Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 1172/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1172/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1 2 – Antragstellerinnen – Prozessbevollmächtigte: zu 1 - 2 g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richter Ziemann und Richter Lange am 25. Juni 2020 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. vom 18.06.2020 gegen die Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke des Ordnungsamtes Bremen vom 17.06.2020 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2 Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zu 1. zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung, die den Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke zu bestimmten Uhrzeiten in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes untersagt. Die Antragstellerin zu 1. betreibt in der Straße in Bremen ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, das von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Samstagen von 07.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet hat. Ihr Angebot umfasst u.a. diverse alkoholische Getränke. Das von der Antragstellerin zu 2. betriebene Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft am in Bremen hat von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Samstagen von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet. Auch dort werden diverse alkoholische Getränke zum Außer-Haus-Verzehr angeboten. Am 18.06.2020 gab das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die „Allgemeinverfügung zum Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke“ vom 17.06.2020 bekannt. Unter Ziffer 1 heißt es dort: „Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag sowie in den Nächten vor einem gesetzlichen Feiertag bis zum Ablauf des 03.07.2020 untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Ausschank von alkoholischen Getränken im konzessionierten Bereich von Gaststätten für den Verzehr an Ort und Stelle.“ In der Anlage zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung sind drei räumliche Geltungsbereiche abgebildet. Es handelt sich zum einen um das sogenannte Steintor-Viertel zwischen Contrescarpe, Meinkenstraße/Salvador-Allende-Straße, Auf den Häfen/Humboldtstraße, Sankt-Jürgen-Straße/Lüneburger Straße und Osterdeich/Auf dem Peterswerder

3 (Räumlicher Geltungsbereich 1). Der räumliche Geltungsbereich 2 umfasst den Bereich der sogenannten Schlachte zwischen Bürgermeister-Smidt-Straße, Martinistraße, Wilhelm-Kaisen-Brücke und Weserpromenade/Schlachte. Zudem gilt das temporäre Alkoholverkaufsverbot für das sogenannte Bahnhofsviertel zwischen Bürgermeister-Smidt- Straße, Hugo-Schauinsland-Platz/Bahnhofsplatz, Willy-Brandt-Platz, An der Weide, Rembertistraße und Contrescarpe (Räumlicher Geltungsbereich 3). Ziffer 2 der Allgemeinverfügung weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 bußgeldbewehrt sind; Ziffer 3 enthält Angaben zur öffentlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung. Das Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft der Antragstellerin zu 1. liegt im räumlichen Geltungsbereich 1 und das der Antragstellerin zu 2. im räumlichen Geltungsbereich 3. Unter dem 18.06.2020 haben die Antragstellerinnen Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben, der – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden wurde. Zugleich beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 4 VwGO anzuordnen; dies lehnte das Ordnungsamt ab. Am 19.06.2020 haben die Antragstellerinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die angegriffene Allgemeinverfügung sei von keiner gesetzlichen Rechtsgrundlage gedeckt. Sie könne nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, da sich das Verbot nicht an die darin genannten Personen (Kranke, Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) richte, sondern an Betreiber und Inhaber von Außer-Haus- Verkaufsstellen. Auch die sonstigen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nach der Gesetzessystematik ausschließlich auf ganz konkrete Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sodass es nicht genüge, dass es im Stadtgebiet bzw. landes- und bundesweit zu Krankheitsfällen gekommen sei. Das temporäre Alkoholverkaufsverbot stelle jedenfalls keine „notwendige Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Es sei weder dargelegt worden noch ersichtlich, dass es im Hinblick auf eine Infektionsgefahr zur Risikominimierung erforderlich sei. Die Annahmen des Ordnungsamtes zur Minderung der Attraktivität der Geltungsbereiche und zur Verringerung von Menschenansammlungen seien spekulativ und durch nichts belegt. Solche Ansammlungen könnten auch durch nicht Alkohol konsumierende Personen oder solche, die vor den „Verbotszeiten“ oder außerhalb der Geltungsbereiche Alkohol erworben haben, entstehen. Von einer „wesentlichen“ Reduzierung der Personenanzahl am ersten Wochenende unter Geltung der angegriffenen Allgemeinverfügung könne nicht die Rede sein, da auch an diesem Wochenende 150 bis 200 Personen festgestellt worden seien. Um unkontrollierte Ansammlungen von alkoholisierten Personen im öffentlichen Raum zu

