Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 949/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 949/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer am 19. April 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 946/24) gegen die Auflagen unter den Ziffern 5a, 5b, und 5c des Bescheides des Ordnungsamtes Bremen vom 18.04.2024 wird antragsgemäß wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflagen. Sie meldete einen Aufzug zu dem Thema „Demo gegen Waffenlieferungen nach Israel“ bei der Antragsgegnerin an. Die Versammlung soll am 20.04.20204 um 14.00 Uhr am Leibnizplatz beginnen und bis zum Marktplatz führen, wo die Abschlusskundgebung bis ca. 18:00 Uhr stattfinden soll. Mit Verfügung vom 18.04.2024 bestätigte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Durchführung der Versammlung im abgestimmten Umfang und erteilte der Antragstellerin unter den Ziffern 1 bis 17 verschiedene Auflagen. Unter Ziff. 4 heißt es: „Kennzeichen, Symbole oder Fahnen von Terrororganisationen oder Organisationen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt sind, einschließlich deren Teilorganisationen, dürfen nicht gezeigt werden. Davon umfasst sind auch solche Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies gilt insbesondere für Kennzeichen, Symbole oder Fahnen folgender Organisationen: Hamas, Volksfront zur Befreiung Palästinas, „Palästinensischer Islamischer Jihad“, „Hisbollah“ und „Samidoun“.“ Unter Ziff. 5 heißt es: „In Kennzeichen, Symbolen oder Fahnen sowie Äußerungen oder Parolen in Wort, Schrift oder Bild, sind Inhalte verboten, die die gegen die Bevölkerung Israels, gegen Menschen jüdischen Glaubens oder gegen sonstige nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen diese auffordern oder sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Das Verbot gilt auch für inhaltsgleiche Übersetzungen in andere Sprachen. Verboten sind insbesondere folgende Inhalte: a. Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge b. „From the River to the sea. Palestine will be free.“ c. „Kindermörder Israel“ d. ….“ Die sofortige Vollziehung der angeordneten Auflagen wurde angeordnet. Zur Begründung der Auflage unter Ziffern 4 bis 6 wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass der Straftatbestand des § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 und 2 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) verwirklicht würde. Bei der Hamas, der Hisbollah, der Volksfront zur Befreiung Palästinas sowie bei dem Palästinensischen Islamischen Jihad handele es sich um terroristische Organisationen. Darüber hinaus sei die Hamas mit Verfügung des

3 Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 mit einem Betätigungsverbot belegt worden. In der Verbotsverfügung sei neben den einschlägigen Abzeichen und Uniformstücken u.a. auch die Parole „From the river to the sea“ / „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Englisch/ Deutsch oder anderen Sprachen) ausdrücklich als Kennzeichen der Hamas eingestuft worden. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Straftaten gemäß § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung), § 126 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) sowie § 140 StGB (öffentliche Billigung von Straftaten) durch die Verwendung der entsprechenden Versammlungsmittel und -inhalte begangen werden würden. Weiterhin sei durch die Verwendung solcher Versammlungsmittel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung zu erwarten. Diese umfasse auch die ungeschriebenen Übereinkommen der Gesellschaft, wie die Ablehnung von Antisemitismus, die Ablehnung von Gewalt und insbesondere auch die Ablehnung der Tolerierung und ggf. sogar Unterstützung von terroristischen Angriffshandlungen auf einen Staat. Durch die Verwendung der genannten Versammlungsmittel würde diese öffentliche Ordnung in einem erheblichen Ausmaß verletzt werden. Bei pro-palästinensischen Versammlungen mit den genannten Versammlungsmitteln bestehe die Gefahr der Unterstützung der Hamas oder anderer terroristischer Organisationen. In diesem Zusammenhang sei zu besorgen, dass Teilnehmende durch die Verwendung der genannten Versammlungsmittel die terroristischen Aktivitäten der Hamas gutheißen würden, strafbare Parolen skandieren sowie verbotene Symbole zeigen würden. Insbesondere müsse das Interesse an der mutmaßlichen Unterstützung von Antisemitismus, Gewalt und terroristischen Angriffshandlungen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückstehen. Auch insgesamt sei das Verbot der genannten Versammlungsmittel verhältnismäßig. Die Antragstellerin hat am 19.04.2024 Klage erhoben und das Verwaltungsgericht zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Sie trägt vor, die Versammlung richte sich insbesondere gegen Waffenlieferungen an Israel und solle verdeutlichen, in welcher katastrophalen Lage sich die Bewohner des Gazastreifens befänden. Es seien im jüngsten Konflikt zahlreiche Zivilisten getötet oder verletzt worden. Wegen der Ziffern 5a und 5b bezieht sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 565/24). Wegen Ziff. 5c der Verfügung meint sie, aus offiziellen Mitteilungen der Vereinten Nationen ergäbe sich, dass zahlreiche Kinder durch die Angriffe Israels getötet worden seien.

