Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 1312/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 1312/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin Hoffer am 04. Juli 2025 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.05.2025 gegen das in Ziffer 2 des Bescheids vom 28.04.2025 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller auch das Halten und Betreuen von anderen Tieren als Hunden untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Duldung der Wegnahme und Veräußerung seiner Hündin sowie gegen ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Er ist seit Mitte 2024 Eigentümer einer am 01.2024 geborenen Hündin. Am 15.06.2024 kam es zu einer Anzeige durch seinen Sohn, dass er den Welpen misshandele. Es fand eine Kontrolle bei dem Antragsteller statt. Laut dem Vermerk der Ortspolizeibehörde sei der Welpe in seinem Korb zurückgezogen und äußerst verängstigt aufgefunden worden. Er habe sich zusammengekauert zu den Einsatzkräften bewegt und mehrmals seine Notdurft in der Wohnung verrichtet. Die Hündin wurde sichergestellt. Sie wurde am 03.07.2024 an die in Hessen lebende Freundin des Antragstellers unter der Maßgabe ausgehändigt, dass das Tier wegen des Verdachts eines Listenhundes zukünftig außerhalb von Bremerhaven zu halten ist. Am 21.10.2024 kam es zu einem polizeilichen Einsatz, bei dem der Antragsteller die Entwendung seiner Hündin meldete. Am 03.01.2025 gab der Antragsteller die Hündin in die Obhut der Polizei, nachdem er Opfer eines tätlichen Angriffs in seiner eigenen Wohnung geworden war. Die Tierärztin des Tierheims, in dem die Hündin untergebracht wurde, Dr. berichtete gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet) mit E-Mail vom 03.01.2025, dass sich die Hündin bereits beim ersten Aufenthalt im Tierheim extrem verhaltensauffällig gezeigt habe, was sich in hochgradiger Ängstlichkeit und Zurückweichen von dem Menschen geäußert habe. Die Hündin befinde sich in einem guten Ernährungszustand. Beim Umgang zeige sich allerdings ein deutliches Meideverhalten und Unterwürfigkeit, welches nicht dem allgemeinen Verhalten eines Hundes dieser Rasse entspreche. Die Hündin weiche sofort zurück, verbelle die Tierheimmitarbeitenden und mache Urin unter sich. Bei weiterer Annäherung zeige sie sofort Unterwürfigkeitsverhalten, indem sie sich die Schnauze lecke und sich klein mache. Sowie man sie untersuchen möchte, unterwerfe sie sich sofort und nässe sich ein. Das alles deute auf ein unsachgemäßes Verhalten gegenüber der Hündin in ihrer vorherigen Umgebung hin.
3 In einer E-Mail vom 07.01.2025 gegenüber der Polizei Bremerhaven bestätigte Frau , dass sie am 03.07.2024 die Hündin direkt nach der Übergabe an sie durch das Tierheim an den Antragsteller weitergegeben und in Bremerhaven gelassen habe. Mit Schreiben vom 23.01.2025 berichtete Dr. , dass sie die Hündin das zweite Mal begutachtet habe. Sie zeige bei unverhofften lauten Geräuschen und schnellen Bewegungen ihr unvertrauter Personen ein extrem unterwürfiges Angstverhalten. Sie weiche sofort zurück, mache Urin unter sich und sei kaum wieder zu beruhigen. Könne sie nicht ausweichen, erstarre die gesamte Hündin und verspanne sich in von ihr vorher noch nie beobachteter Form völlig. Für einen Junghund dieser Rasse sei dies ein komplett atypisches Verhalten, was sich nur mit erlebten Misshandlungen erklären lasse. Videoaufnahmen der Hündin waren Gegenstand eines Gesprächs am 15.02.2025 zwischen dem LMTVet und Frau Dr. von der Hundeschule Mit Schreiben vom 26.02.2025 wurde Frau zur Wegnahme der Hündin angehört. Sie erklärte, dass die Hündin zu keinem Zeitpunkt von dem Antragsteller misshandelt worden sei und sie die Hündin nicht in Hünfeld angemeldet habe, nachdem sie erfahren habe, dass es kein Listenhund sei. Am 04.04.2025 nahm Dr. in einem amtstierärztlichen Gutachten Stellung. Er führt aus: Eine Verhaltensstörung sei eine im Hinblick auf Modalität, Intensität oder Frequenz erhebliche und andauernde Abweichung vom Normalverhalten. Bei der Hündin zeigten sich hochgradige Ängstlichkeit gegenüber Menschen, deutliches Meideverhalten und extreme Unterwürfigkeit. Gleichzeitig fehle ein offenes, neugieriges und freundliches Verhalten vollständig. Diese erheblichen Verhaltensstörungen hätten zwischen dem ersten und dem zweiten Tierheimaufenthalt noch zugenommen. Es komme erschwerend hinzu, dass es sich bei der Hündin um einen Junghund handele. Zum