Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 1036/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1036/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und die Richterin Dr. Niemann am 27. Mai 2021 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.05.2021 gegen die Schließungsanordnung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 10.05.2021 bezüglich des Sportstudiobetriebes in der Bremen wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb des Sportstudios des Antragstellers in der Bremen entsprechend dem Schutz- und Hygienekonzept des Antragstellers und nach Maßgabe der Regelungen zum Individualsport nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der

2 Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung) vom 19.05.2021 (Brem.GBl. S. 423), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung vom 20.05.2021 (Brem.GBl. S. 456) einstweilen sanktionsfrei zu dulden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die am 20.05.2021 gestellten Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den mündlichen Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2021 anzuordnen; 2. im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen, dass § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) vom 21. April 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 382) auf das Geschäftsmodell des Antragstellers, sein Studio in der Bremen, an Einzelpersonen unterzuvermieten, nicht anwendbar ist; haben Erfolg. Der Betrieb des Sportstudios in der Bremen (Antrag zu 1.) sowie der Betrieb des Sportstudios in der 28717 Bremen (Antrag zu 2.) sind in dem streitgegenständlichen Umfang nach summarischer Prüfung nicht geschlossen zu halten. 1. Der einstweilige Rechtsschutzantrag zu 1. ist zulässig und begründet. a) Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19.05.2021 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Widerspruch des Antragstellers richtet sich gegen einen feststellenden Verwaltungsakt, der Gegenstand einer Anfechtungsklage sowie eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann (BVerwG, Beschl. v. 13.06.2007 – 6 VR 3/07 –, juris Rn. 12). Das Ordnungsamt hat den Antragsteller am 10.05.2021 fernmündlich aufgefordert, sein Sportstudio in der zu schließen, und damit aus Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der

3 Begleitumstände (siehe dazu bereits ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 09.03.2021 – 5 V 400/21 –, juris Rn. 20 m.w.N.) den behördlichen Subsumtionsvorgang verbindlich festgeschrieben und im Einzelfall festgelegt, dass sein Sportstudio dem Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der damals geltenden Fünfundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fünfundzwanzigste Coronaverordnung) vom 21.04.2021 (Brem.GBl. S. 382; im Folgenden: Fünfundzwanzigste Coronaverordnung), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung vom 06.05.2021 (Brem.GBl. S. 419), unterfällt. Der mündlichen „Schließungsanordnung“ kommt – anders als den vorherigen E-Mails des Ordnungsamtes, die ausdrücklich auf den lediglich hinweisenden Charakter verwiesen – Regelungswirkung zu, da das Ordnungsamt bei der bestehenden Meinungsverschiedenheit zur rechtlichen Einordnung dieser Einrichtung erkennbar die weitere Öffnung für den Publikumsverkehr verhindern und nicht lediglich auf die bestehende Rechtslage hinweisen wollte. Das Ordnungsamt war nach §§ 28, 28a, 32 IfSG auch befugt, den hier angegriffenen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, wenngleich dort nicht die rechtsverbindliche Feststellung als spezifische Maßnahme genannt ist (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 09.03.2021 – 5 V 400/21 –, juris Rn. 22). Der Widerspruch des Antragstellers vom 19.05.2021 entfaltet gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. b) Der Antrag zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21).