4 Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Auflagen zu 5a, 5b und 5c im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat nicht Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Eilantrag ist begründet. Soweit er sich gegen Ziff. 5b der Verfügung richtet, fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 4 verbietet das Zeigen von Kennzeichen der Hamas; hierunter wird zum Teil auch der Spruch „Vom Fluss bis ans Meer“ verstanden. Die Vereinsverbote des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gegen die Vereinigung „HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya)“ (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 10) und die Vereinigung Samidoun (Bekanntmachung vom 2. November 2023, BAnz AT 2. November 2023 B 12) nennen als Kennzeichen der Hamas und Samidouns u.a. die Verwendung dieser Parole. Allerdings ist die Frage, ob die Parole tatsächlich ein Kennzeichen dieser Organisationen ist, strittig. Außerdem wird vertreten, dass das Verbot nur die Verwendung im Kontext mit der verbotenen Vereinigung umfasst (sog. Organisationsbezug; vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; siehe dazu ausführlich unten). Insoweit trifft Ziff. 5b der Verfügung, welche ebenfalls den genannten Spruch umfasst, eine weitergehende Regelung. Ziff. 5b soll die Verwendung des Spruchs erkennbar in jedem Fall verbieten und damit auch unabhängig von der Einstufung als Hamas-Kennzeichen und ohne Organisationsbezug zu dieser. Insofern würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziff. 5b der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil bringen, auch wenn die Parole von der sofort vollziehbaren Auflage in Ziff. 4 unter den genannten Voraussetzungen umfasst bleibt. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von

5 der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen Vollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. a. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Auflagen 5a, 5b und 5c bei der im Eilverfahren allein möglichen und zugleich gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig erweisen. aa) Nach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsbeschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 8 GG gewährleistet die Freiheit der Antragstellerin und der Teilnehmenden, ihre Versammlung zu gestalten und selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen will. Das von Art. 8 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierenden Rechten Dritter und gewichtigen öffentlichen Sicherheitsbelangen zurückzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris Rn. 63, 64). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –, juris Rn. 18). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Die Rechtsordnung umfasst neben den Rechtsnormen des öffentlichen Rechts auch das gesamte Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In der Regel

6 wird daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen, wenn ein Verstoß gegen Strafvorschriften droht. Die Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 Rn. 27). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Inhalt einer im Rahmen der Versammlung getätigten Kundgebung vorliegend grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist und Beschränkungen von Versammlungen, die sich auf den Inhalt von Versammlungen beziehen, nicht allein am Maßstab des Art. 8 GG, sondern vor allem am Maßstab des Art. 5 GG zu messen sind. Dies hat zur Folge, dass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von Maßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen Ehre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 15 f.). bb) Gemessen an den obigen Grundsätzen sind die allein angegriffenen Auflagen 5a, 5b und 5c voraussichtlich als rechtswidrig zu bewerten. (1) Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“, deren Verwendung mit Ziff. 5b der angegriffenen Verfügung untersagt wird, stellt nach summarischer Prüfung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