4 verhindern, müssten die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 Achte Coronaverordnung normierten Regelungen zum Verbot von Menschenansammlungen und zum Mindestabstand durch die Polizei- und Ordnungsbehörden durchgesetzt werden. Sei dies nicht möglich, sei vorrangig über Schutzmaßnahmen gegen die Störer nachzudenken. Das an Nichtstörer gerichtete Verkaufsverbot sei aufgrund der anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten weniger geeignet. Dass die Hemmschwelle im Hinblick auf die Missachtung des Abstandsgebotes alkoholbedingt sinke, könne durch die Allgemeinverfügung nicht vermieden werden. Dieses Risiko bestehe zudem auch beim – erlaubten – Konsum von Alkohol in Gastronomiebetrieben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf in der Entscheidung vom 25.05.2020 (Aktenzeichen 7 L 903/20) zur Rechtswidrigkeit der dortigen Alkoholverkaufsverbotsverfügung seien entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin übertragbar. So habe auch die dortige Antragsgegnerin keine Prognose ohne konkreten Sachverhalt vorgenommen, sondern die Vorfälle in den vorangegangenen Wochenenden zum Anlass genommen, die dort streitgegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen. Die hier angegriffene Allgemeinverfügung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Es stünden eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Verfügung, die sich direkt gegen die Störer richten und den beabsichtigten Zweck zumindest gleichermaßen erreichen würden. Dazu zählten u.a. die Aufstockung der Einsatzkräfte, die frühzeitige Errichtung von Präsenzstationen der Polizei, die Erteilung von Platzverweisen, die Einrichtung einer Videoüberwachung oder die Festlegung eines Alkoholkonsumverbotes oder einer Sperrverbotszone. Die Polizei habe ausweislich der vorgelegten Berichte die zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht ausgeschöpft. Die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 sei auch ermessensfehlerhaft. Sie sei im Hinblick auf die von ihr erfassten Tage und Uhrzeiten willkürlich. Entsprechendes gelte für den räumlichen Geltungsbereich. Das Verkaufsverbot erfasse in unzulässiger Weise auch alkoholische Getränke, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht spontan im öffentlichen Raum verzehrt würden, und belaste Personen, die nicht vorhätten, im öffentlichen Raum Alkohol zu konsumieren. Mehr als 90 % der Kunden würden in dem vom Verbot erfassten Zeitraum alkoholische Getränke lediglich als Teil eines Gesamteinkaufes erwerben. Das Verkaufsverbot führe zudem zu erheblichen Erschwernissen in den betrieblichen Abläufen. Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie vertieft die Erwägungen aus der Begründung der Allgemeinverfügung. Ziel der Allgemeinverfügung sei es, das Entstehen von Menschenansammlungen zu verhindern, da sich die Infektionsgefahr bereits realisiert habe, wenn es zu entsprechenden Ansammlungen komme. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Polizei und des Ordnungsamtes schwinde mit zunehmender Gruppengröße und fortgeschrittenem Alkoholkonsum die Bereitschaft, behördlichen Aufforderungen zur Einhaltung des

5 Mindestabstandes Folge zu leisten. Insbesondere im Bereich des Osterdeichs hätten sich in der Vergangenheit viele Menschen aufgehalten, die teilweise Alkohol konsumiert hätten. Der gebotene Mindestabstand sei regelmäßig missachtet worden. Nach Ansprachen der Polizei und des Ordnungsamtes sei es zu einer Abwanderung in Richtung Steintor-Viertel gekommen. Dort hätten sich in der Spitze rund 500 Personen aufgehalten, die überwiegend dem „Partytourismus“ zuzurechnen seien. Im weiteren Verlauf sei es zu Übergriffen auf Polizeibeamte gekommen. Das Mindestabstandsgebot und das Ansammlungsverbot könnten aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht mehr mit Maßnahmen unterhalb der Schwelle des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Bei deren Anwendung bestehe jedoch ein Infektionsrisiko innerhalb der Gruppe der „Störer“, aber auch für die Beamten der Ordnungsbehörden. Eine Ausbreitung der Infektionen innerhalb der Ordnungsbehörden müsse zwingend verhindert werden. Gegenüber den Störern ergriffene Maßnahmen seien in den vergangenen Wochen nicht zielführend gewesen und hätten aus Gründen des Eigenschutzes wiederholt abgebrochen werden müssen. Der vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheidende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So könnten das Ordnungsamt und die Polizei auf fundierte praktische Erfahrungen aus den vergangenen Wochenenden zurückgreifen. Das Bildmaterial offenbare zudem, dass die Ansammlungen insbesondere vor den Verkaufsstätten und Kiosken und nicht auf öffentlichen Plätzen stattgefunden hätten; der Grund der Ansammlung entfalle somit durch das Verkaufsverbot. Das Wochenende vom 19.06.2020 bis zum 21.06.2020 habe gezeigt, dass der räumliche Geltungsbereich verlassen werde, wenn in den Gaststätten kein Platz mehr zur Verfügung stehe. Die Personenanzahl und die Ansammlungen hätten sich wesentlich reduziert. Die Antragsgegnerin hat diverse Einsatzberichte der Ordnungsbehörden, angefertigte Lichtbilder sowie den Beschluss des Beirats Östliche Vorstadt vom 16.06.2020 vorgelegt, mit dem dieser sich für ein Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von Alkohol aussprach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin zu 2. hat Erfolg (1.). Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1. ist dagegen unbegründet (2.). 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes Bremen zum Verbot des Außer-Haus- Verkaufs alkoholischer Getränke anzuordnen, hat Erfolg.

