Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 900/12
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 900/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Hülle, Richter Wehe und Richterin Stybel am 25. September 2012 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 12.783,44 festge- setzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt, die Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrates als Dezernentin/Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur (Bes.-Gr. B 6 Brem- BesO) in der Zeit ab dem 01.11.2012 vorläufig freizuhalten. Diese Stelle hat gegenwärtig der Antragsteller als Stadtrat im Beamtenverhältnis auf Zeit inne. Seine Amtszeit endet zum 31.10.2012. Die Antragsgegnerin möchte die Stelle vom 01.11.2012 an mit dem Beigeladenen besetzen. Der Magistrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 18.04.2012, die Stelle für eine Neubesetzung auszuschreiben. Nachdem der Ausschuss der Stadtverordnetenversamm- lung für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (nachfolgend: „G+V-Ausschuss“) dem Ausschreibungstext zugestimmt hatte, schrieb die An-
- 3 - - 2 - tragsgegnerin im Mai 2012 die streitgegenständliche Stelle überregional aus. In der Stellen- ausschreibung heißt es u. a. : „Voraussetzung für die Bewerbung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Das breitgefächerte Aufgabenspektrum erfordert eine dynamische Persönlichkeit mit hoher sozialer Kompetenz. Erforderlich sind Leitungserfahrungen im Bereich der Schul- und/oder Kulturverwaltung sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit kommunalpolitischen Gremien. Der/Die Stelleninhaberin/in muss aktuelle Kenntnisse des bremischen Schulsystems und seiner Besonderheiten im Bundesland Bremen ha- ben und in der Lage sein, dieses in Bremerhaven im Sinne des Schulkonsenses wei- terzuentwickeln.“ Unter den 33 Bewerbern kamen nach einer Vorauswahl durch den G+V-Ausschuss der An- tragsteller, der Beigeladene sowie eine weitere Bewerberin und ein weiterer Bewerber in die engere Auswahl. Den Mitgliedern des G+V-Ausschusses waren zuvor Übersichten wesentli- cher Angaben und Daten in den jeweiligen Bewerbungen zur Verfügung gestellt worden. Die Ausschussmitglieder konnten die eingereichten Bewerbungsunterlagen vollständig im Perso- nalamt der Antragsgegnerin einsehen. Über den am … geborenen Antragsteller enthielten die den Ausschussmitgliedern zur Verfü- gung gestellten Bewerbungsübersichten u. a. folgende Angaben: Der Antragsteller habe nach dem Abitur Volkswirtschaft mit dem Abschluss als Diplom-Volkswirt studiert und sei anschlie- ßend zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften promoviert worden. Als letzte berufliche Tätigkeiten werden angegeben: Leiter der Verwaltung Stiftung „Alfred-Wegener- Institut“ (1984 - 1991), Verwaltungsdirektor „Alfred-Wegener-Institut“ (1991 - 2007) und Stadt- rat als Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur (2007 bis 2012). In den Unterlagen ist vermerkt, dass der Antragsteller alle Kriterien des Ausschreibungsprofils erfülle. Im Übersichtsbogen über die Bewerbung des am … geborenen Beigeladenen wird angege- ben, dass der Beigeladene 1988 bis 1992 zunächst Politikwissenschaften studiert und von 1999 bis 2005 eine Lehrerausbildung für das Lehramt der Sekundarstufe I und II absolviert habe. Beide Staatsexamina habe er mit … bestanden. Der Beigeladene habe der Stadtver- ordnetenversammlung angehört (1987 - 1999), als hauptamtlicher Geschäftsführer der Stadt- verordnetenfraktion … gewirkt (1992 - 2003) und nach Abschluss der Lehrerausbildung seit November 2005 im Schuldienst der Antragsgegnerin gearbeitet, und zwar ab Februar 2008 als Schulleiter der Integrierten Stadtteilschule … (jetzt: …). In den Unterlagen ist ver- merkt, dass er das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ebenfalls in allen Punkten erfülle.
