Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 298/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 298/22 VG: 6 V 1313/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi- zepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal- tungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 10. Mai 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren noch die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das durch den Senator für Inneres aus- gesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG. Der … geborene Antragsteller steht seit 1992 als Beamter im Feuerwehrdienst der An- tragsgegnerin. Er hat das Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Bes.Gr. A 9S) inne. Er ist verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern. Zudem wurde für ihn im Februar 2022 ein Grad der Behinderung von 50 infolge einer Krebserkrankung festgesetzt. Im Oktober 2020 wandten sich eine Beamtin und ein ehemaliger Beamter der Feuerwehr Bremen mit dem Vorwurf an den Senator für Inneres, in den Wachabteilungen der Feuer- wehr Bremen habe es in der Vergangenheit wiederholt rassistische, sexistische und ho- mophobe Äußerungen und Verhaltensweisen sowohl gegenüber einzelnen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern als auch gegenüber Außenstehenden gegeben. Ein Oberbrandmeis- ter, der später als der Antragsteller identifiziert wurde, werde innerhalb der Bremer Feuer- wehr selbst von Vorgesetzten ausschließlich „Steiner“ genannt, nach dem SS-Obergrup- penführer Felix Steiner und dem Hauptprotagonisten des Films „Steiner, das eiserne Kreuz“. Außerdem sei es in einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „…“, der ausschließ- lich Beamte der Wachabteilung 3/III angehörten, im Zeitraum Februar 2013 bis August 2015 zum Austausch einer Vielzahl von Bildern und Textnachrichten mit eindeutig natio- nalsozialistischen, rechtsextremen und rassistischen Inhalten gekommen. Dies belegten sie durch eine Reihe von Screenshots von Teilen der Chatverläufe sowie der Bildergalerie des Gruppenchats. Der Antragsteller war Mitglied dieser Gruppe und postete dort selbst verschiedene Bilder und Textnachrichten bzw. Memes. Auf die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin enthaltenen Auszüge des Gruppenchats (Bl. 12 ff. des Verwaltungsvor- gangs der Antragsgegnerin – VV AGin) wird insoweit Bezug genommen. Der Senator für Inneres prüfte infolgedessen ein disziplinarisches Vorgehen gegen die an der Chatgruppe beteiligten Feuerwehrbeamten, u.a. auch gegen den Antragsteller. Zudem leitete er eine interne Untersuchung zum Bestehen rechtsextremer, rassistischer oder sexistischer Struk- turen innerhalb der Feuerwehr Bremen ein. Dazu erstattete die eingesetzte Sonderermitt- lerin im Mai 2021 einen Abschlussbericht. Zu dessen Inhalt wird auf Bl. 27 ff. der erstin- stanzlichen Gerichtsakte Bezug genommen. Die Staatsanwaltschaft Bremen leitete am 09.10.2020 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller (91b Gs 1080/20 (220 Js 69865/20)) wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Volksverhetzung ein.

3 Ohne vorherige Anhörung verbot der Senator für Inneres mit Bescheid vom 23.11.2020 dem Antragsteller die weitere Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG (Ziffer 1) und untersagte ihm nach § 48 BremBG i.V.m. § 39 BeamtStG das Tragen der Dienst- kleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen der Feuerwehr Bremen (Ziffer 2) jeweils mit sofortiger Wirkung. Die sofortige Vollziehung wurde gesondert begründet angeordnet (Ziffer 3). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte werde aus- gesprochen, da die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Der Antragsteller sei verdächtig, zumindest in der Zeit von November 2015 und in 2016, durch eine unbestimmte Anzahl von Straftaten die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) und des Verwen- dens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB) verwirklicht zu haben. Dem Antragsteller werde aufgrund hin- reichender Anhaltspunkte eine Straftat und somit ein Dienstvergehen von so schwerwie- gender Art zur Last gelegt, dass umgehend und vor einer abschließenden Prüfung die Ver- hinderung der weiteren Dienstausübung zwingend erforderlich sei. Sollte sich der Verdacht bestätigen, hätte der Antragsteller das Vertrauen, das ihm als Beamter der Feuerwehr Bre- men entgegengebracht werde, nachhaltig zerstört. Bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes und seiner rechtlichen Bewertung sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da es keine andere ge- eignete Maßnahme gebe, die den Antragsteller weniger belaste und die Gefahr schwer- wiegender Nachteile für die Dienstherrin oder Dritte ausschließe. Es komme weder eine vorläufige Änderung der Geschäftsverteilung, noch eine Umsetzung oder Abordnung in Betracht, da es wegen der Art und Schwere der zur Last gelegten Straftaten unerlässlich sei, ihn vollständig aus dem dienstlichen Bereich zu lösen. Eine weitere Zusammenarbeit sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht zumutbar. Zur endgültigen Klärung der Vorwürfe seien der Verlauf und der Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten. Von der vorherigen Anhörung sei wegen der Gefährdung des Ermittlungszwecks abgesehen worden. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom 27.11.2020 zu; die Frauenbeauftragte nahm sie mit Schreiben vom 30.11.2020 zur Kenntnis. Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Senator für Inneres gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Der Antragsteller wurde hierzu angehört. Zugleich wurde das Dis- ziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BremDG bis zum Abschluss des staatsanwalt- schaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.

4 Im Rahmen des Strafverfahrens wurde am 24.11.2020 die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Es wurden eine Vielzahl von Datenträgern sichergestellt und ausgewertet. Über das Ergebnis erstellte die Kriminalpolizei einen Vermerk (Bl. 593 ff. zu 91b Gs 1080/20 (220 Js 69865/20)). Darin findet insbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Der …“ Erwähnung, in der neben dem Antragsteller zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv waren. In der Gruppe seien im Zeitraum 01.03.2019 bis 24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Der Verdacht, dass der Antragsteller im Internet verbotene Inhalte veröffentliche oder in rechtsextremen Inter- netforen aktiv sei, bestätigte sich nach Einschätzung der Ermittler nicht. Die Direktion Kri- minalpolizei gab unter dem 30.03.2021 im Ermittlungsverfahren zudem auf Anforderung des Ermittlungsführers eine „Politikwissenschaftliche Einschätzung“ dazu ab, ob die aus- gewerteten Inhalte Schlüsse auf das politisch-ideologische Weltbild des Antragstellers zu- ließen (Bl. 105 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte). Das Ermittlungsverfahren wurde sodann von der Staatsanwaltschaft … als Staatsanwalt- schaft des Wohnbezirks übernommen (201 JS 58020/21) und von dort aus der Staatsan- waltschaft …, Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet, zur Über- nahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die internetbezo- genen Handlungen des Antragstellers bezögen sich auf Aktivitäten in den WhatsApp-Grup- pen „…“ sowie „Der …“. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollen, mangele es diesbezüglich am Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar sei. Bei beiden genannten Chat- gruppen handele es sich um miteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe … mit 24 Teilnehmern, da diese allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen sind bzw. waren, sodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fußt, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft … stellte sodann im Juli 2022 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit gleicher Begründung ein. Der Antragsteller wurde durch Schreiben vom 28.07. und vom 05.08.2022 unter Setzung einer erneuten Äußerungsfrist über die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unter- richtet. Am 17.03.2023 wurde er persönlich angehört. Er nahm zudem unter dem 29.08.2022 und dem 19.04.2022 schriftlich Stellung.