6 a) Er ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin zu 2. hat am 18.06.2020 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 erhoben. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin zu 2. ist auch antragsbefugt. Sie betreibt im räumlichen Geltungsbereich 3 (Anlage zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung) ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, in dem sie aufgrund der angegriffenen Allgemeinverfügung an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten keine alkoholischen Getränke an Kunden verkaufen darf. b) Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; es hat dabei eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin zu 2. an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich die angefochtene Allgemeinverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm

7 auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). Gemessen daran fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragstellerin zu 2. aus. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass ihr Widerspruch Erfolg haben wird. Denn das temporäre Alkoholverkaufsverbot innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs 3 (Bahnhofsviertel) ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin zu 2. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und des mit der Allgemeinverfügung verfolgten Zieles – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. anzuordnen. aa) Das in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelte temporäre Alkoholverkaufsverbot kann dem Grunde nach auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2020 – 7 L 903/20 –, juris Rn. 17 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass durch diese Maßnahme Betreibern und Inhabern von Außer-Haus-Verkaufsstellen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten (Verkauf von alkoholischen Getränken an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) untersagt wird, und nicht feststeht, dass diese in Anspruch genommenen Personen zu den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personen (Kranke, Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) zählen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ermöglicht es den zuständigen Behörden, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegen Dritte, sogenannte Nichtstörer, zu ergreifen. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611 –, juris Rn.11). Die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Anordnungen (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2020 – 3 EN 245/20 –, juris Rn. 35 m.w.N.). bb) Das Ordnungsamt war nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (Brem.GBl. 2018, 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2020 (Brem.GBl. 2020, 292), zuständig für den Erlass der

8 angegriffenen Allgemeinverfügung und hat diese ordnungsgemäß ortsüblich, nämlich durch Aushang im Amtsgebäude sowie auf der Internetseite öffentlich bekannt gegeben, § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BremVwVfG. Indem der 18.06.2020 und damit der auf die Bekanntmachung durch Aushang im Ordnungsamt folgende Tag als erster Gültigkeitstag bestimmt wurde, sind auch die Anforderungen aus § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BremVwVfG gewahrt worden. Einer Anhörung der Antragstellerin zu 2. vor Erlass der Allgemeinverfügung bedurfte es nicht, § 28 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG. cc) Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Wenngleich die Anzahl der mit dem Krankheitserreger SARS-CoV-2 neu infizierten Personen in manchen Teilen des Bundesgebietes teilweise gesunken ist und auch im Land Bremen zuletzt weniger Neuinfektionen zu verzeichnen waren (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html [aufgerufen am 24.06.2020]), fehlt es nicht an der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Dies ergibt sich aus den aktuellen Zahlen und der Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html [aufgerufen am 24.06.2020]). Der Einwand der Antragstellerinnen, diese Feststellung müsse sich auf ganz konkrete Personen beziehen, verfängt nicht und wird – soweit ersichtlich – auch in der bisher im Zuge der Corona-Pandemie ergangenen Rechtsprechung nicht geteilt. Eine gebotene, effektive Gefahrenabwehr würde gänzlich konterkariert werden, verlangte man, dass auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützte Maßnahmen nur dann erlassen werden dürften, wenn ein konkreter Bezug zu einer Person im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht. Das aktuelle Infektionsgeschehen im Bundesgebiet, aber auch im Land Bremen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl der tatsächlich infizierten Personen deutlich höher ist als die Zahl der registrierten Krankheitsfälle. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – wie hier – vor, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur

9 Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Schutzmaßnahmen sind nicht Ermessenssache der Behörde, sondern zwingende Vorschrift. Das behördliche Ermessen besteht nur für die Auswahl der gebotenen Maßnahme gegen die Verbreitung der übertragbaren Krankheiten. Die Maßnahme muss zur Vermeidung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten geeignet und erforderlich sein (Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1). Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 46). dd) Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bahnhofsviertel) nicht gerecht. (1) Zwar ist das für diesen Geltungsbereich verfügte Alkoholverkaufsverbot an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten geeignet, den mit dieser Schutzmaßnahme verfolgten legitimen Zweck zu fördern. Denn diese Maßnahme bezweckt die Verhinderung der Entstehung größerer Menschenansammlungen, bei denen aufgrund einer Alkoholisierung die Gefahr besteht, dass die Hemmschwelle sinkt, den nach § 5 Abs. 1 Achte Coronaverordnung vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu unterschreiten. Sie verfolgt damit gemeinsam mit der Achten Coronaverordnung das Ziel, weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit die körperliche Unversehrtheit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 2 GG). Es handelt sich dabei um ein überragend wichtiges Interesse des Gemeinwohls. Das Alkoholverkaufsverbot ist unter Beachtung der der zuständigen Infektionsschutzbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative geeignet, diesen angestrebten Erfolg jedenfalls zu fördern. Die Annahme, dass die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten von alkoholischen Getränken der Attraktivität des jeweiligen räumlichen Geltungsbereiches abträglich ist, ist nach Auffassung der Kammer nicht lebensfremd, auch ohne Vorlage empirischer Daten für das Bahnhofsviertel ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Möglichkeit, vor Beginn des von der Allgemeinverfügung erfassten Zeitraumes oder außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche alkoholische Getränke zu erwerben, wird die Attraktivität eines öffentlichen Raumes zwecks geselligen Zusammentreffens mit anderen Personen maßgeblich durch die jederzeitige, unmittelbare Verfügbarkeit von Lebensmitteln, insbesondere alkoholischen Getränken, geprägt. Die Entscheidung zum Erwerb weiterer alkoholischer Getränke erfolgt gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert,