4 Vorliegend überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse, da sich der feststellende Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechsundzwanzigste Coronaverordnung) vom 19.05.2021 (Brem.GBl. S. 423; im Folgenden: Sechsundzwanzigste Coronaverordnung), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Coronaverordnung vom 20.05.2021 (Brem.GBl. S. 456), werden bis zum 21.06.2021 – wie bereits zuvor nach der Fünfundzwanzigsten Coronaverordnung – Saunen, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsbetrieb geschlossen. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung werden bis zum 21.06.2021 zudem öffentliche und private Sportanlagen geschlossen, soweit diese nicht zur Berufsausübung, für die Ausübung eines Individualsports nach § 1 Absatz 3 Satz 1, für die Ausübung des Gruppensports nach § 1 Absatz 3 Satz 1 oder des Rehabilitationssports nach § 1 Absatz 3 Satz 3 genutzt werden; in § 4 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 2 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung sind Ausnahmen normiert, die den Schulsport, die Bewegungsangebote für Kindertageseinrichtungen und die Nutzung durch geimpfte oder genesene Personen betreffen. Gemäß § 1 Abs. 3 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung ist die Ausübung von Sport im Freien nur mit höchstens zehn Personen (1.) oder mit Gruppen von bis zu 20 Kindern oder Jugendlichen mit einem Alter bis zu 18 Jahren und mit höchstens zwei Trainerinnen oder Trainern (2.) erlaubt; die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. aa) Zwar stellt die streitgegenständliche Einrichtung in der einen grundsätzlich unter das Schließungsgebot des § 4 Abs. 2 Nr. 5 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung fallenden Betrieb dar. Denn der Antragsteller betreibt dort als Personaltrainer eigenen Angaben zufolge eines von zwei Studios mit Gerätschaften zu Zwecken der Gesundheitsförderung und sportlichen Betätigung. Das angebotene „Personal Training“ wird überwiegend an Gerätschaften durchgeführt, die auch typischerweise Bestandteil von Fitnessstudios „im klassischen Sinne“ sind. Ausweislich des Internetauftrittes (https:/ , aufgerufen am 27.05.2021) stellt auch das Elektromuskelstimulationstraining einen wesentlichen Teil des Angebotes des Antragstellers dar. Der Rechtmäßigkeit der „Schließungsanordnung“ steht nicht bereits entgegen, dass die Schutzmaßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse, die unter § 28b Abs. 1 Satz 1

5 Nr. 3 IfSG u.a. die Öffnung von Fitnessstudios untersagt, in der Stadtgemeinde Bremen gemäß § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG außer Kraft getreten sind. Denn die Einführung von § 28b IfSG hat nicht zur Folge, dass dadurch die Coronaverordnungen der Länder, die von den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse abweichende Regelungen enthalten, unwirksam geworden sind. Gemäß § 28b Abs. 5 IfSG bleiben weitergehende Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unberührt. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass „bereits bestehende und künftige Regelungen, insbesondere in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder (vor allem nach den §§ 28 ff., 32 IfSG) […] weiter gültig sind, soweit sie über die in § 28b vorgesehenen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen hinausgehen, d.h. gleichsam zu einem stärkeren Infektionsschutz führen, oder soweit die nach diesen Vorschriften maßgeblichen Inzidenzwerte nicht überschritten oder wieder unterschritten werden“. Die bundeseinheitlichen Maßnahmen dienten lediglich dazu, ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen sicherzustellen (siehe dazu BT- Drs. 19/28444, Seite 15). bb) Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Betrieb nicht entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung für den Individualsport öffnen darf, begründet jedoch eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu (anderen) Betreibern privater Sportanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es auch der Verordnungsgeberin, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar sind ihr nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, es bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt dabei ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Die Verordnungsgeberin ist bei der Auswahl der Maßnahmen durch § 32 IfSG nicht darauf beschränkt, die Entscheidungen über Verbote und Beschränkungen allein daran auszurichten, wie infektionsträchtig ein bestimmter Lebensbereich ist. Bei der Entscheidung über Lockerungen nach einem sog. Lockdown gebietet es der der Verordnungsgeberin überantwortete Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden und das

