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VereinsG § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote

Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 370/25
22. Januar 2026
206 StRR 370/25 22. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1012/24
27. November 2025
5 K 1012/24 27. November 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1300/25
21. November 2025
15 B 1300/25 21. November 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10279/25.OVG
20. November 2025
7 A 10279/25.OVG 20. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3700/25
13. November 2025
18 L 3700/25 13. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3583/25
24. Oktober 2025
18 L 3583/25 24. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 2760/25
18. August 2025
18 L 2760/25 18. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 598/25
13. Juni 2025
15 B 598/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Einzelrichter) - 5 L 4039/24.F
19. November 2024
5 L 4039/24.F 19. November 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 189/24
14. November 2024
3 StR 189/24 14. November 2024