10 sodass durch die Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken auch die Entstehung von Menschenansammlungen und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.09.2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 19 zum temporären Verbot des Alkoholverkaufs durch das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg). (2) Die Schutzmaßnahme ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen im Hinblick auf das Bahnhofsviertel jedoch nicht erforderlich. Es stehen offensichtlich mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung, im Bereich des Bahnhofsviertels größere Menschenansammlungen zu vermeiden und so einer Missachtung des Mindestabstandsgebotes entgegenzuwirken. Sonstige Menschenansammlungen sind nach § 6 Abs. 1 Achte Coronaverordnung untersagt. Nach § 5 Abs. 1 Achte Coronaverordnung ist außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum zudem ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Durch die Achte Coronaverordnung wurden – wie bereits in den zuvor erlassenen Coronaverordnungen – Maßnahmen getroffen, die ebenfalls das mit der angegriffenen Allgemeinverfügung bezweckte Ziel verfolgen. Werden diese Schutzmaßnahmen missachtet, sind das Ordnungsamt und die Polizei aufgefordert, gegen die unmittelbaren Störer vorzugehen. Dies kann – wie es auch in anderen Teilen des Stadtgebietes erfolgt ist – zunächst durch eine Ansprache, durch die Erteilung von Platzverweisen und notfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs geschehen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen und durch Vorlage entsprechender Einsatzberichte der Polizei dokumentierten Erfahrungen der letzten Wochenenden lassen nicht erkennen, dass ein derartiges Einschreiten der Ordnungsbehörden im Bereich des Bahnhofsviertels bislang erforderlich war, geschweige denn erfolgt ist. Die Begründung der Allgemeinverfügung erwähnt im vorletzten Absatz unter I. zwar, dass die Einsatzkräfte der Polizei und des Ordnungsamtes in den letzten Wochen auch an der Diskomeile, die im Bahnhofsviertel liegt, zur Nachtzeit zunehmend Verstöße gegen das Ansammlungsverbot und die Abstandsregelungen festgestellt hätten. Diese pauschale Feststellung wird aber weder durch die weitere Begründung unter II. belegt, wo exemplarisch auf Feststellungen der Polizei im Bereich des Steintor-Viertels verwiesen wird, noch durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einsatzberichte der Polizei. Die WE-Meldung vom 13.06.2020 (Bl. 82, 83 der Gerichtsakte) und die Lagedarstellung vom 15.06.2020 (Bl. 84 bis 88 der Gerichtsakte) berichten allein über Ansammlungen in den räumlichen Geltungsbereichen 1 und 2. Entsprechendes gilt für den Bericht über das Pfingstwochenende vom 02.06.2020 (Bl. 89 bis 91 der Gerichtsakte) und die Lagedarstellung vom 22.06.2020 (Bl. 104 bis 107

11 der Gerichtsakte). Auch dem Lagebericht vom 15.06.2020 (Bl. 99 bis 103 der Gerichtsakte) lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung im Bahnhofsviertel entnehmen, die den Erlass einer weiter einschränkenden Allgemeinverfügung für diesen Bereich rechtfertigen. Auch die angefertigten Lichtbilder zum Aktenzeichen 112275/20 (Bl. 79 bis 81 der Gerichtsakte) beziehen sich ausschließlich auf den räumlichen Geltungsbereich 1 (Steintor-Viertel). Allein die Lagedarstellung vom 08.06.2020 (Bl. 119 bis 121 der Gerichtsakte) berichtet von „erheblichen Verstößen gegen die Abstands- und Hygieneregeln“ in der Nacht von Freitag auf Samstag im Bahnhofsviertel. Diese wurden ausweislich des Berichts jedoch durch Gäste einer an der Diskomeile ansässigen Gastwirtschaft begangen und nicht durch alkoholisierte Menschenansammlungen im öffentlichen Raum. Für die Nacht von Samstag auf Sonntag wurde zudem festgehalten, dass an der Diskomeile ein „geringes Personenaufkommen“ festgestellt worden sei; auch in der in der Nacht zuvor kontrollierten Gastwirtschaft sei ein „moderates Besucheraufkommen“ festgestellt worden. Das am frühen Morgen des 31.05.2020 aufgenommene Lichtbild von der angesprochenen Gastwirtschaft (Bl. 127 der Gerichtsakte) lässt bestenfalls erahnen, dass im Inneren der Gastwirtschaft ein hohes Personenaufkommen herrschte. Etwaige Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung durch Besucher einer Gastwirtschaft, die nach § 9a Achte Coronaverordnung unter Einhaltung bestimmter Bedingungen öffnen darf, und die bloße Möglichkeit, dass es auch im Bahnhofsviertel aufgrund des zunehmend besseren Wetters alkoholbedingt zur Missachtung des Mindestabstandes kommen wird, können nicht herangezogen werden, um einen derart weitreichenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. ee) Fehlt es insoweit an tragfähigen Erkenntnissen und Erfahrungen der Ordnungsbehörden, die den Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung für diesen räumlichen Geltungsbereich erforderlich erscheinen lassen, so ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. anzuordnen, da die Allgemeinverfügung sie auch in ihren Rechten verletzt. Sie betreibt im Bahnhofsviertel ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung stellt insoweit einen Eingriff in den Schutzbereich des Berufsausübungsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, da ihr die Möglichkeit genommen wird, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.09.2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 11). 2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig (a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (b).