6 Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. Einer solchen schrittweisen Lockerung ist es immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt. Auch bei der Pandemiebekämpfung endet der Spielraum der Normgeberin jedenfalls dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (OVG Bremen, Beschl. v. 26.03.2021 – 1 B 112/21 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.). (2) Gemessen daran liegt eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist. Bei dem Antragsteller und den Betreibern von privaten Sportanlagen, die von § 4 Abs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung erfasst werden, handelt es sich um wesentliches Gleiches. Sowohl der Antragsteller als auch die Betreiber von privaten Sportanlagen wie Tennis-, Turn- oder Leichtathletikhallen betreiben Einrichtungen, in denen vorrangig der sportlichen Betätigung nachgegangen wird. Die Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass es dem Antragsteller als Betreiber zweier Sportstudios nicht ermöglicht wird, seine Einrichtungen entsprechend den Regelungen für den Individualsport zu öffnen. Es ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise bei Betreibern von privaten Tennissportanlagen Hallenplätze gebucht werden können mit der Einschränkung, dass Tennis-Doppel nicht erlaubt sind. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloßes Vollzugsdefizit, auf das kein Anspruch auf Gleichbehandlung gestützt werden könnte. Diese eingeschränkte Öffnungsmöglichkeit zugunsten des Tennissports ist vielmehr von der Verordnungsgeberin beabsichtigt (siehe dazu die Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter https://www.amtliche- bekanntmachungen.bremen.de/de/amtliche_bekanntmachungen/16048, aufgerufen am 27.05.2021). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Begründung ausschließlich auf private, nicht institutionalisierte Tennisplätze, die keinem breiten Publikum angeboten werden, abzielt. Eine Rechtfertigung dieser Privilegierung zugunsten einzelner Betreiber von Sportanlagen liegt nicht vor. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Verordnungsgeberin, Saunen, Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining für den Publikumsverkehr zu schließen, angesichts

7 weiter sinkender Infektionszahlen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven grundsätzlich (weiterhin) aus infektiologischen Gründen gerechtfertigt ist. Denn entscheidet sich die Verordnungsgeberin, eine sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports nicht zu untersagen und damit auch kommerziellen Betreibern von Sportanlagen die eingeschränkte Öffnung zu ermöglichen, so muss sich diese Ausnahmeregelung im Weiteren daran messen lassen, ob sie sich unter Gleichheitsgesichtspunkten mit dem übrigen Verordnungsrecht in Einklang bringen lässt (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21 –, BeckRS 2021, 1216). Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragserwiderung beschränkt sich auf die Darlegung, dass der Betrieb von Fitnessstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung weiterhin untersagt sei und aufgrund des Gestaltungsspielraums der Verordnungsgeberin auch keine Ungleichbehandlung vorliege, da Fitnessstudios oftmals räumlich gedrängter als Tennis- oder Kletterhallen seien. Zudem sei die Anzahl der interessierten Nutzer wesentlich höher, sodass eine deutlich höhere Frequentierung zu erwarten sei. Diese Ausführungen setzen sich bereits nicht mit dem konkreten Geschäftsmodell des Antragstellers auseinander, der seine Einrichtung gerade nicht uneingeschränkt für eine Vielzahl von Nutzern öffnen, sondern ausweislich seines Vorbringens und des vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepts halbstündig nach vorheriger Buchung an Einzelpersonen ohne jegliche Begleitung untervermieten möchte. Da die Räumlichkeiten nicht zeitgleich durch mehrere Personen genutzt werden, tritt keine höhere Frequentierung als bei der Buchung eines (Indoor-)Tennisplatzes oder eines Zeitslots in einer Kletterhalle im Rahmen der Öffnung für den Individualsport ein. Der Antragsteller hat Vorkehrungen zur Kontaktnachverfolgung getroffen und veranlasst, dass die benutzten Geräte nach jeder Untervermietung desinfiziert und die Räumlichkeiten für 10 bis 15 Minuten stoßgelüftet werden, sodass auch der Einwand der räumlichen Enge in seiner Einrichtung nicht verfängt. Auch die Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 enthält keine Angaben dazu, weshalb aus Sicht der Verordnungsgeberin eine eingeschränkte Öffnung von Fitnessstudios oder Studios für Elektromuskelstimulationstraining nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung ausscheidet. Infektiologische Gründe, die einer eingeschränkten Öffnung auch dieser Einrichtungen entgegenstünden, sind nicht ersichtlich und können insbesondere nicht in einer höheren Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen im Vergleich zum Sport im Freien gesehen werden. Denn auch Betreiber von Tennis- und Leichtathletikhallen können sich nach der Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf die Möglichkeit der Öffnung für den Individualsport berufen. Es ist auch

