Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 481/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 481/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: Schumacher Lipsius, Rechtsanwältin Dr. Bettina Schwing, Hemelinger Bahnhofstraße 15, 28309 Bremen, - 137/25BS01 BS - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Dr. Danne am 31. März 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 9.080,70 Euro festgesetzt.
2 Gründe Der Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für den am 01.04.2025 beginnenden Anwärterdienst der Polizei Bremen erreichen. Der am geborene Antragsteller bewarb sich am 05.07.2024 um Einstellung in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei des Landes Bremen zum Einstellungstermin 01.04.2025. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens bei der Polizei Bremen durchlief der Antragsteller die Prüfungsteile Wissen, Sport und das Eignungsgespräch erfolgreich und erhielt vorbehaltlich der abschließenden polizeilichen Untersuchung einen vorläufigen Annahmeschein für den Einstellungstermin 01.04.2025. Der Online-Bewerbung beigefügt hatte der Antragsteller ein Formular „Augenärztlicher Befundbericht zur Bewerbung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Bremen“. Danach hatte die Augenarztpraxis Dr. /Dr. den Antragsteller am 21.06.2024 augenärztlich untersucht und bezüglich des Farbsinns das Vorliegen einer Farbsinnstörung festgestellt. Die Prüfung erfolgte nach Farbtafel Ishihara, Fehler: 6. Ferner erfolgte nach Feststellung einer Farbsinnstörung eine dreimalige AQ-Messung mit den Werten: 0,64; 0,73 und 0,84. Die nachfolgende polizeiärztliche Untersuchung im Rahmen der Auswahluntersuchung für den Polizeivollzugsdienst ergab am 10.09.2024, dass der Antragsteller gesundheitlich nicht geeignet ist. Mit Bescheid vom 12.09.2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfülle und daher bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht berücksichtigt werden könne. Hiergegen legte der Antragsteller am 13.09.2024 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Grundlage für die Feststellung einer Farbsehschwäche unklar sei. Wahrscheinlich sei der Entscheidung die PDV 300 zugrunde gelegt worden. Da das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt habe, dass bezüglich der Eignungsvoraussetzungen eine volle Überprüfbarkeit und Überprüfungsverpflichtung durch die Gerichte gegeben sei, entfalle der diesbezügliche Anwendungsbereich der PDV 300 mit der Folge, dass eine Bindungswirkung für die Gerichte nicht mehr bejaht werden könne. Sofern allein auf die PDV 300 Anlage 1 Nr. 5.3.1 abgestellt worden sein sollte, was zu vermuten sei, sei die Entscheidung unrechtmäßig. Es könne nicht ohne weitere individuelle Prüfung auf die Polizeidienstuntauglichkeit geschlossen werden, allein weil ein Merkmal, welches in der PDV 300 aufgeführt sei, vorliege.
3 Am 26.09.2024 erfolgte eine amtsärztliche Stellungnahme zu der Untersuchung des Antragstellers vom 10.09.2024. In dieser wurde dargelegt, welche Untersuchungen konkret mit welchen Ergebnissen durchgeführt wurden. Es wurde ausgeführt, dass der vom Antragsteller vorgelegte augenärztliche Befund nur den Ishihara-Test ausweise, hingegen nicht den Velhagen-Test, den auch alle anderen Bewerber hätten durchführen müssen. Deshalb sei dem Antragsteller das weitere Bewerberverfahren gestattet worden, um eine genaue Prüfung im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung vornehmen zu können. In dem polizeiärztlich durchgeführten weiteren Velhagen-Test habe der Antragsteller sieben von zehn Tafeln nicht korrekt oder gar nicht erkannt. Auch der weitere Test mit dem Buch „Tafeln zur Prüfung des Farbsinns/Farbsehens" von Jörg Kuchenbecker und Dieter Broschmann habe zu 5 fehlerhaften Ergebnissen von 12 Aufgaben geführt. Nach PDV 300 (2020) 5.3.1 sei der Farbsinn mit 2 verschiedenen Systemen zu prüfen. Dafür ständen u.a. die Ishihara-Tafel, die Velhagen-Tafel und der Panel D 15 zur Verfügung. Würden mehr als zwei Tafeln nicht gelesen oder bei mehr als drei Tafeln Lesefehler gemacht, liege im Sinne dieser Vorschrift eine relevante Farbsinnstörung vor. Hierbei handele es sich um definierte Sollwerte, einen Toleranzbereich oder Spielraum gebe es nicht. Aufgrund der erheblich erhöhten Fehleranzahl sowohl im Sehtest am Gerät als auch beim Test mit den Farbtafeln im Buch unter Tageslichtbedingungen sei der Antragsteller nach PDV 300 (2020) Merkmalnummer 5.3.1 polizeidienstuntauglich. Die Farbtüchtigkeit sei eine wichtige Voraussetzung für die Polizeidiensttauglichkeit z.B. im Rahmen der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten durch korrekte Beschreibung der Kleidung, Tatmittel, Spuren, Dokumente etc.. Falsche oder unzureichende Angaben aufgrund einer Farbsehschwäche, z.B. bei einer Personenfahndung, könnten fatale Folgen haben, aber auch die Glaubwürdigkeit des Beamten, z.B. als Zeuge vor Gericht, in Frage stellen. Beim Farbtafel- Test werde eben gerade auch die Qualität der Auswirkung der Farbsehstörung für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit berücksichtigt. Im Übrigen seien dem Antragsteller nach der Untersuchung in einem ausführlichen, längeren Gespräch seine Fragen zum Sehtest beantwortet, insbesondere auch seine Fragen hinsichtlich der Rolle der AQ-Messung. Von einer Nichtbeachtung der AQ-Werte könne damit keine Rede sein, das Gegenteil sei der Fall. Der Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 03.02.2025 als unbegründet zurück. Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen seien in § 3 der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung (BremPolLV) geregelt. In § 3 Nr. 1 BremPoILV heiße es, dass in den Polizeivollzugsdienst nur eingestellt werden kann, wer polizeidiensttauglich ist. Der Polizeivollzugdienst bringe Tätigkeiten mit sich, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern. Diese umfassten insbesondere die Verwendung im Außen- und Schichtdienst, den körperlichen Einsatz
4 gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, den Gebrauch von Waffen sowie das Nutzen von Führungs-und Einsatzmitteln und die Fähigkeit im Team räumlich zusammen agieren zu können. Daher sei es nachvollziehbar und sachgerecht, von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und diese nach besonderen Maßstäben zu beurteilen. Richtig sei, dass es sich bei der „Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit", Ausgabe 2020 (kurz: PDV 300), um eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift handele, welche die gesundheitliche Gleichbehandlung aller Bewerbenden sichern solle. Die neuere Rechtsprechung gehe nunmehr davon aus, dass eine gerichtliche Überprüfbarkeit vor allem dahingehend bestehe, ob die/der einzelne Bewerbende den jeweiligen gesundheitlichen Anforderungen insbesondere in prognostischer Hinsicht genüge. Als gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar gelte der Einschätzungsspielraum bzgl. der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahnen. Der Gesundheitszustand der/des Bewerbenden sei in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Bzgl. der Einschätzung, ob der Antragsteller den körperlichen Anforderungen der Laufbahn Polizei entspreche, bestehe somit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum. Der Dienstherr habe seine Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen und einen Maßstab der Beurteilung für alle Bewerbenden festzulegen. Die Polizei Bremen verwende hierfür die PDV 300. Nach den durchgeführten Untersuchungen auf Polizeidiensttauglichkeit am 10.09.2024 bestehe beim Antragsteller eine Polizeidienstuntauglichkeit wegen einer relevanten Farbsinnstörung. Sinn und Zweck dieser Untersuchung sei, dass der Polizeivollzugsdienst ein sicheres Farbunterscheidungsvermögen, z.B. bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit Sonder- und Wegerechten, der Beschreibungen von Personen oder der Prüfung von Dokumenten, erfordere. Die Farbtüchtigkeit sei weiterhin eine wichtige Voraussetzung für die Polizeidiensttauglichkeit, z.B. im Rahmen der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten durch korrekte Beschreibung der Kleidung, Tatmittel, Spuren, Dokumente, etc.. Falsche oder unzureichende Angaben aufgrund einer Farbsehschwäche, z.B. bei einer Personenfahndung, könnten fatale Folgen haben, aber auch die Glaubwürdigkeit des Polizeivollzugsbeamten/der Polizeivollzugsbeamtin als Zeuge/Zeugin vor Gericht in Frage stellen. Am 03.03.2025 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 480/25), mit der er die Neubescheidung seiner Bewerbung begehrt. Zugleich hat er um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt weiter aus, dass die Farbsinnschwäche nicht richtig bewertet worden sei, da in der polizeiärztlichen Untersuchung die AQ-Messung
5 unterblieben sei. Die AQ-Messung sei weiterführend als die Farbtafeltests. Die von ihm selbst bei Bewerbung eingereichten AQ-Messungswerte seien von der Antragsgegnerin falsch gewertet worden. Der Einstellungsberater der Beklagten habe gegenüber dem Antragsteller bestätigt, dass dessen Werte noch im Rahmen lägen. Auch die Überprüfung seines Befundberichtes an den Polizeiarzt in Niedersachsen habe ergeben, dass die Werte noch im Toleranzbereich lägen. Im Übrigen wiederholt er die Begründung seines Widerspruchs. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Antragsteller im Sommer 2024 seine Schulausbildung beendet habe und der Einstellungstermin für den mittleren Polizeivollzugsdienst in Bremen der 01.04.2025 sei. Würde der Antragsteller mit seinem Begehren allein auf den Hauptsacheklageweg verwiesen, so hätte dies ganz erhebliche nachteilige Folgen für ihn, da ein Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des Instanzenzuges unter Umständen Jahre dauern könnte. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig als Polizeianwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei des Landes Bremen zum 01.04.2024 einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe bezüglich der Beurteilung der gesundheitlichen Anforderungen insbesondere in prognostischer Hinsicht eine gerichtliche Überprüfbarkeit. Hingegen gelte ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Einschätzungsspielraum bezüglich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen. Der Dienstherr könne die bereits verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich normierte Zugangsschranke der körperlichen Eignung durch Verwaltungsvorschriften ausgestalten, die eine Verwaltungspraxis nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben sicherstellten. Die Polizei Bremen verwende hierfür die PDV 300, auf die der Erlass über die Auswahlprüfung für die Einstellung von Bewerber:innen in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Polizei im Land Bremen, welcher die Voraussetzungen für die Einstellung in das erste Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2 regelt, verweise. Dem Antragsteller fehle aktuelle die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei des Landes Bremen. Nach der PDV 300 sei ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt würden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt seien (Nummern 2.3.1, 2.3.3 PDV 300). Die in der Anlage 1 zur PDV 300 aufgeführten Merkmalnummern benennten "Fehler", die eine Polizeidiensttauglichkeit
6 grundsätzlich ausschlössen. Gemäß Nr. 5.3.1 schließe eine Farbensinnstörung die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich aus. In den ergänzenden Hinweisen heiße es, dass der Polizeivollzugsdienst ein sicheres Farbunterscheidungsvermögen, z. B. bei Teilnahme am Straßenverkehr mit Wegerecht, Beschreibungen von Personen und Prüfungen von Dokumenten erfordere. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei für die Beurteilung, ob eine Farbsehschwäche vorliege, nicht die AQ-Messung entscheidend. Dem Gericht lag der Behördenvorgang über die Bewerbung des Antragstellers vor. II. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor einer Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Geht es dabei um ein Begehren, bei dem eine Entscheidung im Antragsverfahren die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt, ist das nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 1. Danach dürfte beim Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO gegeben sein, denn der Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst in Bremen beginnt bereits am 01.04.2025 und ein Zuwarten auf eine Entscheidung in einem Klageverfahren würde für den Antragsteller bedeuten, dass er an den diesjährigen Ausbildungsgängen (April und Oktober) voraussichtlich nicht teilnehmen kann.
7 2. Allerdings vermochte der Antragsteller den erforderlichen (Verpflichtungs-) Anordnungsanspruch, insbesondere für eine zeitweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache, nicht glaubhaft zu machen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, soweit es um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, geht, Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser von der Verfassung unmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Soweit er neben dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dient, vermittelt er ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris). Insoweit weist die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 03.02.2025 zu Recht darauf hin, dass das sogenannte Eignungs- und Leistungsprinzip nicht nur bei Beförderungen, sondern auch im Auswahlverfahren (bei Einstellungen) gilt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG findet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG in Bremen gemäß §§ 5, 3 BremPolLV sowie § 2 BremPolAPV aufgrund der Ermächtigungen in §§ 25, 26 BremBG für den Polizeivollzugsdienst seine (einfach-) gesetzliche Ausprägung. Danach kann in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes nur eingestellt werden, wer u.a. polizeidiensttauglich ist. Von den danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen ist vorliegend allein die Polizeidiensttauglichkeit streitig. Dabei bedient sich die Antragsgegnerin zur Bestimmung der Polizeidiensttauglichkeit der Polizeidienstvorschrift von 2020 (PDV 300), die diesen Begriff inhaltlich näher konkretisiert. Die Anforderungen hinsichtlich der Augen werden in der Anlage 1.1 „Beurteilungsmaßstäbe und die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale“ unter der laufenden Nummer 5 mit deren Unterpunkten, insbesondere unter Nr. 5.3 zum Farbensinn näher bestimmt. Gegen die darin enthaltene Konkretisierung bestehen im Hinblick auf die Anforderungen an die Farbtauglichkeit von Bewerbern seitens der Kammer keine durchgreifenden Bedenken (a). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Anforderungen erfüllen kann. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass er an einer Farbensinnstörung leidet (b).
