsätzlich nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz kollidierender Grundrechte anderer Personen oder sonstiger gesetzlich konkretisierter Rechtsgüter von Verfassungsrang zwingend geboten ist (vgl. Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL 2025, Art. 8 Rn. 136; Kaiser, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, GG Art. 8 Rn. 58). Für die Auslegung von § 22 Abs. 1 Nr. 2 VersFG ergeben sich dadurch keine wesentlichen Einschränkungen, weil der verfassungsrechtliche Schutz von Leben und Gesundheit von Personen – Schutzgüter von § 22 Abs. 1 Nr. 2 VersFG – durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG außer Frage steht. Für die Rechtsgüter, die durch die dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 3 VersFG unterfallenden Straftatbestände geschützt werden, besteht jedoch nicht ohne Weiteres stets auch ein verfassungsrechtlicher Schutz. Zum Teil wird daher vertreten, dass grundsätzlich nur die unmittelbare Gefahr von Äußerungsdelikten, die sich gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter richten, Eingriffe in die Versammlungsfreiheit rechtfertigen könne (vgl. Knape/Brenneisen, VersFG, 1. Aufl. 2021, § 22 Rn. 20; Ullrich, in: Kniesel/Braun/ders., Versammlungsgesetze, 19. Aufl. 2025, Berlin § 22 Rn. 5). Anderer Ansicht nach ist nach der Art des Eingriffs zu unterscheiden, nämlich zwischen meinungsbezogenen Beschränkungen einer Versammlung in geschlossenen Räumen einerseits und ihrem Verbot bzw. ihrer Auflösung andererseits. Für die Beschränkungen soll der Gewährleistungsgehalt von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG maßgeblich sein, d.h., die Reichweite der Versammlungsfreiheit richtet sich insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – juris Rn. 45). Verbot und Auflösung würden hingegen stets auch die versammlungsspezifische Art und Weise der Durchführung und damit im Kern auch die Versammlungsfreiheit betreffen und dürfen daher nur zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter erfolgen (vgl. Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B Rn. 127 ff.).
- 26
2. Die für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 VersFG erforderliche unmittelbare Gefahr für die in den Nummern 1 bis 3 geschützten Rechtsgüter ist gegeben, wenn nach den erkennbaren Umständen ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden für diese Rechtsgüter nicht mehr abgewehrt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008 – 1 N 86.06 – juris Rn. 6; OVG Weimar, Beschluss vom 29. August 1997 – 2 EO 1038/97 – juris 6. Ls.; Kniesel/Braun, in: dies./Ullrich, Versammlungsgesetze, 19. Aufl. 2025, § 5 Rn. 28; Knape/Brenneisen, VersFG, 1. Aufl. 2021, § 22 Rn. 11). Erkennbare Umstände sind Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten, wobei die Erkenntnisse konkret auf die Versammlung bezogen vorliegen müssen und nicht allein auf Vermutungen oder Erfahrungen der Vergangenheit beruhen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 – juris Rn. 54; Knape/Brenneisen, VersFG, 1. Aufl. 2021, § 22 Rn. 12). Die unmittelbare Gefahr kann bei Versammlungen in geschlossenen Räumen von allen Teilnehmern gleichermaßen ausgehen (so Knape/Brenneisen, VersFG, 1. Aufl. 2021, § 22 Rn. 21). Sie muss aber durch den Verlauf der Versammlung entstehen, beispielsweise durch eine aggressive, stimulierende Grundstimmung; nicht erfasst sind Straftaten, die nur bei Gelegenheit der Versammlung begangen werden (vgl. Kniesel/Braun, in: dies./Ullrich, Versammlungsgesetze, 19. Aufl. 2025, § 13 Rn. 22).
