Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2120/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2120/21 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2024 am 24. Mai 2024 für Recht erkannt: Die Bescheide vom 09.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2021 werden insoweit aufgehoben, als die monatliche Zahlungspflicht des Klägers einen Betrag in Höhe von 725,00 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner Tochter im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII. Der Kläger beantragte am 30.11.2018 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII für seine am .2001 geborene Tochter A . Hierbei wurde er schriftlich u.a. darüber aufgeklärt, dass er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Kostenbeiträge zu leisten habe. A zog am 01.12.2018 in eine betreute Wohneinrichtung des A . in Bremen. Im Hilfeplan A vom 04.02.2019 über den Leistungsbeginn der Hilfemaßnahme in Form der Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII wird ausgeführt, dass sich der Kläger und die Mutter von A im Frühjahr 2018 einvernehmlich getrennt hätten, jedoch noch zusammen in der gemeinsamen Wohnung mit ihren Kindern leben würden. A wünsche sich perspektivisch eine Orientierung außerhalb des Familiensystems. Infolge der familiären und sozialen Situation sei der Bedarf von A für eine fremdplatzierende Maßnahme unabweisbar erkennbar und nachvollziehbar. Bereits mit Schreiben vom 29.11.2018, dem Kläger zugestellt am 01.12.2018, wies das Amt für Soziale Dienste ihn darauf hin, dass seit dem 01.12.2018 für seine Tochter laufend Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII gewährt werde. Die Kosten betrügen zurzeit monatlich 1.850,00 Euro. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in der Weise haben könne, dass sich der zu zahlende Unterhalt verringere oder ganz entfalle (§ 10 Abs. 2 SGB VIII), weil durch die gewährte Jugendhilfeleistung auch der Lebensunterhalt des Kindes sichergestellt werde, sein Unterhaltsbedarf insoweit gedeckt sei und sich dies mindernd auf seine Unterhaltspflicht auswirke. Unterhaltszahlungen, die er in der Zeit nach Erhalt der Mitteilung noch für das Kind leiste, könnten bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden. Um die Höhe der
3 monatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu können, werde er gebeten, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und innerhalb eines Monats zurückzusenden. Hinsichtlich der weiteren Angaben wird auf das Schreiben vom 29.11.2018 Bezug genommen. Die Tochter des Klägers beantragte am 09.08.2019 die Verlängerung der Jugendhilfemaßnahme über ihre Volljährigkeit hinaus. Laut Hilfeplan vom 14.08.2019 wurde die Maßnahme gemäß § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII bis zum 31.08.2020 verlängert. Nach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise durch den Kläger erließ das Amt für Soziale Dienste am 09.08.2019 ihm gegenüber zwei Heranziehungsbescheide nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seine Tochter. Die Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass der Kläger ab dem 01.12.2018 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich 825,00 Euro zahlen müsse. Er wurde gebeten, den bereits für Dezember 2018 sowie Januar bis August 2019 angefallenen Rückstand in Höhe von insgesamt 7.425,00 Euro sowie die laufenden Zahlungen an die Behörde zu überweisen. Der Kläger erhob gegen die Bescheide am 04.09.2019 Widerspruch. Er sei schockiert über die Geldforderung. Vor Erteilung seiner Zustimmung zur Jugendhilfemaßnahme habe er Herrn W vom Amt für Soziale Dienste gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er es sich nicht leisten könne, eine zusätzliche Zahlung auf die Pflegekosten für seine Tochter zu leisten. Seine Lebenshaltungskosten hätten sich seit dem Auszug seiner Tochter nur geringfügig reduziert. Er übernehme alle Lebenshaltungskosten für sich und seine drei weiteren Kinder A , T und B . Er zahle zudem noch die Kosten für A s Mobiltelefon und ihre Sicherheitskleidung, sowie für Ferienflüge und Geburtstagsfeiern. Die im Bescheid aufgelisteten Kosten seien nicht korrekt. Seine aktuellen monatlichen Kosten seien im Vergleich zu seinem monatlichen Einkommen extrem hoch und daher könne er keine zusätzlichen Mittel für A bereitstellen. Um seine monatlichen Kosten zu senken, versuche er, sich finanziell von seiner Frau zu lösen. Er bezahle derzeit 100 % der Immobilienfinanzierung. Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. Die Hilfemaßnahme für A wurde zum 31.07.2020 beendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2021, dem Kläger zugestellt am 15.09.2021, wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.08.2019 als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von
