Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 V 2461/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2461/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 25. Oktober 2024 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (3 K 2297/24) gegen den Bescheid vom 27.10.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2024 wird angeordnet, längstens bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem vom Antragsteller selbst angegebenen Geburtsdatum. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII. Am 08.10.2023 meldete sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit A geb. am 03.12.2006 in Gambia an. Am 25.10.2023 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Fachkräften des Jugendamtes unter Einbeziehung einer Dolmetscherin in der Sprache Mandinka statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur beigezogenen Behördenakte genommene Niederschrift zu dem Gespräch Bezug genommen. Im Gesamteindruck kamen die Fachkräfte zu der Überzeugung, dass der Antragsteller aufgrund seines erwachsenen äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens im Gespräch sein 18. Lebensjahr schon längst erreicht habe. Es werde das fiktive Geburtsdatum des 03.12.1995 festgelegt. Mit Bescheid vom 27.10.2023 beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII des Antragstellers. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 25.10.2023 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung einer Dolmetscherin zu der Einschätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers offensichtlich nicht dem einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Gespräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu seinem Entwicklungsstand, der Lebensgeschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf hätten schließen lassen, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung, die im Wesentlichen die Feststellungen aus der Anhörungsniederschrift wiedergibt, wird auf den Bescheid verwiesen. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 06.11.2023 Widerspruch. Am 12.06.2024 stellte der Antragsteller zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 25.07.2024 (3 V 1447/24) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Ablauf von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers an.
3 Am 06.09.2024 erhob der Antragsteller (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht (3 K 2297/24). Mit Schreiben vom 10.09.2024 forderte das Amt für Soziale Dienste den Antragsteller auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob er das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Inobhutnahme abgelehnt werden könne, falls er an der Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht teilnehme oder sonst nicht mitwirke. Bei einem persönlichen Gespräch am 10.09.2024 erklärte der Antragsteller, dass er an der ärztlichen Untersuchung nicht mitwirken werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2024 wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sei eine medizinische Altersfeststellung erforderlich gewesen. Der Antragsteller habe die Teilnahme an einer medizinischen Altersdiagnostik verweigert und sei so seiner Mitwirkungspflicht zur Altersfeststellung nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe, auch weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, nicht nachweisen können, dass er minderjährig sei und somit die Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme erfülle. Daran könne auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte und vom UKE Hamburg erstellte Gutachten nichts ändern. Das im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf durchgeführte Verfahren der medizinischen Altersdiagnostik liefere keine ausreichenden Beweise, um von einer Minderjährigkeit ausgehen zu können. Schließlich sei bei der Untersuchung lediglich eine röntgendiagnostische Beurteilung durchgeführt worden, die auf einer Panoramaschichtaufnahme der Ober- und Unterkiefer basiere. Mit diesem Vorgehen seien die Voraussetzungen, welche durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen unter Berücksichtigung der (aktualisierten) Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (ADFAD) vorgegeben worden seien, nicht erfüllt. So sei dieses Gutachten für die Ermittlung des Alters eben nicht ausreichend, sodass hier nicht aufgrund dieses Gutachtens von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden könne. Am 21.09.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Klageverfahren. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthafte (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15 –, juris Rn. 24 ff.) und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in dem Fall des Absatzes 2 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des Interesses des Antragstellers, einstweilen in der Obhut der Antragsgegnerin zu verbleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Denn nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung begegnen die in der Hauptsache angefochtenen Entscheidungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid vom 27.10.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2024 wird sich nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. a. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a SGB VIII deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere
5 festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Legt der Betreffende kein Ausweispapier vor und ist seine Selbstauskunft zweifelhaft, ist eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchzuführen. Die Überprüfung einer Alterseinschätzung in einem gerichtlichen Eilverfahren hat sich an der Prämisse zu orientieren, dass die jugendhilferechtliche Alterseinschätzung nach dem einschlägigen Fachrecht nicht durch die Verwaltungsgerichte, sondern im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme durch beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes zu erfolgen hat. Allerdings unterliegt die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Es besteht insoweit kein Beurteilungsspielraum und keine Einschätzungsprärogative des Jugendamtes (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21). Im gerichtlichen Eilverfahren ist daher der Frage nachzugehen, ob die vorgenommene Alterseinschätzung Zweifel aufwirft. Ist dies der Fall, ist der Eilantrag erfolgreich. Ist dies nicht der Fall, d. h. erweist sie sich als voraussichtlich rechtmäßig, bleibt er erfolglos (vgl. OVG Bremen, B. v. 26.07.2016 – 1 B 150/16 –). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (B. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 –; B. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16 – und B. v. 29.12.2016 – 1 B 287/16 –, alle juris), der die Kammer folgt, sind im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme folgende Kriterien zu beachten: Das äußere Erscheinungsbild der betroffenen Person ist nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen. Darüber hinaus schließt eine qualifizierte Inaugenscheinnahme in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der er mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen. Gelangten die mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme betrauten Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem Ergebnis, dass von einer Volljährigkeit ausgegangen werden muss, haben sie die hierfür maßgeblichen Gründe in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Gesamtwürdigung muss in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein. Bei der Bewertung der in dem Gespräch gewonnenen Informationen ist zu berücksichtigen, dass es um die Beurteilung eines Sachverhalts geht, der ganz in der Sphäre des Betreffenden liegt. Es kann erwartet werden, dass schlüssige und glaubhafte Angaben zum bisherigen Entwicklungsverlauf – unter Einschluss des Zeitpunkts der Ausreise aus dem Heimatland – gemacht werden, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf das Alter erlauben. Pauschale Behauptungen und Ungereimtheiten können in
6 Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild dazu führen, dass dem Betreffenden die Altersangabe nicht abgenommen werden kann. Führt die qualifizierte Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe des Betreffenden nach wie vor als offen anzusehen ist, die Zweifel also weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden konnten, ist eine ärztliche Untersuchung in Betracht zu ziehen. Gemäß § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sind im behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung die §§ 60, 62 und 65 bis 67 SGB I entsprechend anzuwenden. Nach § 66 SGB I ist der Sozialleistungsträger berechtigt, die Leistung zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt. Somit kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den genannten Vorschriften nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Zu den Maßnahmen der Mitwirkung gehört auch die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, vgl. § 62 SGB I. b. Es bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die Weigerung der Mitwirkung an einer medizinischen Begutachtung zum Gegenstand eines bereits laufenden behördlichen Widerspruchverfahrens zu machen. Bei der Ablehnung der Inobhutnahme nach Durchführung einer qualifizierten Inaugenscheinnahme (vgl. Ausgangsbescheid vom 27.10.2023) und der Ablehnung der Inobhutnahme aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nach § 66 Abs. 1 SGB I handelt es sich um zwei verschiedene Streit- bzw. Regelungsgegenstände, die auch verwaltungsprozessual zu unterscheiden sind. Gegenstand einer Klage gegen die Entscheidung nach § 66 SGB I ist gerade nicht der materielle Anspruch (im vorliegenden Fall die Inobhutnahme, die mit der Klage 3 K 2297/24 begehrt wird), sondern nur die Frage, ob eine Mitwirkungspflicht verletzt worden ist (vgl. Mrozynski SGB I, 7. Aufl. 2024, SGB I § 66 Rn. 31b). Gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid, das heißt gegen die Entziehung bzw. Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung gem. § 66 Abs. 1 SGB I ist grundsätzlich zudem die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO in der Hauptsache statthaft (vgl. Joussen in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Auflage 2023, SGB I § 66 Rn. 6a m.w.N.). Im Unterschied hierzu ist die die vorläufige Inobhutnahme „erledigende“ endgültige Ablehnung der Inobhutnahme, wie sie hier mit Bescheid vom 27.10.2023 erfolgt ist, im Hauptsacheverfahren mit der
7 Verpflichtungsklage anzugreifen (vgl. OVG Bremen, B. v. 18.11.2015 – 2 B 221/15 –, juris Rn. 24). Während die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die auf § 42f SGB VIII gestützte Ablehnung der Inobhutnahme gemäß § 42f Abs. 3 SGB VIII zudem von Gesetzes wegen entfällt, hat ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, die auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützt wird, grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO (vgl. VG Bremen, B. v. 26.10.2021, 3 V 1517/21). Schließlich handelt es sich bei der Versagung bzw. Entziehung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I um eine Ermessensentscheidung, während der Anspruch auf Inobhutnahme gem. § 42a Abs. 1 SGB VIII gebunden ist. Da es sich somit um verschiedene Streitgegenstände handelt, erscheint es unzulässig, nach Einleitung eines Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid, der den materiellen Anspruch zum Gegenstand hat, im Widerspruchsbescheid die Ablehnung der Inobhutnahme erstmals auf eine fehlende Mitwirkung zu stützen. Zwar gibt erst der Widerspruchsbescheid dem Ausgangsbescheid seine endgültige und für den Verwaltungsprozess maßgebliche Gestalt. Dementsprechend ist der gerichtlichen Prüfung der ursprüngliche Verwaltungsakt mit dem Inhalt und der Begründung zu Grunde zu legen, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 – 8 C 5/15, juris Rn. 22). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Widerspruchsbehörde jedoch keine Befugnis, über den gesamten Lebenssachverhalt neu zu befinden. Es ist ihr daher nicht möglich, der angegriffenen Ausgangsentscheidung neue Entscheidungen hinzuzufügen (vgl. NK- VwGO/Max-Emanuel Geis, 5. Aufl. 2018, VwGO § 68 Rn. 207). Es bedarf insoweit vielmehr der Einleitung eines gesonderten Verwaltungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII (vgl. OVG Bremen, B. v. 04.06.2018 – 1 B 53/18 –, juris Rn. 38; OVG Hamburg, B. v. 09.02.2011 – 4 Bs 9/11 –, juris Rn. 85). 2. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198,
8 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder
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