5 Der Antragsteller hat am 11.08.2022 um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.11.2020 nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat durch Be- schluss vom 09.11.2022 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Verfügung des Senators für Inneres vom 23.11.2020 wiederhergestellt und den Eilantrag im Übrigen – hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte – abgelehnt. Gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Zwar habe eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht stattgefunden. Bei der unterbliebenen Anhörung handele es sich aber um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 BremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsachenentscheidung heilbaren Verfahrensfehler und es könne mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen werde. Die Verbotsverfügung begegne auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Das gegen den Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei durch zwingende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Zwar sei der Antragsteller den Vorwür- fen hinsichtlich seiner rechtsradikalen respektive nationalistischen Grundeinstellung ent- gegengetreten. Auch habe sich der zunächst in der Verfügung aufgeführte Verdacht einer Straftat nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht be- stätigt. Es lägen jedoch weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch den Antragsteller vor. Aus den Posts in den WhatsApp-Gruppen „…“ sowie „…“ und dem bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Beweismaterial ergäben sich genügend Anhaltspunkte für eine rechtsradikale respektive nationalistische Gesinnung des Antragstellers, mithin für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Das Posten und/oder Versenden von Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder sonst nationalsozialistisches, antisemitisches und rassistisches Gedankengut enthalten, stelle auch bei fehlender Straf- barkeit grundsätzlich ein starkes Indiz für charakterliche Eignungsmängel dar. Eine Entlas- sung aus dem Dienst aufgrund dieses Verhaltens komme in Betracht, wenn der Inhalt der Veröffentlichungen nach einer Gesamtwürdigung Ausdruck einer der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehenden inneren Einstellung sei oder das konkrete Handeln je- denfalls den zurechenbaren Rechtsschein einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Haltung hervorrufe. Ausgehend von diesem Maßstab sei bei dem Antragsteller aufgrund seiner Handlungen, wie dem Teilen von nationalistischen und rassistischen sog. „Memes“ in privaten WhatsApp-Gruppen in Kombination mit seinem of- fen zu Tage tretenden Interesse an der NS-Zeit sowie an den Personen Adolf Hitlers und Felix Steiners, eine der verfassungsmäßigen Grundordnung entgegenstehende innere Ein- stellung erkennbar, welche im Rahmen des andauernden Disziplinarverfahrens seine Ent- lassung rechtfertigen könnte. Aus der politikwissenschaftlichen Bewertung vom

6 30.03.2021 gehe die Einschätzung eines fest verankerten nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes des Antragstellers hervor. Der Antragsteller teile in den vorbe- zeichneten WhatsApp-Gruppen rassistische, nationalistische und menschenverachtende Bilder, Videos, Kommentare und sonstige Medieninhalte und scheine dabei Menschen vor allem aufgrund von äußerlichen Merkmale sowie ethnischer Zugehörigkeit zu klassifizieren und differenziere zwischen Eigen- und Fremdgruppe. Die Personen würden stereotypisiert, durch Bezeichnungen wie „Affen“, „Halbaffen“, „Makaken“ oder „Kanacken“ beleidigt und dehumanisiert und mit negativ-konnotierten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit assoziiert. Unabhängig hiervon glorifiziere der Antragsteller die Wehrmacht, deren Kriegstechnik sowie Kriegsfüh- rung; auch werde der Spitzname „Steiner“ durch den Antragsteller für sich selbst verwendet und positiv bewertet. Er hege eine Affinität zu Schusswaffen und gewalttätigen Inhalten, indem er Fotos von Panzern und Schusswaffenmodellen sammele und bediene sich Mili- tärjargon aus der NS-Zeit. So bezeichne er sich selbst in den WhatsApp-Gruppen als „Obergruppenführer“. Zudem teile er Inhalte mit Bezug zur NS-Zeit sowie mit rechtsextre- mistischer Symbolik, wie etwa das Posieren vor einer verbotenen Reichskriegsflagge der Wehrmacht. Die Kombination mit dem Posten von „Memes“ mit rassistischem Inhalt zeige dabei, dass es sich nicht um eine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus handele, sondern das NS-Regime und Adolf Hitler eine große Faszination auf ihn auszuüben scheine. Das Teilen rassistischer Medieninhalte und Bilder mit rechtsextremer Symbolik in Kombination mit dem Fakt, dass er diese über einen mehr- jährigen Zeitraum gesammelt und verbreitet habe, lasse ein fest verankertes nationalistisch geprägtes Weltbild erkennen. Wenngleich sämtliche Kollegen angegeben hätten, dass der Antragsteller im Dienst nicht nach Herkunft unterscheide, sei durch seine zu Tage getre- tene Wertvorstellung das Vertrauensverhältnis seines Dienstvorgesetzten sowie der Öf- fentlichkeit erheblich beschädigt. Dass er angebe, auch in seiner Freizeit positive Begeg- nungen mit Menschen mit Migrationshintergrund zu erleben und diesen teilweise auch ge- holfen zu haben, vermöge hieran nichts zu ändern. Das Verbot der Führung der Dienstge- schäfte erweise sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Es sei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, ihn im Übri- gen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprächen, beträfen die gesamte dienstliche Tätigkeit des Antragstellers. Erfolg habe der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 der Verfügung gerichtete Antrag. Die Antragsgegnerin habe das ihr durch § 39 BeamtStG i.V.m. § 48 BremBG ein- geräumte Ermessen nicht ausgeübt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 23.11.2022 Be- schwerde erhoben, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist.

7 II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO), gebieten die Abänderung des an- gefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wi- derspruchs auch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht. 1. Das Senat entscheidet trotz der vorgebrachten Verfahrensrügen zur Sache. Es kann dahinstehen, ob die Rüge, dem Antragsteller sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden, zutreffend ist. Jedenfalls wurde seiner Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren umfassend Einsicht in den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und in die Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewährt. Eine Zurückweisung an das Ver- waltungsgericht analog § 130 Abs. 2 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zur Zurückverweisung. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör wirklich dadurch verletzt hat, dass es – wie die Be- schwerde vorträgt – keine vollständige Akteneinsicht gewährt und überdies auch den erst- instanzlichen Schriftsatz vom 09.11.2022 nicht mehr berücksichtigt habe, hatte der Antrag- steller jedenfalls im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, gegenüber dem Be- schwerdegericht zu den Punkten vorzutragen, bezüglich derer er sich in erster Instanz in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sieht (OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 B 235/20, juris Rn. 16). 2. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in erster In- stanz richtig erfasst und vollumfänglich darüber entschieden. Die Beschwerde rügt zwar zu Recht, dass der angegriffene Beschluss in den Gründen zu I. die mit Schriftsatz vom 11.08.2022 gestellten und mit Schriftsatz vom 13.10.2022 korrigierten Anträge nicht korrekt wiedergibt, soweit darin der Antrag „die vorläufige Dienstenthebung bis zu einer rechtskräf- tigen Entscheidung über seinen Widerspruch vom 25.11.2020 auszusetzen“ aufgeführt ist. Diesen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis des Verwal- tungsgerichts, eine vorläufige Dienstenthebung sei nicht ausgesprochen worden, aus- drücklich nicht aufrechterhalten. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl zur Sache richtig- erweise allein über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und gegen die Untersa- gung des Tragens der Dienstkleidung und Ausrüstung sowie das Aufenthaltsverbot ent- schieden. Der hiervon abweichenden Darstellung in den Gründen I. kommt deswegen keine Bedeutung zu.

