Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1777/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1777/22 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne sowie den ehrenamtliche Richter Sawala und den ehrenamtlichen Richter Spring ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Siemers gez. Dr. Danne Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für Beamte. Die Klägerin steht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten und ist als Lehrerin an der Oberschule R für die Beklagte tätig. Mit Bescheid vom 04.12.2019 wurde der Klägerin aus einer Teilzeit heraus gemäß § 63 BremBG für die Zeit vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2026 Altersteilzeit in Form eines Blockmodells wie folgt gewährt: Vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2024 befand sich die Klägerin in einer Arbeitsphase mit 17,1 von 27 Wochenstunden („Dienstleistungsphase“). Seit dem 01.02.2024 ist die Klägerin bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.02.2026 vom Dienst freigestellt („Freistellungsphase“). Die durchschnittliche Arbeitszeit und damit der dauernde Besoldungsanspruch während der gesamten Altersteilzeit beträgt 11,4 von 27 Wochenstunden. Mit Bremischem Gesetz zur Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 aus Anlass der Covid-19-Pandemie (Bremisches Corona-Sonderzahlungsgesetz - BremCoronaSZG) vom 29.03.2022 (Brem.GBl. 2022, S. 200) wurde u.a. Beamten in Vollzeitbeschäftigung eine Corona-Sonderzulage in Höhe von 1.300 Euro gewährt. Mit der Bezügemitteilung „ab März 2022“ wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie rückwirkend für den Monat November 2021 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 548,89 EUR netto erhalte. Diese wurde ihr mit den Bezügen im März 2022 ausgezahlt. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Höhe dieser Auszahlung auf einem Teilzeitzähler von 11,4 basiere, was der rechnerischen Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeit entsprechen würde. Ihres Erachtens sei aber der Teilzeitzähler 17,1 für die aktive Phase der Altersteilzeit anzuwenden, da die Zahlung eindeutig der Aktivphase der Altersteilzeit
3 zuzuordnen sei und ihr somit eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 823,33 Euro zustehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 – der Klägerin zugegangen am 02.09.2022 – wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Auszahlung der Corona- Sonderzahlung mit den Bezügen im März 2022 in Höhe von 548,89 € netto sei korrekt erfolgt. Bei der Altersteilzeit handele es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin habe sich vom 01.02.2020 an mit 19 Wochenstunden (gemeint sind wohl 17,1 Wochenstunden) in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befunden. Dies bedeutet, dass sie vollständig ihre Dienstleistung angeboten habe, dafür aber in der Freistellungsphase unter der Weitergewährung der Dienstbezüge keine Dienstleistung mehr erbringen müsse. Am Stichtag, dem 29.11.2021, sei sie mit 11,4 von 27 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Folglich sei die Corona-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis zu ihren Wochenstunden gekürzt worden. Die Klägerin hat am 29.09.2022 Klage erhoben. Sie sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am 29.11.2021 mit 17,1 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Für eine Kürzung der Sonderzahlung im Verhältnis zu den rechnerischen Wochenstunden in Höhe von 11,4 Wochenstunden bestehe keine rechtliche Grundlage. Die Corona-Sonderzahlung diene nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021. Daher müsse es bei der Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit bei der Berechnung der Sonderzahlung auf die tatsächlich in diesem Zeitraum geleistete Arbeitszeit ankommen, da sich hieran auch die zusätzliche Belastung messe. Zweck der Corona-Sonderzahlung sei gerade, einen Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen während der Corona- Pandemie zu schaffen. Zwar handele es sich bei einem Altersteilzeitvertrag um eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. § 2 Abs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG stelle jedoch ausdrücklich auf die Verhältnisse am 29.11.2021 ab. Nach § 9 Abs. 1 BremBesG würden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das Gesetz zur Zahlung der Corona-Sonderzahlung verweise dabei lediglich auf den Absatz 1. Eine weitere Kürzung ergebe sich aus den entsprechenden Regelung nach § 9 Abs. 2 BremBesG. Auf diese Regelung werde jedoch nicht Bezug genommen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid vom 10.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Corona-Sonderzahlung auf der Basis von