Zeitpunkt des ersten Tierheimaufenthaltes sei die Hündin etwa 22 Wochen alt gewesen. Die Prägungsphase von Hunden beginne etwa in der dritten und ende etwa um die 14. Lebenswoche. Sie lege das Fundament für späteres Verhalten und Wohlbefinden des Hundes. In dieser Zeit lerne der Welpe, wie er auf seine Umwelt, dazu gehörten Menschen, andere Hunde, Geräusche, Gerüche und verschiedenste Situationen, reagieren solle. Positive Erfahrungen während der Prägungsphase würden dem Hund helfen, Vertrauen zu entwickeln und sich sicher in seiner Umgebung zu fühlen. Negative oder fehlende Erfahrungen könnten hingegen zu Ängsten, Unsicherheiten oder Verhaltensproblemen führen. Die Hündin sei zum Zeitpunkt des ersten Tierheimaufenthaltes der Prägungsphase gerade erst entsprungen und habe
4 schon deutliche Verhaltensstörungen gezeigt. Hieraus lasse sich schließen, dass die sensible Prägungsphase negativ für die Hündin verlaufen sei und sie nicht nur fehlende, sondern äußerst schlechte Erfahrungen habe machen müssen. An die Prägungsphase schließe sich die Sozialisierungsphase an. In dieser Phase werde das in der Prägungsphase Gelernte weiter gefestigt und vertieft. Der zweite Tierheimaufenthalt der Hündin falle in diese Phase. Ihre Verhaltensstörungen hätten sich im Vergleich zum ersten Aufenthalt noch deutlich verschlimmert. Dies lasse darauf schließen, dass die Hündin zwischen den beiden Tierheimaufenthalten und somit in einer weiterhin sensiblen Lebensphase erneut vorwiegend negative Erfahrungen habe machen müssen, die bei ihr dazu führten, dass sie auf ihre Umwelt mit Angst, übertriebener Demut und Unterwürfigkeit reagiere. Die Erfahrungen, die ein Hund in der Prägungs- und Sozialisierungsphase mache, bildeten die Grundlage für sein Verhalten und Wohlbefinden als erwachsener Hund. Negative Erfahrungen und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten oder Verhaltensstörungen seien oft unumkehrbar. Die Fachaussagen der Tierärztinnen Dr. und Dr. sowie die Angaben der Tierpfleger des Tierheims machten deutlich, dass die Hündin ausschließlich und teilweise extrem (Einnässen) gestörtes Verhalten zeige und das schon in alltäglichen Situationen, die von einem normal geprägten Tier nicht als bedrohlich empfunden würden. Vor diesem Hintergrund seien die Verhaltensstörungen der Hündin als schwerwiegend zu begreifen. Die Hündin sei seit ihrem Welpenalter durch den Antragsteller gehalten worden. Offensichtlich hätten die Umstände der Haltung bei dem Tier zu erheblichen Konflikten, Stress und schwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt. Die Einsätze der Polizei und die unsteten Lebensumstände des Antragstellers hätten offensichtlich negative Auswirkungen auf das Verhalten und Wohlbefinden der Hündin. Zusätzlich bestehe eine erhebliche Gefährdung für das Tier, da der BtM-konsumierende Antragsteller die entsprechenden Utensilien in unmittelbarer Umgebung der Hündin aufbewahre. Die Hündin benötige künftig eine verhaltenssachkundige, liebevolle und stabile Umgebung. Bei einer Rückgabe an den Antragsteller sei davon auszugehen, dass sich die Verhaltensanomalien weiter verstärkten. Damit bestünde die Gefahr, dass die Hündin in Konfliktsituationen für die Umwelt gefährlich werden und sich bspw. zu einer sog. Angstbeißerin entwickeln könne. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Anordnung der Fortnahme und Veräußerung der Hündin trug der Antragsteller vor, die damalige Anzeige sei durch seinen psychisch labilen Sohn erstattet und das Verfahren eingestellt worden. Bei der Situation im Januar 2025 sei er Opfer eines tätlichen Angriffs und nicht Täter einer Straftat gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Hündin durch die Geschehnisse traumatisiert worden sei. Er sei derzeit bemüht, einen Therapieplatz für eine Traumatherapie mit seiner Hündin zu erhalten. Er habe sich, wie aus verschiedenen Zeugenaussagen hervorgehe, gut und