8 3. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem In- teresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der Verbotsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzbarkeit geht zu seinen Lasten aus. a. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.11.2020 hat die Antragsgegnerin dem Antrag- steller gestützt auf § 39 Satz 1 BeamtStG die Führung seiner Dienstgeschäfte als Haupt- brandmeister verboten. Dieses Verbot ist trotz des seit seiner Verhängung vergangenen Zeitraums nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen, weil die Antragsgegnerin vor Ab- lauf von drei Monaten seit seinem Erlass gegenüber dem Antragsteller ein Disziplinarver- fahren eingeleitet hat (Hampel, in: GKÖD, Band 1, Lfg. 8/16, § 66 BBG, Rn. 46). Gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstli- chen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nach- teile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 – 1 WB 36/98, juris Rn. 5; Beschl. v. 14.09.2021 – 1 WNB 2/21, juris Rn. 3 jeweils zu § 22 SG; OVG Bremen, Beschl. v. 25.12.2012 – 2 B 185/12, n.v.). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so ge- wichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 19; OVG R-P, Beschl. v. 18.01.2021 – 2 B 11504/20, juris Rn. 17). Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird für dessen Dauer das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret- funktionellen Sinn verbundenen Aufgaben zu erfüllen, suspendiert (OVG Bremen, Beschl. v. 25.12.2012 – 2 B 185/12, n.v.; Sächs. OVG, Beschl. v. 30.01.2019 – 2 B 431/18, juris Rn. 9). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Dis- ziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. OVG S-H, Beschl. v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16, juris Rn. 14). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient demgemäß der dienst- rechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme hat nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung der Dienstherrin gra- vierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten vermieden werden (OVG R-P, Beschl. v. 18.01.2021 – 2 B 11504/20, juris Rn. 17). Für die Anordnung genügt

9 es, wenn die oder der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Prognose gelangt, dass die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung durch eine vorerst weitere Dienstausübung der Beamtin bzw. des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchti- gung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung der Beamtin bzw. des Beamten besteht; vielmehr genügt insoweit der Verdacht einer Gefahrenlage, der allerdings auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt sei muss (OVG NW, Beschl. v. 09.08.2021 – 1 B 915/21, juris Rn. 15). Wird – wie hier – dem Beamten ein Dienstvergehen vorgeworfen, ist maßgebendes Be- messungskriterium für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbe- triebs oder sonst nicht hinzunehmender dienstlicher Nachteile die Schwere des vorgewor- fenen, oft noch klärungsbedürftigen Dienstvergehens (Hampel, in: GKÖD, Band 1, Lfg. 8/16, § 66 BBG, Rn. 24). Sie beurteilt sich unter anderem nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, den Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (OVG NW, Beschl. v. 14.09.2021 – 6 B 1198/21, juris Rn. 14). Erge- ben sich danach tatsächliche Anhaltspunkte nur für ein Dienstvergehen, das aller Voraus- sicht nach allenfalls mit einer weniger schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme geahndet werden wird, kann allein aus der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens noch nicht auf eine er- hebliche Gefährdung des Dienstbetriebs geschlossen werden (Schachel, in: Schütz/Mai- wald, BeamtR, 461. AL, Dez. 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 8; Hampel, in: GKÖD, Band 1, Lfg. 8/16, § 66 BBG, Rn. 24). Andererseits sind zwingende Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG auch nicht erst dann gegeben, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme – also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 BremDG – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung sicher feststeht. Dem steht entgegen, dass die Zwangsbeurlaubung auf einen Verdacht gestützt wird, dessen Begrün- detheit erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt und bewertet werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2010 – 5 ME 282/09, juris Rn. 18). Jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die Sanktionierung des vorgeworfenen Dienstvergehens im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme bewegen wird, ist eine Gefährdung des Dienstbetriebs durch den Be- amten und damit ein zwingender Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG anzunehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.04.2010 – 5 ME 282/09, juris Rn. 18; Herrmann, in: Her- mann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 839; vgl. zu § 126 Abs. 1 und 2 WDO auch BVerwG, Beschl. v. 09.10.2019 – 2 WDB 3/19, juris Rn. 17 und Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5/20, juris Rn. 24).

10 b. Nach diesen Maßstäben erweist sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Streitfall bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als materiell-rechtmäßig. Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag- steller ein Dienstvergehen begangen hat (aa.). Bei vorläufiger Bewertung stellt sich das Dienstvergehen auch als so schwerwiegend dar, dass sich daraus die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Feuerwehrdienst der Antragsgeg- nerin ergibt (bb.). Die Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin hält der rechtlichen Überprüfung stand (cc.). aa. Es bestehen tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller sich in der Ver- gangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat. (1.) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Füh- rung der Dienstgeschäfte ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Anordnung (Sächs. OVG, Beschl. v. 30.01.2019 – 2 B 431/18, juris Rn. 9; Bay.VGH, Beschl. v. 20.03.2017 – 3 ZB 16.921, juris Rn. 13; Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 461. AL, Dez. 2020, § 39 Be- amtStG, Rn. 33). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Antragsteller nachträglich eingetretene Veränderungen im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO geltend machen kann oder ob er seine Auffassung, die Voraussetzungen für das Verbot seien jedenfalls nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft … gemäß § 170 Abs. 2 StPO entfallen, zunächst in einem weiteren auf Aufhebung des Verbots gerichteten Ver- waltungsverfahren nach den §§ 48, 49 bzw. § 51 BremVwVfG geltend machen müsste. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechts- schutzes zum Ausdruck gebracht, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des ver- trauensschädigenden Verhaltens des Antragstellers unabhängig von dessen strafrechtli- cher Beurteilung eine Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommt. Dies hält – wie noch auszuführen seien wird – einer rechtlichen Überprü- fung stand. (2.) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wissentlich und willentlich im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 folgende Text- und Bild- nachrichten in der WhatsApp-Gruppe „…“ selbst versendet hat: 1. Am 24.06.2013 ein im Stil einer Werbeanzeige gestaltetes Bild, das im Vordergrund einen Pfeife rauchenden und Bier trinkenden Mann mit „Hitlerbart“ auf einem Stuhl sit- zend und im Hintergrund mehrere augenscheinlich an den Händen gefesselte und an

11 Seilen erhängte Männer unter der Überschrift „Einfach mal die Seele baumeln lassen“ zeigt. Auf dem Bild findet sich weiter die Abbildung einer Bierflasche mit Reichsadler und Hakenkreuz auf dem Etikett. Das Bild trägt die Unterschrift „Nürnberger Reichs- kristallweizen - gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1935“. 2. Am 28.06.2013 ein Meme, das zwei Personen und Sprechblasen zeigt. Die abgebildete kleinere Person fragt die größere Person: „Papa, warum spielen bei Star Trek keine Muslime mit?“, worauf diese Person erwidert: „Weil es in der Zukunft spielt, mein Sohn!“. 3. Am 03.09.2013 die Abbildung eines Zeitungsausschnitts mit dem Titel „Kreuzberg ver- bietet Weihnachten“ und dem Kommentar: „Weihnachtsdeko verboten, damit sich Mos- lems nicht beleidigt fühlen…was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!“. 4. Am 13.09.2013 die Abbildung eines Wahlplakats der NPD, das links eine Bratwurst im Brötchen und den Schriftzug „Echte Thüringer“ und rechts das Foto eines dunkelhäuti- gen Mannes und den Schriftzug „Falscher Thüringer“ zeigt. 5. Eine Textnachricht mit folgendem Inhalt: „Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Wel- come Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt offen….“. 6. Am 24.10.2013 ein Meme, das Adolf Hitler zeigt, der lachend unter einem Baum sitzt mit dem Schriftzug: „Was ist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE ENDUNG“. 7. Am 25.10.2013 ein Foto eines älteren Mannes, der an seiner Jacke den sogenannten „Judenstern“ trägt und eines Uniformierten, der eine Hakenkreuzbinde am Arm trägt. Darunter befindet sich die Aufschrift „Sind sie ein Jude? Sehe ich etwa aus wie der verfickte Sheriff?“. 8. Am 01.11.2013 das Bild augenscheinlich eines amerikanischen Ureinwohners mit dem Text „Die Indianer konnten die Einwanderung nicht stoppen. Heute leben sie in Reser- vaten“. 9. Am 08.11.2013 das Fotos eines weißen Hundes, der eine Kopfbedeckung trägt, die an die Kapuzengewänder des Ku-Klux-Klans erinnert, neben einem schwarzen Hund, der eine Schlinge um den Hals trägt. 10. Am 30.11.2013 die Abbildung von zwei Bananen, von denen eine augenscheinlich ver- fault ist, mit dem Text „Menschen sind wie Bananen…Keiner mag die Schwarzen..!“. 11. Am 22.12.2013 einen Comic-Strip, in dem eine ältere weiße Frau auf einen Kothaufen am Boden zeigt und zu einem daneben stehenden dunkelhäutigen Mann sagt: „Ent- schuldigung, ich glaube Ihr Kollege ist zusammengebrochen.“.

