Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 2012/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 2012/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, den Richter am Verwaltungsgericht Pawlik und die Richterin Siemers am 20. März 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 16.975,92 € festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der im Jahre 1979 geborene Antragsteller wurde nach abgeschlossenem Studium der Informatik (Diplom) zum 01.12.2010 als Verwaltungsangestellter bei der Polizei Bremen für die Tätigkeit als Sachbearbeiter für die eingestellt. 2012 erfolgte die Abordnung an die Behörde des Senatorin für Finanzen für die Wahrnehmung des Dienstposten eines Referenten in der Koordinierungsstelle für IT-Standards, zum 2016 erfolgte seine Versetzung zur Senatorin für Finanzen. Mit Wirkung vom 2017 ernannte die Senatorin für Finanzen den Antragsteller zum Regierungsrat (Bes.Gr. A 13) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 2018 erfolgte die Versetzung des Antragstellers an das Aus- und Fortbildungszentrum (im Folgenden: AFZ) für die Wahrnehmung einer Dozentenstelle im Schwerpunkt Informationssicherheit. Ab dem 2018 wurde ihm zugleich die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts der Senatorin für Finanzen übertragen. Die Funktion des IT-Sicherheitsbeauftragten des Ressorts ging mit Wirkung vom 2021 auf einen anderen Beschäftigten über. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben aus Dezember 2020 mitgeteilt. Seit Juni 2021 übte der Antragsteller die Dozententätigkeit am AFZ zu 100 % aus. Mit Schreiben vom 2018 teilte der Leiter des AFZ dem Antragsteller mit, dass Vordienstzeiten im Umfang von einem Jahr auf die abzuleistende dreijährige Probezeit angerechnet würden. Die regelmäßige Probezeit ende für ihn daher mit Ablauf des 2019. Der Antragsteller wurde mehrfach während seiner Probezeit beurteilt. Die erste Beurteilung erfolgte am 2019 für den Zeitraum vom 2018 bis .2019 mit der Gesamtnote 2 „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“. Eine zweite Beurteilung erfolgte am 2020 für den Zeitraum vom 2019 bis 2020 ebenfalls mit der Gesamtnote 2. Eine von Erst- und Zweitbeurteilerin unterzeichnete Beurteilung vom 2021 mit der Gesamtnote 2 und ohne Angabe eines Beurteilungszeitraums wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 2021 schriftlich eröffnet. Die Beurteilungen

3 bezogen sich dabei ausschließlich auf seine Tätigkeit als Dozent am AFZ. Weitere dienstliche Beurteilungen erfolgten nicht. Seit dem 2021 war der Antragsteller dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Probezeit wurde durch den Leiter des AFZ aufgrund von Mängeln der fachlichen Eignung und Bewährung insbesondere im Hinblick auf die geforderte Arbeitsmenge insgesamt dreimal verlängert bis zum 2022. Aufgrund der Hemmung des Laufs der Probezeit durch eine zweimonatige Elternzeit wurde die Probezeit mit Verfügung vom 2022 zuletzt bis zum 2022 verlängert. Am 02.12.2021 ordnete das AFZ eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit und Prüfung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an, vorzunehmen durch das Gesundheitsamt Bremen. Dieses übersandte am 25.04.2022 eine amtsärztliche Stellungnahme vom 20.04.2022. In dieser wurde ausgeführt, dass das berufliche Leistungsvermögen des Antragstellers langanhaltend aufgehoben und zurzeit weder ein Einsatz an seinem bisherigen Arbeitsplatz noch in einem anderen Tätigkeitsbereich möglich sei. Das berufliche Leistungsvermögen sei für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten aufgehoben. Das AFZ hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 20.05.2022 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.09.2022 auf Probe an. Es bestünden neben den festgestellten fachlichen Leistungsmängeln begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung. Mit Schreiben vom 27.06.2022 nahm der Antragsteller Stellung und bemängelte das Fehlen eines Beurteilungsbeitrages vom Senator für Finanzen für die dort von ihm befristet und teilweise wahrgenommene Funktion als IT- Sicherheitsbeauftragter des Ressorts Finanzen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht seien Eignungszweifel nicht berechtigt. Die Erkrankung beruhe auf der sehr schwierigen Situation, welche durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt wurden, insbesondere das Fehlen kollegialer Begegnungen, eine sehr schlechte technische Ausstattung für das Arbeiten im Homeoffice von fast eineinhalb Jahren führten zu Belastungen auch in der Familie. Während der Krankheit seien weitere schwerwiegende Ereignisse eingetreten wie die Trennung seiner Frau, der Wegzug mit den Kindern, der Tod seiner Mutter und der Streit um das Umgangsrecht mit den Kindern. Das Gutachten schließe eine Genesung nach entsprechender Therapie gerade nicht aus. Der Personalrat erklärte sich mit der beabsichtigten Entlassung einverstanden.