8 a) Nach 5.3 der PDV 300 muss ein Polizeivollzugsbeamter über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Eine Farbensinnstörung ist danach ein Merkmal, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Festsetzung solcher gesundheitlichen Kriterien an die Polizeidiensttauglichkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (B. v. 25.01.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris, Rn. 12) u. a. Folgendes ausgeführt: "Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris, Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst." Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Dienstherr mit dieser Anforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten - weiten - Einschätzungsspielraums überschritten hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.02.2025 die Bedeutung der Seh-/Farbsehleistung für die Erfüllung der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten dargestellt. Diese aufgabenbezogene Betrachtung ist plausibel. Ein Polizeivollzugsbeamter muss ein Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zu jeder Zeit und bei jeglichen Witterungsverhältnissen sicher führen können. Im Sinne der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf es bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz- Scheinen, Spuren u. ä. zu keinerlei Fehleinschätzung kommen, was bei einer Farbensinnstörung nicht sicher gewährleistet ist. Diese von der Antragsgegnerin dargestellten Erwägungen sind nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und sachgerecht und daher nicht zu beanstanden. b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht unter einer Farbensinnstörung leidet. Im Gegenteil ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Polizeiärztlichen Dienstes, die er auf Grundlage seiner Untersuchung vom 10.09.2024 getroffen und angesichts der vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Atteste/Befunde
9 gerechtfertigt hat, davon auszugehen, dass der Antragsteller an einer solchen Störung leidet. Im Einzelnen: Für die medizinische Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit kann bzw. muss sich der Antragsgegner der fachlichen Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes als Sachverständige bedienen. In der PDV 300 ist zur Prüfung des Farbensinns ein Test mit zwei Systemen vorgeschrieben. Sämtliche Tests wiesen eine Fehlerquote auf. Die polizeiärztlichen Feststellungen hat der Antragsteller nicht entkräften können. Hierfür taugt das bereits selbst eingereichte Testergebnis nicht, da es nicht zwei durchgeführte Testverfahren ausweist. Die Auffassung des Polizeiarztes in Niedersachsen ist für die Antragsgegnerin ohne Belang. Der allgemeine Einwand, die „strikte“ Anwendung der Polizeidienstvorschrift 300 ohne individuelle Prüfung der gesundheitlichen Eignung sei nach Maßgabe der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, kann ebenfalls nicht überzeugen. Die als Beleg angeführten Gerichtsentscheidungen betreffen nicht den hier inmitten stehenden – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Maßstab für die gesundheitlichen Eignung, konkret also die Frage, ob der Dienstherr sich bei der Festlegung eines gutes Farbunterscheidungsvermögens als körperlicher Anforderung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen des ihm (nicht den Gerichten) eröffneten weiten Einschätzungsspielraums (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 12/11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 12) gehalten hat. Sie thematisieren vielmehr die sich daran anschließende Frage, ob der einzelne Bewerber den (jeweiligen) Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der prognostischen Bewertung künftiger Entwicklungen bei Bewerbern, die zwar aktuell, aber möglicherweise nicht auf Dauer den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Auf dieser – zweiten – gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfende Stufe bestehen indes mit Blick auf den Antragsteller angesichts der übereinstimmenden und eindeutigen augenärztlichen Befunde keine Zweifel daran, dass dieser die Eignungsanforderung eines guten Farbunterscheidungsvermögens nicht erfüllt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (6 X Anwärtergrundbetrag für Einstiegsamt A 9).
10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Korrell Dr. Danne Richterin Buns hat an der Entscheidung mitgewirkt, sie ist an der Unterzeichnung teil- zeitbedingt gehindert. Korrell
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Referenzen
- §§ 5, 3 BremPolLV 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 25, 26 BremBG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 2 BremPolAPV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- BeamtStG § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses 1x
- § 4 Abs. 1 BPolG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 V 481/25 1x
- 6 K 480/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 97.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 12/11 1x (nicht zugeordnet)