12 12. Am 07.02.2014 das Foto eines dunkelhäutigen Kleinkindes, das in einer Kloschüssel sitzt mit der Überschrift „Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und nen Neger durch die brille Boxen….“. 13. Am 11.02.2014 ein Foto mit dem Emblem der Olympischen Winterspiele 2014 in Sot- schi in der oberen linken Ecke, auf dem ein Panzer und die Textzeile „Endlich wieder Winterspiele mit deutscher Beteiligung in Russland!“ abgebildet sind. 14. Am 16.02.2014 die Abbildung zweier dunkelhäutiger Kinder vor einer Müllhalde, die jeweils eine Computertastatur unter dem Arm halten, mit der Überschrift „2 Negabyte“. 15. Am 16.02.2014 das Bild eines dunkelhäutigen Mannes der augenscheinlich eine weiße Frau attackiert und dem Schriftzug „Peinigger“. 16. Am 05.05.2014 das schwarz-weiß Foto eines Soldaten und mit dem Schriftzug in Frak- turschrift „Wir alle sollen es lesen im schweigenden Gestein: Ihr seid treu gewesen, mögen auch wir es sein.“. 17. Am 06.06.2014 ein Meme, auf dem nur die Köpfe mehrerer dunkelhäutiger Männer abgebildet sind und das die Bildunterschrift „DER EURO IST ALLE, AB JETZT WIRD GEARBEITET!!!!!!!“ trägt. Das Foto wurde bildtechnisch so bearbeitet, dass die Augen der abgebildeten Männer übertrieben groß und weit aufgerissen erscheinen. 18. Am 07.06.2014 das Bild eines Fußballs mit einem aufgedruckten Hakenkreuz-Symbol und der Bildunterschrift „Mit dem Ball müsste der WM-Titel doch machbar sein…“. 19. Ein Foto, das Adolf Hitler zeigt, wie er gemeinsam mit weiteren Männern auf die Ka- mera zu geht, unter der Überschrift „Frankreich wir kommen.“. 20. Am 04.07.2014 ein Foto Adolf Hitlers vor einer Menschenmenge, die den „Hitler-Gruß“ zeigt, mit dem Schriftzug „Keine Sorge Jungs Frankreich ist nicht unbesiegbar“. 21. Am 09.07.2014 die wahrscheinlich mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitete Abbildung eines Wohnhauses, das mit mehreren Hakenkreuzen und dem Schriftzug „Sieg Heil“ in Frakturschrift versehen wurde und die Unterschrift „das Haus ist fertig dekoriert nun kann das Spiel beginnen“. trägt. Auf dem Bild befindet sich zudem eine Abbildung Adolf Hitlers, der den Hitler-Gruß zeigt. 22. Am 03.09.2014 ein Foto eines dunkelhäutigen jungen Mannes, der von einer Würge- schlange angefallen wird, mit dem Schriftzug: „Könnte endlich mal jemand was unter- nehmen? Der Schwarze klaut die Schlange!“. 23. Am 12.11.2014 das Bild eines mit dunkelhäutigen Geflüchteten überladenen Schlauch- bootes und dem Schriftzug: „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“.

13 24. Am 15.01.2015 das Foto eines dunkelhäutigen Mannes, der neben einem Wasserhahn sitzt, aus dem Wasser in einen zu den Seiten hin nicht geschlossenen Plastikgitterkorb läuft, mit der Bildunterschrift „Wir brauchen Fachkräfte in Deutschland“. 25. Am 27.02.2015 das Foto eines mehrstöckigen Gebäudes, auf dessen Flachdach ein Klettergerüst für Kinder mit mehreren Rutschen abgebildet ist. Das Ende der Rutschen ragt über den Rand des Daches heraus, so dass der Eindruck erweckt wird, dass Per- sonen, die die Rutschen nutzen, mehrere Meter in die Tiefe stürzen. Das Bild trägt die Unterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim!“. 26. Am 27.02.2015 eine Profilansicht Adolf Hitlers, der den Eindruck erweckt als telefoniere er, mit der Bildunterschrift „Ich grüße die WhatsApp Gruppe“. 27. Auf die Reaktion eines Gruppenmitglieds auf die beiden zuvor beschriebenen Bilder „Mann….was stimmt denn hier nicht“, antwortete der Antragsteller „Geht gar nicht, wer postet von meinem Account?“ gefolgt von einem lachenden Smiley. 28. Am 04.05.2015 ein Meme mit der Überschrift „Verwechselungsgefahr!!!“ und darunter auf der linken Seite der Abbildung eines Mannes vor einem Bergpanorama mit der Un- terschrift „Ein Wanderer“ und rechts der Abbildung mehrerer Männer, die sich eine kör- perliche Auseinandersetzung mit Polizisten liefern, und der Unterschrift „Einwanderer“. 29. Am 12.06.2015 das offenbar bildbearbeitete Foto eines Flugzeugs mit der Aufschrift „Großdeutsches Reich“ in Frakturschrift und der Abbildung eines Hakenkreuzes am Seitenruder. Das Bild kommentierte der Antragsteller wie folgt: „Was ist das für eine Airline?? Fliegen die ab Bremen?“. 30. Am 16.07.2015 das Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, die ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in Syrien“ in die Kamera halten. Dem Foto wurde die Bildunterschrift „Ach…Sorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage…Warum seid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???“. Es bestehen auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller Urheber der vorbezeichneten Nachrichten ist. Seinem Einwand, die Zuordnung der Nachrichten zu seiner Person könne auf Grundlage der durch den ehemaligen Feuerwehrbeamten … vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs nicht zuverlässig erfolgen, ist nicht zu folgen. Insbesondere findet sich für den Vortrag, der An- tragsteller sei in der Chatgruppe ebenso wie sein Kollege … unter der Bezeichnung „… FW“ geführt worden, keine Bestätigung. Die vorgelegten Screenshots, die sich auch im Band I der strafrechtlichen Ermittlungsakten wiederfinden, lassen eine Identifikation des Antragstellers zu. Aus dem Screenshot der Gruppeninfo ergibt sich, dass der Antragsteller