- 27
II. Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe für die Eingriffsermächtigung erweisen sich Auflösung und Verbot der Versammlung als rechtswidrig. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die durch den Zeugen P... angestellte Gefahrenprognose tragfähig war und – gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben – den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VersFG genügte. Dies kann hier dahinstehen, weil die Auflösung der Versammlung und das Verbot ihrer Fortsetzung an den Folgetagen sowie aller Ersatzversammlungen in Berlin im Hinblick auf die durch den Gesamteinsatzleiter prognostizierten Gefahren (1.) jedenfalls unverhältnismäßig (2.) waren.
- 28
1. Der Zeuge P... gab an, er habe aufgrund des Abspielens einer Videobotschaft des Publizisten X...befürchtet, dass es in der Folge zu strafbaren Äußerungen insbesondere emotionalisierter Teilnehmer kommen könnte. Er habe Äußerungen wie die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" sowie Äußerungen, die das Existenzrecht Israels leugnen, verhindern wollen und Zweifel daran gehabt, dass die Versammlungsleitung in der Lage gewesen sei, alle Teilnehmer entsprechend zu kontrollieren. Bereits der Umstand, dass die Veranstalter einem Redner wie X... eine Bühne bieten wollten, zeige deren Einstellung. Er befürchtete außerdem, dass während der Veranstaltung getätigte strafbare Äußerungen dritte Personen ermuntern könnten, zu Tausenden auf den Straßen Berlins das Existenzrecht Israels zu leugnen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, der durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wurde, konnten die bei der Veranstaltung anwesenden Dienstkräfte der Polizei indes keine nach § 22 Abs. 1 VersFG relevanten Straftaten feststellen. Die Beleidigung eines Medienvertreters und ein behaupteter tätlicher Angriff auf diesen Medienvertreter waren nach den Ausführungen des Zeugen ebenso wenig ausschlaggebend für seine Entscheidung für eine Auflösung wie ein möglicher Verstoß der Veranstalter gegen ein zuvor nicht bekannt gegebenes politisches Betätigungsverbot gegen den öffentlich wiedergegebenen Publizisten X....
- 29
2. Die Auflösung der Versammlung und das Verbot ihrer Fortsetzung an den beiden Folgetagen stellen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar.
- 30
Dieses ist einfachgesetzlich in § 22 Abs. 2 VersFG aufgenommen worden: danach setzen Verbot und Auflösung einer Versammlung in geschlossen Räumen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Das Stufenverhältnis entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Versammlungsverbote, welche als "ultima ratio" nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (sog. Wechselwirkungslehre). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 1 BvR 208/22 – juris Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Übermaßverbot folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die fehlende Eignung einer an das Verhalten einzelner Teilnehmer anknüpfenden Gefahrenprognose für die Rechtfertigung von Auflösung oder Verbot der gesamten Versammlung, selbst wenn die Versammlungsleitung nicht gegen dieses Verhalten einschreitet. Dies gilt jedenfalls, solange die Isolierung oder Entfernung der störenden Teilnehmer möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 93; Kniesel/Braun, in: dies./Ullrich, Versammlungsgesetze, 19. Aufl. 2025, § 13 Rn. 23). Nur wenn erkennbare Umstände darauf schließen lassen, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer Äußerungen das maßgebende Anliegen der Versammlung ist, kommt ein Totalverbot in Frage. Lässt eine gesicherte Gefahrenprognose diesen Schluss nicht zu, sind nur weniger einschneidende Beschränkungen zulässig (VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 – juris Rn. 45).
- 31
Gemessen daran waren Auflösung und Verbot für die Gefahrenabwehr schon nicht erforderlich (a)) und standen darüber hinaus auch zu den abzuwehrenden Gefahren außer Verhältnis (b)). Der Beklagte hat bei ihrem Ausspruch im Übrigen auch das Kooperationsgebot missachtet (c)).