5 liebevoll um die Hündin gekümmert. Weder in der Versorgung und Unterbringung noch im Verhalten der Hündin hätten Auffälligkeiten bestanden. Das Vorgehen der Ortspolizeibehörde sei mit massivem Einsatz erfolgt, so dass der Junghündin hierdurch eingeschüchtert worden sei. Auch die Fortnahme aus dem bisherigen Lebensumfeld und die Aufnahme im Tierheim könnten zu Verängstigung und Störung der Hündin geführt haben. Nach ergänzender amtstierärztlicher Stellungnahme zu den Einwänden verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.04.2025, dass der Antragsteller zu erdulden habe, dass die Hündin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG dauerhaft fortgenommen und veräußert und im Tierheim in Bremerhaven auf seine Kosten untergebracht werde, bis die Veräußerung erfolgt sei (Ziff. 1). Ihm wurde das Halten und Betreuen von Tieren im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes untersagt (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht (Ziff. 4). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das amtstierärztliche Gutachten ausgeführt, dass die Hündin durch die unsachgemäße Haltung eine schwere Verhaltensstörung entwickelt habe. Damit liege auch eine Zuwiderhandlung gegen § 2 TierSchG vor. Der Antragsteller sei als Tierhalter für die desolate Haltungsumgebung und die schwerwiegenden Verhaltensstörungen der Hündin sowie ihre dadurch hervorgerufenen erheblichen und länger anhaltenden Leiden verantwortlich. Er sei nicht in der Lage, zu erkennen, wenn die Hündin beginne, Verhaltensstörungen zu entwickeln. In seiner Obhut hätten sich die Verhaltensstörungen entwickelt, verstärkt und manifestiert. Die Schwere der beobachteten Verhaltensstörungen ließe eine Rückgabe in die Obhut des Antragstellers nicht zu. Gleichzeitig seien mildere Maßnahmen, auch aufgrund des unsteten Lebenswandels des Antragstellers, nicht zielführend. Die Hündin habe bei ihm keine Möglichkeit, ihren Bedürfnissen entsprechend in einem ruhigen, sicheren und stabilen Umfeld aufzuwachsen. Da insbesondere negative Erfahrungen, welche ein Hund in seiner Prägungs- und Sozialisierungsphase mache, oftmals unumkehrbar seien, sei davon auszugehen, dass die Hündin künftig eine verhaltenssachkundige, liebevolle und stabile Umgebung benötige. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verhaltensanomalien der Hündin weiter verstärkten, würde sie an den Antragsteller zurückgegeben. Nach der Prognose des Amtstierarztes für die zukünftige Haltung der Hündin sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die Haltungsbedingungen nicht verbessern könne. Die Hündin sei demnach dauerhaft fortzunehmen und zu veräußern. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig, da diese geeignet seien, die unzureichenden Bedingungen für die Entwicklung der Hündin zu beenden. Sie seien auch erforderlich, da die vorliegenden Bedingungen zu einer erheblichen Gefährdung der Hündin aufgrund der schwerwiegenden Verhaltensstörungen
6 beitrügen und schließlich angemessen, da ein milderes Mittel vorliegend nicht zur Verfügung stünde, um der Hündin korrekte Haltungsbedingungen zu gewährleisten. Ein Tierheimaufenthalt sei der Hündin auf Dauer nicht zuzumuten. Die Hündin solle in einer neuen Umgebung ihren Bedürfnissen entsprechend und auf Dauer untergebracht werden. Das allgemeine Tierhaltungs- und Betreuungsverbot werde auferlegt, da aufgrund der unsteten Lebensführung und des Alkohol- und Drogenkonsums des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, dass er ein Tier zuverlässig art- und verhaltensgerecht halte und versorge. Das Haltungs- und Betreuungsverbot sei für sämtliche Tierarten auszusprechen, der Antragsteller habe bereits Schwierigkeiten, sein eigenes Leben zu organisieren, sodass es unwahrscheinlich sei, dass er die notwendige Verantwortung für Tiere jedweder Art übernehmen könne. Über den dagegen vom Antragsteller am 09.05.2025 eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 09.05.2025 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt, dass die Personen aus dem Tierheim nicht benannt worden seien und keine Interaktionsbeobachtung zwischen ihm und der Hündin durchgeführt worden sei. Ein neutrales Sachverständigengutachten liege nicht vor. Bei dem Rückschluss, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten nur auf ihn zurückführen ließen, handele es sich um eine ungeprüfte Annahme. Er möchte auch vermeiden, dass die Hündin zwischenzeitlich veräußert werde; die Rasse des Tieres habe einen erheblichen Marktwert. Auch fürchte er, dass die Hündin als Zuchtmaschine missbraucht werde. Er beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.04.2025, zugestellt am 02.05.2025, Aktenzeichen 515-V60-10-3839/2025, wiederherzustellen, 2. den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen beizuladen, 3. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 3 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie wiederholt die Gründe der Verfügung vom 28.04.2025.