Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 1603/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1603/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 26. April 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. Der am 0 (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsange- höriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Dezember 2022 u.a. über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01. Februar 2023 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein EURODAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Bul- garien. Demzufolge habe der Kläger bereits am 24. Februar 2022 einen Antrag auf inter- nationalen Schutz in Bulgarien gestellt. Der Kläger wurde am 01. Februar 2023 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III- VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglieds- taats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Antragsteller an, sich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ca. sechs Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Ihm seien dort Fingerabdrücke genommen worden. Am 22. Februar 2023 fand die persönliche Anhörung des Klägers sowie dessen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei gab er an, sich ca. zehn Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Bulgarische Grenzbeamte hätten ihm den Arm gebrochen. Am 27. Februar 2023 ersuchte das Bundesamt die bulgarische Dublin-Einheit um Wieder- aufnahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Das Bundesamt verwies dabei auf die Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die bulgarische Dublin-Einheit lehnte mit Schreiben vom 08. März 2023 die Wiederaufnahme ab mit der Begründung, dass dem Kläger in Bulgarien am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 28. Juni 2023, dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung gemäß akten- kundiger Empfangsbestätigung ausgehändigt am 12. Juli 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsver- bote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entschei- dung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger dürfe jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsver- bot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausge-
3 setzt (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitä- ren Bedingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Falle sei- ner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Kläger hat am 14. Juli 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 2 V 1604/23) gestellt. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Asylbescheid sei rechtswidrig, weil Bulgarien ihm den zuerkannten internationalen Schutz zwischenzeitlich wieder entzogen habe. In Bulga- rien drohe ihm aufgrund bestehender systemischer Mängel im bulgarischen Aufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten zudem die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK. Der Kläger habe in Bulgarien zwar Ausweispapiere erhalten, im Anschluss daran aber keine existenz- sichernde Beschäftigung finden können. Er habe teilweise bei Freunden oder Bekannten übernachtet. Das sei aber nicht immer möglich gewesen, deshalb habe er auch draußen schlafen müssen. Überdies verstoße die Abschiebungsandrohung gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Der Kläger beantragt, den Asylbescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid und verweist zusätzlich auf aktuelle Entscheidungen des Bayerischen VGH (Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstat- ter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat auch einen Beweisantrag gestellt, den der Einzelrichter abgelehnt hat. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver- handlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1. des Asylbescheids) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) sind Be- scheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvor- aussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgeset- zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automa- tisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 10). II. Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Asylbescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2023 ist zum maß- geblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Euro- päischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Denn dem Kläger wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am 22. Juni 2022 sub- sidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ge- währt. Das folgt aus dem Ergebnis des EURODAC-Abgleichs und der Antwort der bulgari-
5 schen Dublin-Einheit vom 08. März 2023 auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesam- tes. Der Kläger selbst hat die Schutzgewähr in der mündlichen Verhandlung bestätigt. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger den in Bulgarien gewährten interna- tionalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die An- erkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschlie- ßend (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 76) benannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist unbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von Aus- weisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus aus- gehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdokumente für anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer von Ausweisdoku- menten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110). Soweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis- terrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be- richtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger Weise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 113 f.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Poten- tiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, rechtzeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Ausweisdo- kumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Ihm wurde am 22. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausgehändigten Aus- weisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergangen sind. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. Im Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren durch die SAR – das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer- den kann – nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK ergebenden