14 nach den vom Zeugen … gespeicherten Kontaktinformationen in der Gruppe als Teilneh- mer „… FW …“ und der … als Teilnehmer „… FW …“ geführt wurde. In den vorgelegten Screenshots des Chatverlaufs wird der Antragsteller dementsprechend auch unter diesem Namen und nicht als „… FW“ aufgeführt. Darüber ist eine Zuordnung der Postings an den Antragsteller ohne Weiteres möglich. Hinzu kommt, dass der … zu Beginn des dokumen- tierten Zeitraums noch über eine andere Mobilfunknummer (…) verfügte, wie sich aus den Screenshots der Chatverläufe und den handschriftlichen Anmerkungen des Zeugen … dazu ergibt. Dementsprechend ist der … in den vorgelegten Chatverläufen zunächst auch nur mit dieser Nummer bezeichnet und nicht als „… FW …“ – dem Kontaktnamen, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Screenshots der neuen Nummer des … zugeordnet war – benannt. Da der … den Screenshots nach zuletzt unter dem 11.11.2014 unter seiner alten Mobilfunknummer gepostet hatte (Bl. 38 VV AGin), sprechen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Urheber auch der ihm als „… FW“ zugeordneten Postings ist. Richtig ist, dass ab diesem Zeitpunkt eine Zuordnung an den Antragsteller nicht mehr zweifelsfrei möglich ist, soweit die Screenshots nicht den Chatverlauf wiedergeben, sondern von der gruppeninternen Bilder- galerie erstellt worden sind. Denn bei Aufruf der Bildergalerie in WhatsApp wird nach Kenntnis des Senats teilweise nur der in den Kontakten gespeicherte Vorname, nicht aber auch der Nachname wiedergegeben. So ist es auch zu erklären, dass in den die Bilderga- lerie betreffenden Screenshots der Antragsteller lediglich als „… FW“, nicht aber als „… FW …“ bezeichnet wird. Insoweit bedürfte es ggf. weiterer Aufklärung, ob der Messenger sowohl vom Antragsteller als auch von … unter seiner aktuellen Mobilfunknummer gepos- tete Bilder als Bilder des „… FW“ aufgeführt hat. Das betrifft jedoch allein die oben unter 24. und 28. aufgeführten Nachrichten. Alle anderen Textnachrichten und Bilder sind bereits nach den Screenshots des Chatverlaufs unter dem Namen „… FW …“ oder vor dem 11.11.2014 verschickt worden und damit dem Antragsteller eindeutig zuzuordnen. (3.) Darüber hinaus sind nach Aktenlage aufgrund der polizeilichen Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers sichergestellten Speichermedien hinrei- chende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Antragsteller zusätzlich wenigstens die folgenden weiteren Text- und Bildnachrichten zuzurechnen sind: 1. Am 30.08.2018 verschickte der Antragsteller über WhatsApp an den … das Bild einer unbekleideten Frau, die den Hitlergruß zeigt und kommentierte dies mit „Sowas brau- chen wir, keine Kopftuchmuttis“. 2. Am 02.12.2018 verschickte er einen „Sticker“, der ein Hakenkreuz zeigt, per WhatsApp an den … .

15 3. Am 20.04.2019 verschickte der Antragsteller das Bild einer Torte, auf der ein Haken- kreuz abgebildet ist, über WhatsApp an den … . 4. Am 25.07.2019 leitete der Antragsteller einen Kommentar, in welchem Dunkelhäutige als „Neger“ bezeichnet werden, die sich „alle verpissen sollen“, an die WhatsApp-Chat- gruppe „Der …“, der neben dem Antragsteller der … und der … angehörten, weiter. 5. Am 16.08.2019 gratulierte der Antragsteller dem … über WhatsApp wie folgt zum Ge- burtstag: „Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher Kamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf!“. 6. Am 20.04.2020 verschickte der Antragsteller an die WhatsApp-Chatgruppe „Der …“, an den … und an eine seiner Töchter eine Abbildung Adolf Hitlers mit der Bildunter- schrift „Happy Birthday“. 7. Der Antragsteller verschickte zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.05.2020 die Ab- bildung des Covers des „Compact-Magazins“, das von den Verfassungsschutzbehör- den als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft wird, und des Magazins „Schwertträ- ger“, in dem über den Kommandeur der SS-Division „Totenkopf“ Hermann Prieß be- richtet wurde, an die WhatsApp-Gruppe „Der …“ mit den Kommentaren „Im Weserku- rier wird sich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. Was für ein ehrloses Pack.“ Und „Liegen wohl bei … in Schwachhausen im Zeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben“. 8. Am 18.08.2020 reagierte der Antragsteller in der WhatsApp-Chatgruppe „Der …“ auf einen Link zu einem Artikel der …, welcher den tödlichen Schusswaffeneinsatz gegen einen Asylbewerber thematisiert, mit dem Wort „Strike“. 9. Am 06.01. und am 01.10.2020 verwendete der Antragsteller in der WhatsApp-Chat- gruppe „Der …“ den Ausdruck „Kanacke“ bzw. „Drecks Kanacken“ für ausländische Personen. 10. Am 03.11.2020 verschickte der Antragsteller in der Gruppe „Der …“ die Nachricht „War klar und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der Isolation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen. Die Aufnahme sieht aus wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“ Darüber hinaus wurden auf den beim Antragsteller sichergestellten Speichermedien noch weitere durch den Antragsteller gespeicherte und von ihm teilweise weitergeleitete Bild- und Textdateien aufgefunden. Insoweit wird auf die im Verwaltungsvorgang der Antrags- gegnerin enthaltenen Kopien aus der Beweismittelakte des Strafverfahrens Bezug genom- men.

16 (4.) Bei Berücksichtigung der unter (2.) und (3) im Einzelnen aufgeführten Bild- und Text- nachrichten bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfas- sungstreuepflicht verletzt hat. (a.) Beamtinnen und Beamte, die zum Staat in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, die für diesen Anordnungen treffen können und damit dessen Machtstellung durchsetzen, müssen sich zu der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für sie ein- stehen. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich nicht die Ziele oder Maxime der jewei- ligen Regierungsmehrheit zu eigen machen; sie müssen jedoch die verfassungsmäßige Ordnung als schützenswert annehmen und aktiv für sie eintreten. Im Staatsdienst können nicht solche Personen tätig werden, die die Grundordnung des Grundgesetzes ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - BVerfGE 96, 171 <181>; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017; 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 18 und v. Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 27 m.w.N.). Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der "mangelnden Gewähr" des Beamten da- für, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungs- mäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienst- pflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350 f.> und Beschl. v. 06.05.2008 - 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 <540 f.>; EGMR, Urt. v. 26.09.1993 - 7/1994/454/535, Vogt - NJW 1996, 375 <376>; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 21 ff.). Andererseits ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unverein- bare Überzeugung erreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus, ausreichend ist, wenn er die beanstandungswürdige Überzeugung "nur im Kreis Gleichgesinnter" offenlegt, mit denen er sie teilt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 22 ff., Rn. 29 f. und Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18, juris Rn. 33).

17 Darüber hinaus setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum „Ein- treten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BeamtStG) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solida- rität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, 40 jeweils zu § 8 SG; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, juris Rn. 36; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 83). Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeu- gung des Antragstellers Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 26). Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs ergibt sich bei summarischer Bewertung ein Ver- stoß gegen die Verfassungstreuepflicht durch den Antragsteller. (b.) Tatsächlicher Aufklärung und ggf. rechtlicher Bewertung im Disziplinarverfahren bedarf allerdings noch der Einwand der Beschwerde, bei den beiden weiteren Mitgliedern der Chat-Gruppe „Der …“, … und …, handele es sich um zwei enge und langjährige Freunde des Antragstellers und bei den an diese versendeten Bild- und Textnachrichten um Äuße- rungen im engsten Bereich privater Kommunikation. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurück- treten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die

18 Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Ver- haltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006 – 1 BvR 285/06 –, BVerfGK 9, 442-447, Rn. 13 ff.; Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Ent- faltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, Rn. 48 ff., juris; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 30 m.w.N.). Sollten die disziplinarischen Ermittlungen ergeben, dass zwischen dem Antragsteller und den beiden weiteren Teilnehmern des Chats eine Vertrauensbeziehung im genannte Sinne besteht, folgt daraus indes nicht zwangsläufig, dass den in dieser Chatgruppe gewechsel- ten Nachrichten von vornherein keine disziplinarische Relevanz zu kommen kann. Der vor- genannten Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Grundrechte der betroffenen Person im Rahmen der erforderlichen Abwägung gegenüber dem gegenläufi- gen Recht der persönlichen Ehre durchsetzen (BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 35; Beschl. v. 26.04.1994 – 1 BvR 1689/88 –, BVerfGE 90, 255-263, Rn. 20). Sie können daher auch nicht zum Anknüpfungspunkt eines Verstoßes gegen die au- ßerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemacht werden (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 48). Dieses Abwägungsergebnis ist indes bei dem in Rede stehenden Ver- stoß (auch) gegen die politische Treuepflicht, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates dient, durch rassistische oder sonst fremdenfeindliche bzw. den Nationalsozialis- mus verherrlichende oder bagatellisierende Äußerungen nicht in gleicher Weise vorge- zeichnet. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine nach seiner Sicht dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation unterliegende Äußerung daraufhin überprüft, ob sie die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht überschreitet (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 55 f.). Die abschließende rechtliche Bewertung dieser Frage bleibt – da bereits das Vorliegen einer Vertrauensbeziehung weiterer Aufklärung bedarf und die abschließende Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechtspo- sitionen aufgrund des nur vorläufigen Charakters der Maßnahme nicht Aufgabe des Ver- fahrens nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist – dem Disziplinarverfahren vorbehalten. (c.) Es erscheint auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Bedeutungsge- halt jeder einzelnen der durch den Antragsteller verschickten Bild- und Textnachrichten als hinreichend gesichert, dass dieser sich wiederholt in einer menschenverachtenden und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise gegenüber Mig- rantinnen und Migranten und Personen mit anderer Hautfarbe geäußert hat.