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst war zum hiesigen Verfahren nicht beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach § 65 Abs. 1 VwGO können „andere“, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen werden (einfache Beiladung). Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben dem nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beklagten Rechtsträger ist zur Erreichung dieser Zwecke nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt. Wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verklagt, ist sie grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt. Die gegenüber dem beklagten Land ergangene Entscheidung wirkt deshalb nach Maßgabe des § 121 VwGO, ohne dass es einer Beiladung bedürfte, unmittelbar auch für und gegen die in die Verwaltungsorganisation der Körperschaft eingegliederten Behörden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 – 9 VR 11/02 –, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 12.09.2023 – 11 OB 41/23 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N. zur Rspr.). Der LMTVet ist demnach kein „anderer“ oder „Dritter“ i.S.d. § 65 Abs. 1 und 2 VwGO. 2. Der zulässige und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet, soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Fortnahme-, Veräußerungs- und Unterbringungsanordnung begehrt (a.). Er ist hingegen im Hinblick auf das in Ziffer 2 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot begründet, soweit dem Antragsteller das Halten und Betreuen von anderen Tieren als Hunden untersagt wird; im Übrigen unbegründet (b.).
8 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es über die Rechtmäßigkeit hinaus grundsätzlich eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. a. Diese Interessenabwägung fällt hinsichtlich der Fortnahme-, Veräußerungs- und Unterbringungsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus, denn insoweit erweist sich die angegriffene Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Zudem liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. aa. Die Fortnahme-, Veräußerungs- und Unterbringungsanordnung ist formell rechtmäßig. Das LMTVet ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht vom 05.12.1995 (Brem.GBl. 1995, S. 484, zul. geänd. durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)) die sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Erlass der Anordnung. Der Antragsteller ist auch gemäß § 28 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden. bb. Sie begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter (tierschutzrechtlicher) Verstöße und die zur Verhütung künftiger (tierschutzrechtlicher) Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
9 Die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hündin liegen vor. Die Hündin weist nach dem Gutachten des amtlichen Tierarztes schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, die voraussichtlich auf die mangelnde Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG zurückzuführen sind. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Eine Verhaltensstörung ist eine im Hinblick auf Modalität, Intensität oder Frequenz erhebliche und andauernde Abweichung vom Normalverhalten. Maßstab für das Normalverhalten sind diejenigen Verhaltensabläufe, die von Tieren der betreffenden Art, Rasse und Altersgruppe unter natürlichen oder naturnahen Haltungsbedingungen gezeigt werden. Abweichungen vom Normalverhalten können sich in verschiedener Hinsicht ergeben. Neben nach außen deutlich erkennbaren abnormen Verhaltensweisen wie Stereotypien, Handlungen am nicht-adäquaten Objekt, veränderten abnormen Bewegungsabläufen oder Apathien kann eine Verhaltensstörung auch dann zu bejahen sein, wenn ein erzwungenes Nichtverhalten besteht (NdsOVG, Urt. v. 08.11.2018 – 11 LB 34/18 –, juris Rn. 45; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 22, beck-online). Die Störung ist in aller Regel ein Anzeichen für Leiden (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 255. EL Januar 2025, TierSchG § 16a Rn. 16, beck-online). Ein Leiden liegt vor, wenn das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (VGH BW, Beschl. v. 04.09.2024 – 6 S 464/24 –, juris Rn. 10). Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind oder das Tier eine Verhaltensstörung aufweist, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (OVG SH, Beschl. v. 22.04.2025 – 4 MB 13/25 –, juris Rn. 10; NdsOVG, Urt. v. 27.05.2024 – 11 LB 341/22 –, juris Rn. 49 m.w.N. zur Rspr.). Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62/13 –, juris Rn. 10). An die Dokumentation von Verstößen sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es besteht kein Formerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres bzw. zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung oder auf