4 Mit Bescheid vom 01.08.2022 entließ das AFZ den Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 BeamtStG i. v. m. § 10 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Es bestünden sowohl in fachlicher als auch gesundheitlicher Hinsicht Zweifel an seiner Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit. Eine Feststellung der Bewährung sei wegen der Erkrankung innerhalb der Probezeit nach längstmöglicher Verlängerung nicht möglich. Auch in fachlicher Hinsicht könne eine Bewährung nicht festgestellt werden. Am 29.08.2022 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein. Es hätte eine dienstliche Beurteilung zum Ende der Probezeit erfolgen müssen. Weiterhin seien seine beiden ersten Beurteilungen als Regelbeurteilungen bezeichnet worden, obwohl es sich dabei um Anlassbeurteilungen handele. Diese würden auch nicht schlüssig und nachvollziehbar aus den Einzelbeurteilungen folgen, eine ausreichende Beurteilungsgrundlage erscheine fraglich. Die Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragter sei zwingend zu beurteilen gewesen. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 25.08.2023 Klage erhoben sowie um Eilrechtsschutz gegen die Entlassungsverfügung nachgesucht. Dass er nicht unverzüglich einen Eilantrag gestellt habe, lasse sein Suspendierungsinteresse nicht entfallen, für welches es allein auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankomme. Die Stellung eines Eilantrags habe zudem zunächst wegen seiner noch andauernden Erkrankung keinen Sinn ergeben und er habe vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Erlass des Widerspruchsbescheides abgewartet. Auch sei die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung unzureichend. Zunächst sei der Hinweis, dass eine Beschäftigung über den 30.09.2022 „nicht möglich sei“, völlig unzureichend und inhaltlich falsch. Die Behörde hätte darlegen müssen, welches öffentliche Interesse der Fortführung des Dienstverhältnisses entgegenstehe. Die Ausführungen zur fehlenden Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsleistungen gingen zudem fehl. Weiterhin überwiege sein Suspendierungsinteresse, denn die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Aus dem amtsärztlichen Gutachten könne nicht abgeleitet werden, dass ihm die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fehle. Es werde lediglich darauf abgestellt, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit vor Ablauf der Probezeit nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht zu erwarten sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass ihm die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis fehle. Die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Prognose auch die von ihm dargelegten besonderen Umstände berücksichtigen müssen, die zu

5 seiner längerfristigen Erkrankung geführt hätten, sowie die erkrankungsfreie Zeit vor seiner dauerhaften Erkrankung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.08.2022 sowie seiner Klage vom 25.08.2023 (6 K 2011/23) gegen die Entlassungsverfügung vom 01.08.2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Für die sofortige Vollziehung der Entlassung bestehe wegen der langanhaltenden Erkrankung des Antragstellers seit Juni 2021 ein fiskalisches Interesse, nicht über die höchstmögliche Dauer der Probezeit hinaus Besoldungsleistungen zu tragen. Auch das Verhalten des Antragstellers spreche dafür, dass das Suspensivinteresse nicht allzu hoch zu gewichten sei. So habe er nach Bekanntgabe der Entlassungsentscheidung ein Jahr gewartet, bis er den Eilantrag gestellt habe. Nach diesem Zeitraum sei kaum noch ersichtlich, welches Interesse der Antragsteller an einer Eilentscheidung des Gerichts haben solle. Die Begründung der Vollzugsanordnung entspreche auch den gesetzlichen Anforderungen. Mit dem Verweis auf die Unmöglichkeit der Fortführung des Beamtenverhältnisses auf Probe über den 30.09.2022 hinaus sei bezogen auf den konkreten Fall dargelegt worden, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich sei. Diese Begründung knüpfe an die Besonderheiten dieses konkreten Einzelfalls an und erschöpfe sich nicht bloß in einer Wiederholung der Begründung der Entlassungsentscheidung. Es bestünden bereits auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme begründete und ernstliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen komme es nicht an, weil innerhalb der maximal möglichen Probezeit von fünf Jahren keine Bewährung festgestellt worden sei. Weiterhin seien die als „Regelbeurteilungen“ bezeichneten Beurteilungen unzweifelhaft als Anlassbeurteilungen auszulegen, da in der Probezeit nur solche erstellt werden könnten. Eine weitere Verlängerung der Probezeit sei nicht möglich, weil bereits die maximale Dauer von fünf Jahren im Sinne von § 19 Abs. 4 BremBeamtG i. V. m. § 7 Abs.3 BremLVO überschritten sei.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die Personalakte des Antragstellers verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehung wurde durch das AFZ gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so dass der vom Antragsteller am 29.08.2022 eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch die Stellung des Eilrechtsschutzantrages knapp ein Jahr nach Erlass der Entlassungsverfügung steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist bereits nicht fristgebunden (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 469, BeckOK VwGO/Gersdorf, 68. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 168, beide beck-online), eine spezialgesetzliche Frist nicht normiert. Zudem ist trotz des Abwartens des Antragstellers von einem Jahr noch immer ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ersichtlich. Die Entlassungsverfügung entfaltet derzeit eine für den Antragsteller nachteilige Wirkung. Denn unabhängig davon, dass er derzeit ohnehin arbeitsunfähig erkrankt sein mag, mithin seinen Dienst nicht verrichten kann, erhält er aufgrund der sofort für vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung keine Besoldung. 2. Der Antrag ist indes unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt ausnahmsweise unter anderem in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging formell ordnungsgemäß ((a)) und das Vollziehungsinteresse der Behörde überwiegt gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers ((b)).

