Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 350/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 350/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2025 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid vom 07.02.2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

2 Tatbestand Die Klägerin begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Klägerin ist am Weißrussland geboren; sie ist weißrussische Staatsangehörige. Ausweislich des vorgelegten Reisepasses reiste sie am 21.11.2021 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Die Einreise erfolgte ausweislich ihres weißrussischen Reisepasses mit Visum der Deutschen Botschaft in Minsk mit Gültigkeit vom 07.11.2021 bis 30.10.2022. Sie stellte am 06.01.2023 einen förmlichen Asylantrag. Bereits in 2018, 2019 und 2020 war sie jeweils mit entsprechendem Visum für kurze Aufenthalte in Deutschland (28.09.2018 bis 10.10.2018; 01.01.2019 bis 12.01.2019; 01.01.2020 bis 27.01.2020). Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 17.01.2023 erklärte die Klägerin, dass sie wegen eines Theaterprojekts des in Bremen nach Deutschland gekommen sei. Sie sei dort Darstellerin gewesen. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und auch ein Bruder sowie die Großfamilie lebe noch in Baranovichi. Sie habe Abitur. In Weißrussland habe sie in der Gastronomie gearbeitet. Ihr Hobby sei das Theaterspielen. Das habe sie im Rahmen eines Erasmusprogramms eingeladen, für ein Jahr nach Deutschland zu kommen. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, sie sei unverfolgt ausgereist. Als sie in Deutschland gewesen sei, hätten die Probleme angefangen. Ihre Mutter sei häufiger von der Polizei angerufen worden, weil sie sich 2020 stark für die Opposition und den Kandidaten der Opposition eingesetzt habe. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und Unterschriften gesammelt. Die Polizei habe der Mutter Nachrichten gezeigt, die sie gegen die Polizei gerichtet geschrieben habe. Ihre Mutter sei im Mai oder Juni 2022 vorgeladen worden. Sie habe gehört, dass Menschen unter falschem Vorwand zur Polizei zitiert würden und dann etwas unterstellt werde. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen. Die Teilnahme an Demonstrationen sei im Mai 2020 gewesen vor den Wahlen. Auch nach der Wahl habe sie im August demonstriert und sich engagiert. Sie habe nicht einfach nach Polen ausreisen können, sondern hätte über Russland fliegen müssen. Sie habe Stimmen für Victor Babaryka gesammelt. Sie habe zu seinem Team gehört. Das ergebe sich aus einen Zertifikat. In Deutschland habe sie an Demonstrationen für die Ukrainer teilgenommen., das werde in Weißrussland nicht gerne gesehen.

3 Mit Bescheid vom 07.02.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 10.02.2023. Am 22.01.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, sie habe nach der Festnahme Babarykas die neue Kandidatin Maria Kolesnikova unterstützt. Sie habe auf Instagram Fotos von Übergriffen der Sicherheitsbehörden auf Demonstranten veröffentlicht und unter ihrem Klarnamen gegen den amtierenden Präsidenten und die Regierung gepostet. Ein Freund sei unmittelbar vor einem gemeinsamen Treffen von Militärbeamten festgenommen worden und unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten worden. Wie zahlreiche andere Mitglieder der Initiativgruppe habe sie Belarus aus Angst vor Repressionen verlassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2023 zu verpflichten, ihr Asyl sowie die die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren; hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Belarus vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 28.05.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

4 Entscheidungsgründe Die zuständige Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2025 die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf Asyl und Flüchtlingsschutz zu; der angefochtene Bescheid vom 07.02.2023 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist aufzuheben, weil er dem vorgenannten Anspruch entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. a. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 13 i. V. m. Art. 2 lit. c), d) und e) der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – nachfolgend: RL 2011/95/EU) wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b)). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung als Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMKR keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen,