4 Kostenbeiträgen habe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit Schreiben vom 29.11.2018 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Bei dem in Ansatz zu bringenden Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII lediglich der Kammerbeitrag von der Ausgangsbehörde nicht abgezogen worden. Unter Berücksichtigung des Kammerbeitrags sei für den Kostenbeitrag im Jahr 2018 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 6.257,73 Euro und für die Beiträge im Jahr 2019 ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 6.322,16 Euro zugrunde zu legen. Der entsprechend § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende Pauschalabzug von 25 Prozent sei erfolgt. Die geltend gemachten Belastungen in Höhe von 1.409,48 Euro lägen unterhalb der Pauschale (für 2018: 1.564,43 Euro; für 2019: 1.580,67 Euro). Die Schuldverpflichtungen hinsichtlich der Immobilienfinanzierung könnten nur zur Hälfte berücksichtigt werden, da diese nicht nur auf den Namen des Klägers, sondern auch auf den Namen seiner Frau liefen. Dass er sich aktuell um eine Trennung der finanziellen Angelegenheiten bemühe, könne, solange es nicht offiziell erfolgt sei, zu keiner anderen Berücksichtigung führen. Die Kredite der B und der T könnten nicht anerkannt werden, da die Voraussetzungen der Angemessenheit und der Einhaltung der wirtschaftlichen Lebensführung gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII bei diesen Krediten nicht als erfüllt anzusehen seien. Die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei von der Ausgangsbehörde vorschriftsmäßig ausgeführt worden. Aufgrund des kostenbeitragsrelevanten Monatseinkommens sei zunächst die Kostenbeitragsstufe 17 maßgeblich gewesen. Aufgrund von drei weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Umgruppierung in die Kostenbeitragsstufe 14 erfolgt. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen der Widerspruchsstelle nicht vor. Der Kläger hat am 11.10.2021 Klage erhoben. Er trägt vor, dass der damalige Sachbearbeiter Herr W ihm vor Beginn der Maßnahme mitgeteilt hätte, dass keinerlei Kosten auf ihn zukommen würden. Alleine unter dieser Maßgabe liege eine atypische Situation vor, sodass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihn nicht im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SGB VIII ordnungsgemäß über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt. Ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrages sei nicht erfolgt, zumal hier auch seine sprachlichen Defizite erheblich gewesen seien. Er sei auch nicht über die Dauer und Höhe der Leistung informiert worden. Es hätten zudem die Kredite für die Immobilie in voller Höhe berücksichtigt werden müssen, da er als Gesamtschuldner für
5 die volle Kredithöhe hafte und die Kindesmutter sich nicht am Abtrag der gemeinsamen Verbindlichkeiten beteilige. Der Kläger sei nicht leistungsfähig. Aus diesem Grund habe auch das Studentenwerk Bremen mit Schreiben vom 28.05.2020 eine Unterhaltsverpflichtung verneint. Die Kredite der B und der T seien bereits deutlich vor dem 01.12.2018 von ihm bzw. seiner Ehefrau eingegangen worden. Er habe daher bei Antragstellung davon ausgehen können, dass die Kredite Berücksichtigung finden würden. Im Nachhinein habe er selbstverständlich keinerlei Möglichkeiten etwaige Kreditraten abzuändern. Im Übrigen würden auch bei einer etwaigen Unterhaltsberechnung die Kreditzahlungen in voller Höhe von seinem Einkommen abgesetzt werden. Da der Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit von Schuldverpflichtungen vorrangig unterhaltsrechtlich zu bestimmen sei, seien im vorliegenden Fall die vollen Schuldverpflichtungen anzusetzen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 09.08.2019 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 19.02.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Am 15.03.2024 hat die mündliche Verhandlung vor der Einzelrichterin stattgefunden, in der der Kläger eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung nebst Grundbesitzübertragung vom 11.01.2023 vorgelegt hat. In dieser Verhandlung haben die Beteiligten einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2024 legte der Kläger weitere Kontoauszüge und Beitragsrechnungen vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
6 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 09.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2021, soweit in diesen ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 725,00 Euro monatlich festgesetzt wurde. Nur insoweit sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheide im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 09.09.2021 (vgl. VG Bremen, Urt. v. 04.06.2009 – 5 K 3572/07 –, juris Rn. 16; Bay. VGH, B. v. 09.08.2012 – 12 C 12.1627 –, juris Rn. 3 m.w.N.). I. Die Beklagte hat mit den Bescheiden die Kostenbeiträge des Klägers für den streitgegenständlichen Heranziehungszeitraum vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2019 dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b) u. 8, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach werden Elternteile eines Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als Beitragspflichtiger zu den Kosten für die seiner Tochter gewährten Hilfeleistungen herangezogen worden. 1.