12 a) Ihr Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Antragsbefugnis folgt aus dem Betrieb ihres Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes im räumlichen Geltungsbereich 1 der Allgemeinverfügung. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin zu 1., vorerst von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung fällt zulasten der Antragstellerin zu 1. aus. Es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ihr Widerspruch ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des lediglich bis zum 03.07.2020 geltenden Alkoholverkaufsverbots an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten im Steintor-Viertel voraussichtlich rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorliegend anwendbaren Ermächtigungsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor; auf die Ausführungen unter II. 1. b) aa) bis cc) wird verwiesen. bb) Die konkret gewählte Schutzmaßnahme ist auch notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Hinblick auf das Steintor-Viertel gewahrt. (1) Das mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelte Alkoholverkaufsverbot verfolgt auch im Hinblick auf den Geltungsbereich 1 einen legitimen Zweck (siehe dazu die Ausführungen unter II. 1. b) dd) (1)). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ist das temporäre Alkoholverkaufsverbot auch geeignet, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1983 – 1 BvR 1008/79 –, juris Rn. 97). Dies ist vorliegend der Fall. Unschädlich ist, dass die Besucherinnen und Besucher des Steintor-Viertels die Möglichkeit haben, alkoholische Getränke in den ansässigen Gastwirtschaften zu konsumieren oder sich vor Beginn der von der Allgemeinverfügung erfassten Zeiträume im Geltungsbereich oder jederzeit außerhalb des Geltungsbereiches mit alkoholischen Getränken einzudecken, um diese dann in der Nachtzeit an den Wochenenden im räumlichen Geltungsbereich zu konsumieren. Insoweit kommt es bei der Frage der

13 Geeignetheit des gewählten Mittels nicht darauf an, ob noch weitreichendere Alkoholverkaufsverbote, Alkoholkonsumverbote oder auch ein Öffnungsverbot für Gaststätten den bezweckten Erfolg gegebenenfalls effektiver erreichen würden. Entscheidend ist allein, dass die Erwägung der zuständigen Behörde nicht derart offensichtlich verfehlt ist, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene Maßnahme bilden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.09.2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 18). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das vergangene Wochenende, an dem erstmals das temporäre Alkoholverkaufsverbot einzuhalten war, hat gezeigt, dass eine (auch von der Antragstellerin zu 1. nicht in Abrede gestellte) Reduzierung der an der Sielwallkreuzung anwesenden Personen eingetreten ist. Da es sich nach Durchsicht der vorgelegten Polizeiberichte und der Presseberichterstattung trotz zum Verweilen einladender Temperaturen jedenfalls um einen merklichen Rückgang der Besucherzahlen (150 bis 200 Personen) im Vergleich zum vorangegangenen Wochenende handelte (300 bis 500 Personen), kommt es nicht darauf an, dass auch an vereinzelten Tagen an den weiter zurückliegenden Wochenenden teilweise „nur“ 200 Personen angetroffen wurden. Die Reduzierung der angetroffenen Personenzahl im räumlichen Geltungsbereich 1 war nicht derart marginal, dass der Maßnahme die Geeignetheit abzusprechen wäre. Der Verweis der Antragstellerin zu 1., dass auch bei einer Anwesenheit von 200 Personen die Entstehung von Menschenansammlungen und damit die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht verhindert werden könne, verkennt, dass der verfolgte Zweck nicht erreicht werden muss; es genügt, dass die Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels beiträgt. Daher steht der Geeignetheit auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin am vergangenen Wochenende weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen im betroffenen Geltungsbereich ergriffen hat. Aus der von der Polizei vorgetragenen Unsicherheit im Hinblick auf die Kausalität der Allgemeinverfügung für das geringere Personenaufkommen kann die Antragstellerin zu 1. nichts zu ihren Gunsten herleiten. Parallel ergriffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind stets einer gewissen Ungewissheit bezüglich der Frage der Kausalität ausgesetzt. (2) Das zeitlich eingeschränkte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ist für das Steintor-Viertel erforderlich. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs in grundrechtliche Schutzgüter ist anzunehmen, wenn ein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht. Solche milderen, aber gleich geeigneten Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 1. auf gegen die Störer zu richtende Maßnahmen verweist und die Erforderlichkeit des temporären Alkoholverkaufsverbotes bezweifelt, übersieht sie, dass grundsätzlich ein milderer Eingriff nicht darin zu sehen ist, den gegenüber einem