5 einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG,

6 Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85, juris Rn. 17). b. In Anwendung dieses Prognosemaßstabs ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Überzeugung der Einzelrichterin droht der Klägerin, die nach eigenen Angaben unverfolgt ausgereist ist, bei Rückkehr nach Weißrussland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch weißrussische staatliche Sicherheitskräfte wegen ihrer regierungskritischen Betätigung in Weißrussland im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im August 2020 und danach bis aktuell. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, wie und warum sie sich politisiert hat und dass sie im Wahlkampfteam für den im Juni 2020 festgenommenen und im Juli 2021 verurteilten Oppositionskandidaten Babaryka sowie später für dessen Nachfolgerin und die Frau eines ebenfalls verhafteten Oppositionellen engagiert hat. Sie hat ferner überzeugend die Situation und die Verhältnisse auf den Straßen in Weißrussland nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahl geschildert, die geprägt waren von Demonstrationen und deren brutale Auflösung durch weißrussische Sicherheitskräfte. Es ist ferner glaubhaft, dass die Klägerin Aufnahmen von den Gewaltszenen auf ihrem Instagram-Profil gepostet hat begleitet von Kommentaren gegen Lukaschenko und dessen Regierung. Widersprüchliche Schilderungen betreffend die äußeren Umstände gab es nicht. Die Geschehnisse rund um die Präsidentschaftswahl 2020, die Verhaftungswelle gegen die Oppositionskandidaten, die täglichen Demonstrationen, insbesondere nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses sind durch die täglichen nachrichten aus dieser Zeit allgemein bekannt. Die Klägerin ist glaubwürdig. Sie hat plausibel dargelegt, wie sie sich politisiert hat, was sie für Aktivitäten entfaltet hat und eindrücklich die Geschehnisse unter starker gefühlsbetonter Berührtheit geschildert, ohne mit dem Ziel der Prozessbeeinflussung übertreiben. Die Einzelrichterin hatte vielmehr den Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor unter dem

7 Eindruck des tatsächlich erlebten und der Angst vor einer Verfolgung gestanden hat. Sie hat dabei eingeräumt, unverfolgt ausgereist zu sein und eine ebenso plausible Erklärung dafür gegeben, warum sie nicht sofort nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt hat. Die Einzelrichterin nimmt ihr ab, dass sie dafür zunächst keine Notwendigkeit sah, da sie im Besitz des einjährigen Erasmus-Visums der Deutschen Botschaft für das Theaterprojekt war und erst am Ende ihres erlaubten Aufenthaltes und aufgebracht durch den Kontakt zu ihrer Mutter nach einem neuen Weg gesucht hat, nicht nach Weißrussland zurückkehren zu müssen. Sie hat auch überzeugend ihre emotionale Verfassung angesichts der Gewaltexzesse auf den Straßen geschildert, nämlich, dass sie vor ihrer Ausreise Scham darüber verspürt habe, dass ihr selbst nichts passiert sei, obwohl sie aktiver als andere Bekannte gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl protestiert hat. Die Klägerin hat bis aktuell über ihren Instagram-Account gegen die Regierung gepostet, hiervon konnte sich die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Klägerin hat ihre bis in die Gegenwart reichenden Posts auf ihrem Smartphone in der mündlichen Verhandlung präsentiert. Die Schilderungen der Klägerin stehen in Einklang mit den zu Weißrussland vorliegenden Erkenntnismitteln. Nach der Auskunftslage droht politischen Aktivisten auch derzeit noch Verhaftung und Schikane durch Sicherheitskräfte, auch wenn sie im Vergleich zu bekannten Oppositionellen unbedeutende Personen sind. Nach Angaben des US Department of State (USDOS) setzen die belarussischen Behörden eine Vielzahl illegaler Überwachungsmethoden ein, um abweichende Meinungen und die freie Meinungsäußerung zu kontrollieren und Oppositionsgruppen, Aktivist*innen, Journalist*innen und normale Bürger*innen zu überwachen. Dazu gehören Gesichtserkennung, Abhörmaßnahmen, Videoüberwachung und ein Netzwerk von Informant*innen. Die Behörden greifen willkürlich, unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnis auf private Kommunikation oder personenbezogene Daten zu, und sammeln und verwenden diese. Beispielsweise drohten Sicherheitskräfte nach den Präsidentschaftswahlen 2020 und danach inhaftierten Personen häufig mit Gewalt, wenn sie ihre Handys nicht zur Überprüfung freigaben. Außerdem drohten die Sicherheitskräfte Personen in Hafteinrichtungen mit härteren Strafen, wenn sie ihre beschlagnahmten Handys oder Laptops nicht entsperrten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Belarus: Regierungskritische Aktivitäten, Auskunft der SH-Länderanalyse vom 07.07.2023, S. 4). Weiter wird berichtet, dass das Risiko der Identifikation wegen der Verbreitung regierungskritischer Online-Inhalte mit Kritik an der Regierung oder im Zusammenhang mit Protesten durch die Infiltration ebenso hoch ist wie das Risiko von Strafverfolgung. Bei Strafverfolgung drohten mehrjährige Gefängnisstrafen. So würden auf regierungskritische