10 schwerwiegende Verhaltensstörungen zulassen, aus (ThürOVG, Beschl. v. 15.05.2023 – 3 EO 745/21 –, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Bayreuth, Beschl. v. 18.07.2023 – B 1 E 23.506 – , juris Rn. 35). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehören die Angabe der Tatsachen, von denen der Gutachter ausgeht, und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen unter Zugrundelegung der tierärztlichen Expertise (ThürOVG, a.a.O, juris Rn. 29 m.w.N.). Die fachliche Beurteilung des beamteten Tierarztes kann durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden (OVG SL, Beschl. v. 24.09.2024 – 2 D 40/24 –, juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. v. 20.04.2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 50; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 23a). Nach dem amtstierärztlichen Gutachten von Dr. vom 04.04.2025 zeige sich bei der Hündin eine hochgradige Ängstlichkeit gegenüber Menschen, deutliches Meideverhalten und extreme Unterwürfigkeit. Gleichzeitig fehle ein offenes, neugieriges und freundliches Verhalten vollständig. Diese erheblichen Verhaltensstörungen hätten zwischen dem ersten und dem zweiten Tierheimaufenthalt noch zugenommen. Es komme erschwerend hinzu, dass es sich bei der Hündin um einen Junghund handele. Aus den bereits beim ersten Tierheimaufenthalt vorliegenden Verhaltensstörungen lasse sich schließen, dass die sensible Prägungsphase negativ für die Hündin verlaufen sei und sie nicht nur fehlende, sondern äußerst schlechte Erfahrungen habe machen müssen. Dass sich die Verhaltensstörungen bei dem zweiten Tierheimaufenthalt noch deutlich verschlimmert hätten, lasse darauf schließen, dass sie in der sich an die Prägungsphase anschließenden Sozialisierungsphase erneut vorwiegend negative Erfahrungen habe machen müssen, die dazu führten, dass sie auf ihre Umwelt mit Angst, übertriebener Demut und Unterwürfigkeit reagiere. Die Fachaussagen der Tierärztinnen Dr. und Dr. sowie die Angaben der Tierpfleger machten deutlich, dass die Hündin ausschließlich und teilweise extrem gestörtes Verhalten (Einnässen) zeige und dies schon in alltäglichen Situationen, die von einem normal geprägten Tier nicht als bedrohlich empfunden würden. Die Verhaltensstörung sei als schwerwiegend zu begreifen. Die Umstände der Haltung hätten bei dem Tier zu erheblichen Konflikten, Stress und schwerwiegenden Verhaltensstörungen geführt, welche sich innerhalb eines halben Jahres auffallend verstärkt hätten. Der Amtstierarzt hat die Tatsachen angegeben, die ihn zu der Einschätzung geführt haben, dass bei der Hündin eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufgrund einer erheblichen Vernachlässigung der Halterpflichten vorliegt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass der Tierarzt von offensichtlich unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder das Gutachten unauflösbare Widersprüche aufweist, liegen nicht vor. Das Gutachten ist
11 nachvollziehbar und schlüssig. Auch bestehen keine Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Tierarztes. Die von dem Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Angesichts der oben beschriebenen Stellung der beamteten Tierärzte war die Antragsgegnerin nicht gehalten, ein – wie es der Antragsteller formuliert – „neutrales Sachverständigengutachten“ einzuholen. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Vorwürfe seines Sohnes nicht hätten nachgewiesen werden können, verkennt er, dass die amtstierärztliche Einschätzung nicht auf den damaligen Vorwürfen, sondern einer Verhaltensbeobachtung der Hündin beruhen. Auch durfte der beamtete Tierarzt sich die tierärztlichen Untersuchungsergebnisse und dokumentierten Verhaltensbeobachtungen von dritter Seite zu eigen machen (BayVGH, Beschl. v. 11.08.2022 – 23 CS 22.1285 –, juris Rn. 18). Die Hündin ist von Frau Dr. , der Tierärztin des unterbringenden Tierheims, am 03.01.2025 und 23.01.2025 begutachtet worden. Das Verhalten der Hündin wurde dabei ausführlich und detailliert beschrieben und es wurden am 23.01.2025 Videoaufnahmen gefertigt. Die Videoaufnahmen waren zudem Gegenstand eines Gesprächs am 15.02.2025 zwischen dem LMTVet und Frau Dr. von der Hundeschule , die die Einschätzung von Frau Dr. , dass der Antragsteller für dieses Verhalten verantwortlich sei, für sehr wahrscheinlich hielt. Unschädlich ist auch, dass die Mitarbeitenden des Tierheims, deren Beobachtung der Gutachter in seine Stellungnahme einbezieht, nicht namentlich genannt werden. Der Vorstand des Tierheims beschreibt zusammengefasst die tierpflegerischen Eindrücke und übernimmt damit die Verantwortung für diese Beschreibung. Angesichts der ausführlich dokumentierten und übereinstimmenden Verhaltensbeobachtungen und den darauf beruhenden tierärztlichen Einschätzungen ist der Vorwurf des Antragstellers, es handele sich lediglich um Vermutungen, die jedweder Grundlage entbehrten, unbegründet. Es bedurfte angesichts der eindeutig beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten der Hündin und der begründeten Annahme, dass diese ihre Ursache in der Haltung des Antragstellers haben, auch keiner Beobachtung der Interaktion zwischen dem Antragsteller und der Hündin. Soweit der Antragsteller das Verhalten der Hündin auf das massive Einschreiten der Polizeibeamten bei dem Einsatz im Juni 2024 zurückführt, hat Dr. dazu ergänzend Stellung genommen. Er führt aus, dass die Hündin nach dem Polizeibericht in ihrem Korb
12 zurückgezogen und äußerst verängstigt aufgefunden worden sei. Sie habe sich dann auf die Einsatzkräfte zubewegt. Wären die Einsatzkräfte die Ursache für die Einschüchterung und die massiven Verhaltensstörungen der Hündin gewesen, hätte sich diese nicht auf die Polizeibeamten zubewegt, sondern jeglichen Kontakt unter allen Umständen zu vermeiden versucht. Der Vorwurf des Antragstellers, im Tierheim würden jedwede Kontakte unterbunden, so dass durch die derzeitige Unterbringung eine vollkommene Isolation der Hündin erfolge, die zu einer Belastung und Verängstigung führe, trifft bereits tatsächlich nicht zu. Richtig ist, dass Kontakte zu dem Antragsteller und Personen aus seinem Umfeld unterbunden werden. Zu einem etwaigen Einfluss des Tierheimaufenthalts auf das Verhalten der Hündin hat Dr. ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Danach habe sich das Verhalten der Hündin durch die intensive Betreuung im Tierheim langsam, aber stetig gebessert und die Hündin habe nach und nach ihre Ängste abbauen können. Dabei stützt sich Dr. auf einen Befundbericht der Tierärztin vom 24.04.2025, die eine Verbesserung der Verhaltensstörung im Einzelnen beschreibt. Zudem verweist er darauf, dass die Rückgabe der Hündin an den Antragsteller nach den Geschehnissen am 15.06.2024 hingegen eine Intensivierung der Verhaltensanomalien nach sich gezogen habe. Angesichts dessen dringt der Antragsteller mit seinem pauschalen Einwand, der Rückschluss, dass das Verhalten der Hündin auf ihn zurückzuführen sei, sei nicht zulässig, nicht durch. Andere Ursachen scheiden offensichtlich aus. Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich die eidesstattliche Versicherung der Frau vom 23.05.2025. Sie gibt bezogen auf die Hundehaltung an, dass die Hündin sich nach der Abholung im Tierheim sehr gefreut habe und sofort zum Antragsteller gelaufen sei. Der Antragsteller habe sich viel Mühe gegeben, niemals sei geschrien oder geschlagen worden. Die Hündin sei immer fröhlich gewesen, hätte keine Angst gehabt und sei nie aggressiv zu Menschen, Hunden oder anderen Tieren gewesen. Eine Misshandlung habe nie stattgefunden. Frau hat sich, wie es sich aus den Akten ergibt und wie sie auch selbst in der eidesstattlichen Versicherung angibt, nur zeitweise und gelegentlich bei dem Antragsteller in Bremerhaven aufgehalten. Zu dem Verhalten des Antragstellers gegenüber der Hündin und den Haltungsbedingungen während ihrer Abwesenheit kann sie daher keine Angaben machen. Dies gilt gleichermaßen für die anderen Personen, die eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben. cc. Auch die Veräußerungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.04.2025 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2
