Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 K 131/19

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 131/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Ziemann und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und den ehrenamtlichen Richter Gienapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 für Recht erkannt: Die Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

2 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger wurde am .1967 in (Türkei) geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste sechsjährig im Juni 1973 im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Nachdem er zunächst bis zum 16. Lebensjahr vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, erteilte ihm die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Verden am 15.06.1983 erstmals eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde. Am 13.02.1995 erteilte das Stadtamt Bremen ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt. Der Kläger besuchte zunächst in , dann in die Grundschule. Er hat die Hauptschule nach der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen. Nach Abbruch der Berufsschule in arbeitet er als Arbeiter und Lagerist bei einer Brotfabrik in . Die Mutter des Klägers zog mit ihm 1985 nach Bremen. Eine Berufsausbildung hat der Kläger nicht absolviert. Im Jahr 1996 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, aus der in den Jahren 1996 und 1999 zwei Kinder, die inzwischen volljährig sind, hervorgegangen sind. Der Kläger ist strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Am 11.02.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Syke wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen (Az.: 4 a Ds 402 Js 30229/07). - Am 26.03.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und verhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25.03.2009 (Az.: 75 Cs 630 Js 957/08). - Das Amtsgericht Hamburg-Harburg verurteilte ihn am 10.09.2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer

3 Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche, deren Vollstreckung bis zum 17.09.2010 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 17.03.2010 verhängt (Az.: 2150 Js 97/08 621-172/08). - Am 11.05.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betrugs in fünf Fällen, versuchten Betrugs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gemeinschaftlicher Bedrohung sowie gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 11.02.2008, 26.03.2008 und 10.09.2008 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde verlängert bis zum 10.05.2013. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen. - Am 08.10.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und verhängte gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.10.2015 (Az.: 75 Ds 620 Js 58329/11). - Am 05.11.2014 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen schwerer Brandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Ausweislich der gerichtlichen Feststellungen trank der Kläger am Nachmittag des 01.04.2013 größere Mengen Wodka und wurde im Laufe des Abends zunehmend betrunken. Im Zorn über seine Ehefrau, die ihm die letzte Wodkaflasche weggenommen und mit Ihren Kindern die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, legte er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit ein Feuer, das zunehmend auf das gesamte Wohngebäude übergriff. Dabei war ihm bewusst, dass sich in den Wohnungen über und unter ihm Menschen befanden. Es entstand ein Sachschaden von rund 200.000 Euro. Im Frühjahr und im Sommer 2015 ließ der Kläger sein Alkoholproblem in der Tagesklinik ambulant behandeln, nahm danach seinen Alkoholkonsum jedoch wieder auf. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.10.2016 wurde aufgrund der Alkoholsucht des Klägers gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seit dem 03.01.2017 befand er sich im Maßregelvollzug im Klinikum . Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.07.2019 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt und

4 Führungsaufsicht angeordnet. Es sei aufgrund des eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. vom 10.04.2019 und der mündlichen Anhörung zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Seit seiner nachfolgenden Entlassung ist der – aufgrund Erwerbsunfähigkeit wegen einer Angststörung seit 2003 frühverrentete – Kläger als Hausmeister einer Tankstelle geringfügig beschäftigt. Bereits mit Schreiben vom 22.03.2018 kündigte das Migrationsamt Bremen dem Kläger an, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. In der Folge übernahm der Senator für Inneres der Beklagten die ausländerrechtliche Zuständigkeit. Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 19.12.2018 für die Dauer von drei Jahren aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei (Ziffer 2). Die Ausweisung des Klägers richte sich nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da der Kläger durch die Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren 1980 bis 1988 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben habe. Es liege wegen der zahlreichen Verurteilungen, insbesondere der zuletzt im Urteil vom 05.11.2014 abgeurteilten schweren Brandstiftung, ein persönliches Verhalten vor, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährde. Die gegenwärtige schwere Gefährdung berühre Grundinteressen der Gesellschaft. Aufgrund seines unbewältigten Alkoholproblems bestehe Anlass zur Sorge, dass der Kläger auch zukünftig Rechtsverstöße begehen werde. Ein weiteres Rückfallrisiko stelle seine fehlende berufliche Perspektive dar. Im Rahmen der Abwägung überwiege das öffentliche Ausreiseinteresse die Bleibeinteressen des Klägers. Der Kläger hat am 21.01.2019 Klage erhoben. Aufgrund seiner sehr guten Behandlungserfolge und nachgewiesener Abstinenz vom Alkohol sei nicht mit erneuten Straftaten zu rechnen und daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr zu befürchten. Der Kläger beantragt wörtlich, die Verfügung des Senators für Inneres und Sport vom 19.12.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Verfügung vom 19.12.2018. Auch nach Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug sei weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da die ausländerrechtliche Gefahrenprognose einen längeren Zeithorizont berücksichtige. Es sei keine