7 Die Unterbringung der Tochter des Klägers in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII stellt eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) u. 8 SGB VIII dar. Eine Rechtswidrigkeit der Kostenbeitragserhebung folgt nicht aus einer Zusicherung der Beklagten. Es fehlt schon an der zur Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlichen Schriftform (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Der Kläger hat keine rechtswirksame Zusicherung von der Behörde erhalten, dass er zu keinen Kosten für die Hilfemaßnahme herangezogen wird. So hat er keine schriftliche Zusicherung und damit keine bindende Vereinbarung mit dem ehemaligen Sachbearbeiter Herrn W getroffen. Zudem befand sich auch auf dem Formblatt, mit dem der Kläger den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt hat, ein expliziter Hinweis auf die Erhebung von Kostenbeiträgen. 2. Der Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme zudem entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert. Die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht i.S.v. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII setzt zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird (vgl. VG München, Urt. v. 16.11.2022 – M 18 K 18.6299 –, juris Rn. 66). Das Schreiben vom 29.11.2018 genügt den vorgenannten Anforderungen. Die Beklagte hat den Kläger mit diesem Schreiben über die Unterbringung seiner Tochter gemäß § 34 SGB VIII und somit die Art der konkreten Maßnahme informiert. Als Beginn der Maßnahme wurde der 01.12.2018 genannt. Entgegen dem Vortrag des Klägers wurde er auch über die Höhe der monatlichen Kosten (1.850,00 Euro) und die Dauer informiert. Zur Dauer der Maßnahme lässt sich der Mitteilung entnehmen, die Hilfeleistung werde „laufend“ gewährt. Darüber hinaus enthielt das Schreiben unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 SGB VIII eine ausführliche Belehrung über die Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den Unterhaltsanspruch. Der Kläger kann mit seinem Einwand der fehlenden (hinreichenden) Sprachkompetenz nicht durchdringen. Gemäß § 23 Abs. 1 VwVfG ist die Amtssprache deutsch. Diese Regelung findet in allen Abschnitten des Verwaltungsverfahrens Anwendung. Wer der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig ist, muss grundsätzlich selbst für eine hinreichende Sprachkompetenz sorgen oder sich um einen Übersetzer bzw. Dolmetscher bemühen (vgl. Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage, § 23 Amtssprache Rn. 3 f.).