13 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Voraussetzung für die Veräußerung ist, dass die Fortnahme rechtmäßig erfolgt ist. Die Veräußerung baut nämlich gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG auf der Fortnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG auf. Ein Fehler in der Fortnahme setzt sich somit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls bis zur Bestandskraft der Fortnahmeverfügung geltend gemacht werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass Fortnahmeverfügung und Veräußerungsverfügung in einem Bescheid zusammengefasst und beide Verwaltungsakte für sofort vollziehbar erklärt sowie gleichzeitig vollstreckt werden (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 –, BVerwGE 141, 311-324, juris Rn. 31). Dies ist hier der Fall. Die Fortnahmeanordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden, die aufschiebende Wirkung war wegen ihrer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit nicht anzuordnen. Eine Fristsetzung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG war entbehrlich. Das Setzen einer Frist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Unter Würdigung aller Umstände ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in der Lage und willens ist, eine den Bedürfnissen der Hündin entsprechende verhaltensgerechte Haltung sicherzustellen. Er hat insbesondere keine Einsicht in die Haltungsdefizite und die Ursachen für die Verhaltensstörungen der Hündin. dd. Der Antragsteller ist als Halter der Hündin auch richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine – auch mittelbare – grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 –, juris Rn. 6). Der Antragsteller ist Eigentümer der Hündin. Diese hat seit ihrem Erwerb durch den Antragsteller bei diesem gelebt. Frau , an die die Hündin im Juni 2024 herausgegeben worden war, hat die Hündin unmittelbar wieder an den Antragsteller übergeben und ist nie Halterin geworden. ee. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist im Rahmen des gemäß § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung sind einerseits die Interessen des Antragstellers
14 an der Rückgabe und dem Behalten der Hündin und andererseits das Interesse des Tieres an seiner psychischen Gesundheit und seinem Wohlbefinden zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Die Behörde hat ausgeführt, dass der Antragsteller für die schwerwiegenden Verhaltensstörungen der Hündin verantwortlich sei. Die Hündin benötige eine verhaltenssachkundige, liebevolle und stabile Umgebung, die sie bei dem Antragsteller nicht vorfinde. Vielmehr sei zu befürchten, dass sich die Verhaltensanomalien der Hündin bei einer Rückgabe an den Antragsteller weiter verstärkten und die Hündin sich ggf. zu einer Angstbeißerin entwickele. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere ist auch kein gegenüber der Wegnahme der Hündin geeignetes milderes Mittel erkennbar, um den tierschutzwidrigen Zustand zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Wie ausgeführt ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Antragsteller nach Fristsetzung eine verhaltensgerechte Unterbringung der Hündin sicherstellen könnte, so dass eine solche Maßnahme als milderes Mittel ausscheidet. Die Antragsgegnerin hat auch in Bezug auf die Veräußerungsanordnung das ihr gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Veräußerung der Hündin durch die Antragsgegnerin an eine Person, die für die Haltung geeignet ist, stellt die zum Erreichen einer artgerechten Haltung der Hündin notwendige Maßnahme dar. Eine längere Unterbringung der Hündin im Tierheim würde diesem Ziel widersprechen und ist auch zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nicht erforderlich. Es ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit die Rückgabe der Hündin an ihn in Betracht kommt. Daneben wäre die längerfristige Unterbringung im Tierheim auch hinsichtlich der hierfür anfallenden Kosten unverhältnismäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 – 1 B 230/18 –, juris Rn. 9). ff. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse liegt ebenfalls vor. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahmen, um weiteres Leid für die Hündin und eine erneute Verschlimmerung oder endgültige Manifestierung ihrer Verhaltensstörungen abzuwenden. b. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots in Ziffer 2 der Verfügung hingegen (nur) insoweit zu Gunsten des Antragstellers aus, als sich das Haltungs- und Betreuungsverbot über Hunde hinaus auch auf alle anderen Tiere erstreckt. Insoweit ist es voraussichtlich unverhältnismäßig.
