Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 V 3084/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 3084/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht Oetting als Einzelrichter am 9. Dezember 2024 beschlossen: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Migrationsamt Bremen mitzuteilen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens – – abzusehen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der am 08.12.2024 gestellte Eilantrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Der vom Antragsteller gestellte Eilantrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf, zulässig. Auch wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen ist, kann vorliegend Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt werden. Der Antragsteller hat in der Hauptsache fristgemäß eine Anfechtungsklage erhoben, jedoch nicht innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. In dieser Lage muss dem Betroffenen der Weg eröffnet sein, im Hinblick auf die mangels rechtzeitiger Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO vollziehbare, wenngleich noch nicht bestandskräftige Abschiebungsanordnung effektiven Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Um die gesetzliche Frist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu unterlaufen und wegen des zwischen § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO bestehenden Konkurrenzverhältnisses (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) ist dies aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Der Antragsteller muss sich auf nach Ablauf der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingetretene oder ihm ohne Verschulden erst später bekannt gewordene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage berufen, die für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bedeutsam sein können (vgl. hierzu: BeckOK AuslR/Pietzsch, 42. Ed. 1.4.2024, AsylG § 34a Rn. 33a-33b). Dies tut der Antragsteller vorliegend in dem er sich gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Verlängerung seiner Überstellungsfrist vom 06.12.2024 wendet. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, der durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll, und eines Anordnungsgrunds, d.h. die drohende
3 Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs. Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.), als auch einen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) findet die Unzulässigkeitsentscheidung voraussichtlich nicht mehr ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Hiermit entfällt auch die rechtliche Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Es ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nämlich nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO flüchtig gewesen ist. Demnach dürfte die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein. a. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über und der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat ist nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs. Die grundsätzlich zunächst bestehende sechsmonatige Überstellungsfrist wurde hier mit der Zustimmung Finnlands zur Übernahme des Antragstellers am 07.06.2024 in Gang gesetzt und endete grundsätzlich mit Ablauf des 07.12.2024. Vorliegend wurde die Überstellungsfrist durch das Bundesamt voraussichtlich auch nicht rechtskonform gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller war nach der derzeitigen Aktenlage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 jedoch nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift.
4 Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden sechsmonatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen, darf (grundsätzlich) aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen (s. zum Ganzen: EuGH, U.v. 19.03.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 53 ff.; BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42.20 – juris Rn. 25, 27; BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C 38.20 – juris Rn. 19 f.). Grundsätzlich reicht allerdings bei einem den zuständigen Behörden bekannten Aufenthalt des Antragstellers weder ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft noch das Nichtbefolgen einer Selbstgestellungsaufforderung für die Annahme, er sei flüchtig. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei einer kurzen und vorübergehenden Abwesenheit ist der Staat weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung einer (zwangsweisen) Überstellung gehindert. Dies gilt wiederum aber nur insoweit, solange keine Anhaltspunkte für eine längere Ortsabwesenheit oder für ein gezieltes Entziehen vorliegen, etwa wenn der Betroffene in Kenntnis einer konkret bevorstehenden Überstellung oder generell zu den üblichen Abholzeiten in der ihm zugewiesenen Wohnung oder Unterkunft im Sinne eines gezielten Ab- und
5 Wiederauftauchens nicht anwesend oder auffindbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021, a.a.O., juris Rn. 22, 30 f. zur Selbstgestellungsaufforderung). b. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Maßstabs liegt hier ein Flüchtigsein des Antragstellers im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht vor. aa. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung am 06.12.2024 den seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzogen hätte. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des "Flüchtigseins" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung nicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 27). Der Antragsgegnerin sowie dem Migrationsamt Bremen waren der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers sowohl am 03.12.2024 als auch am 06.12.2024 bekannt. Unter dem 02.12.2024 hatte die dem Migrationsamt mitgeteilt, dass der Antragsteller ab dem 02.12.2024 in das Gemeindezentrum in Bremen verlegt werde. Die entsprechende Nachtzeitverfügung des Migrationsamts war dementsprechend an diese Anschrift adressiert. Durch den anschließenden Überstellungsversuch am 03.12.2024 war der Antragsgegnerin der Aufenthaltsort des Antragstellers ebenfalls bekannt. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass der Antragsteller am 06.12.2024 ortsabwesend gewesen ist und sich nicht in dem Gemeindezentrum in der aufgehalten hat. Gegenteiliges hat auch die Antragsgegnerin, die nach dem 03.12.2024 auch keinen erneuten Überstellungsversuch unternommen hat, nicht dargelegt. bb. Aus dem gescheiterten Überstellungsversuch am 03.12.2024 kann die Antragsgegnerin ebenfalls nicht die Annahme ableiten, der Antragsteller sei zu diesem Zeitpunkt oder im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig gewesen.