19 Rechtsextremistische, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 - 2 WD 24.96 -; Beschl. v. 27.07.2020 - 2 WDB 5.20, juris Rn. 40). Die Men- schenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Rassistische Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Men- schenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird (BVerwG, Beschl. v.20.09.2021 – 1 WB 18/21, juris Rn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend ne- gieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5/20, juris Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls in Bezug auf die oben unter (2.) zu 4., 10., 11., 12., 14., 15., 17., 22., 23., 24., 25. und 30. näher dargestellten Bild- und Textnachrichten steht außer Zweifel, dass diese allein oder schwerpunktmäßig der Ver- ächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt waren, die sich durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die durch den Antragsteller subjektiv als „deutsch“ gewertet werden, unterscheiden. Dies entspricht der „Politikwissen- schaftlichen Einschätzung“ der Direktion Kriminalpolizei / Staatsschutz vom 30.03.2021, auf die bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat. Der Senat teilt die dort näher begründete Bewertung, der Antragsteller unterscheide aufgrund von äußerlichen Merkma- len sowie ethnischer Zugehörigkeit und ausgehend von einem subjektiv empfundenen und nicht näher erläuterten Verständnis zwischen einer Eigengruppe und einer Fremdgruppe und stelle solche Personen, die er als „nicht-deutsch“ wahrnehme, in den Chatgruppen rassistisch stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziiere sie mit nega- tiv belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit. Die Abwertung der Fremdgruppe erfolgt nicht nur durch Bilder, sondern auch durch Kommentare und Textnachrichten, in denen er ausländische oder als ausländisch empfundene Personenkreise als „Kanacken“, „Drecksschweine“, „Kopftuchmuttis“, „Seuchenvögel“ und „Neger“ bezeichnet und sie so herabwürdigt. Ver- einzelt – so in den oben unter (2.) zu 12., 22., 23. und 25. und unter (3.) zu 8. dargestellten Bild- und Textnachrichten – werden zudem pseudo-humoristisch nur schwach kaschiert Gewaltphantasien gegenüber den Angehörigen der Fremdgruppe geäußert. Besonders prägnant passiert dies in der unter (2.) zu 23. aufgeführten Bildbotschaft. Das dort gezeigte Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen überfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer erhält durch die Bildunterschrift „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ die Konnotation, dass es besser wäre, die dort abgebildeten Personen würden

20 auf dem Meer sterben als dass sie das europäische Festland erreichten. Das geht insge- samt deutlich über das „Haben“ einer regierungskritischen Überzeugung in Bezug auf Fra- gen der Ausländer- oder Flüchtlingspolitik hinaus. Der Antragsteller hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht ist ein Ver- halten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS- Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleich- sam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <328>). Der Treue- pflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjek- tiv darauf angelegt sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38). Die oben unter (2.) zu 1., 6., 13., 18., 19., 20., 21. 26., 29., und unter (3.) zu 1., 2., 3. und 6.aufgeführten Abbil- dungen und Textbotschaften können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zu- mindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Antragstel- lers angesehen werden. So hat der Antragsteller mehrfach „Geburtstagsgrüße“ zum Ge- burtstag Adolf Hitlers am 20. April an verschiedene Adressaten verschickt. Er hat im Zu- sammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 Bilder versandt, auf denen an promi- nenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der Schriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren. Zugleich hat er durch das Posten der unter (2.) zu 19. und 20. aufgeführten Nachrichten das Vier- telfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball WM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen und (Kriegs-)Verbrechen der NS-Zeit findet an keiner Stelle statt, vielmehr wird der Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders „kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Schließlich tritt die Bagatellisierung des Na- tionalsozialismus dadurch zu tage, dass der Antragsteller mehrfach Bilder mit pseudo-hu- moristischen Inhalt verschickt hat (so unter (2.) zu 1 und 7 aufgeführt), die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust bagatellisieren. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Antragstellers seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Ver- fassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren, nicht genügt hat. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er damit gesetzt. Das ist für

21 den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend. Soweit der Antragsteller vor- trägt, er habe seine Dienstpflichten in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 26; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 85). Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Feuerwehrmann, der praktisch täglich mit hilfebedürftigen Personen mit Migrati- onshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun hat, bei Rettungseinsätzen auch gegenüber diesen Personen stets die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zum Einsatz bringen wird, wenn er im Austausch mit seinen Kollegen gerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden Art und Weise herabwürdigt. Hinzukommt, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Beschwerde betreffend den Umgang des Antrag- stellers mit einer dunkelhäutigen Frau bei einem Rettungsdiensteinsatz am 22.09.2017 ge- kommen ist (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH2, Abschnitt III.8“ VV AGin). Dem Antrag- steller wurde vorgeworfen, er habe es so gut es geht vermieden, die Frau anzufassen und habe sich abfällig gegenüber Migranten geäußert. Dieser Vorfall war zwar offensichtlich nicht Gegenstand weiterer disziplinarischer Ermittlungen durch die Antragsgegnerin, nach- dem sich der Antragsteller schriftlich zu den Vorwürfen geäußert hatte. Jedoch wird daraus deutlich, dass der Nachweis einer innerdienstlichen Pflichtverletzung durch die ungleiche Behandlung hilfebedürftiger Personen im konkreten Einzelfall nachträglich nur schwer zu führen sein wird. Die Dienstherrin muss sich daher besonders darauf verlassen können, dass es hierzu gar nicht erst kommt. (d.) Da zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht bestehen, liegen zugleich ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Wohl- verhaltenspflichtpflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor. bb. Bei vorläufiger Bewertung erweist sich das vorgeworfene Dienstvergehen auch als so schwerwiegend, dass sich daraus die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Feuerwehrdienst der Antragsgegnerin ergibt. (1.) Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dann, wenn die Verlet- zung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Funda- mentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 44; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn. 91; Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 38). Beruht der Verstoß hingegen nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, stellt zu-