8 II. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden allerdings die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags für die Jahre 2018 und 2019 falsch berechnet. Für die Berechnung des Kostenbeitrags ist gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII zunächst das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu bestimmen. Von diesem errechneten monatlichen Nettodurchschnittseinkommen sind nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrages um pauschal 25 % (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen (§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist bei der Berechnung des Einkommens grundsätzlich das durchschnittliche monatliche Einkommen der beitragspflichtigen Person im Kalenderjahr vor der Leistung zugrunde zu legen. 1. Für den Kostenbeitrag im Dezember 2018 ist folglich gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2017 und für die Beiträge im Jahr 2019 auf das durchschnittliche monatliche Einkommen im Jahr 2018 abzustellen. Die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Belege und Kontoauszüge der Jahre 2019 und 2020 sind bereits aus diesem Grund aber auch im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (s.o.) nicht zu berücksichtigen. 2. Die Beklagte hat das monatliche Nettodurchschnittseinkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII im Widerspruchsbescheid mit 6.257,73 Euro (für das Jahr 2017) und 6.322,16 Euro (für das Jahr 2018) korrekt beziffert. Die Mieteinnahmen aus der Immobilie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sind von der Beklagten zu Recht nicht als Einkommen des Klägers nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII angesetzt worden. Zwar sind als Einkommen grundsätzlich auch Einnahmen aus der Vermietung einer Immobilie zu berücksichtigen. Diese Einnahmen dienen im vorliegenden Fall allerdings nach Angaben des Klägers vollständig der Deckung des Finanzierungskredites bei dem britischen Kreditinstitut „N “, sodass sie nicht zu
9 einer Erhöhung des Monatseinkommens führen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.07.2015 – W 3 K 14.561 –, juris Rn. 33). 3. Von diesen errechneten Nettodurchschnittseinkommen hat die Beklagte nach § 93 Abs. 3 SGB VIII jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % (für das Jahr 2017: 1.564,43 Euro; für das Jahr 2018: 1.580,54 Euro) abgezogen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft, da der Kläger höhere (und gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzugsfähige) Belastungen nachgewiesen hat. Richtigerweise sind von dem Nettodurchschnittseinkommen für 2017 Belastungen in Höhe von 1.792,86 Euro und für 2018 in Höhe von 1.742,76 Euro abzuziehen. a. Die Abzugsfähigkeit von Belastungen richtet sich danach, ob sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Ausgaben, die den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen sind, sind grundsätzlich nicht als Belastungen anzuerkennen. Sowohl Einkommensverhältnisse als auch Gesamtumstände des Einzelfalls sind der Prüfung zugrunde zu legen und danach zu beurteilen, ob bei einem vergleichbaren Fall die Abdeckung der fraglichen Risiken durch eine Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als üblich gelten kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Abschluss einer Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von vernünftig und vorausschauend planenden Personen, die kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis haben, als ratsam eingestuft wird. Unübliche Versicherungen bzw. Schuldverpflichtungen können abzugsfähig sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Ein wichtiger Aspekt kann auch sein, zu welchem Zeitpunkt Ausgaben getätigt bzw. Schuldverpflichtungen eingegangen worden sind, mit dem Blick darauf, ob die Person mit einer Unterhaltspflicht für das Kind bzw. einer Kostenbeitragspflicht wegen dessen Fremdunterbringung rechnen musste. Als Auffangkriterium ist die Abzugsfähigkeit von Belastungen eingeschränkt, wenn die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzt sind. Erforderlich ist eine unnötige bzw. unangemessene Verschuldung. Das Kriterium ermöglicht, grundsätzlich angemessene Belastungen im Einzelfall nicht zu berücksichtigen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei ihrer Selbstverpflichtung hätte erkennen müssen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht. Insbesondere ist eine Verschuldung dann nicht angemessen, wenn sie unter Kenntnis der Kostenbeitragspflicht eingegangen wurde (zum Vorstehenden Schindler/Eschelbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 25 ff.).
10 b. Zunächst ist entgegen der Auffassung der Beklagten neben den Immobilienkrediten der C auch der Kredit bei der T als Belastung zu berücksichtigen. Der Kredit ist nach Grund und Höhe angemessen und verletzt nicht die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung. Der Kläger hat den Kredit bei der T im Jahr 2015 aufgenommen, um die selbst genutzte Immobilie in Bremen umzubauen. Durch diesen Umbau wurde das Haus um 70 m² auf insgesamt 190 m² vergrößert. Unter Berücksichtigung des hohen Einkommens des Klägers und der damaligen Größe seiner Familie (sechs Personen) erscheint ein Ausbau der Immobilie im dargestellten Umfang auch für eine vernünftig und vorausschauend planende Person nachvollziehbar und angemessen. c. Im Hinblick auf die vorgenannten Immobilienkredite ist allerdings lediglich die Differenz aus den Darlehensverpflichtungen zu dem Wohnwert der finanzierten Immobilie in Höhe der fiktiven Mietkosten anzusetzen, was vorliegend dazu führt, dass die Immobilienkredite bei der C und T mit 1.623,56 Euro im Jahr 2017 und 1.355,66 Euro im Jahr 2018 zu berücksichtigen sind. aa. Schulden zur Finanzierung von Wohneigentum können nur sehr begrenzt berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden können die Schuldverpflichtungen für selbst genutztes Wohneigentum, wenn diese entsprechende Mietkosten nicht übersteigen, da die Miete auch nicht vom Einkommen abgesetzt werden kann. Bei selbst genutztem Wohneigentum sind sie aber dann absetzbar, wenn sie über den Wohnwert hinausgehen (vgl. LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 23; OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2012 – 4 LA 90/11 –, juris, Rn. 5; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.10.2018 – 3 LB 30/15 –, juris Rn. 66). Die Wohnungsmiete gehört nicht zu den anerkennungsfähigen Belastungen, weil in den Kostenbeitragstabellen bereits Ausgaben für eine angemessene Unterkunft berücksichtigt sind. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist es daher erforderlich, Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie nur nach Abzug eines angemessenen Wohnwertes zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des jeweiligen Wohnwertes ist, sofern vorhanden, der örtliche Mietspiegel (Nettokaltmiete) heranzuziehen (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 25.01.2024), § 93 SGB VIII Rn. 55).