14 Grundrechtsträger zur Erreichung des Ziels vorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff gegenüber einem anderen Grundrechtsträger zu ersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 – 1 B 129/20 –, juris Rn. 30; HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 – 5 Bs 64/20 –, juris Rn. 44). Dem Umstand, dass von der Antragstellerin zu 1. selbst keine unmittelbare Gefahr der Missachtung des Mindestabstandes ausgeht, ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit Rechnung zu tragen. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ist nicht darin zu sehen, von dem Alkoholverkaufsverbot diejenigen alkoholischen Getränke auszunehmen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht spontan im öffentlichen Raum verzehrt werden. Eine solche Ausnahmeregelung wäre subjektiv geprägt, fehleranfällig und kaum „gerichtsfest“ zu bewerkstelligen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 – 5 Bs 64/20 –, juris Rn. 43 zur vorgeschlagenen Beschränkung der Zulassung auf Einzelhandelsgeschäfte mit einem attraktiven Warenangebot). Zweifelhaft ist, dass die von der Antragstellerin zu 1. genannten alkoholischen Getränke wie (hochpreisige) Weine und (harte) Spirituosen tatsächlich „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ nicht spontan im öffentlichen Raum verzehrt werden. Ein erst später einsetzendes Verbot des Außer- Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke stellt nach derzeitiger Erkenntnislage zwar ein milderes, aber ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel dar. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. auch nicht willkürlich, den Außer-Haus-Verkauf an bestimmten Tagen in der Woche ab 22.00 Uhr zu untersagen. Den vorgelegten Polizeiberichten lässt sich entnehmen, dass die Vorkommnisse im Steintor-Viertel, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten wurde, überwiegend in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag stattfanden. Da diese Vorkommnisse ab dem späten Abend, zum Teil um Mitternacht zu verzeichnen waren, ist ein Alkoholverkaufsverbot, das ab 22.00 Uhr gilt und die erst mit zeitlichem Verzug einsetzende Wirkung von Alkohol in den Blick zu nehmen hat, auch nicht sachgrundlos. (3) Die getroffene Maßnahme ist in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt auch noch angemessen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin zu 1. und der bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems besteht, stehen nach einer Gesamtschau nicht außer Verhältnis. Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs und des Gewichts und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gewahrt ist. Die Antragstellerin zu 1. ist durch die angegriffene Allgemeinverfügung in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, beschränken sich vorliegend jedoch auf einen überschaubaren Zeitraum. Die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 ist

15 bis zum Ablauf des 03.07.2020 befristet. Da das Alkoholverkaufsverbot lediglich die Nächte von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag erfasst, ist die Antragstellerin zu 1. insgesamt lediglich fünfeinhalb Stunden in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt, da das von ihr betriebene Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft an Freitagen um 24.00 Uhr und an Samstagen um 23.30 Uhr schließt. Inwiefern mit der angegriffenen Allgemeinverfügung Umsatzeinbußen einhergehen, ist nicht vorgetragen worden. Die Antragstellerin zu 1. weist selbst darauf hin, dass über 90 % der Kunden, die während der vom Alkoholverkaufsverbot erfassten Zeiträume alkoholische Getränke erwerben, nicht ausschließlich alkoholische Getränke, sondern zusätzlich noch weitere Waren erwerben. Der Anteil der Personen, die ausschließlich alkoholische Getränke erwerben, liege bei lediglich 7 %. Soweit sie daran anknüpfend vorträgt, das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs beeinträchtige in unzulässiger Weise die Kunden, die die alkoholischen Getränke nicht im öffentlichen Raum zu verzehren beabsichtigten, kann sie eine etwaige Grundrechtsbetroffenheit Dritter nicht geltend machen. Auch die vorgetragenen betrieblichen Erschwernisse im Hinblick auf die praktische Umsetzung des Alkoholverkaufsverbots ab 22.00 Uhr führen nicht zur Unangemessenheit der Maßnahme. Es bleibt unklar, weshalb insbesondere den Kunden, bei denen der Erwerb alkoholischer Getränke lediglich ein Teil des Gesamteinkaufes sei, das Verbot nicht vermittelbar sei. Weshalb ein Versehen der entsprechenden Regale, in denen alkoholische Getränke stehen, mit einem Absperrband nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden. Wie bei Kunden, die das für den Erwerb von alkoholischen Getränken erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, ist das Kassenpersonal der Antragstellerin zu 1. auch im Falle der Missachtung eines Absperrbandes in der Lage (und verpflichtet), den Erwerb dieser Getränke an der Kasse zu verhindern. Die befürchteten Kundenbeschwerden hat die Antragstellerin zu 1. hinzunehmen, zumal sie gegenüber ihren Kunden auf die Verantwortlichkeit der zuständigen Infektionsschutzbehörde hinweisen kann. Zutreffend weist die Antragstellerin zu 1. allerdings darauf hin, dass sie selbst nicht diejenige sei, von der die unmittelbare Gefahr der Missachtung des gebotenen Mindestabstandes ausgehe, und dass vorrangig Schutzmaßnahmen gegen die unmittelbaren Störer, d.h. diejenigen, die alkoholbedingt die Mindestabstände nicht einhalten, zu ergreifen seien. Aufgrund der noch immer wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Frage, ob sich das Coronavirus vor allem über eine Tröpfcheninfektion oder über Aerosole in der Atemluft verbreitet, und der damit weiterhin bestehenden Unsicherheit bezüglich der Übertragungswege der hochansteckenden Atemwegserkrankung, aber auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse

16 ist der Antragsgegnerin jedoch ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen bei der Frage, ob im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen die unmittelbaren Störer oder gegen nichtverantwortliche Personen ergriffen werden. Eine rechtlich zu beanstandende Ausübung dieser Einschätzungsprärogative ist aktuell nicht feststellbar. Dieser Einschätzungsspielraum berechtigt die Antragsgegnerin jedoch nicht nur, zu entscheiden, gegen wen im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr Maßnahmen ergriffen werden. Er hat auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Folge, kontinuierlich und besonders kritisch die getroffenen Grundrechtseingriffe zu evaluieren, zu überdenken, gegebenenfalls zu korrigieren und wieder zu lockern. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist im Stadt-, aber auch im Bundesgebiet ein fortlaufender Prozess der schrittweisen Lockerungen zu beobachten. Die Antragsgegnerin hat stets zu beachten, dass ihr ein kohärentes Vorgehen abverlangt wird, wenn Lockerungen in anderen Bereichen beschlossen werden, die ebenfalls die Gefahr in sich tragen, dass Mindestabstände nicht eingehalten werden und die Infektionsgefahr steigt. An der Kohärenz fehlt es vorliegend nicht deshalb, weil die Gaststätten im Steintor-Viertel unter Einhaltung der Bedingungen aus § 9a Abs. 2 Achte Coronaverordnung für den Publikumsverkehr öffnen dürfen und sich die dort anwesenden Gäste unter Umständen ebenfalls nicht an den Mindestabstand halten oder nach ihrem Besuch – dann im alkoholisierten Zustand – im öffentlichen Raum zu Menschenansammlungen beitragen können. Denn in Gaststätten besteht zum einen – anders als bei Menschenansammlungen im öffentlichen Raum – die Pflicht der Betreiber, die Kontaktdaten der Gäste zu dokumentieren, um dadurch gegebenenfalls entstandene Infektionsketten nachverfolgen zu können. Zum anderen sind die Betreiber verpflichtet, die Einhaltung der Kontaktbeschränkungen sicherzustellen und Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung zu verhindern. Des Weiteren gilt eine Sitzplatzpflicht, die einen ständigen Wechsel und Austausch von Personen weitgehend ausschließt. Auch ist der Erwerb von Alkohol in einer Gaststätte teurer und geht häufig mit dem Konsum von Speisen einher, was tendenziell zu einem geringeren Alkoholkonsum führt. Dies, insbesondere die Möglichkeit der Kontrolle und Nachverfolgung, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum. Das bis zum 03.07.2020 befristete Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen Getränken ist in die allgemeinen Überlegungen der fortschreitenden Lockerungen des öffentlichen Lebens einzubetten. Es wurde ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung als Reaktion auf die zu beobachtende wiederholte Missachtung des Mindestabstandes von Personen im alkoholisierten Zustand erlassen. Die in den Polizeiberichten beschriebenen Vorkommnisse dürften ihrerseits eine Reaktion auf die