22 mindest bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung einzutreten, wie sie hier in Rede stehen, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen dar (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 42 ff.; 44, 46). Wie bereits ausgeführt, genügt für das Vorliegen eines zwingenden Grundes im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG, dass sich die Sanktionierung des Dienstvergehens voraussichtlich im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bewegen wird. Darüber hinaus ist jedenfalls der Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Einstellung des Antragstellers durch die in den Akten dokumentierten Vorgänge gerechtfertigt. Soweit die Beschwerde geltend macht, es habe sich bei vielen der Postings lediglich um vielleicht geschmacklose, den Nationalsozialismus aber gleichsam lächerlich machende Witze gehandelt, vermag der Se- nat diese Auslegung nicht zu teilen. Zwar soll gegen die Annahme einer verfassungsfeind- lichen Gesinnung sprechen, wenn in einem Chat ein auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand und es deswegen nicht auszuschließen sei, dass der Betreffende den Gehalt sei- ner Postings nicht ernst gemeint habe und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen habe hinreißen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 - 2 WDB 2.19, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Unbeschadet der Frage, ob dem zu folgen ist, sprechen gegen eine solche Würdigung hier jedoch die Vielzahl der dem Antragsteller zuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Antragsteller in ähnlicher Weise auffällig wurde. So er- strecken sich die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Chat „…“ über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Der Antragsteller ist zudem auch in der Zeit ab 2018 wiederholt durch das Versenden von rassistischen und fremdenfeindlichen Ausdrucksweisen aufge- fallen. Er hat darüber hinaus nationalsozialistische und rassistische Medieninhalte gesam- melt und gespeichert, wie sich im Einzelnen aus dem Verwaltungsvorgang der Antrags- gegnerin ergibt (vgl. Abschnitt „Beweismittelakte SH1, Abschnitt III.1“ VV AGin). Aus dem bloßen Speichern der Inhalte folgt zwar möglicherweise für sich betrachtet noch kein Ver- stoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Gleichwohl kann dies als Indiz dafür gewertet wer- den, dass der Antragsteller eben nicht nur, wie es die Beschwerde vorträgt, situationsbe- zogen im Zuge der sogenannten „Flüchtlingskrise“ und aufgrund einer Gruppendynamik gehandelt hat, sondern sein Verhalten Ausdruck eines mittlerweile fest verankerten natio- nalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes ist. Die Einlassung im Beschwerde- und Disziplinarverfahren, einzelne der dort dokumentierten Medieninhalte seien – verkürzt wie- dergegeben – aus einem heimatkundlichen Interesse heraus entstanden oder eindeutig

23 satirischer Natur und er habe zudem einzelne Verdachtsmomente entkräftet, mag zutref- fend sein. Es verbleiben gleichwohl eine ganze Reihe von Inhalten, für deren Besitz eine Rechtfertigung bzw. Erklärung nicht ersichtlich ist und die in der Zusammenschau mit den vorgenannten objektiv pflichtwidrigen Postings Indizien für eine verfassungsfeindliche Hal- tung des Antragstellers darstellen. Schließlich wird sich der Antragsteller im Disziplinarverfahren auch nicht darauf zurückzie- hen können, er habe aus historischer Unkenntnis bzw. ohne ein politisches Bewusstsein gehandelt. Dagegen spricht, dass sich der Antragsteller wiederholt gerade auch zu Fragen der Ausländer- und Flüchtlingspolitik kritisch geäußert und sich dabei einer durchaus pole- misierenden Wortwahl bedient hat, indem er etwa Politiker als „Politikerpack“ und „elende Volksverräter“ und Journalisten, die über den Vertrieb rechtsextremistischer Zeitschriften in Supermärkten berichtet haben, als „ehrloses Pack“ bezeichnet. Darin zeigt sich ein po- litisches Interesse des Antragstellers und eine Auseinandersetzung gerade mit den The- men, zu denen er sich auch in einer mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht mehr zu vereinbarenden Art und Weise geäußert hat. Das ist ein deutliches Indiz gegen seine Behauptung, nur aus der Situation heraus bzw. aus politischer Unbedarftheit gehan- delt zu haben. Wer sich mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspo- pulistisch äußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungs- treuepflicht wiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so gemeint“ gewesen. Ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeind- liche Gesinnung darüber hinaus aus der Verwendung des Spitznamens „Steiner“ folgen, kann dahinstehen. Insoweit bedürfte es weiterer Aufklärung und Bewertung, ob der Antrag- steller diesen Spitznamen aufgrund einer Identifikation mit dem SS-Obergruppenführer und General der Waffen-SS Felix Steiner nutzt oder ob dies als Anspielung auf den Protago- nisten Rolf Steiner des Kriegsfilms „Steiner – Das Eiserne Kreuz“ aus dem Jahr 1977 er- folgt. Für beide Sichtweisen finden sich in den Akten Hinweise in Form von Bildmaterial und Zeugenaussagen. Ebenso dahinstehen kann, ob aus der dem Antragsteller vorgewor- fenen „Waffenaffinität“ – er hat sich mehrfach mit Waffenattrappen ablichten lassen – ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Grundhaltung folgt. Diesem Aspekt kommt angesichts der weiteren Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht allenfalls eine untergeordnete Be- deutung zu. Nicht gegen eine verfassungsfeindliche Überzeugung spricht, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers keine Gegenstände sichergestellt worden sind, die seine Nähe zum Nationalsozialismus belegen und er nach der Einschätzung der Ermittler im Strafverfahren auch nicht selbst in rechte Netzwerke eingebunden war. Daraus, dass der Antragsteller auch in anderer Weise außenwirksame Folgerungen seiner Überzeugung

24 hätte ziehen können, folgt nicht, dass den tatsächlich gezeigten Verhaltensweisen ein ge- ringeres Gewicht zukommt. (2.) Die Bewertung, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 BremDG genannten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die eine Milderung der auf der ers- ten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten, bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten. Es sind jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, die mit Blick auf ihr gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechendes Gewicht es bereits jetzt gebieten würden, die aufschiebende Wirkung gegen die Verbotsverfügung wie- derherzustellen. Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerde, es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsteller den Chatverlauf der Gruppe „…“ einschließlich des zugehörigen Bildma- terials bereits im Herbst 2015 gelöscht habe und weiteres Material auf den bei ihm sicher- gestellten Datenträgern nur mittels eines Datenwiederherstellungsprogramms gesichert worden sei. Anders als der Antragsteller meint, folgt daraus noch keine ausreichende Dis- tanzierung bzw. ein Abwenden von einer verfassungsfeindlichen Einstellung. Der Antrag- steller selbst behauptet nicht einmal ausdrücklich, dass die Löschung aufgrund einer ver- änderten Einstellung gegenüber den dort jeweils geposteten bzw. gespeicherten Inhalten erfolgt ist. Objektiv steht die Datenlöschung einer bewussten Abkehr von ihren Inhalten nicht gleich. Sie mag auch erfolgt sein, weil der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um kritisches Datenmaterial handelt und er verhindern wollte, dass die Daten später bei ihm aufgefunden werden können. Aus der durch die Beschwerde zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat es für das Vorliegen von Zweifeln an der charakterlichen Eignung einer Polizeianwärterin nicht für ausreichend erachtet, dass sich diese als passive Teilnehmerin in einer Chatgruppe nicht gegen dort verbreitete Nachrichten mit rassisti- schen und antisemitischen Inhalten gewendet und diese auch nicht sofort gelöscht hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53). Dieser Fall ist mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar. Der Antragsteller war nicht lediglich passiver Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe, sondern er hat in erheblichem Umfang selbst beanstandungswür- dige Nachrichten und Bilddateien verschickt. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung ist weiter, in welchem Um- fang die beanstandungswürdigen Nachrichten den Inhalt der jeweiligen Chatgruppen ge- prägt haben. Es wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Chat- gruppen weitere Nachrichten enthalten haben, die sich als unverfänglich darstellen und einem normalen dienstlichen bzw. privaten Austausch dienten. Warum dieser Umstand das