11 Für den Wohnort des Klägers lag die Nettokaltmiete pro Quadretmeter für ein 200 m² Haus (was annähernd der Größe des Hauses des Klägers entspricht) im Jahr 2017 bei 9,18 Euro und im Jahr 2018 bei 10,59 Euro (vgl. https://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel- Bremen/3193; zuletzt aufgerufen am 23.05.2024). Unter Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das 190 m² große Haus des Klägers ein Wohnwert von 1.744,20 Euro im Jahr 2017 bzw. von 2.012,10 Euro im Jahr 2018. bb. Bei der Berechnung der Differenz aus den Darlehensverpflichtungen zu dem Wohnwert werden die Immobilienfinanzierungskredite bei der C und der T , die der Kläger jeweils gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossen hat, nicht nur hälftig, sondern vollständig als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigt. Neben dem Kläger existierte in den Jahren 2017 und 2018 in Person seiner (damals noch) Ehefrau zwar eine weitere Darlehensschuldnerin, sodass grundsätzlich die Belastungen auch entsprechend aufzuteilen wären (so Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 25.01.2024, § 93 SGB VIII Rn. 55). Auch seine Ex-Frau war in den maßgeblichen Jahren 2017 und 2018 zur Tilgung der zur Finanzierung des selbst genutzten Wohnungseigentums aufgenommenen Darlehen verpflichtet. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ex-Frau des Klägers nach seinen Angaben während der Ehe und auch nach der Trennung (jedenfalls bis 2023) nicht erwerbstätig gewesen ist und der Kläger die Belastungen im maßgeblichen Zeitraum vollständig alleine getragen hat. Es erscheint sachgerecht, dass in den Fällen wie dem Vorliegenden, in denen sich beide Elternteile gesamtschuldnerisch verpflichtet haben, jedoch nur ein Elternteil Einkommen erzielt, die (vollständige) Belastung allein bei dem Elternteil zu berücksichtigen ist, der tatsächlich der Inanspruchnahme durch die Gläubiger ausgesetzt ist – also beim einkommensbeziehenden Elternteil (hier: dem Kläger). Nur wenn beide Eltern Einkommen erzielen, kann eine anteilige Berücksichtigung der Belastung durch eine proportionale Verteilung zum jeweiligen Einkommen sachgerecht erscheinen (vgl. Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 26; VG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2008 – 13 A 5469/05 –, juris Rn. 30). Würde man die Belastungen der Immobilienkredite bei dem Kläger nur hälftig berücksichtigen, würde dies unter Umständen dazu führen, dass die Kindesmutter – für den Fall, dass sie ebenfalls zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden würde – als Belastung ebenfalls die hälftigen Immobilienkredite geltend machen könnte, da sie ja gesamtschuldnerisch zur Leistung verpflichtet war, obwohl sie tatsächlich keine Zahlungen getätigt hat. Dies erscheint unbillig. Zudem wäre vorliegend angesichts der fehlenden Erwerbstätigkeit der Kindsmutter auch ein Gesamtschuldnerregress durch den Kläger in
12 den maßgeblichen Kalenderjahren voraussichtlich nicht durchsetzbar gewesen. Selbst wenn ein Regressanspruch in den folgenden Jahren durchsetzbar gewesen wäre, dürften die daraus folgenden Einkünfte dem Kläger zudem nur in dem Monat bzw. Jahr als Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII zuzurechnen sein, in dem sie tatsächlich angefallen wären. Dem steht auch die vom Kläger vorgelegte Scheidungsfolgevereinbarung nebst Grundbesitzübertragung vom 11.01.2023 nicht entgegen. Zwar wird in dieser ausgeführt, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass für die Vergangenheit weder Ausgleichsansprüche hinsichtlich gezahlter Darlehensraten noch Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Der Kläger hat somit auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber seiner Ex-Frau verzichtet. Da diese Vereinbarung jedoch erst im Jahr 2023 getroffen worden ist, kann sie sich nicht auf die Kostenbeitragspflicht in den Jahren 2018-2019 und die hierfür maßgeblichen Belastungen in den Jahren 2017 und 2018 auswirken. In den Jahren 2017 und 2018 trug der Kläger die vollständige Belastung durch die Immobilienkredite, sodass es nicht sachgerecht wäre, diese Kredite lediglich hälftig anzurechnen. cc. Die Kredite bei der C betragen insgesamt 2.818,96 Euro monatlich. Der Kredit bei der T beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 548,80 Euro monatlich. Als Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sind die Immobilienkredite daher insoweit in Höhe von 1.623,56 Euro für das Jahr 2017 und 1.355,66 Euro für das Jahr 2018 ansetzbar (Immobilienkredite i.H.v. 3.367,76 Euro abzügl. des Wohnwertes für 2017 bzw. 2018). d. Der Kläger hat darüber hinaus dargelegt, dass auch der Kreditvertrag bei der B (den er alleine abgeschlossen hat) gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII als abzugsfähige Belastung anzusehen ist. Zunächst ist zu festzustellen, dass der Kläger diesen Kreditvertrag bereits im Dezember 2017 und somit vor Kenntnis der Kostenbeitragspflicht abgeschlossen hat. Zwar ist nicht erkennbar, dass der Abschluss des Vertrages eine Vorsorgemaßnahme darstellt. Der Kläger hat vielmehr angegeben, dass er den Kredit aufnehmen musste, um eines seiner Konten, das deutlich im Minus lag, wieder ins Plus zu bringen. Unter Berücksichtigung des hohen Einkommens des Klägers dürfte jedoch bei einem vergleichbaren Fall die Aufnahme dieser weiteren Schuldverpflichtung zur Umschuldung noch als angemessen gelten,
13 sodass eine Verletzung der Grundsätze wirtschaftlicher Lebensführung nicht anzunehmen ist. Trotz der bereits bestehenden Verbindlichkeiten war das Handeln des Klägers nicht von finanzieller Verantwortungslosigkeit geprägt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit der B erst im Dezember 2017 abgeschlossen wurde und daher für das Jahr 2017 (und den Kostenbeitrag für Dezember 2018) nur anteilig mit einem Zwölftel (19,80 Euro) berücksichtigt werden kann. Für das Jahr 2018 (und die Kostenbeiträge im Jahr 2019) ist er demgegenüber vollständig in Höhe von 237,60 Euro von dem monatlichen Nettodurchschnittseinkommen abzuziehen. e. Die Beklagte hat des Weiteren die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigende Belastung des Klägers hinsichtlich der Aufwendungen, die ihm für Fahrten zu seiner Arbeitsstätte entstanden sind, nicht berücksichtigt. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII regelt, dass insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen sind. Bei den Kosten, die dem Kläger für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte entstanden sind, handelt es sich offensichtlich um notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Belastung mit den Kosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Arbeitsweg nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben und damit in Form einer sämtliche hiermit verbundenen Kosten (einschließlich etwaiger Finanzierungskosten) abdeckenden Wegstreckenpauschale sowohl für den Weg zur Arbeitsstätte als auch den Heimweg zu berechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2024 – 5 C 13/22 –, juris Rn. 10). Dabei ist insbesondere auf die Richtlinien desjenigen Oberlandesgerichts abzustellen, das für die gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil gerichtete Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.2024 – 5 C 13/22 –, juris Rn. 11). Gemäß Ziff. 10.2.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen im Jahr 2017 und 2018 wird für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs pro gefahrenen Kilometer ein Betrag entsprechend den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG angesetzt (0,30 Euro). Damit sind Anschaffungskosten einschließlich Finanzierungskosten erfasst. Der Arbeitsweg des Klägers beträgt laut Google Maps je nach Route 11 - 15 km. Der Fahrtkostenberechnung wird daher der Durchschnitt von 13 km pro Wegstrecke zugrunde gelegt. Danach errechnet sich unter Berücksichtigung des im Steuerwesen üblichen