15 aa. Der Antragsteller ist zum Haltungs- und Betreuungsverbot bereits nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Dies allein führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags, denn die unterbliebene Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 BremVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden (VG Bremen, Beschl. v. 27.02.2024 – 5 V 294/24 –, juris Rn. 22). bb. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang voraussichtlich materiell-rechtlich rechtswidrig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Ziel und Zweck einer Haltungsuntersagung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG ist es, auf die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinzuwirken und somit Schmerzen, Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren zu verhindern, die durch die Art und Weise der Haltung bedingt sind (VGH BW, Urt. v. 07.03.2024 – 6 S 3018/19 –, juris Rn. 55). Für eine Haltungsuntersagung bestehen tatbestandlich hohe Hürden. Den Anforderungen des § 2 TierSchG muss wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden sein. Dadurch müssen den gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sein. Tatsachen müssen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2025 – 3 B 16/24 –, juris Rn. 12). Der Antragsteller hat wiederholt den Anforderungen des § 2 TierSchG zuwidergehandelt und dadurch der von ihm gehaltenen Hündin erhebliche Leiden zugefügt. Das Haltungs- und Betreuungsverbot muss im Hinblick auf die Grundrechte des Betroffenen nach Art und Ausmaß geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Die Behörde muss sich ernsthaft mit milderen, weniger schwer in die Grundrechte eingreifenden Handlungsalternativen befasst haben. Als solche kommt u.a. in Betracht, das
16 Haltungsverbot auf bestimmte Tierarten zu beschränken (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 49, beck-online). Gemessen daran ist die vollständige Untersagung des Haltens und Betreuens von allen Tieren im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes nicht erforderlich, da als milderes Mittel die Beschränkung auf bestimmte Tierarten zur Verfügung steht, um eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Zwar führt die Behörde zu Recht aus, dass der Antragsteller durch die Art der Haltung und sein Verhalten der Hündin längeranhaltend bzw. wiederholt erhebliche Leiden zugefügt hat. Auch mag der Antragsteller der Polizei als Konsument von Amphetaminen, Kokain und mit Alkoholabusus bekannt sein, unter deren Wirkung er regelmäßig in Streitigkeiten gerät. Dies und der Umstand, dass der Antragsteller ein unstetes Leben führt und Schwierigkeiten hat, sein eigenes Leben zu organisieren, rechtfertig aber kein Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Tierarten. Die Behörde lässt dabei zunächst unberücksichtigt, dass die Hündin sich jedenfalls in einem guten Ernährungszustand befunden hat, der Antragsteller insoweit also Sorge für die Hündin getragen hat. Ein Hund als ein hochentwickeltes und ausgeprägt soziales Lebewesen stellt zudem an einen verhaltensgerechten Umgang vielfach höhere Anforderungen als andere Tiere. Die Verursachung der Verhaltensstörungen der Hündin durch den Antragsteller rechtfertigt hingegen nicht die Annahme, dass der Antragsteller generell nicht in der Lage ist, Tiere jeglicher Art den Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung entsprechend zu halten. Dies gilt erst Recht für den Fall, dass der Antragsteller Tiere nicht hält, sondern nur (vorübergehend) betreut. Jedenfalls hinsichtlich der Haltung und Betreuung von Hunden ist das Haltungs- und Betreuungsverbot angesichts des bisherigen Umgangs mit der Hündin hingegen gerechtfertigt, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit keinen Erfolg haben konnte. 3. Dem weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller kann mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 28.04.2025 sein Rechtsschutzziel vollumfänglich erreichen. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes für den Fall, dass der Antragsteller dem Haltungs- und Betreuungsverbot zuwiderhandeln sollte, bedurfte es keiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, denn der Widerspruch gegen die Androhung eines Zwangsgelds hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da
17 diese weder kraft Gesetzes noch aufgrund einer behördlichen Vollziehungsanordnung entfallen ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR in voller Höhe zugrunde, weil die Entscheidung überwiegend die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Grieff Hoffer
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