5 Suchtmittelabstinenz von ausreichender Dauer außerhalb des Maßregelvollzugs glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides verfügte formell rechtmäßige (1.) Ausweisung des Klägers ist materiell rechtswidrig (2.). 1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Senator für Inneres für ihren Erlass nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig (ausführlich: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30.09.2020 – 2 LC 166/20 –, Rn. 22, juris). 2. Die Verfügung der Beklagten vom 19.12.2018 ist jedoch materiell rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Die Ausweisung des Klägers richtet sich nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da der Kläger durch die Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren 1980 bis 1988 ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben hat.

6 Erforderlich ist zunächst die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, Rn. 23, juris). Ist der Tatbestand eines „besonders schwer“ bzw. „schwer“ wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG verwirklicht, ist ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Von dem Kläger geht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, Rn. 18, juris) keine Wiederholungsgefahr aus (a.). Selbstständig tragend fiele bei hypothetischer Annahme einer verbleibenden Wiederholungsgefahr die zwischen den öffentlichen Ausweisungsinteressen und den privaten Bleibeinteressen des Klägers gebotene Gesamtabwägung deutlich zu Gunsten des Klägers aus (b.). a. Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten das Kriterium des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit bei Anwendung praktischer Vernunft keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute Begehung von Straftaten aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris, Rn. 18) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 und vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18;

7 jeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris, Rn. 12). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, juris, Rn. 7). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, um die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden Ausländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise niedriger; eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist jedoch auch bei schwersten Gewaltdelikten nicht zulässig (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 16, 30, juris). Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen Gunsten aus. Ausgangspunkt ist die Indizwirkung der Aussetzungsentscheidung der Vollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 17.07.2019 (73 StVK 482/19 u. 541/19). Das Landgericht erwartete, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. In der Anhörung habe sich ergeben, dass er ausreichend stabilisiert und eine Entlassung möglich sei, welche von ihm gewünscht und von der Klinik unterstützt werde. Das der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Gutachten der Dr vom 10.04.2019 attestiert dem Kläger in der Therapie im Maßregelvollzug eine uneingeschränkt äußerst günstige Entwicklung und einen positiven Wandel seiner Persönlichkeit. Er habe im Verlauf der Behandlung zunehmend gelernt, sich mit schwierigen Themen auseinanderzusetzen und ein Krankheitsverständnis zu entwickeln. Gestützt durch eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung habe er sich den therapeutischen Inhalten mit mehr Selbstvertrauen widmen und sich zum Beispiel damit auseinandersetzen können, wie er Bedürfnisspannungen und unangenehme Gefühlslagen konstruktiv bewältigt. Er sei während der gesamten Behandlungszeit ohne Substanzmittelrückfall geblieben und habe die zurückliegende Therapie als großen Befreiungsschlag seines Lebens erlebt. Ihm sei uneingeschränkt eine

8 strukturelle Nachreifung zu attestieren. Auch seine Angststörung sei weitestgehend überwunden. Er habe in starkem Ausmaß von der Therapie in der Entziehungsanstalt profitiert, daher werde eine Bewährungsentlassung uneingeschränkt befürwortet. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger den Eindruck gewonnen, dass er den Vorsatz gefasst hat, zukünftig straffrei leben zu wollen. Er geht weiterhin seiner bereits im Rahmen eines Praktikums aus dem Maßregelvollzug aufgenommenen Arbeit als Hausmeister an einer Tankstelle nach. Als Erstverbüßer hat den Kläger die Mahnung der Strafe erreicht. Nach der vorgelegten Bescheinigung seiner Bewährungshilfe vom 05.03.2021 arbeitet der Kläger im Rahmen seiner Bewährungsauflagen äußerst zuverlässig und aktiv mit. Er verfüge zudem über einen strukturierten Alltag mit einhergehendem Arbeitsleben. Dies wird durch das sehr positive Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 26.01.2021 bestätigt. Die Alkoholsucht des Klägers ist – auch ausweislich des Berichts des Klinikums vom 15.03.2021 – erfolgreich therapiert und der Kläger ist alkoholabstinent. Er kommt weiterhin regelmäßig und zuverlässig zu Gesprächen in die dortige Institutsambulanz. Ausweislich der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 19.10.2016 und der Aussetzungsentscheidung vom 17.07.2019 war die Alkoholsucht der maßgebende Grund seiner Delinquenz. Auch die angegriffene Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 19.12.2018 stellte auf das unbewältigte Alkoholproblem des Klägers ab. In Anbetracht dessen geht die Kammer davon aus, dass das von dem Kläger ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Generalpräventive Erwägungen können eine Ausweisung vorliegend bereits deshalb nicht rechtfertigen, da im Rahmen des assoziationsrechtlichen Schutzes gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen ist. b. Bei hypothetischer Annahme einer verbleibenden mäßigen Wiederholungsgefahr fiele die Gesamtabwägung zwischen den öffentlichen Ausweisungs- und den Bleibeinteressen des Klägers deutlich zu Gunsten des Klägers aus. In die Abwägung sind zu Gunsten des Klägers dessen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen einzustellen. Er besitzt eine Niederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), ist als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit 48 Jahren rechtmäßig hier auf. Er lebt zudem mit einer deutschen Familienangehörigen – seiner Ehefrau – in familiärer Lebensgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die weiteren, nicht in § 55 AufenthG normierten Bleibeinteressen des Klägers sind mit dem