4 17,1 Wochenstunden in Höhe von 823,33 Euro netto abzüglich bereits gezahlter 548,89 Euro netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass Altersteilzeit eine Teilzeit im Sinne der Bestimmungen des BremCoronaSZG darstelle. Bei der Auslegung des BremCoronaSZG seien auch die Erwägungen zu der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung heranzuziehen. Ausweislich des Gesetzentwurfs für das BremCoronaSZG diene das BremCoronaSZG der Übertragung des Tarifergebnisses vom 29.11.2021 im Bereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung auf die Rechtsverhältnisse der aktiven bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG sei dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 9 BremBesG auch die Altersteilzeit erfasse. Dafür streite bereits recht deutlich der Wortlaut der Vorschrift. Wie der Name bereits sage, sei Altersteilzeit auch Teilzeit, die unter besonderen Voraussetzungen (Alter) gewährt werde und besondere Rechtsfolgen auslöse. Auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG spreche für diese Auslegung. Die Zahlung der Corona-Sonderzahlung dient als Anerkennung der besonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes der Beschäftigten. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei Teilzeitbeschäftigung auch nur eine teilweise besondere Belastungssituation vorläge. Anders stünde die Klägerin am Ende besser dar, als nicht teilzeitbeschäftigte Personen. Denn sie würde insgesamt eine höhere Sonderzahlung bekommen als wenn sie vollzeitbeschäftigt wäre. Denn es sei zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell auch in der Freistellungsphase grundsätzlich einen Anspruch auf die streitgegenständliche Corona- Sonderzahlung hätten. Dies gelte nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung für einen Anspruch aus dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 23.08.2023 und vom 08.10.2024 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
5 Entscheidungsgründe I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Leistungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf. Begehrt eine Klägerin oder ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie vorliegend eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung insoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der (Sonder-)Zahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2023 – 1 K 3232/22, juris Rn. 18 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Geldzahlung im Wege der Leistungsklage zu erstreiten, weil diese sich ausschließlich aus dem BremCoronaSZG ergibt. Es kommt hier nicht maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls an, so dass keine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. zum Corona- Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.02.2023, a.a.O. Rn. 22 sowie VG Bremen, Urt. v. 13.11.2023 – 7 K 1384/22 –, juris Rn. 18 ff.) 2. Die Klage ist indessen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Zahlung von Corona- Sonderzahlungen. Die Bezügemitteilung „ab März“ in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2022 ist rechtmäßig. Anspruchsgrundlage ist § 2 BremCoronaSZG. Danach wurde der Klägerin eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 548,89 Euro (= 11,4/27 von 1.300 Euro) gewährt; dazu im Einzelnen:
6 a) Die Klägerin war gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremCoronaSZG zum Stichtag 29.11.2021 Beamtin im Geltungsbereich des BremBesG im Sinne des § 1 Abs. 2 BremCoronaSZG und gehörte somit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Höhe der Corona-Sonderzahlung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BremCoronaSZG 1.300 Euro für Beamtinnen und Beamte. Bei Teilzeitbeschäftigung oder begrenzter Dienstfähigkeit gelten jedoch § 9 Abs. 1 und § 10 des BremBesG entsprechend (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG). Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29.11.2021 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG). Nach § 9 Abs. 1 BremBesG werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Auch die Corona-Sonderzahlung war daher wie die allgemeine Besoldung der Klägerin im Verhältnis des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung zum Beschäftigungsumfang einer Vollzeitbeschäftigten zu kürzen. Die Klägerin wurde zum Stichtag, dem 29.11.2021, mit einer Arbeitszeit in Höhe von 11,40 Wochenstunden von 27,00 Wochenstunden besoldet, was 42,22 % der regulären Arbeitszeit entspricht. Es bestand folglich ein Anspruch auf 42,22 % der Corona-Sonderzahlung. Dies ergibt den überwiesenen Betrag von 548,89 Euro. b) Die Beklagte hat dabei zu Recht für die Berechnung der Höhe der Corona- Sonderzahlung 11,40 Wochenstunden angesetzt. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell handelt es sich gemäß § 2 Satz 2 BremCoronaSZG um eine Teilzeitbeschäftigung, die nach § 9 Abs. 1 BremBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit im rechnerischen Mittel zu kürzen war. Zum maßgeblichen Zeitpunkt am 29.11.2021 befand sich die Klägerin in einer rechnerischen Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 11,40 Wochenstunden. Die Senatorin für Kinder und Bildung hat der Klägerin mit Schreiben vom 04.12.2019 gem. § 63 BremBG für die Zeit vom 01.2.2020 bis zum 31.01.2026 Altersteilzeit gewährt. Die Altersteilzeit wurde in der Form des Blockmodells bewilligt und so verteilt, dass sich die Klägerin zwar vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2024 mit 17,1/27 Wochenstunden in der Arbeitsphase befand und seit dem 01.02.2024 bis zum 31.01.2026 in der Freistellungsphase befindet. Demgegenüber wird die Klägerin über den gesamten Zeitraum der bewilligten Altersteilzeit rechnerisch mit 11,40 Wochenstunden besoldet.