- 32
a) Auflösung und Verbot der Versammlung waren zur Überzeugung der Kammer nicht erforderlich, um die durch den Zeugen geltend gemachte Gefahr strafbarer Äußerungen von Rednern oder Versammlungsteilnehmern abzuwenden. Im Klageverfahren hat der Beklagte ausgeführt, die mit Bescheid vom 11. April 2024 verfügten Beschränkungen hätten angesichts des tatsächlichen Verlaufs der Veranstaltung, insbesondere mit Blick auf das ablehnende Verhalten von Teilnehmern gegenüber Einsatzkräften und unerwünschten Pressevertretern nicht ausgereicht, die aufgrund dieses Verhaltens "gehäuft zu erwartenden" strafbaren Äußerungen abzuwehren. Diese Einschätzung ist in Anbetracht des Umstands, dass zu Beginn der Versammlung die versammlungsrechtlichen Beschränkungen aus dem Bescheid vom 11. April 2024 in drei Sprachen verlesen wurden und zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass bis zur Auflösung der Versammlung weder strafbare Äußerungen vernommen wurden noch gegen die inhaltlich weitergehenden versammlungsrechtlichen Beschränkungen in Ziff. 2 des Bescheides vom 11. April 2024 verstoßen wurde, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Mit Ausnahme eines Teilnehmers, der mit seinem T-Shirt-Aufdruck der Gruppe "M..." gegen das Vereinsverbot verstieß, sind auch die Vorgaben zu verbotenen Organisationen aus der versammlungsrechtlichen Beschränkung in Ziff. 3 des Bescheides beachtet worden. Konkrete Erkenntnisse dahingehend, dass die versammlungsrechtlichen Beschränkungen für die prognostizierte Gefahr strafbarer Äußerungen nicht ausreichend gewesen wären, hatte die Polizei nicht. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch lediglich auf polizeiliche Erfahrungen verwiesen, wonach bei allen größeren Versammlungen seit dem 7. Oktober 2023 immer Straftaten stattgefunden hätten. Seiner Auffassung nach sei es nicht realistisch gewesen, dass während des Kongresses keine Straftaten stattfänden.
- 33
Bei dieser Einschätzung wird aber der rechtliche Maßstab verkannt und auch nicht in dem erforderlichen Maße zwischen besonders störanfälligen Versammlungen unter freiem Himmel und mehr oder weniger geschlossenen Veranstaltungen unterschieden. Bei der Entscheidung über die Auflösung und das Verbot hat die Polizei zumindest außer Acht gelassen, dass die tatsächlichen polizeilichen Eingriffsmöglichkeiten zur Verhinderung (fortgesetzter) strafbarer Äußerungen bei einer – im Hinblick auf die Personenzahl überschaubaren – Veranstaltung in einem geschlossenen Raum deutlich größer sind und mithin höhere Anforderungen an ein Einschreiten gegen die Versammlung insgesamt, gestellt werden müssen. Der Kammer ist vor dem Hintergrund, dass sich im Ergebnis nur ca. 230 Teilnehmer zusammen mit fünf bis zehn Polizisten und zahlreichen – nach Angaben des Zeugen 20 bis 25 – Pressevertretern im Veranstaltungssaal befanden und eine Vielzahl weiterer Dienstkräfte vor dem Veranstaltungsort bereitstanden, nicht erklärlich, warum die Polizei im Fall verbotener Äußerungen nicht gezielt gegen die einzelnen Teilnehmer hätten vorgehen und diese von der Versammlung ausschließen können. Anders als bei einer Versammlung unter freiem Himmel, bei welcher jederzeit Personen von außerhalb zur Versammlung hinzukommen oder diese wieder verlassen können, handelte es sich aufgrund des polizeilich kontrollierbaren Zugangs und der Lage des Veranstaltungssaals im ersten Obergeschoss um eine räumlich stark begrenzte Veranstaltung, die voraussichtlich jederzeit vollständig unter Kontrolle gebracht werden konnte.
- 34
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Versammlung nicht nur von Medienvertretern gefilmt, sondern über einen parallelen Livestream weiteren Interessierten zugänglich gemacht wurde. Das Versammlungsgeschehen wurde dadurch nicht unkontrollierbar. Auch hier hätten die Dienstkräfte der Polizei im Falle einer strafbaren Äußerung oder wenn sie Kenntnis davon erlangt hätten, dass in der Aufzeichnung eine strafbare Äußerung erfolgen werde, das Abspielen der Videobotschaft untersagen können. Die Befürchtungen des Zeugen, Versammlungsteilnehmer könnten nach Abschaltung des aus der Versammlung gestarteten Livestreams und der hierfür genutzten Technik im Veranstaltungsraum strafbare Äußerungen in einem neu eingerichteten Livestream über ihre lokalen Mobilfunkgeräte vernehmen und sich anhand dieser weiter "emotionalisieren", haben keinen Bezug zur konkreten Veranstaltung, sondern diese Gefahr besteht allgegenwärtig in und außerhalb einer jeden Versammlung. Von einer Verkennung des verfassungsrechtlichen Rahmens zeugt auch die das polizeiliche Ermessen geleitete Überlegung, strafbare Äußerungen während der Versammlung könnten aufgrund der technischen Möglichkeit ihrer Verbreitung in Echtzeit über die sozialen Medien tausende außenstehende Personen zu Versammlungen unter freiem Himmel und dem skandieren israelfeindlicher Äußerungen motivieren: denn dem Ausschluss strafbarer Äußerungen ist nicht absolut und um jeden Preis Vorrang vor dem grundrechtlichen Gewährleistungsgehalt einzuräumen.
- 35
Auch die weiteren, im Klageverfahren geltend gemachten Erwägungen des Beklagten zu der fehlenden Distanzierung der Versammlungsleitung von dem terroristischen Angriff vom 7. Oktober 2023 in einer Pressekonferenz am Morgen des 12. April 2024, des Verstoßes gegen das politische Betätigungsverbot für X... durch das Abspielen seiner Videobotschaft und wiederholter Einwirkungsversuche von Teilnehmern auf Pressevertreter sind nicht geeignet, Auflösung und Verbot der Versammlung nachträglich zu rechtfertigen. Denn auch im Klageverfahren legte der Beklagte nicht nachvollziehbar dar, warum der befürchteten Gefahr von Äußerungsdelikten im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 VersFG – Gewaltdelikte wurden nicht prognostiziert – nicht durch weitere Beschränkungen wie Rede- und Auftrittsverbote (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 – juris Rn. 45) oder dem Ausschluss einzelner Teilnehmer von der Versammlung begegnet werden konnte.
- 36
b) Auflösung und Verbot standen außerdem zu den abzuwehrenden Gefahren außer Verhältnis. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung im Rahmen der Abwägung die rechtlichen Grenzen für Verbot und Auflösung von Versammlungen in geschlossenen Räumen und die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit gerade auch im versammlungsrechtlichen Kontext nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße einbezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Verbreitung bestimmten ideologischen Gedankenguts nicht schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts verboten werden. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen unter verfassungsrechtlichem Schutz, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 673/18 – juris Rn. 19 m. w. N.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist auf die Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess gerichtet und schützt dabei auch diejenigen, die nicht die herrschenden Auffassungen teilen. Das gilt auch dann, wenn sie sich gegen elementare Werte der Verfassung richten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 1 B 323/20 – juris Rn. 8 m. w. N). Eingriffe in die Meinungsfreiheit sind dann zulässig, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 1. Dezember 2023 – 15 B 1322/23 – juris Rn. 27).
