Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.
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VwGO § 64
Verwaltungsgerichtsordnung
Referenzen
- VwGO § 59 (weggefallen) 1x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 61 1x
- VwGO § 62 1x
- VwGO § 63 1x