- 4 - - 3 - Am 26.06.2012 führte der G+V-Ausschuss Bewerbergespräche mit dem Antragsteller, dem Beigeladene und einer weiteren in die engere Auswahl gezogene Bewerberin. Der Ausschuss schlug der Stadtverordnetenversammlung daraufhin mehrheitlich die Wahl des Beigeladenen vor. Am 05.07.2012 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl den Beigelade- nen mit 24 Stimmen, auf den Antragsteller entfielen 22 Stimmen, eine Stimme war ungültig. Mit Bescheid vom 06.07.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass ein Mit- bewerber zum Stadtrat gewählt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 12.07.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er rügt, dass das Prinzip der Bestenauslese nicht hinreichend beachtet worden sei. Die Wahl sei vielmehr in Erfüllung einer Koalitionsvereinbarung erfolgt. Bei dem Amt eines hauptamtlichen Stadtrates handele es sich aber nicht um das Amt eines politischen Beamten. Die Grundsätze, die in anderen Bundesländern für kommunale Wahlbeamte gelten, fänden hier deshalb keine Anwendung. Sie rechtfertigten es auch nicht, das Prinzip der Bestenausle- se außer acht zu lassen. Davon gehe die Rechtsprechung der Bremischen Verwaltungsge- richte für die Wahl von Ortsamtsleitern aus, die ebenso wie die hauptamtlichen Stadträte nur aufgrund vorheriger Wahl durch das zuständige politische Gremium ernannt werden könnten. Zudem ergebe sich aus der Verfassung der Antragsgegnerin, dass ausschließlich für die eh- renamtlichen Mitglieder des Magistrats ein Vorschlagsrecht einer Fraktion oder Gruppe vorge- sehen sei. Die Koalitionsvereinbarung sei wegen Verstoßes insbesondere gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit sie ein Vorschlagsrecht einer politischen Partei für die Wahl hauptamtlicher Stadträte beinhalte. Darüber hinaus sei die Bewerberaus- wahl anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen bzw. vergleichbarer Eignungsfeststellungen vorzunehmen. Ein derartiger Leistungsvergleich habe vorliegend nicht stattgefunden. Soweit dem Personalamt Beurteilungen anderer Dienstherren oder aktuelle Zwischenzeugnisse vor- gelegen haben, seien die Stadtverordneten über deren Inhalt nicht informiert worden. Der Beigeladene erfülle nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Er habe weder Leitungsaufgaben in der Kulturverwaltung wahrgenommen, noch weise er Leitungser- fahrungen in der Schulverwaltung auf. Der Begriff der Schulverwaltung sei im Landesrecht fest definiert. Gem. § 3 BremSchVG obliege dem Land die innere Schulverwaltung, sie werde durch den Senator für Bildung und Wissenschaft wahrgenommen. Der Beigeladene habe kei- ne Tätigkeit in der senatorischen Behörde oder im Schulamt ausgeübt.
- 5 - - 4 - Schließlich bekleide der Antragsteller das höhere Statusamt. Das führe zwar nicht automa- tisch zu einer vorrangigen Berücksichtigung des Antragstellers, jedoch müsse ein geringeres Statusamt durch eine besondere Qualifizierung des Mitbewerbers ausgeglichen werden. Hier- für sei im Falle des Beigeladenen nichts ersichtlich. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihr zum 01.11.2012 ausgeschriebene Stelle eines/einer hauptamtlichen Stadtra- tes/Stadträtin als Dezernent/Dezernentin für die Bereiche Schule und Kultur nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräf- tig entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie erwidert: Hauptamtliche Magistratsmitglieder seien durch Mehrheitsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu wählen. Das Verwaltungsgericht könne daher nur prüfen, ob der Beigeladene zur Wahl habe zugelassen werden dürfen, ob das Gremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, die gesetzlichen Bindungen beachtet habe, die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume die Wahlentscheidung rechtfertigen könnten und ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass un- sachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden seien. Anhaltspunkte für derar- tige Fehler seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere erfülle der Beigeladene das Anforde- rungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Aus der Besonderheit der Wahl von Kommunalbe- amten auf Zeit folge auch, dass es der Einholung dienstlicher Beurteilungen vor der Wahl nicht bedurft habe. Ebenso hätten der Wahlvorschlag und das Wahlergebnis nicht begründet werden müssen. Denn bei der Entscheidung durch ein Gremium könne eine Begründung kei- nen Aufschluss über die vielfältigen Erwägungen und Motive der Gremiumsmitglieder geben und sei wertlos. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schrift- sätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die das Auswahlverfahren betreffende Sachakte der Antragsgegnerin verwiesen. II.