7 Die streitgegenständlichen Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass eine Altersteilzeit eine nach dem rechnerischen Mittel der gesamten bewilligten Altersteilzeit zu kürzende Teilzeitbeschäftigung darstellt. Die Altersteilzeit im Blockmodell, die der Klägerin auf ihren Antrag hin gewährt wurde, stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar. Der Begriff „Arbeitszeit“ in § 9 Abs. 1 BremBesG ist dabei nicht auf die – in der jeweiligen Phase zu leistende – tatsächliche Arbeitszeit bezogen, sondern gemeint ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums verteilt wird, ist dabei ohne Belang. Auch die Altersteilzeit im Blockmodell ist in die rechtliche Form einer sich über den gesamten Zeitraum hälftigen Teilzeitbeschäftigung gekleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 15/15 -, NVwZ-RR 2016, 392, Rn. 16). § 9 Abs. 1 BremBesG knüpft an die rechnerische Teilzeitquote an, die allein die Höhe der Besoldung bestimmt, mithin die besoldungsrechtlich geschuldete Arbeitsleistung. Dafür, dass sich der bremische Gesetzgeber für die Berechnung der Höhe der Corona- Sonderzahlung im Hinblick auf Beamte, die sich für das Modell der Altersteilzeit entschieden haben, von der danach vorzunehmenden formalen Betrachtung des Vorliegens einer Teilzeitbeschäftigung ihres Anteils nach – d.h. von der unterschiedslosen Betrachtung des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung – lösen wollte, ist nichts ersichtlich. Der Wortlaut von § 2 Satz 2 BremCoronaSZG spricht insgesamt von einer Teilzeitbeschäftigung, bei der einer anteilige Kürzung nach § 9 Abs. 1 BremBesG vorzunehmen ist. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht zur Frage der Kürzung bei Altersteilzeit im Blockmodell. Nach § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG regelt das Gesetz die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021. Diese besonderen Belastungen haben Beschäftigte in Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells gleichermaßen in der Dienstleistungsphase wie auch in der Freistellungsphase getroffen. Der Gesetzgeber spricht sich daneben für eine formale Betrachtung aus, wenn er „die Höhe der zu gewährenden Corona-Sonderzahlung vom Statusverhältnis abhängig“ ab, welches am 29.11.2021 vorlag (Bü-Drs. 20/1395, S. 8). Er schließt weiter allein einen Anspruch von Versorgungsempfängern aus, da diese keinen aktiven Dienst während „dieser Zeit“ (gemeint ist wohl die Zeit der Corona-Pandemie) gleistet hätten (Bü-Drs. 20/1395, ebd.). Ausgehend davon hat der bremische Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung keine weiteren Differenzierungen oder Konkretisierungen für Altersteilzeitbeschäftigte vorgenommen (so aber der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz, siehe LT-Drs. 18/2300, S. 28 f. sowie OVG Koblenz, Urt. v. 18.07.2023 – 2 A 10324/23 –, Rn. 29 ff.).