7 Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Parole als solche nach den oben genannten Grundsätzen voraussichtlich nicht strafbar ist. Bei der strafrechtlichen Einordnung der Parole ist zwar zu berücksichtigten, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom (Jordan)Fluss bis zum Mittelmeer ausgedrückt wird, das heißt in einem Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt. Die Parole sagt aber als solche nichts darüber aus, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Grundsätzlich sind politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen. Ob die verschiedenen Wege politisch realistisch sind, ist dabei unerheblich. Einen zwingenden Aufruf zum bewaffneten Kampf gegen Israel beinhaltet der Slogan als solcher jedenfalls nicht (vgl. dazu ausführlich: HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 21). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch die Versammlungsteilnehmenden zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen ist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sie sind auch für das Gericht nicht ersichtlich (vgl. HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 21). Nach Auffassung der Kammer ist die Parole zum derzeitigen Zeitpunkt anders zu bewerten als noch Ende Oktober 2023. In ihrem Beschluss vom 20.10.2023 (5 V 2513/23, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts) hat die Kammer ausgeführt, dass die Parole offensichtlich und unmissverständlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den jüngsten Taten der Hamas stehe. Nach der insoweit vorzunehmenden objektiven Auslegung aus Sicht eines unbefangenen Betrachters konnte sie zum damaligen Zeitpunkt („derzeit“) nur als Billigung des Angriffs der Hamas gegen Israel am 07.10.2023 gewertet werden. Auch wenn der Angriff der Hamas andauert, die weiterhin zahlreiche Zivilisten als Geiseln hält, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) von einer solchen eindeutigen Verknüpfung ausgegangen werden. Der Nahostkonflikt hat sich in den vergangenen sechs Monaten verändert. Es liegt eine kriegerische Auseinandersetzung mit Gegenangriffen Israels vor, bei denen zahlreiche Palästinenser, auch aus der Zivilbevölkerung, getötet wurden und es ist zu einer humanitären Krise im Gazastreifen gekommen. Standen damals Äußerungen unter dem unmittelbaren Eindruck des einseitigen, unangekündigten und völkerrechtswidrigen Angriffs durch die Hamas auf Israel, so haben entsprechende Äußerungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr diesen alleinigen Bezugspunkt. Die streitgegenständliche Parole kann aus Sicht eines verständigen Betrachters auch als Kritik an den Kriegshandlungen Israels und dem Wunsch nach einer „Befreiung“ hiervon verstanden werden oder – wie schon vor dem 07. Oktober 2023 – als allgemeine politische Forderung.

8 Ausgehend hiervon dürfte das Äußern der mit der streitgegenständlichen Beschränkung untersagten Parole keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB darstellen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf – wie oben ausgeführt – nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können. Zudem ist eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB im Einzelfall nur denkbar, wenn sie in einem unmittelbaren, kommentierenden Zusammenhang mit den in § 140 StGB genannten Straftaten wie Mord, Totschlag oder Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch stehen. Wird sich also auf die Taten der Hamas bezogen, so kann auch das Leugnen des Existenzrechts Israels oder der Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel den Tatbestand der Belohnung und Billigung von Straftaten erfüllen. Je länger aber der Hamas-Angriff zeitlich zurückliegt, desto schwieriger ist es, einen Zusammenhang herzustellen, da es an der zeitlich-gegenständlichen Nähe zwischen Vortat und Billigungshandlung fehlt. Ausgehend davon spricht Überwiegendes dafür, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Parole im Rahmen der angezeigten Versammlung nicht als „Billigung“ der Angriffe der Hamas vom 7. Oktober 2023 zu bewerten ist. So könnte die Parole ohne einen engen zeitlichen Bezug zu dem Angriff vom 7. Oktober 2023 auch als Kritik an der israelischen Siedlungspolitik oder der israelischen Kriegsführung in Gaza zu verstehen sein. Die Parole „From the river to the sea, …“ dürfte zudem nicht von einer Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB erfasst sein. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu rechtswidrigen Taten auffordert. Allerdings muss der Täter zu einer bestimmten Tat auffordern, wobei die bloße Kennzeichnung der Art einer Tat ohne Hinweis auf Zeit, Ort und Opfer in der Regel nicht ausreicht. Zudem muss es sich um eine Tat handeln, die im Inland begangen werden soll (Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 111 Rn. 13 f.). Aus der streitgegenständlichen Parole lässt sich das Auffordern zu einer Straftat nach dem oben Gesagten nicht ableiten (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 – juris Rn. 24). Auch der Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB dürfte in seiner derzeitigen Fassung nach dem oben Gesagten nicht erfüllt sein. Daneben könnte auch der