- 6 - - 5 - Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anord- nungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. 1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber bereits dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentschei- dung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Aus- wahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hin- blick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 - 2 B 151/11 -, m. w. N.). 2. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichts- punkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen sei- nes Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienst- herr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Be- setzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungs- grundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grund- rechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Be- werber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfor- dern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; S. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermö- gen, d.h. an aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsver- gleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu ver- hindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung sei- nes Bewerbungsverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus
- 7 - - 6 - dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derar- tiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.04 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befä- higung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur be- schränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstä- be nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermes- sen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109). Die Auswahl, welcher Bewerber der Bestgeeignete für ein Amt ist, beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem An- forderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermög- licht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbe- schreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden wird. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtli- cher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, ha- ben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifika- tion Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn über- lassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Um- ständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerw- GE 115, 58).
- 8 - - 7 - 3. Für hauptamtliche Magistratsmitglieder der Antragsgegnerin ergeben sich Einschränkungen und Modifikationen des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG (in der Fassung vom 22.12.2009, BremGBl. 2010, S. 17 zuletzt geän- dert durch Art. 1 ÄndG vom 27.03.2012, BremGBl. S. 133). Danach setzt die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. Das in § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG normierte Wahlerfordernis für hauptamtliche Magistratsmit- glieder findet seine Grundlage in dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestalteten Demo- kratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Prinzip der kommunalen Selbstver- waltung (Art. 28 Abs. 2 GG). Das Wahlerfordernis ist deshalb als eine Regelung des Landes- gesetzgebers anzusehen, die die unterschiedlichen Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG einerseits und von Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 2 GG andererseits bei der Besetzung kommunaler Wahlämter ausgleicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 - 2 B 107/11 - Beschlussab- druck S. 11/12 m. w. N.). Hat der Landesgesetzgeber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von der Wahl durch eine demokratisch legitimierte Kommunalvertretung abhängig gemacht, bestehen weder Raum noch Möglichkeit, die durch politische Wahlentscheidung getroffene Auswahl im Kern inhaltlich gerichtlich zu überprüfen. Denn mit dem Wesen einer Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung (vgl. § 20 VerfBrhv) wäre es nicht zu vereinbaren, die Wahlentscheidung in derselben Weise zu über- prüfen wie Ermessensentscheidungen. Eine Wahl „nach Ermessen“ wäre keine echte Wahl. Durch eine Mehrheitswahl sollen vielmehr gerade unterschiedliche Motive und verschiedene, auch widersprüchliche Standpunkte innerhalb des demokratisch legitimierten Wahlgremiums wirksam werden (vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris). Das Wahlerfordernis soll insbesondere auch eine politische „Gleichgestimmtheit“ zwi- schen den hauptamtlichen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung er- möglichen (vgl. BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urt. v. 25.06.2009 - 2 C 47/07 - ZBR 2010, 343). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Tätigkeit der Magistratsmitglieder durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen Raum gekennzeichnet ist und dabei das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses sowie das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten besondere Bedeutung hat (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Ob und in welchem Maße ein Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung.
- 9 - - 8 - Diese Überlegungen führen jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher verwaltungsgerichtlicher Kontrolle in Fällen, in denen - wie hier - über die Bewerbung um ein öffentliches Amt letztlich durch Wahl zu entscheiden ist. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwaltungs- gerichte jedenfalls nicht gehindert sind, die Erfüllung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben- den Bewerbungsverfahrensanspruchs daraufhin zu überprüfen, ob das Wahlgremium von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Bewerber die gesetzlichen Wahlvoraus- setzungen erfüllen, die gesetzlichen Bindungen beachtet worden sind, die getroffenen Fest- stellungen unter Berücksichtigung des originären Entscheidungsspielraums die Wahlentschei- dung rechtfertigen kann und ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.02.2012 – 2 B 107/11 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008 – 5 ME 491/07 -, juris; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.03.2007 – 2 EO 729/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2011 – 1 m 158/10 –, juris; OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.03.1996 – 2 B 2/96 -, ju- ris). Soweit der Antragsteller eine weitergehende gerichtliche Überprüfung für geboten hält, kann er sich dafür nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte zur Auswahl hauptamtlicher Ortsamtsleiter berufen. Zwar normiert § 7 Abs. 2 BremBG in seiner ab 16.04.2012 geltenden Fassung für die Ernennung sowohl von hauptamtlichen Ortsamtslei- tern als auch von hauptamtlichen Magistratsmitgliedern ein Wahlerfordernis. Die vom An- tragsteller genannten Gerichtsbeschlüsse beziehen sich aber alle noch auf die frühere Rechtslage, nach der eine Wahl der Ortsamtsleiter im BremBG nicht vorgesehen war. 4. Gemessen an dem vorstehend dargelegten Maßstab ist nicht zu erkennen, dass der Be- werbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist. 4.1. Die Stadtverordnetenversammlung war rechtlich nicht verpflichtet, die Wahl des haupt- amtlichen Magistratsmitgliedes durch Einholung dienstlicher Beurteilungen vorbereiten zu lassen. Vielmehr unterlag es ihrer autonomen Entscheidung, in welcher Weise sie sich Er- kenntnisse darüber verschaffte, inwieweit die zur Wahl Vorgeschlagenen den spezifischen, insbesondere auch politisch geprägten Anforderungen des Amtes gewachsen sein würden. Die komplexen Eignungsanforderungen des laufbahnfreien Amtes eines hauptamtlichen Ma- gistratsmitgliedes finden größtenteils keine Entsprechungen in etwaigen dienstlichen Beurtei- lungsmerkmalen und sind weitgehend von den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung im politischen Raum geprägt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.01.2012 – 2 B 107/11 – zum Votum des Beirats für die Besetzung einer Ortsamtsleiterstelle nach altem Recht). Unter die- sen Umständen können dienstliche Beurteilungen die ihnen sonst regelmäßig zukommende Funktion, als maßgebende Grundlagen für die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu
- 10 - - 9 - dienen, in welchem Maße Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen werden, nicht erfüllen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 -2 B 151/11 - Beschlussabdruck, S. 9). In diesen Fällen hat vielmehr die Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils für die ausge- schriebene Stelle eine besondere Bedeutung. Denn dadurch wird der Bewerberkreis in der Weise vorgeprägt, dass nur Bewerber zum Zuge kommen können, die das vom Dienstherrn selbst gesetzte Anforderungsprofil erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 - 2 B 6/05 - juris). Hier hat der zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung (G+V- Ausschuss) das im Text der Stellenausschreibung formulierte Anforderungsprofil festgesetzt, auf dieser Grundlage eine Vorauswahl getroffen, die in die engere Wahl gezogenen Bewerber in Vorstellungsgesprächen angehört und der Stadtverordnetenversammlung eine Wahlemp- fehlung gegeben. Dieses Verfahren bietet keinen Anlass für rechtliche Bedenken. 4.2. Der Antragsteller kann die Vorauswahl des Beigeladenen durch den G+V-Ausschuss und damit letztlich dessen Wahl in der Stadtverordnetenversammlung nicht erfolgreich mit der Be- gründung angreifen, der Beigeladene erfülle hinsichtlich der geforderten Leitungserfahrung im Bereich der Schul- oder Kulturverwaltung nicht das vom G+V-Ausschuss festgelegte Anforde- rungsprofil der Stelle. Der Beigeladene erfüllt nämlich das konstitutive Anforderungsprofil. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Bei der Festlegung des Anforderungsprofils der Stelle steht es dem Dienstherrn offen, zwi- schen solchen Merkmalen zu unterscheiden, die von den Bewerbern zwingend zu erfüllen sind (konstitutive Merkmale) und solchen, die Optimierungskriterien im Rahmen der vom Dienstherrn vorzunehmenden Bewertung für den Fall darstellen, dass mehrere Bewerber die konstitutiven Merkmale erfüllen. In die nähere Auswahl dürfen nur diejenigen Bewerber einbe- zogen werden, die die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllen. Dementspre- chend kann sich ein unterlegener Bewerber im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit darauf berufen, dass ein ausgewählter Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - a. a. O., Rn. 24). Ein konstitutives, spezielles Anfor- derungsmerkmal zeichnet sich dadurch aus, dass der Dienstherr es für unabdingbar für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Position hält und es sich nicht schon nach dem Aus- wahlmodell der Auswertung dienstlicher Beurteilungen hinreichend bewerten lässt, ob und in welchem Maße der Bewerber dieses Kriterium erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 B 151/11 - Beschlussabdruck S. 10). Welchen Inhalt die in einer Stellenaus- schreibung formulierten Qualifikationsmerkmale haben, ist nach gefestigter Rechtsprechung durch Auslegung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden zu ermitteln (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2012, S. 9 m.w.N.). Ob ein Bewerber ein Anforderungsprofil erfüllt, ist vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar.
- 11 - - 10 - Diese Grundsätze hält die beschließende Kammer auch für anwendbar in Fällen, in denen wie hier der Ausschuss einer Kommunalvertretung das Anforderungsprofil für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten festgelegt hat. Denn bei der Wahl eines Bewerbers, der tatsäch- lich das festgelegte konstitutive Anforderungsprofil verfehlte, beruhte die Wahl auf einer unzu- treffenden Annahme des Wahlgremiums, mithin auf einem gerichtlich überprüfbaren äußeren Fehler der Wahl (vgl. oben unter 3.). b) Das im Streit stehende Merkmal „Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und/oder Kultur- verwaltung“ gehört zum konstitutiven Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Auch wenn als „Voraussetzung“ für die Bewerbung in der Ausschreibung nur ein abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt wird, so macht der nachfolgende Ausschreibungstext doch deut- lich, dass die Bewerber weitere, mit der Bedeutung und Dotierung der Stelle korrespondieren- de Anforderungen zwingend erfüllen müssen. In diesem Kontext steht der Satz: „Erforderlich sind Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und/oder Kulturverwaltung sowie Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit kommunalpolitischen Gremien“. Damit hat der G+V-Ausschuss er- kennbar aus seiner Sicht zentrale Anforderungen an das Amt des hauptamtlichen Stadtrates als Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur formuliert, die keine Entsprechungen in dienstlichen Beurteilungen finden würden. c) Die Auslegung entsprechend § 133 BGB ergibt, dass der Beigeladene „Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und/oder Kulturverwaltung“ vorweisen kann. Nach dem Wortlaut der Ausschreibung müssen Bewerber Leitungserfahrung im Bereich der Schul- und Kulturverwaltung haben. Verlangt werden nicht Erfahrungen (unmittelbar) in der Schul- oder Kulturverwaltungen Das spricht dafür, dass einschlägige Erfahrungen auf allen Ebenen, die der Schul- und Kulturverwaltung zugeordnet sind, gemeint sind. Es spricht auch nichts dafür, dass ein verständiger Leser der Stellenausschreibung die ge- nannte Anforderung anders verstehen würde. Mit den Begriffen „Schul- und Kulturverwaltung“ soll ersichtlich nur der Sachbereich (Schule und Kultur) bezeichnet werden, in dem Bewerber Leitungserfahrungen für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle als Dezernent für die Bereiche Schule und Kultur gesammelt haben müssen. Für das vom Antragsteller für richtig gehaltene engere Verständnis besteht nach Wortlaut und Zweck der Anforderung kein Anhalt. Der Antragsteller meint, die Leitungserfahrungen müsste gerade in der inneren Schulverwaltung eines Landes oder in einer für die äußere Schulverwal- tung zuständige Behörde einer Gemeinde erworben sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass etwa eine leitende Tätigkeit in der Landesschulbehörde für die Wahrnehmung der ausge-
- 12 - - 11 - schriebenen Dezernentenstelle der Antragsgegnerin stets förderlicher wäre als etwa die Lei- tung einer Schule. Auch auf die im Bremischen Schulverwaltungsgesetz - BremSchVwG - verwendete Terminologie kann sich der Antragsteller für die von ihm für richtig gehaltene en- gere Auslegung nicht berufen. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 BremSchVwG umfasst die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) die Gesamtheit der Befugnis- se zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages. Danach gehören die Schulen ebenso zur Schulverwaltung wie die ihnen übergeordneten Behörden. Hiernach erfüllt der Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle auch in diesem unter den Beteiligten umstrittenen Punkt. Der Beigelade ist seit 2008 Schulleiter. Als Schulleiter hat er Leitungserfahrung im Bereich der Schulverwaltung erworben, weil Schullei- ter die Aufgabe haben, die Schule zu leiten und die Gesamtverantwortung für die Schule zu tragen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremSchVwG). 4.3. Sonstige Fehler im Vorfeld der Wahl, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des An- tragstellers verletzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist im G+V-Ausschuss angehört und in der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden, dass die Stadtverordnetenver- sammlung - über den unter 4.2. erörterten Punkt hinaus - auf der Grundlage eines unzutref- fenden Sachverhaltes gewählt hätte. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass sich der Antragsteller und der Beigeladene in unterschiedlichen Statusämtern befinden (Antragsteller: hauptamtliches Magistratsmitglied als Beamter auf Zeit in der Bes.-Gr. B 6 BremBesO; Beigeladener: Direktor einer Gesamtschule im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Bes.-Gr. A 15 Z BremBesO) besteht kein Anhalt anzunehmen, dass der Sachverhalt insoweit von den Gremien unzutreffend erfasst worden sein könnte. Zwar geht der Antragsteller zutreffend davon aus, dass der Unterschied im Sta- tusamt bei der Besetzung eines Laufbahnamtes einer besonderen Begründung für die Aus- wahl des im niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten bedurft hätte. Diese Begründungs- anforderung kann man aber nicht auf kommunale Wahlbeamte übertragen. Lässt sich schon die Wahl als solche nicht „begründen“, so kann auch nicht begründet werden, warum die Kommunalvertretung hier trotz des Unterschiedes bei den Statusämtern den Beigeladenen gewählt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2008, a.a.O., Rn. 19). 4.4. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladenen sind zum Mitglied des Magistrats wählbar (§ 40 VerfBrhv). Darüber besteht auch kein Streit.
- 13 - - 12 - 4.5. Die Kammer hat keine durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Stadtverordne- tenversammlung bei der Wahl ihrer rechtlichen Bindungen nicht bewusst gewesen oder sonst unsachgemäße oder gar willkürliche Erwägungen angestellt haben könnte. Das knappe Wahl- ergebnis und die von der Leiterin des Personalamtes der Antragsgegnerin gefertigte Nieder- schrift über die Aussprache machen deutlich, dass jeweils ein großer Anteil der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung insgesamt von einer hervorragenden Eignung sowohl des An- tragstellers als auch des Beigeladenen ausgegangen sind. Andererseits zeigt das Abstim- mungsergebnis, dass die Gremienmitglieder bei der Beurteilung der Eignung unter Einbezie- hung des wegen der Wahlentscheidung zulässigen Kriteriums der „Gleichgestimmtheit“ offen- bar unterschiedliche Bewertungsakzente gesetzt haben. Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass die von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommene Wahl den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Soweit der Antragsteller meint, die Mehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sei bei der Wahl einer unwirksamen, u.a. gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichstel- lungsgesetzes - AGG - verstoßenden Koalitionsvereinbarung gefolgt, lassen sich aus seinem Vorbringen keine verlässlichen Schlüsse herleiten, die gegen die Gültigkeit der Wahl sprechen könnten. § 20 VerfBrhv bestimmt, dass die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen dürfen und an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden sind. Vor diesem Hintergrund bedürfte es konkreter schlüssiger Hinweise auf ein davon abweichendes Wahlverhalten, um von einer unsachgemäßen, gesetzeswidrigen oder willkürlichen Wahlentscheidung ausgehen zu kön- nen. Solche Hinweise lassen sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint nicht angemessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzu- erlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko un- terworfen hat. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Satz 2 GKG. Nach § 52 Satz 2 GKG ist bei Streitigkeiten, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages maßgebend. Nach Satz 1 Nr. 2 GKG ist hier vom 6,5- fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 BremBesO auszugehen, da das Amt, das der Antragsteller über den 31.10.2012 hinaus verliehen bekommen möchte, nur unter Beru- fung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben werden kann (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BremBG). Das 6,5-fache Endgrundgehalt in Bes.-Gr. B 6 BremBesO belief sich bei Stellung des Eilan- trages auf (7.866,73 x 6,5 =) 51.133,75 €. Dieser Betrag ist nach § 52 Satz 2 GKG auf die
- 14 - - 13 - Hälfte zu reduzieren (25.566,87 €). Von dem nach § 52 Abs. 5 GKG ermittelten Betrag nimmt die Kammer in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, in denen lediglich die vorläufige Freihaltung der Stelle begehrt wird, in ständiger Praxis einen weiteren Abschlag von 50 % vor.
- 14 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Hülle gez. Wehe gez. Stybel
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 2308/16 HGW
14. September 2017
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6 A 2308/16 HGW | 14. September 2017 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 827/13
23. August 2013
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6 V 827/13 | 23. August 2013 |
Referenzen
- 6 V 900/12 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 33 12x
- AGG § 7 Benachteiligungsverbot 1x
- § 3 BremSchVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- 2 B 151/11 3x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16.09 3x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2011, 358 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 311/03 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2457/04 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2008, 194 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1846/07 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2008, 69 1x (nicht zugeordnet)
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- § 20 SHLBG 1x (nicht zugeordnet)
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- BVerwGE 68, 109 1x (nicht zugeordnet)
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- § 7 Abs. 1 Satz 2 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 1 ÄndG 1x (nicht zugeordnet)
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- Grundgesetz Artikel 20 2x
- Grundgesetz Artikel 28 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 107/11 3x
- 5 ME 491/07 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 7, 155 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 47/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 729/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 2/96 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 6/05 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- § 2 Abs. 1 BremSchVwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremSchVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Satz 2 GKG. Nach § 52 Satz 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Nr. 4 BremBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x