6 Der Antragsteller befand sich – was der Antragsgegnerin bekannt war – seit dem 02.10.2024 im offenen Kirchenasyl. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet deshalb kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische Entscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der Überstellung tatsächlich entgegensteht (BVerwG, U.v. 26.01.2021 – 1 C 42/20, juris Rn. 26 und B.v. 08.06.2020 – 1 B 19/20, juris; OVG Bremen, B.v. 18.09.2019 – 1 LA 125/19, juris Rn. 7). Da der Aufenthalt des Antragstellers am 03.12.2024 der Behörde bekannt war und eine Überstellung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs jederzeit hätte durchgeführt werden können, fehlte es (objektiv) an einem Sichentziehen des Antragstellers. Allein der Umstand, dass sich wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Kooperation des Betroffenen der für eine zwangsweise Überstellung erforderliche Aufwand für die Vollzugsbehörde erhöht und sein Verhalten möglicherweise zu einer Verzögerung führt, weil die Vollzugsbehörde keine Vorsorge für eine begleitete Überstellung getroffen hat, stellt objektiv kein Sichentziehen dar. Dass der Betroffene (subjektiv) regelmäßig in der Absicht handeln dürfte, eine Überstellung zu vereiteln, genügt nicht (vgl. BVerwG, U.v. 17.08.2021 – 1 C 55/20, juris Rn. 35). Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Migrationsamts in seiner E-Mail vom 04.12.2024 an die Antragsgegnerin, wonach es über Bildmaterial verfüge, auf dem der Antragsteller sich entgegen seiner Auflagepflicht am 02.12.2024 um 23:39 Uhr außerhalb der Wohneinheiten des Gemeindezentrums, so u.a. in kirchlichen Räumlichkeiten (z. B. Sakralraum, Messehalle) aufgehalten habe. Zunächst liegen dem erkennenden Einzelrichter die in Bezug genommenen Bildaufnahmen nicht vor. Selbst unterstellt, der Antragsteller habe sich entgegen der ihm mit Verfügung vom 02.12.2024 auferlegten Aufenthaltspflichten (Meldepflichten) zeitweise nicht in seinem Zimmer, sondern in kirchlichen Räumen aufgehalten, führt jedoch auch dieser Umstand nicht zur Annahme eines gezielten Sichentziehens durch den Antragsteller. Dieses
7 Verhalten ist nämlich nicht kausal dafür gewesen, dass die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte. Wie bereits dargelegt, haben die Vollzugbehörden trotz rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit davon abgesehen, die Dublin-Überstellung und den Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen vom 02.12.2024 (2 E 2998/24) zu vollstrecken. Sie haben das Gebäude in der nicht betreten. Aus diesem Grund steht bereits nicht fest, dass die Maßnahme aufgrund einer möglicherweise vorübergehenden Abwesenheit des Antragstellers aus seinem Zimmer gescheitert wäre. Zudem wäre auch in einem Aufenthalt des Antragstellers in den kirchlichen Räumen des Gemeindezentrums kein rechtliches Hindernis für die Überstellung des Antragstellers zu ersehen gewesen. Der Durchsuchungsbeschluss des VG Bremen eröffnete der Vollzugsbehörde im Falle eines gezielten Versteckens des Antragstellers in den kirchlichen Räumlichkeiten ausdrücklich die Möglichkeit, unter der Voraussetzung einer Gefahr in Verzug auch diese Räumlichkeiten zu durchsuchen. Ein in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist somit insgesamt nicht gegeben. Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein gegebenenfalls in der Gesamtwürdigung (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 42.20, Rn. 27), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Anschrift des Antragstellers war dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durchgehend bekannt und er war nach Aktenlage bei dem (einmaligen) Überstellungsversuch in den Räumlichkeiten des kirchlichen Gemeindezentrums anwesend, so dass auch in der Gesamtschau keine Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im oben genannten Sinne bestehen. Insbesondere haben die Antragsgegnerin und das Migrationsamt auch keine weiteren (erfolglosen) Überstellungsversuche unternommen. c. Demnach kann jedenfalls im Eilverfahren mit Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer Verlängerung der Überstellungsfrist für den Antragsteller kein Flüchtigsein angenommen werden. Der Antragsteller kann sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Der Betroffene hat einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Dublin- Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird. Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige
8 Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, U.v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 70; BVerwG, U.v. 26.01.2021 - 1 C 42.20, juris Rn. 28). 2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Es ist angesichts der durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Verlängerung der Überstellungsfrist nicht ausgeschlossen, dass das Migrationsamt zeitnah weitere Überstellungsversuche unternehmen wird, so dass die Dringlichkeit einer Entscheidung gegeben ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Oetting
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 6x
- VwGO § 80 4x
- § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- § 76 Abs. 4 des Asylgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 V 3084/24 1x
- 1 C 42.20 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 42/20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 19/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 125/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 55/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 2998/24 1x (nicht zugeordnet)