6 Anforderungen genügt, die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückführung nach Bul- garien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24. August 2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 72). Zudem kommt es auf den Fortbestand der Schutzgewähr insbesondere we- gen der freiwilligen Weitereise des Klägers und des darin zu erblickenden Schutzverzichts nicht an (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 15; VG Bremen, Urt. v. 7. Mai 2021 – 2 K 879/18 –, juris Rn. 27). 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids) erweist sich als unions- rechtskonform. Sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise aus- geschlossen. Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Bul- garien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandro- hung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeits- entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Kläger läuft indes nicht die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. a) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der
7 fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl- verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außerge- wöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unions- recht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Be- handlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mit- gliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 12). Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifika- tionsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitglieds- taaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Be- fugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 – C- 540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfah- rens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mit- gliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C- 297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 95 -100). Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti- onsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl- verfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh- nung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel-
8 lung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin- Verfahren EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). b) Dem Kläger als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allge- meiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. In den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mit- gliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für Rückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschl. v. 13. No- vember 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie ins- besondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Ver- elendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C- 297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile v. 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27), wobei ein ernst- haftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK nicht bereits dann be- steht, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedi- gung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Es besteht vielmehr nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenun- würdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar
9 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 12). Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Per- sonen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Die Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver- schlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati- onen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf- grund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin- det, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationsprogramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 93 ff.). Zugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urt. v. 04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile v. 19. März 2019 – C- 297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu ent- scheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die indi- viduellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Ver- mögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saarland, Be- schl. v. 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehör- den eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschl. v. 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Juris Rn. 19). Die gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto- ßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss- lichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90:
10 „[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter An- gaben […]“). Hiervon ausgehend wäre der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien zur Über- zeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Der Kläger ist arbeitsfähig und gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen (hierzu aa)). Ihm droht im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein von seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung – etwa in Form der Obdachlo- sigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche be- sonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht (hierzu bb) und cc)). aa) Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) und Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Da- nach gelten als schutzbedürftige Personen: Minderjährige, unbegleiteten Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Perso- nen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Eine solche Vulnerabilität liegt bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere ist keine Vulnerabi- lität aus gesundheitlichen Gründen feststellbar. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutz- bedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden. bb) In Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter – insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – in Bulgarien ist unter Zugrundele- gung der vorliegenden Erkenntnismittel von Folgendem auszugehen: Nach den dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln stellt sich die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte als besonders schwierig dar. Ein wesentliches Problem ist offensichtlich das Erfordernis der Registrierung unter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die ih- rerseits regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110 und 118; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juni 2022, S. 14). Die-