9 erforderliche Inlandsbezug fehlen (HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 25). Die streitgegenständliche Parole stellt auch vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um ein Kennzeichen der verbotenen und auf der EU-Terrorliste stehenden Hamas bzw. von Samidoun handeln könnte, voraussichtlich keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar. Das Verwenden solcher Kennzeichen im Rahmen einer Versammlung ist nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 86 Abs. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verboten. Das Bundesinnenministerium geht in den genannten Verbotsverfügungen davon aus, dass es sich bei der Parole um ein solches Kennzeichen handelt. Dabei dürfte es sich indes um eine rein deklaratorische Einschätzung handeln (VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 22). Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.2005 – 1 A 144/05 –, juris, m.w.N.). Zudem wird, wie bereits ausgeführt, teilweise ein klarer Bezug zur Organisation gefordert. Ob beide Voraussetzungen hier vorliegen, kann die Kammer im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen (ebenso offenlassend HessVGH, Beschl. v 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 – 15 B 1323/23 –, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 – 2 S 496/24 –, juris Rn. 9). Jedenfalls fällt aber eine Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der Beschränkung bestehen, wäre die Antragstellerin insoweit um die Möglichkeit gebracht, von den ihr zustehenden Grundrechten der Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Dies wiegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall schwerer als die nach der Einschätzung der Versammlungsbehörde vorliegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Diesem Schutzgut kann durch ein repressives Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden während der Versammlung hinreichend Rechnung getragen werden, sollte es zu strafbaren Äußerungen kommen. Auch auf diese Weise kann letztlich der Eindruck vermieden werden, dass eine Betätigung verbotener Organisationen geduldet würde und gefahrlos möglich sei. Da die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, kann die Folgenabwägung jedenfalls dann, wenn wie hier nach summarischer Prüfung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend sicher bejaht werden kann, nicht

10 zu Lasten der Meinungsfreiheit gehen (ebenso HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 – 8 B 560/24 –, juris Rn. 26 ff.). (2) Auch Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge, die in Ziff. 5a der Verfügung untersagt werden, stellen voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Sie sind nach Auffassung der Kammer nicht strafbar. Eine solche Abbildung weist im Kern denselben Inhalt auf, wie die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“. Auch mit ihr wird der Wunsch nach einem palästinensischen Staat geäußert, der sich auch auf das derzeitige israelische Staatsgebiet bezieht. Eine Strafbarkeit nach §§ 111, 130 und 140 StGB ist aus den oben zu der genannten Parole ausgeführten, Überlegungen, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, zu verneinen. (3) Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen zur Beachtung von Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen strafrechtlicher Vorschriften, stellt sich auch die unter Ziff. 5c der Verfügung untersagte Parole „Kindermörder Israel“ nicht als strafbare Äußerung dar. Der Ausspruch „Kindermörder Israel“ ist mehreren Deutungsmöglichkeiten zugänglich. Er wird bislang häufig in Verbindung mit Verschwörungsmythen, wonach jüdische Menschen Ritualmorde an Kindern durchführen und das Blut von Kindern trinken würden, gebraucht. Diesem Verständnis liegt auch zugrunde, dass der Staat Israel im öffentlichen Diskurs häufig mit dem Judentum bzw. jüdischen Menschen gleichgesetzt wird. Die beschriebene Deutung ist vor dem Hintergrund aktueller Geschehnisse aber nicht der einzige Bezug, der aus Sicht eines verständigen Beobachters hergestellt werden kann. Es ist auch eine Auslegung dahingehend denkbar, dass mit dem Ausspruch „Kindermörder Israel“ Kritik an der derzeitigen Kriegsführung Israels geübt werden soll. Es ist nicht ausgeschlossen, die Äußerung auch so zu verstehen, dass hiermit nicht jüdische Menschen, sondern der Staat Israel als politischer Akteur gemeint ist. Das Vorgehen der israelischen Regierung und der israelischen Armee in der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzung stößt, auch international, zum Teil auf Kritik. Diese bezieht sich u.a. darauf, dass im Rahmen des Krieges in Gaza auch Kinder zu Tode gekommen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Ausspruch „Kindermörder Israel“ auch als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritikäußerung verstanden werden. Die Meinungsfreiheit gestattet dabei auch eine zugespitzte Kritik, bei der zudem keine juristisch präzise Verwendung des Begriffs „Mord“ vorausgesetzt werden darf (eine Strafbarkeit des Ausspruchs verneinend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 – 2 B 1715/23 –, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 – 12 S 1947/23 –, juris Rn. 45 ff.; Beschl. v. 05.06.2021 – 1 S 1849/21 –, juris Rn. 15; VG Münster, Beschl. v. 17.11.2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 36 ff.).

11 (4) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich die Beschränkungen auch nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützen. Schutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Auffassungen unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens ist. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 26). Dies wäre hier jedoch der Fall. Unabhängig davon liegt in den genannten Äußerungen – wie ausgeführt – jedenfalls nicht zwingend eine Billigung von Gewalt oder Terrorismus. b. Erweist sich somit die angefochtene Verfügung als voraussichtlich rechtswidrig, überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; eine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

12 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen