Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 1955/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 1955/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne am 19. August 2024 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte sowie die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und des Führens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen. Im Oktober 2020 ergaben sich Anhaltspunkte für den Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig nationalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten in der Chatgruppe einer Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. Nachdem deswegen u.a. gegen den Antragsteller auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden war, verbot der Senator für Inneres dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.11.2020 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG mit sofortiger Wirkung, untersagte ihm gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG mit sofortiger Wirkung das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2020 Widerspruch ein und suchte am 11.08.2022 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) lehnte die Kammer den auf das Dienstführungsverbot bezogenen Eilantrag ab und gab dem Antrag lediglich in Bezug auf den Aufenthalt in den Diensträumen und das Tragen von Dienstkleidung sowie das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen statt. Die Beschwerde des Antragstellers wies das OVG Bremen mit Beschluss vom 10.05.2023 (2 B 298/22) zurück. Unter dem 14.06.2023 untersagte die Antragsgegnerin erneut das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie den Aufenthalt in den Diensträumen und dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen. Sie führt hierbei im Wesentlichen aus, dass das Verbot zum Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen ausgesprochen werde, da der Abschluss des Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt sei. Die Ermessenausübung werde nunmehr nachgeholt. Aufgrund hinreichender Anhaltspunkte werde dem Antragsteller ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt, dass vor einer abschließenden Prüfung die

3 Verhinderung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen durch ihn zwingend erforderlich sei. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller weder mit seinen Dienstvorgesetzten, noch mit anderen Mitarbeitern der Feuerwehr möglich. Auch die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur solche Beamte im aktiven feuerwehrtechnischen Dienst tätig seien, deren persönliche Integrität außer Zweifel stehe. Durch seine zu Tage getretene Wertvorstellung sei das Vertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öffentlichkeit erheblich beschädigt. Das Vertrauen in die ordnungsgemäße Dienstausübung sei insoweit schutzbedürftig. Es sei zumindest nicht auszuschließen, dass sich diese Einstellung auch auf seine Dienstausübung auswirken könnte. Die aus den ermittelten Dateien sichtbare menschenverachtende Grundhaltung des Antragstellers mit rechtsextremen, zumindest latent rassistischen Tendenzen könne als untragbar für die gegenwärtigen und zukünftigen Dienste und Amtsführung angesehen werden – dazu gehöre auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen. Sollte dem Antragsteller gestattet sein, Dienstkleidung, Ausrüstung, Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen zu tragen und sich in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen aufzuhalten, könne dies negative Auswirkungen auf sowohl Mitarbeitende der Feuerwehr Bremen als auch auf die Öffentlichkeit haben. Die Schwere der im Raum stehenden dienstrechtlichen Gefahrenlage lasse eine weitere Tätigkeit und jegliche Verbindung des Antragstellers durch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen derzeit als unvertretbar erscheinen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2023 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2024 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 14.05.2024 Klage (6 K 1124/24), über die noch nicht entschieden ist. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hatte der Senator für Inneres bereits mit Verfügung vom 25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, welches zwischenzeitlich aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens ausgesetzt und nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO fortgeführt wird.

4 Mit Verfügung vom 30.06.2023 enthob der Senator für Inneres den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziff. 1) und ordnete die Einbehaltung von 20% der monatlichen Dienstbezüge an (Ziff. 2). Am selben Tag erhob die Antragsgegnerin zudem Disziplinarklage gerichtet auf Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst (8 K 1457/23). Am 19.07.2023 stellte der Antragsteller einen Eilantrag gerichtet auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung. Mit Beschluss vom 06.03.2024 (8 V 1643/23) gab die Disziplinarkammer dem Antrag statt, ein Rechtsbehelf wurde hiergegen nicht eingelegt. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich zur Beschäftigung seiner Person auf und stellte hierzu am 23.05.2024 einen Eilantrag (6 V 1206/24), welcher mit Beschluss vom 17.07.2024 abgelehnt wurde. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein, welche derzeit noch bei dem OVG Bremen anhängig ist. Am 12.07.2024 erließ die Antragsgegnerin erneut eine Suspendierungsverfügung. Hiergegen stellte der Antragsteller am 18.07.2024 einen Eilantrag, erneut gerichtet auf deren Aussetzung, über welchen bislang noch nicht entschieden worden ist (Az. 8 V 1894/24). Der Antragsteller hat am 22.07.2024 erneut um Eilrechtsschutz bezogen auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nachgesucht. Der Antrag erfolge rein vorsorglich vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bremen aus dem Beschluss vom 17.07.2024. Da die Antragsgegnerin eine weitergehende Suspendierungsverfügung unter dem 12.07.2024 ausgesprochen habe, könne nicht mehr von einem Wiederaufleben der ursprünglichen Tätigkeitsuntersagung die Rede sein, da diese sich nunmehr wiederum rechtlich überholt habe. In der Folge könne auf diese nicht mehr abgestellt werden und dem Antrag sei bereits deshalb stattzugeben, denn es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die die sofortige Vollziehbarkeit weiterhin ermöglichen können sollten. Die durch den Aussetzungsbeschluss zur Suspendierungsverfügung eingetretene veränderte Rechtslage bedinge die erneute Antragstellung unter der Annahme eines dann Wiederauflebens der Tätigkeitsuntersagung. Er halte weiterhin daran fest, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche vom 23.11.2020 und 23.06.2023 sowie seiner Klage vom 14.05.2024 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 und 14.06.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2023 wiederherzustellen.

5 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die jeweiligen Gerichtsakten, insbesondere die Beschlüsse, sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und auch die beigezogene Personalakte des Antragstellers sowie die Disziplinarakte verwiesen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche respektive Klage gegen die Verfügungen vom 23.11.2020 sowie 14.06.2023 hat keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist. Dem Antragsteller fehlt hierfür in Bezug auf beide Verfügungen – aufgrund der diese überlagernden Suspendierungsverfügung vom 12.07.2024 – zunächst das Rechtsschutzbedürfnis (a)), in Bezug auf die Verfügung vom 23.11.2020 zusätzlich deshalb, da die Beschlüsse des VG sowie OVG Bremen vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) sowie 10.05.2023 (2 B 298/22) inzwischen in Rechtskraft erwachsen sind und keine Abänderungsgründe vorliegen (b)). Überdies ist der Antrag gerichtet auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Verfügung vom 14.06.2023 unbegründet (c)). a) Dem Antragsteller fehlt für seinen Wiederherstellungsantrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn aufgrund der Überlagerung dieser Verfügungen durch die erneut durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Suspendierungsverfügung vom 12.07.2024 (Az. 8 V 1894/24) sind diese inzwischen (erneut) gegenstandslos geworden. Zum Konkurrenzverhältnis des Verbotes des Führens der Dienstgeschäfte und der vorläufigen Dienstenthebung wurde im Beschluss der Kammer vom 17.07.2024 (6 V 1206/24) wie folgt ausgeführt: „Dem Dienstherrn bleibt es grundsätzlich unbenommen, trotz eines bestehenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2024 – OVG 4 S 53/23 –, juris Rn. 2). In ihrer Wirkung und Zielsetzung ähnelt die vorläufige Dienstenthebung der beamtenrechtlichen Maßnahme des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Während jedoch das Verbot aus allen zwingenden dienstlichen Gründen jederzeit – ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten Verfahrens allerdings nur für drei Monate – ausgesprochen werden darf, muss bei der

6 vorläufigen Dienstenthebung der Zusammenhang mit einem schweren Dienstvergehen vorliegen. Ein bereits ausgesprochenes Verbot wird durch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht hinfällig. Dagegen wird ein Verbot mit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung „gegenstandslos“ (Urban/Wittkowski/Urban, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 6; VGH Kassel, Beschl. v. 10.06.1988 – 1 TH 2568/87, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 29.07.2020 – 15 B 7/20, juris Rn. 46) oder „überdeckt“ (Urban/Wittkowski/Urban, a.a.O. mit Hinweis auf die Literatur) oder „gesperrt“ (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.09.2008 - 12 L 942/08, BeckRS 2008, 39679). Dieses in Rechtsprechung und Literatur vertretene Konkurrenzverhältnis zwischen beamtenrechtlichem Dienstleistungsverbot und disziplinarischer vorläufiger Dienstenthebung betrifft indes nicht die Wirksamkeit der Verbotsverfügung, sondern ist inhaltlicher Art soweit die „zwingenden dienstlichen Gründe“ mit denen übereinstimmen, die die Durchführung des Disziplinarverfahrens tragen (disziplinarrelevante Gründe). Außerdem dürfte eine Überlagerung oder Überdeckung schon aus dem Grunde anzunehmen sein, weil ein des Dienstes vorläufig enthobener Beamter keines Dienstleistungsverbotes mehr bedarf.“ Hieran hält die Kammer fest. Es fehlt insofern – anders als durch den Antragsteller vertreten – nicht erst an dem besonderen Vollzugsinteresse einer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gegenstandslosen Verfügung. Vielmehr fehlt es – vorgelagert – aufgrund deren derzeitigen Wirkungslosigkeit für den Antragsteller an dem Bedürfnis, hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Dem steht nicht der Beschluss der Kammer vom 17.07.2024 entgegen. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Beschluss (6 V 1206/24) zu dem Ergebnis gelangte, dass die Tätigkeitsuntersagung wieder greife, ist dem Umstand geschuldet, dass dem Gericht weder aufgrund der Aktenlage noch durch den Vortrag der Antragsgegnerin die Existenz der erneuten Suspendierungsverfügung vom 12.07.2024 bekannt war. b) Hinsichtlich der Verfügung vom 23.11.2020 besteht zusätzlich auch kein Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsteller diese bereits von zwei Instanzen hat gerichtlich überprüfen lassen. Die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) sowie des OVG Bremen 10.05.2023 (2 B 298/22) sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Anders als der Antragsteller meint liegt keine veränderte Tatsachen- oder gar Rechtslage vor, die eine Abänderung der Beschlüsse gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfordert.

7 Hiernach kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Zwar ist nunmehr insofern eine neue Sachlage eingetreten. Durch den Erlass der Suspendierungsverfügung am 12.07.2024 seit Beschlusserlass ist das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte nunmehr wirkungslos geworden. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass dem Antrag nunmehr stattzugeben bzw. der ablehnende Beschluss vom 09.11.2022 abzuändern wäre. Denn wie unter a) ausgeführt, fehlt es dem Antragsteller für eine gerichtliche Überprüfung nunmehr an dem Rechtsschutzbedürfnis. Die Abänderungsentscheidung muss dem Rechtsbehelfsführer indes einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen können (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 582, beck-online). c) Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und der Ausrüstung, des Aufenthalts in den Diensträumen oder den dienstlichen Unterkünften der Feuerwehr Bremen sowie der Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen mit Verfügung vom 14.06.2023 gerichtete Antrag ist zudem unbegründet. Das besondere Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hieran besteht, denn die Verfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 39 BeamtStG i. V. m. § 48 BremBG können einem Beamten das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden, sofern ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wird. Dies ist vorliegend mit der Verfügung vom 23.11.2020 der Fall. Auch hat die Antragsgegnerin nunmehr in der Verfügung vom 14.06.2023 ihr Ermessen ordnungsgemäß entsprechend den gerichtlichen Vorgaben in den Beschlüssen vom 09.11.2022 (6 V 1313/22) sowie 10.05.2023 (2 B 298/22) ausgeübt. Ein Ermessensfehler ist weder durch den Antragsteller vorgetragen noch für das Gericht aus der ausführlichen Begründung der Verfügung ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.

8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist – abgesehen von der Streitwertfestsetzung – die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Siemers Dr. Danne

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