7 (a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Allgemeine Floskeln respektive die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reichen als Begründung nicht aus. Vielmehr muss die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einzelfallbezogenen, über den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehenden Erwägungen begründen. Die Begründung in dem streitgegenständlichen Bescheid genügt den vorgenannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar fällt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung knapp aus. Dennoch bezieht sich die Begründung auf den Einzelfall. Das AFZ führt aus, dass im konkreten Fall eine Beschäftigung über den 30.09.2022 hinaus nicht möglich und eine alternative Beschäftigung ausgeschlossen sei. Zudem wird die fehlende Anspruchsgrundlage für eine Besoldung des Antragstellers angeführt, woraus sich ein fiskalisches (öffentliches) Interesse ableiten lässt. Es kommt auch für die Einhaltung der Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die vorgebrachten Argumente inhaltlich verfangen. (b) Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO, bei dem das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt, hat der Antrag in der Sache Erfolg. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 01.08.2022 das private Interesse des Antragstellers. Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig ((1)). Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt ((2)). Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis nur berufen werden kann, wer

8 sich in einer Probezeit bewährt hat. Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Die nachfolgende Entscheidung über die Entlassung ist zwar durch das „können“ äußerlich als Ermessensentscheidung formuliert (Reich BeamtStG, 3. Aufl. 2018, BeamtStG § 23 Rn. 16). Fehlt es an einer Bewährung, ist ein Verbleib im Beamtenverhältnis nicht mehr möglich, der Beamte kann nur noch entlassen werden. Dem Dienstherrn steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris Rn. 11). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, so ist die Entlassung zum Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen. Ob sich eine Beamtin oder ein Beamte in der Probezeit bewährt hat, ist unter den Aspekten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu entscheiden. Das Rechtsverhältnis des Beamtenverhältnisses auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 1574/89 –, NVwZ 1990, 853). Gemäß § 7 BremLVO erfolgt die Feststellung der Bewährung in fachlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit (Abs. 1 Satz 1). Bezugspunkt der Bewährungseinschätzung ist die jeweilige Laufbahn, d.h. ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist grundsätzlich gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C 35/88 –, juris Rn. 18). Der Begriff der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung mit der Folge, dass eine fehlende gesundheitliche Eignung ebenfalls einen Entlassungsgrund darstellt. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in

9 körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 –, juris). Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit. Sie enthält eine Prognose, die den Zeitraum bis zur Altersgrenze umfasst, und für die es darauf ankommt, ob der Beamte voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12/11 –, juris Rn. 13 ff.). Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, – 2 C 16/12 –, juris Rn. 26). Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris Rn. 30 f.)

10 Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, reichen in Anbetracht dessen nicht aus. Auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit ist auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären, ob die Beamtin oder der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, – 2 C 16/12 –, juris Rn. 29). Im Gegensatz zur fachlichen Eignung, bei der der Dienstherr einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat, ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Beamte den laufbahnrechtlichen Anforderungen auch in gesundheitlicher Hinsicht genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, juris Rn. 19). Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin durfte annehmen, dass der Antragsteller wegen seiner den Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird. Denn der Antragsteller erfüllt bereits jetzt die Voraussetzungen der Annahme einer Dienstunfähigkeit. Gemäß § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG i.V.m. § 41 Abs. 2 BremBG ist dienstunfähig, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Antragsteller ist seit dem 2021 erkrankt. Es besteht auch keine Aussicht auf Besserung innerhalb der nächsten sechs Monate. Der Antragsteller hat auch insoweit nichts dazu vorgebracht, dass er irgendwelche Therapiemaßnahmen ergriffen hat. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20.04.2022 (Bl. 242 d. PA) geht hervor, dass bei dem Antragsteller mittelgradige bis schwerwiegende Symptome einer psychischen Erkrankung (Schlafstörung, innere Unruhe, depressive Stimmung, Stimmungslabilität, Antriebsstörung, Konzentrationsstörung, Ohnmachtsgefühle, Somatisierungsstörung) bestehen. Das berufliche Leistungsvermögen sei nach ärztlicher Einschätzung dadurch für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten

11 aufgehoben und sollte dann wieder überprüft werden. Der Antragsteller könne auch nicht in einem anderen Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Das berufliche Leistungsvermögen sei langanhaltend aufgehoben, wenngleich besserungsfähig. Empfohlen sei stationäre Therapie, ambulante Therapie und Reha. Diese Stellungnahme, auf deren Grundlage die Behörde die Prognose über die Dienstunfähigkeit getroffen hat, genügt auch den Anforderungen an eine auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis getroffene Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens des Antragstellers. Zunächst wurde der Antragsteller persönlich am 11.04.2022 im Behandlungszentrum Mitte untersucht. Es geht aus der Stellungnahme zudem hervor, um welche Art der Erkrankung es sich handelt und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und durch welche Methodik die fachliche Beurteilung erfolgte, insbesondere wurde der nervenärztliche Befund des Dr. vom 2021 mit einbezogen. Zudem ist der Antragsteller mittlerweile zwei Jahre nach der Erstellung dieser Stellungnahme durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass auch insofern keine Zweifel an der hierauf gestützten Prognose bestehen. Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Leistungsvermögens durfte auch eine nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG Prüfung anderweitiger Verwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unterbleiben. Sie durfte auch deshalb unterbleiben, weil die Entlassung nicht allein auf die mangelnde gesundheitliche Eignung, sondern auch die mangelnde Bewährung in fachlicher Hinsicht gestützt wurde. Die Antragsgegnerin durfte die Entlassung zudem auf eine mangelnde Bewährung in fachlicher Hinsicht stützen. Aus allen drei während seiner Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen ergibt sich, dass insbesondere hinsichtlich der erbrachten fachlichen und methodischen Leistungen, die Quantität und Qualität eines IT-Dozenten des AFZ betreffend, mindestens berechtigte Zweifel an seiner Eignung bestehen. Alle drei Beurteilungen wurden mit der Gesamtnote 2 erstellt. Trotz Hilfestellungen und Gesprächen mit seinen Vorgesetzten, konnte der Antragsteller seine Leistung nicht verbessern. Die Probezeit wurde bis auf das Höchstmaß von fünf Jahren verlängert, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich in fachlicher Hinsicht zu bewähren. In der Beurteilung vom 2021 wurde der Antragsteller mangels Verbesserung seiner erbrachten Leistung erneut mit der Gesamtnote 2 beurteilt. Seine Probezeit wurde bis zum .2022 verlängert. Seit dem .2021 bis zum Ende der Probezeit war der Antragsteller dann dauerhaft erkrankt, so dass eine weitere Beurteilung nicht erfolgen konnte.

12 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilungen der fachlichen Leistungen des Antragstellers bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass bis zum Entzug der Funktion des IT-Sicherheitsbeauftragten im Finanzressort zum 2021 Beurteilungsbeiträge zu den dort erbrachten Leistungen nicht erstellt wurden und nur die Lehrtätigkeit beurteilt wurde, die der Antragsteller zu 50% seiner Tätigkeit wahrnahm. Hieraus kann keine positive Bewährung in fachlicher Hinsicht abgeleitet werden. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Frist zur Entlassung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BremBG von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres durch den Bescheid vom 01.08.2022 und der beinhalteten Entlassung mit Ablauf des 30.09.2022 eingehalten. (2) Es besteht darüber hinaus auch ein besonderes Vollzugsinteresse gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen dar unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 80 Rn. 90). Im Rahmen dieser Abwägung darf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung hinsichtlich des Wegfalls der Zahlung der Bezüge nicht allein wegen fiskalischer Gründe bejaht werden, da ansonsten der Fürsorgegedanke nicht hinreichend berücksichtigt wird und somit ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853). Vorliegend tritt dieser Fürsorgegedanke aber zurück, da der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass sein privates Aussetzungsinteresse nicht höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Entlassung eines fachlich und gesundheitlich nicht bewährten Beamten wiegt. Denn er hat erst nach mehr als einem Jahr nach der Entlassungsverfügung einen Eilantrag gestellt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG, wonach für die Bemessung des Streitwerts im Hauptsacheverfahren die Hälfte der jährlich zu zahlenden Bezüge in Ansatz zu bringen ist (6 x (5.557,57 Euro + 101,07 Euro)). Angesichts des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens war der sich hieraus ergebende Betrag zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

13 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Dr. Pawlik Siemers

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