8 weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass eine im Vergleich zu Tennis- oder Turnhallen größere Gefahr einer möglichen Schmierinfektion die ungleiche Behandlung rechtfertigt. Zum einen geht auch das Robert Koch-Institut davon aus, dass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (Tröpfchen und Aerosole), ist, wenngleich eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessioni d=68C00A039C4E538524C2FD4571595045.internet071?nn=13490888#doc13776792bo dyText2, aufgerufen am 27.05.2021). Zum anderen kann dieser geringen Gefahr durch die vorgesehene Desinfektion der jeweils benutzten Geräte nach der jeweiligen Nutzung begegnet werden. Zuletzt ist nicht ersichtlich, dass für die bevorzugte (eingeschränkte) Öffnung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 6 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung ein besonderer Versorgungsauftrag sprechen würde, der sich bei dem Betrieb eines Sportstudios nicht gleichermaßen finden ließe (so auch VG Göttingen, Beschl. v. 05.02.2021 – 4 B 22/21 –, BeckRS 2021, 1216). Dem Individualsport wird in der Begründung der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Mannschaftssport gegenübergestellt und ausgeführt, dass sich gerade bei letzterem „ein nicht erhebliches Infektionsrisiko entwickeln“ (gemeint ist wohl ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko) könne. Eine Begründung für eine Privilegierung des Individualsports in bestimmten Sportanlagen ist darin nicht zu sehen. Wird das Infektionsrisiko dadurch ausgeschlossen, dass ein Sportstudio nur von einer Einzelperson angemietet werden kann und sich verschiedene Nutzer des Sportstudios nicht begegnen, fehlt es an einer sachgerechten Differenzierung zu dem weiterhin erlaubten Betrieb einer Anlage für den Individualsport (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 01.02.2021 – 15 B 343/21 –, juris Rn. 21). 2. Auch der Antrag zu 2., mit dem die Öffnung des Sportstudios in de begehrt wird, ist zulässig und begründet. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen könnte. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis liegt hier vor, da ausweislich der vorgerichtlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Antragsteller seine Sportstudios nach Maßgabe der Regelungen zum Individualsport (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Sechsundzwanzigste Coronaverordnung) öffnen darf. § 123 Abs. 5 VwGO steht der Statthaftigkeit nicht

9 entgegen, da sich der feststellende Verwaltungsakt vom 10.05.2021 allein auf den Betrieb des Sportstudios in der Gerhard-Rohlfs-Straße 41 A bezog. Der Antrag zu 2. ist auch begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. b) verwiesen. Wenngleich der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. eine vorläufige Feststellung begehrt, hatte das Gericht – da es nicht an den Wortlaut von Anträgen gebunden ist, sondern nach freiem (und pflichtgemäßem) Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des (legitimen) Zweckes erforderlich sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) – die hier tenorierte Verpflichtung auszusprechen (siehe dazu HmbOVG, Beschl. v. 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 –, juris Rn. 15). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und 2. eine einheitliche inhaltliche Klärung dahingehend begehrt, dass er seine Sportstudios nach Maßgabe der Regelungen zum Individualsport öffnen darf, kommt ihnen keine eigenständige Bedeutung zu; die Streitwerte waren daher nicht zu addieren (vgl. Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 war vorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache – das Schließungsgebot gilt vorerst bis zum 21.06.2021 – abzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

10 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Lange Dr. Niemann

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