- 37
Gemessen an diesen Vorgaben stellen sich die Auflösung der Veranstaltung und das Verbot ihrer Fortsetzung an den Folgetagen als verfassungsrechtlich nicht vertretbare Entscheidung dar. Der Zeuge hat in seinem Ermessenserwägungen nicht erkennen lassen, sich des rechtlichen Rahmens bewusst gewesen zu sein, dass Meinungsäußerungen, auch wenn sie herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen widersprechen, unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit nach dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz nicht untersagt werden dürfen. Auch unter Berücksichtigung der israelkritischen Grundhaltung des Klägers und der übrigen Veranstalter und der geschilderten regierungs-, polizei- und medienfeindlichen, aufgeheizten Stimmung der Teilnehmer im Veranstaltungssaal konnte nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertreten strafbarer Ansichten bzw. das Dulden strafbarer Äußerungen das maßgebende Anliegen der Versammlung gewesen sei (vgl. zu dieser Voraussetzung für ein Totalverbot VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 – juris Rn. 45). Hiergegen spricht schon das Verhalten der Veranstalter bis zur Auflösung. Der Schutzgehalt der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird bei der für den Zeugen offenbar ermessensleitenden Maßgabe missachtet, er müsse mit allen Mitteln jegliche strafbare Äußerung von vornherein ausschließen bzw. unmöglich machen.
- 38
c) Der Beklagte hat im Hinblick auf das Verbot der weiteren Durchführung der Veranstaltung am 13. und 14. April 2024 im Nachgang zur Auflösung keinerlei Versuche unternommen, in einem Kooperationsgespräch mit den Veranstaltern die Bedingungen der Fortsetzung des Kongresses zu verhandeln und die Fortsetzung ggfs. von weitergehenden Beschränkungen abhängig zu machen, obwohl die Versammlungsleitung sich unstreitig kooperationsbereit gezeigt hat. Ein entsprechendes Vorgehen verlangte jedoch das verfassungsrechtlich vorgegebene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 83) Kooperationsgebot in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersFG, wonach die Versammlungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, dem Veranstalter – insbesondere im Vorfeld von Versammlungen – rechtzeitig ein Kooperationsgespräch anzubieten, um die Gefahrenprognose und die sonstigen Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind, zu erörtern. Bestehen – wie hier von der Beklagtenseite angeführt – tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren, die gemäß § 22 Abs. 1 VersFG zu einem Verbot oder Beschränkungen führen können, muss die zuständige Behörde der Versammlungsleitung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VersFG Gelegenheit geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen zu vermeiden. Außerdem muss sie die Versammlungsleitung gemäß § 4 Abs. 2 VersFG auch über Änderungen in der Gefahrenprognose informieren, soweit dies nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Gemessen daran hätte die Polizei nach Bekanntwerden der Betätigungsverbote und sonstiger Umstände, die sie annehmen ließen, die Verwirklichung von strafbaren Äußerungsdelikten, die sich gegen verfassungsrechtlich geschützte Güter richten, stünde unmittelbar bevor, die Versammlung – wie erfolgt – unterbrechen und mit der Versammlungsleitung mögliche Schritte zur Gefahrenabwehr erörtern müssen. Der Beklagte hat das Unterbleiben nicht erklärt, er hat insbesondere keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen geschlossen werden konnte, dass die für die Organisation und Durchführung der Versammlung verantwortlichen Personen nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung des Unterbleibens von Äußerungsdelikten in der Versammlung verfügten.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Versammlungsfreiheitsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 130 Volksverhetzung 1x
- StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 1x
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 1x
- StGB § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten 1x
- §§ 130, 86, 86a, 140 und 185 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 4x
- Grundgesetz Artikel 8 3x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 1 C 12/97 2x (nicht zugeordnet)
- 8 C 14.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VersFG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 288.04 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 VersFG 4x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Nr. 2 VersFG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 VersFG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 5 2x
- 1 BvR 2150/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 N 86.06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 1038/97 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2794/10 1x
- 1 S 349/10 4x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 208/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 2x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 673/18 1x
- 1 BvQ 13/01 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 323/20 1x
- 1 BvR 479/20 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 1322/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 3 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 VersFG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x