11 ser vermeintliche „Teufelskreis“ ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe der Adresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdoku- menten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untersagt wurde. Zugleich spricht alles dafür, dass das Registrierungsproblem in der Praxis lösbar ist. So hat das bulgarische Innenministerium im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 insgesamt 29.781 Ausweisdokumente für anerkannte Schutzberechtigte ausgestellt (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 110). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für an- derweitige Unterkunft, die anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis ohnehin nicht ge- währt wurde, wurde Ende 2020 zwar abgeschafft (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 118; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 8). Tatsächlich wird aber insbesondere vulnerablen Schutzberechtigten der weitere Verbleib in den Aufnahmezen- tren gestattet, sofern Kapazitäten frei sind, was gegenwärtig der Fall ist. Ende des Jahres 2023 lebten dort 2.736 anerkannte Schutzberechtigte (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 118). Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren zudem monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durch- geführt (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 18, 83). Wenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa- tendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Neben den dafür benötigten finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und der Unerfahrenheit der aner- kannten Schutzberechtigten. Ferner werden Fremdenfeindlichkeit und Vorbehalte gegen- über Muslimen auf Seiten der Vermieter beschrieben (Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Außerhalb der Aufnahmezentren helfen Nichtregierungsorganisa- tionen bei der Wohnungssuche (Auskünfte Auswärtiges Amt vom 11. März 2021, S. 1, 2 und vom 25. März 2019, S. 2). Für anerkannte Schutzberechtigte sind außerdem zwei Ar- ten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Weiter gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Ca- ritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vul- nerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (Bundesamt für Fremdenwe- sen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, September 2023,
12 S. 26). Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, ge- paart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen und gegen- wärtigen Überkapazitäten in den Aufnahmezentren sorgen im Ergebnis dafür, dass es in Bulgarien kaum obdachlose anerkannte Schutzberechtigte gibt (OVG Nordrhein-Westfa- len, Beschl. v. 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). So sind keine konkreten Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose oder von Obdachlosigkeit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien er- sichtlich (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 38 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 75). Im Übrigen müssen sich anerkannt Schutzberechtigte wegen des lediglich an den Erfordernissen der Menschenwürde ausgerichteten Mindeststandards auch auf Schlafplätze in einer von Kir- chen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ verweisen lassen, sofern die zur Verfü- gung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 –, juris Rn. 14). Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Be- dingungen wie bulgarische Staatsangehörige (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 up- date, S. 113). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Der Erhalt von Sozialhilfe ist aufgrund von Bürokratie und formalen Hür- den (u.a. ist auch hier die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung) schon für bul- garische Staatsangehörige sehr schwierig. Für anerkannte Schutzberechtigte ist der Erhalt nur möglich, wenn sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten, die aber nicht im- mer verfügbar ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa- tendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 20). Im Ergebnis ist es daher fernliegend ist, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ihren Lebensunterhalt aus staatlichen So- zialleistungen decken können. In der Regel kann der Lebensunterhalt nur durch Erwerbs- tätigkeit gesichert werden (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Anerkannte Schutzberechtigte haben jedoch uneingeschränkten, automatischen und be- dingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 118; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 6 und vom 26. April 2018, S. 3). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Gleichwohl gestaltet sich eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig. Ein grundsätzliches Problem sind fehlende Sprach- kenntnisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku-
13 mentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Zudem findet kaum staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche statt. Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind (OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – 1 Bf 132/17.A –, juris Rn. 73 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 64 m. w. N.). Mit Wirkung vom 01. Mai 2022 wurden alle pandemiebedingten Beschränkungen sowohl für die Einreise nach Bulgarien als auch im Landesinneren aufgehoben. (https://www.aus- waertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, letzter Aufruf am 18. August 2023). Nach gegenwärtigem Stand lässt sich eine kontinuier- liche und merkliche Erholung der bulgarischen Wirtschaft feststellen. Insgesamt scheint der bulgarische Arbeitsmarkt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. So lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1 %, während für die gesamte EU die Quote mit 7,2 % angegeben wird (vgl. eurostat, Data Browser, https://ec.eur- opa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de). Die bulgarische Wirt- schaft ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gas- tronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wur- den meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – insgesamt 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Berg- bau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfall- wirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Kran- kenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In