9 ihnen zukommendem Gewicht auf der Stufe der umfassenden Einzelfallabwägung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, 20. Ed. 01.05.2018, AufenthG § 55 Rn. 1). Der Kläger genießt als Sohn einer türkischen Arbeitnehmerin zudem einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 7, 14 ARB 1/80. Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese, durch den Tatbestand des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegebene Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im konkreten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt deutlich zu Gunsten des Klägers aus. Eine Ausweisung des Klägers wäre im vorliegenden Fall nicht von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie diente zwar dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, allerdings ist sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, weil sie unverhältnismäßig ist. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet die Kammer nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund

10 bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, Rn.39, juris). In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476). In die gebotene Gesamtabwägung ist zu Lasten des Klägers dessen wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit einzustellen. Jedoch kann bei der anschließend vorzunehmenden Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse die vergleichsweise geringe Gefahr das (grundsätzlich bestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und bei gut integrierten Ausländern im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris). Die erfolgreiche Therapie – die vorliegend zudem nicht erst angesichts aufenthaltsbeendender Maßnahmen angestrebt wurde – ist als besondere Resozialisierungsleistung im Rahmen der umfassenden Einzelfallabwägung positiv zu würdigen. Eine ungerechtfertigte Begünstigung des Personenkreises der Suchtmittelkranken ist darin nicht zu erblicken. Das Ausweisungsrecht bezweckt weder Strafe noch Begünstigung, sondern soll – in Abgrenzung zum multifunktionalen Strafrecht – ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen. Aus dieser Perspektive ist die erfolgreiche Therapie einer Drogensucht, die regelmäßig die maßgebliche Ursache für einen kriminellen Lebenswandel darstellt, ein enorm bedeutender Faktor (vgl. zum

11 Vorstehenden das Urteil der Kammer vom 22.02.2021, – 4 K 2680/18 –, noch nicht veröffentlicht). Der Kläger hat sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Er lebt seit dem frühen Kindesalter in Deutschland. Dabei war sein Aufenthalt stets rechtmäßig und seit 1995 unbefristet erlaubt. Er ist mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Sein familiäres Umfeld hat nach den Einschätzung der Sachverständigen Dr. und der Bewährungshilfe mittlerweile einen unterstützenden und stabilisierenden Einfluss auf den Kläger. Der Kläger ist durch seine Familie und seine Arbeit sozial nachhaltig in Deutschland integriert. Bereits aus dem Maßregelvollzug heraus hat er eine Tätigkeit aufgenommen und nach seiner Haftentlassung erfolgreich weitergeführt. Damit hat er sein Streben auch nach einer wirtschaftlichen Integration verdeutlicht. Es wäre unzulässig, aus dem Umstand, dass der Kläger straffällig wurde, Rückschlüsse auf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu deren Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der Bestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie zugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des Bleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit anderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind die Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die den Grad der Integration bestimmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 27, juris). Angesichts der vorstehenden Umstände – insbesondere seiner vollständigen Sozialisation in Deutschland seit seinem sechsten Lebensjahr und seines nunmehr 48 Jahre währenden rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – ist der Antragsteller als sogenannter „faktischer Inländer“ anzusehen. Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54] und vom 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). Solche sehr gewichtigen Gründe liegen nicht mehr vor.

12 Eine Ausweisung des Klägers griffe darüber hinaus auch unverhältnismäßig in die Rechte seiner deutschen Ehefrau ein. Nach alldem überwiegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die Bleibeinteressen des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse. Eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet wäre unverhältnismäßig. II. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Es fehlt bereits an der Ausreisepflicht des Klägers. Nach Aufhebung der Ausweisung lebt die Niederlassungserlaubnis des Klägers wieder auf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Ziemann Grieff

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 1306/23
10. Dezember 2024
11 S 1306/23 10. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 L 965/23
24. Oktober 2023
5 L 965/23 24. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1841/22
2. Januar 2023
12 S 1841/22 2. Januar 2023

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