8 Der bremische Gesetzgeber hat weder im Gesetzestext noch in seiner Begründung das ebenfalls mögliche Modell nahegelegt, wonach allein bei Beamten, die sich für das Modell der Altersteilzeit im Blockmodell entschieden haben, auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit am 29.11.2021 abgestellt würde und diejenigen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Dienstleistungsphase befinden, die Corona-Sonderzahlung ungekürzt erhielten und gegebenenfalls diejenigen Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Freistellungsphase befinden, entsprechend leer ausgehen würden. Das BremCoronaSZG dient im Gegenteil vielmehr der Übertragung des Tarifergebnisses vom 29.11.2021 im Bereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung auf die Rechtsverhältnisse der aktiven bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bü-Drs. 20/1395, S. 1 und 8). Für Tarifbeschäftige ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr geklärt, dass zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung im Fall einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell für die gesamte Zeit die individuell vereinbarte einheitliche Teilzeitquote zugrunde zu legen ist, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist (vgl. BAG, Urt. v. 04.07.2024 – 6 AZR 3/24 –, juris Rn. 23; Urt. v. 28.03.2023 – 9 AZR 330/22 sowie 9 AZR 132/22 –, juris sowie LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.6.2022 – 8 Sa 869/21, juris Rn. 51 ff.; a.A. noch LAG Hamm, Urt. v. 09.02.2022 – 9 Sa 1138/21 –, juris Rn.76 ff.; Urt. v. 05.12.2023 – 6 Sa 81/23 –, juris Rn. 102 ff.). Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der im Gesetz ausdrücklich erklärte Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung, nämlich die Anerkennung der besonderen Leistungen und des besonderen Einsatzes der Beschäftigten, aber auch die Abmilderung der zusätzlichen Belastungen während der Covid-19-Pandemie (so Bü-Drs. 20/1395, S. 8), werde zumindest anteilig verfehlt, wenn im Hinblick auf diejenigen Beamten, die sich in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden, nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgestellt werde. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass eine derart differenzierende Regelung der besonderen Belastung der Klägerin als Beamtin im Schulbereich gegebenenfalls punktgenauer zu tragen vermocht hätte. Hierfür hat sich der bremische Gesetzgeber aber nach dem vorstehend Ausgeführten nicht positiv entschieden (anders aber der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023 – 3 A 295/23 –, juris Rn. 40 ff.), weshalb sie einen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung der Corona-Sonderzahlung nicht geltend machen kann. Eine solche Gesetzesanwendung trägt überdies dem vorgebrachten Sinn und Zweck der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen für diejenigen Beamten im Blockmodell der Altersteilzeit Rechnung, die zum Stichtag sich in der Abbauphase befanden und die diese Belastungen ebenfalls trafen und anderenfalls leer ausgingen.
9 Zwar dient die die Sonderzahlung gemäß § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG vorrangig der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021, zugleich setzt der Anspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG aber auch voraus, dass mindestens an einem Tag des vorbenannten Zeitraums ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat. Dies wiederum legt die eine formale besoldungsrechtliche Betrachtung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, nahe und steht der so vorgenommenen pauschalierenden Betrachtung im Rahmen der Massenverwaltung nicht entgegen. Soweit die Klägerin einwendet, dass sich ein erhöhter Anspruch auch daraus ableiten ließe, dass der bremische Gesetzgeber in § 2 Satz 2 BremCoronaSZG allein auf Abs. 1 und nicht auch auf Abs. 2 des § 9 BremBesG verweise, erschließt sich dies der Kammer nicht. In § 9 Abs. 2 BremBesG findet sich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die zusätzliche Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung für Beamte in Altersteilzeit. Diese Vorschrift trägt für den vorliegenden Rechtsstreit nichts aus. Anhaltspunkte für Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung bestehen nicht. Dem Gesetzgeber steht gerade auch im Bereich der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Bei der Anknüpfung an die besoldungsrechtlich geschuldete Arbeitsleistung kann schon deshalb kein Gleichheitsverstoß erkannt werden, weil im Falle der von der Klägerin präferierten Regelung diejenigen leer ausgingen, die sich weit überwiegend in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021, nicht mehr aber am Stichtag, dem 29.11.2021, in der Dienstleistungsphase befunden haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
10 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Siemers Dr. Danne (Richterin Siemers, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist an der Unterschrift gehindert)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 K 1777/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 BremBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BremBesG 6x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 2 BremBesG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 BremBesG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- 7 K 1384/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 des BremBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 2 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Satz 3 BremCoronaSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Satz 2 BremCoronaSZG 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 15/15 1x
- NVwZ-RR 2016, 392 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10324/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 330/22 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 132/22 1x
- 8 Sa 869/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 Sa 1138/21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Sa 81/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 295/23 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x