14 diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäi- schen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins west- europäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermitt- lungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Ak- quise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 86 m.w.N.). Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind zwar mehrere Hunderttau- send ukrainische Staatsbürger nach Bulgarien geflohen. Für viele von ihnen ist Bulgarien gleichwohl nur ein Transitland auf dem Weg nach Mitteleuropa oder der Rückkehr in ihre Heimat (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 15). Eine Konkurrenz um Wohn- raum mit anerkannten Schutzberechtigten scheint nicht zu bestehen, da die ukrainischen Flüchtlinge ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden oder zugewiesen bekommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 66 m.w.N.). Die Belegungskapazitäten in den Aufnahmezentren für Asylsuchende wer- den nach wie vor nicht annährend ausgeschöpft. So betrug die Belegungsrate Ende des Jahres 2021 47 %, Ende des Jahres 2022 47 % und Ende des Jahres 2023 77 % (aida, Country Report: Bulgaria, 2023 update, S. 81, 82). Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich ebenfalls nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu er- halten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Exis- tenzminimums selbstständig zu bestreiten (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 80 ff. jeweils m.w.N.). Im Ergebnis bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfä- higen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften (ebenso: Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 69 ff., Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 37). Die genannten Zahlen deuten auch nicht auf einen so gravierenden Einbruch des Arbeitsmarktes und Wirtschaftslebens in Folge der Corona-Pandemie hin, dass die für die Zeit vor der Pandemie angenommenen Arbeitsmarktchancen anerkannter Schutzberechtigter als vollständig überholt angesehen werden müssten. Vielmehr stellt
15 sich der bulgarische Arbeitsmarkt unbeschadet der pandemiebedingten Erschütterungen der Wirtschaft als verhältnismäßig stabil dar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Situation für anerkannte Schutzberechtigte – auch unter Einbeziehung der zahl- reich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge – über Einzelfälle hinaus der- art verändert hätte, dass ihnen wegen des gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht (ebenso: Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46 ff., Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 33, 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Sachsen, Urt. v. 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 43 ff.; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass schon vor der Pandemie Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb der Landwirtschaft und Gastronomie vorhanden waren, so etwa auf Märkten, in größeren Un- ternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Septem- ber 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Auch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass ge- sunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu verelenden drohen. Die Haupteinkommensquelle bildet in Bulgarien der Arbeitslohn. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 780 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet rund 420 EUR. Als monatlicher Durchschnitts- lohn pro Kopf werden für 2022 rund 633 EUR genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungs- kosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines Haushaltes liegen bei rund 2.331 EUR im Monat; die monatlichen durchschnittlichen Pro- Kopf-Ausgaben betragen umgerechnet 1.130 EUR. Die darin enthaltenen Wohnungsmie- ten bewegen sich je nach Stadt, Wohnlage, Ausstattung und Zustand der Wohnung inner- halb einer großen Spanne. In Sofia sind die Wohnungsmieten am Höchsten (vgl. zum Gan- zen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: April 2023, https://ec.eur- opa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working- conditions-bulgaria_de). Es bestehen nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen Existenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzie- rung einer Unterkunft ausreicht. Entsprechend gibt es weiterhin auch keine konkreten Er- kenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024
16 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 64 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 68 jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 65-67 m. w. N.). cc) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation anerkannter Schutz- berechtigter in Bulgarien ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschie- bung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bulgarien nicht un- abhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten ab Anerkennung als Schutzbe- rechtigte und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistun- gen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es der Einzelrichter grundsätzlich für maßge- bend, dass anerkannte Schutzberechtigte „schnell“ oder „alsbald“, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 20) nach der Anerkennung bzw. ihrer Rückführung nach Bulgarien ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können (so auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A – , juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 26, 38; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 22). Wie darge- stellt, geht die obergerichtlichen Rechtsprechung auch für die Zeit seit Ausbruch der Co- rona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen uk- rainischen Flüchtlinge jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der gesunden und arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten übereinstimmend davon aus, dass diese in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbst- ständig zu bestreiten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 46 ff., Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 jeweils m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urt. v. 07. Dezem- ber 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; VGH Hessen, Urt. v. 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35). Doch auch wenn dies nicht alsbald gelingen sollte, besteht jedenfalls für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte ausweislich der dargestellten Erkenntnislage keine Gefahr der Obdachlosigkeit. Dieser Personengruppe ist es zumutbar, sich notfalls eigeninitiativ um Schlafplätze in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Pri- vatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Sied- lung“ zu bemühen. Konkrete Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose oder von