14 Satzes von 230 Arbeitstagen im Kalenderjahr ein Monatsbetrag von 149,50 Euro (0,30 Euro x 26 km x 230 Arbeitstage / 12 Monate). f. Bei Zusammenrechnung der somit anerkennungsfähigen Belastungen ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 1.792,86 Euro für 2017 und 1.742,76 Euro für 2018. Diese Beträge sind von dem unter Punkt „2.“ ermittelten monatlichen Nettodurchschnittseinkommen abzuziehen. Aufgrund des so ermittelten bereinigten monatlichen Einkommens (2017: 4.464,87 Euro; 2018: 4.579,40 Euro) ist zunächst die Kostenbeitragsstufe 16 (Einkommen ab 4.201,00 bis 4.600,99 Euro) maßgeblich. Da beim Kläger drei weitere gleichrangig berechtigte Kinder zu berücksichtigen waren, erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV (in der bis zum 01.01.2024 geltenden Fassung) eine Umgruppierung in die Stufe 13. Der sich danach ergebende Kostenbeitrag beträgt somit 725,00 Euro monatlich. g. Die von dem Kläger erst im gerichtlichen Verfahren und somit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Kontoauszüge und Belege für das Jahr 2018 dürften bereits nicht zu berücksichtigen sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mitgeteilte Umstände und nicht vorgelegte Nachweise sind ggf. im Wege eines Rücknahme- oder Aufhebungsantrags nach § 44 SGB X oder § 48 SGB X bei der Behörde geltend zu machen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.07.2015 – W 3 K 14.561 –, juris Rn. 30). Für das Jahr 2017 hat der Kläger bereits keine weiteren Kontoauszüge oder Belege eingereicht. Unabhängig hiervon würde allerdings auch eine Berücksichtigung der Unterlagen für das Jahr 2018 zu keinem Sprung in der Tabelle und damit Änderung des Kostenbeitrags führen. Für das Jahr 2018 wären nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIIII lediglich die monatlichen Belastungen für die Beiträge des Klägers zur Risikolebens-, Wohngebäude-, Hausrat-, Glas-, Unfall- und Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 180,98 Euro in Ansatz zu bringen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 24.02.2011 – 4 K 1040/10.NW –, juris Rn. 44; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 25.01.2024), Rn. 43; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 23). Die von dem Kläger ebenfalls in den vorgelegten Kontoauszügen markierten Kosten für Abfallbeseitigung, Abwasserbeseitigung, Heizung, Grundsteuer und sonstige Kosten der Unterkunft können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Kosten in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle
15 bereits eingearbeitet sind, was eine Berücksichtigung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ausschließt (OVG Münster, B. v. 18.12.2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rn. 18 f). Auch die geltend gemachten Kosten für Wasser, Strom, Telefon und Rundfunkbeiträge wären nicht abzugsfähig, weil diese Ausgaben typischerweise zur allgemeinen Lebensführung gehören und deshalb keine besonderen Schuldverpflichtungen sind (vgl. Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 93 Rn. 25). Unter Berücksichtigung der weiteren abzugsfähigen Belastungen ergäbe sich für 2018 ein bereinigtes monatliches Einkommen in Höhe von 4.414,25 Euro (ebenfalls Kostenbeitragsstufe 16). 4. Es ist unbeachtlich, dass der Kläger vom Studierendenwerk Bremen nicht in Anspruch genommen wurde. Zunächst betrifft das Schreiben des Studierendenwerks Bremen vom 28.05.2020 das Jahr 2019 und somit einen vorliegend nicht maßgeblichen Einkommenszeitraum. Des Weiteren hat die Feststellung einer fehlenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind A (das im Jahr 2019 gerade fremduntergebracht gewesen ist) keine Auswirkungen auf die Kostenbeitragspflicht des Klägers nach §§ 91 ff. SGB VIII. 5. Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Anhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
16 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2052/24
8. August 2025
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Referenzen
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