17 zuvor gelockerten Einschränkungen des öffentlichen Lebens, insbesondere der sozialen Kontakte, gewesen sein. Derartige Umstände, die aufgrund der immer weiter fortschreitenden Lockerungen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zu befürchten sein könnten, hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen stets mit aufzunehmen. Sie hat insbesondere auch die Erfahrungen aus den Wochenenden, an denen der Außer-Haus- Verkauf alkoholischer Getränke zu bestimmten Uhrzeiten untersagt ist, zu berücksichtigen und auf positive Erkenntnisse zu reagieren. Ein Automatismus, dass eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgrund der vorliegend geringen Grundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin zu 1. auch über den derzeitigen Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung der Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 hinaus noch verhältnismäßig ist, besteht nicht. Dass die Antragsgegnerin (vorerst) von weiteren Maßnahmen gegen die unmittelbaren Störer abgesehen hat, führt in der Gesamtschau nicht zur Unzumutbarkeit des Grundrechtseingriffs. Zuzustimmen ist der Antragstellerin zu 1. zwar, dass die Regelungen der Achten Coronaverordnung vorrangig durch die Ordnungsbehörden durchgesetzt werden müssen und insoweit notfalls auch mit Platzverweisen und unmittelbarem Zwang gegen die unmittelbaren Störer vorzugehen ist. Die angegriffene Allgemeinverfügung darf nicht lediglich der Erleichterung polizeilicher Aufsicht dienen (vgl. § 52 Abs. 1 BremPolG; so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2020 – 7 L 903/20 –, juris Rn. 33; VG Osnabrück, Beschl. v. 11.02.2010 – 6 B 9/10 –, juris Rn. 21). Kann eine Durchsetzung der in der Achten Coronaverordnung normierten Ge- und Verbote jedoch nicht effektiv und ohne zumutbare Eigen- und Fremdgefährdung erfolgen, ist ein Vorgehen gegen nichtverantwortliche Personen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausgeschlossen. So liegt es hier. Aus den vorgelegten Polizeiberichten ergibt sich, dass an die unmittelbaren Störer gerichtete Ansprachen auch aufgrund einer fortgeschrittenen Alkoholisierung jedenfalls im Bereich der Sielwallkreuzung in einer Vielzahl von Fällen erfolglos geblieben sind. Bei einem einzelfallbezogenen Vorgehen gegen Störer ist zudem zu berücksichtigen, dass die Einhaltung des nach § 5 Abs. 1 Achte Coronaverordnung geforderten Mindestabstandes aus infektiologischer Sicht zwingend geboten ist, in diesen Fällen die Gefahr für ein überragend wichtiges Schutzgut der Allgemeinheit (Leib und Leben der Bevölkerung) jedoch bereits eingetreten ist. Da sich die Gefahr in diesen Fällen bereits verwirklich hat, ist ein solches Vorgehen jedenfalls aktuell nicht gleich wirksam. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig ausnahmslos von einem Vorgehen gegen unmittelbare Störer absehen kann mit dem Argument, der Mindestabstand zwischen einschreitenden Ordnungskräften und Störern sei nicht einzuhalten. Wie dargelegt ist die Antragsgegnerin verpflichtet, stets zu evaluieren, ob ihre

18 Annahme, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Vorgehen gegen nichtverantwortliche Personen rechtfertigt, auch in Zukunft noch Geltung beanspruchen kann. So sind die auch von der Antragstellerin zu 1. genannten Maßnahmen ernsthaft in die Erwägungen der Antragsgegnerin aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für ein Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum, das beispielsweise in der Stadt Koblenz in Teilen des Stadtgebietes seit dem 19.06.2020 und befristet bis zum 12.07.2020 gilt (https://www.koblenz.de/aktuelles/alkoholverbot-deutsches-eck/ [aufgerufen am 24.06.2020]). Ist aktuell mangels valider Erkenntnisse über die effektive Durchsetzbarkeit eines solchen Alkoholkonsumverbotes insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten nicht erkennbar, dass eine solche Maßnahme effektiver, weniger beeinträchtigend, zugleich aber effektiv kontrollierbar ist, so hat die Antragsgegnerin die Erfahrungen beispielsweise der Stadt Koblenz genau in den Blick zu nehmen. Entsprechendes gilt für eine fortlaufende Evaluierung, ob aufgrund neuer Erkenntnisse der Zeitraum des temporären Alkoholverkaufsverbotes zu verkürzen ist. So ist zu berücksichtigen, dass auch die Polizei in ihrer Lagebewertung vom 15.06.2020 darauf hingewiesen hat, dass aus ihrer Sicht die Untersagung von alkoholischen Getränken „zur Nachtzeit (ab etwa 24.00 Uhr)“ geeignet sei, um ein normgerechtes Verhalten der Besucherinnen und Besucher an den neuralgischen Punkten herbeizuführen (Bl. 87 der Gerichtsakte). In einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände belastet hiernach das temporäre und bis zum 03.07.2020 befristete Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke die Antragstellerin zu 1. nicht übermäßig. 3. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. die Kosten des Verfahrens, das ihr Begehren betrifft, zu tragen hat und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, das das Begehren der Antragstellerin zu 2. betrifft. Der festgesetzte Streitwert für die jeweiligen Begehren der Antragstellerinnen folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei sieht die Kammer von einer Herabsetzung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 ab. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die angegriffene Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerinnen oder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens in der jetzigen Fassung Geltung haben wird. Da es sich bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO; vgl. BeckOK VwGO/Kintz, 53. Edition

19 01.04.2020, VwGO § 64 Rn. 5) um einen Fall der subjektiven Antragshäufung handelt, damit zwei Eilanträge zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden sind und die Anträge eine eigenständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich nicht denselben Gegenstand betreffen, waren die für die beiden Antragstellerinnen einzusetzenden Auffangstreitwerte nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.05.2006 – 1 S 2525/05 –, juris Rn. 4 zur Anfechtung einer teilbaren Allgemeinverfügung). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Ziemann Lange

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 652/21
9. April 2021
5 V 652/21 9. April 2021

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