17 Obdachlosigkeit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien bestehen jeden- falls nicht (Bayerischer VGH, Urt. v. 28. März 2024 – 24 B 22.31106 –, juris Rn. 38 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Februar 2024 – 11 A 1440/23.A –, juris Rn. 75). In diesem Zusammenhang hat der Einzelrichter den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, durch Ein- holung schriftlicher Sachverständigengutachten über die Tatsachenbehauptung Beweis zu erheben, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht in der Lage sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – nach Statusentscheidung – zu einer existenzsichern- den Beschäftigung zu finden. Vor dem Hintergrund der Erkenntnismittellage erweist sich die unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse zur allgemeinen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird es dem gesunden und auch arbeitsfähigen Kläger gelingen, in Bulgarien seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, hiervon Wohn- raum zu bezahlen und sich zu versorgen. Der Einzelrichter hält daher an der ständigen Rechtsprechung der Kammer fest (vgl. jeweils mit zahlreichen Nachweisen: VG Bremen, Urteile v. 15. Februar 2024 – 2 K 1624/23 –, juris, v. 18. August 2023 – 2 K 147/23 –, juris und v. 04. Juni 2021 – 2 K 262/19 –, juris; VG Bremen, Beschlüsse v. 24. Januar 2024 – 2 V 1625/23 –, juris; v. 10. Oktober 2023 – 2 V 1604/23 –, juris und v. 4. Juli 2022 – 2 V 153/22 –, juris). Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie sowie des Art. 20 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie. Eine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Per- sonengruppen betreffender Schwachstellen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen. III. Auch die in Ziff. 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Asylbescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Das ist vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Die Ausreise- frist von einer Woche entspricht der zwingenden Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG. Die Vor- schrift ist lex specialis gegenüber § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. In der Abschiebungsan-
18 drohung wird im Einklang mit § 60 Abs. 10 AufenthG auch Syrien als der Staat bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Es kann dahinstehen, ob die Abschiebungsandrohung den Vorgaben der Rückführungs- richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rü- ckführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) genügt, darunter insbesondere Art. 6 Abs. 2 und Abs. 6. Denn die gemäß § 35 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangene Ab- schiebungsandrohung ist nicht an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu messen, weil sie nicht in deren Anwendungsbereich fällt (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 – C- 673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 45; VG Bremen, Urt. v. 15. Februar 2024 – 2 K 1624/23 –, juris Rn. 56 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17. November 2023 – 12 S 986/23 –, juris Rn. 23; OVG Sachsen, Urt. v. 7. September 2022 – 5 A 153/17.A –, juris Rn. 61; VG Hamburg, Beschl. v. 19. Januar 2024 – 12 AE 5637/23 –, juris Rn. 16). Es handelt sich nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rück- führungsrichtlinie. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Unionsge- biets (vgl. hierzu EuGH, Beschl. v. 26. April 2023 – C-629/22 –, juris Rn. 22) kommt nicht in Betracht, weil keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtlinie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr des Klägers in Frage kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 24. Februar 2021 – C-673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 40 ff.). Insbesondere ist es wegen der erfolgten Schutzgewähr nicht möglich, den Kläger in sein Herkunftsland (Syrien) zurückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen. Des Weiteren ermög- licht keine Vorschrift der Rückführungsrichtlinie und kein in ihr vorgesehenes Verfahren die Vornahme der Abschiebung des Klägers, obgleich er sich illegal im Hoheitsgebiet der Be- klagten aufhält (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 42). Soweit der Kläger dem unter Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen VGH vom 28. März 2024 (– 24 B 22.31106 –, juris) entgegentritt, überzeugt die Argumentation nicht. Der Bayerische VGH setzt sich in seinem Urteil nicht im Ansatz mit der diesbezüglich maßgeb- lichen Entscheidung des EuGH vom 24. Februar 2021 (– C-673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 43 ff.) auseinander. IV. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Einreise- und Aufent- haltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Ziff. 4 des Asylbescheids) keinen rechtli- chen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Statthafte Klageart ist insoweit die Anfech- tungsklage, im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall
19 ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschie- benden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen wer- den. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei sei- nem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Fehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichti- genden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthalts- verbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Klägers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. Aus diesem Grunde begegnet es kei- nen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgege- benen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 18) V. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß ge- gen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Trag- weite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 – C- 163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91). Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh- rungen spricht hierfür ebenfalls nichts.
20 VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren be- ruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Pawlik
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- 1 C 10/21 1x (nicht zugeordnet)
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- 8 A 1852/20 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 K 1624/23 1x
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- 2 K 262/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 2 V 1604/23 1x
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