25 Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und Verbreitung rassistischer und nationalso- zialistischer Inhalte durch den Antragsteller schmälern soll, erschließt sich nicht. Der be- reits zuvor in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalens, die unter anderem ausführt, dass Zweifel an der charakterlichen Eignung auch in Fällen bloßer Passivität umso eher gerechtfertigt sein könnten, je größer die Zahl emp- fangener beanstandungswürdiger Nachrichten sei und je deutlicher diese einen Chat präg- ten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 25.03.2021 – 6 B 2055/20, juris Rn. 53), ist hierfür nichts zu entnehmen, weil der Antragsteller selbst nicht nur passiver Teilnehmer der Gruppe war. Schließlich begründet der Umstand, dass die Vorfälle, die sich auf die Chatgruppe „…“ beziehen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im November 2020 zwi- schen fünf und sieben Jahren zurücklagen und seitdem wiederum zweieinhalb Jahre ver- strichen sind, keinen Grund, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abge- sehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38/21, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, BVerwGE 174, 273-295, Rn. 65 jeweils m.w.N.). Ein Dis- ziplinarmaßnahmeverbot sieht § 15 BremDG für den Fall der Entfernung aus dem Dienst nicht vor. (3.) Der seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. seit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verstrichene Zeitraum führt auch für sich betrachtet nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen wäre. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat grundsätzlich nur vorläufigen Charakter. Dem rechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an der baldigen Aufklärung der ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Dienstherrn ein bestimmter Zeitraum für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeräumt wird. § 39 Satz 2 BeamtStG verlangt vor diesem Hintergrund aller- dings nur, dass innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Anordnung des Verbotes eines der dort genannten Verfahren eingeleitet wird (Sächs. OVG, Beschl. v. 29.08.2018 – 2 B 290/18, juris Rn. 10). Wird das Disziplinarverfahren während dieses Zeitraums eröffnet, gilt das Dienstgeschäftsführungsverbot auch währenddessen fort. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsbeurlaubung rechtswidrig wird, wenn das Disziplinarverfahren entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz (§ 4

26 BremDG) nicht ausreichend gefördert wurde (vgl. zu einem solchen Fall OVG NW, Beschl. v. 12.09.2013 – 6 A 1789/13, juris). Gegenwärtig genügt das Vorgehen der Antragsgegne- rin nach den dem Senat bekannten Ablauf noch dem Gebot der beschleunigten Durchfüh- rung. Die Einstellung des gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren erfolgte im Juli 2022. Die Antragsgegnerin nahm sodann unverzüglich das Disziplinarverfahren wieder auf und forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 28.07. und vom 05.08.2022 unter Setzung einer angemessenen Äußerungsfrist von einem Monat zur Stellungnahme auf. Der Antragsteller beantragte zunächst Akteneinsicht und nahm im Anschluss unter dem 29.08.2022 Stellung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht beantragte er mit Schriftsatz vom 16.09.2022 und vom 21.09.2022 erneut Akteneinsicht und Akteneinsicht in die Akten des strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahrens. Zugleich kündigte er an, im Anschluss weiter Stellung nehmen zu wollen. Im Oktober 2022 legte er im Eilverfahren sodann die von ihm eingeholte „gutachterliche Stellungnahme“ vom 09.09.2022 vor, die ersichtlich auch im Disziplinarverfahren Berück- sichtigung finden sollte. Mit Schreiben vom 26.10.2022 übersandte die Antragsgegnerin im Disziplinarverfahren eine Zusammenstellung von Fotos, Chats und Dokumenten aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte, erklärte ihre Absicht, diese zum Gegenstand des dis- ziplinarischen Vorwurfs zu machen und setzte dem Antragsteller zugleich eine Äußerungs- frist bis zum 18.11.2022. Am 17.03.2023 wurde er sodann persönlich im Disziplinarverfah- ren angehört. Zuletzt nahm der Antragsteller im Disziplinarverfahren unter dem 19.04.2023 umfangreich Stellung. Die Antragsgegnerin ist mithin nicht über einen längeren Zeitraum untätig geblieben. Allerdings erscheint der Sachverhalt im Wesentlichen ausermittelt, so dass sie das Verfahren nunmehr beschleunigt zu betreiben und zum Abschluss zu bringen hat. cc. Die Verbotsverfügung wahrt schließlich die Grenzen des Ermessens, § 114 VwGO. Da das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte von einem zwingenden dienstlichen Grund getragen wird, ist das durch § 39 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amts- angemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (OVG NW, Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.02.2022 – 6 B 1984/21, juris Rn. 13; OVG SH, Beschl. v. 05.08.2016 – 2 MB 23/16, juris Rn. 26; Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 461. AL, Dez. 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 17). Die Antrags- gegnerin hat hierzu in der Verbotsverfügung ausgeführt, dass eine vertrauensvolle Zusam- menarbeit mit dem Antragsteller aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Dienstvergehen

27 nicht zuzumuten und die Verhinderung einer weiteren Dienstausübung bis zur abschlie- ßenden Prüfung der zur Last gelegten Vorwürfe zwingend notwendig sei. Ein weiterer Dienst bei der Feuerwehr Bremen sei nicht vertretbar. Darin liegt zugleich die Feststellung, dass mildere Mittel im Sinne eines anderweitigen Einsatzes nicht gegeben sind. Diese Er- wägung ist nicht zu beanstanden. Da im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstver- gehens nach derzeitigem Sachstand die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zumindest ernsthaft in Betracht kommt, ist seine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens der Antragsgegnerin nicht zuzumuten (vgl. Herrmann, in: Her- mann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 840). c. Schließlich vermag auch die Rüge, der Antragsteller sei entgegen § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört worden, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG erforderliche Anhörung ist vor Erlass der Verbotsverfü- gung nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin hat das Unterlassen der Anhörung mit der Begrün- dung, eine vorherige Anhörung gefährde das Ermittlungsergebnis, der Sache nach auf § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG gestützt, wonach von der Anhörung abgesehen kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbe- stands tatsächlich vorlagen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Beweisvereitelung durch den Antragsteller, die gerade durch das Unterbleiben der Anhörung unterbunden werden konnte, bestehen nicht. Die Antragsgegnerin erläutert ihre Begründung auch nicht weiter. Der Senat lässt darüber hinaus in mittlerweile ständiger Rechtsprechung für die Unbeacht- lichkeit eines Anhörungsmangels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die bloße Möglichkeit der Heilung nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 BremVwVfG durch Nachholen der Anhö- rung im Widerspruchsverfahren nicht ausreichen (vgl. Beschl. v. 14.07.2022 – 2 B 79/22, juris Rn. 35; Beschl. v. 08.06.2020 – 2 B 86/20, juris Rn. 9; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2023 – 1 B 30/23, juris Rn. 13). Ob hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – der Antragsteller hatte im Disziplinarverfahren umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und die Antragsgegnerin hat in Kenntnis und unter teilweiser Würdigung seiner Einwände ausdrücklich erklärt, an der Verbotsverfügung auch nach Einstellung des Strafverfahrens festhalten zu wollen – ausnahmsweise von einer bereits erfolgten Nach- holung der Anhörung auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 ff.), kann dahinstehen.

28 Jedenfalls ist der Anhörungsfehler nach § 46 BremVwVfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Ein- zelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 4 A 13/18, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine solche konkrete Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung ist hier nicht gegeben, weil – wie bereits ausgeführt – das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist. Der Senat ist insoweit zwar nicht ge- mäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der von der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Die Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dar- gelegten Gründe bezieht sich nur auf die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Ent- scheidung, also auf Fragen, die bereits vom Verwaltungsgericht erörtert worden sind, und das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Unbeachtlichkeit gerade nicht geäußert (OVG Bremen, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, juris Rn. 10). Der Senat hat die Ver- botsverfügung rechtlich jedoch umfassend geprüft. Weitere als die bereits erörterten Gründe, die gegen ihre materielle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die für die Anwendung der Unbeachtlichkeitsregelung erforderliche Alternativlosigkeit der Entscheidung folgt hier aus einer Reduzierung auch des Auswahlermessens der Antrags- gegnerin auf Null (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 16.05.2017 – 6 B 265/17, juris Rn. 3 ff.; Beschl. v. 17.06.2013 – 6 A 2586/12, juris Rn. 14 f). Die Zwangsbeurlaubung erweist sich mangels Vorliegen eines milderen Mittels als alternativlos (vgl. bereits oben unter b.bb). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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