8 Äußerungen folgende Artikel des Strafgesetzbuches angewandt: Verleumdung des Präsidenten der Republik Belarus (Artikel 367) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor; Beleidigung des Präsidenten der Republik Belarus (Art. 368) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren vor; Beleidigung eines Vertreters der Behörden (Art. 369) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor; Beleidigung eines Richters oder Beisitzers (Artikel 391) sieht eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung bis zu drei Jahren vor; Aufstachelung zu rassischer, nationaler, religiöser oder sonstiger sozialer Feindschaft oder Zwietracht (Artikel 130) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; Verunglimpfung der Republik Belarus (Artikel 369-1) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren vor. Schändung von Staatssymbolen» (Artikel 370) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch Aktivitäten in sozialen Medien, die weit in der Vergangenheit liegen und sogar seinerzeit legal waren, bestraft werden können (ebenso Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O. S. 8-10). Es wird ferner davon berichtet, dass die belarussischen Behörden im Jahr 2023 weiterhin Menschen im Zusammenhang mit friedlichen Protesten aus dem Jahr 2020 inhaftiert und strafrechtlich verfolgt hätten, darunter auch solche, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien. Danach solle die die belarussische Menschenrechtsorganisation Viasna im Januar 2024 berichtet haben, dass im Jahr 2023 mindestens 207 Personen nach Grenzkontrollen festgenommen worden seien. Fast alle Festgenommenen seien zu tagelangen Haft- und Geldstrafen verurteilt worden, weil sie Nachrichten unabhängiger Medien veröffentlicht, «Hooliganismus» betrieben oder «Streikposten» mit nationalen Symbolen aufgestellt hätten. Mindestens 18 von ihnen seien aufgrund von Strafrechtsartikeln verurteilt, zwölf von ihnen seien in eine Strafkolonie geschickt worden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Belarus: Gefährdung für regierungskritische Personen bei der Rückkehr vom 15.03.2024, S. 7). Ferner ist auch vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Entlassung mehrerer bekannter Oppositioneller aus der Strafhaft sowie der Begnadigungen anlässlich des Tages der nationalen Einheit am 17.09.2024 von 67 Verurteilten Personen, die wegen Extremismus oder wegen ihrer Teilnahme an den Massenprotesten gegen das offizielle Ergebnis der Präsidentschaftswahl im Jahr 2020 zu Haftstrafen verurteilt worden waren, nicht von einer generellen Umkehr in Bezug auf die Verfolgung regierungskritischer Bürger und Bürgerinnen auszugehen. Nach einer Briefing Note des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2025 wird für Weißrussland berichtet: „Laut Mitteilung der belarussischen Menschenrechtsorganisation Wjasna setzen die Behörden in Belarus die Unterdrückung Oppositioneller fort. Demnach sind im Monat Juni 2025 zwar 14 politische Gefangene begnadigt und freigelassen worden. Allerdings seien im gleichen Zeitraum mindestens 60 Menschen wegen politisch motivierter Anschuldigungen verhaftet worden. Im Vormonat seien es über 100 gewesen. Wjasna

9 habe insgesamt 1.174 politische Gefangene registriert, darunter 38 Medienschaffende. Mindestens acht Gefangene seien in Haft verstorben. Seit Juli 2024 habe Präsident Aljaksandr Lukaschenka in mehreren Wellen insgesamt über 300 Gefangene begnadigt und freigelassen, um seine Beziehungen zum Westen zu verbessern. Nach Aussage des UNSonderberichterstatters für Menschenrechte in Belarus gebe es keine Anzeichen für eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Belarus und würden die Behörden Angebote zur Zusammenarbeit weiterhin ignorieren.“ Es ist überdies anzunehmen, dass nur die Personen, die öffentlich von ihrer regierungskritischen Haltung Abstand nehmen, in den Genuss einer Begnadigung kommen können. Aus der Briefing Note des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2024 geht hervor, dass der Pressedienst des Staatspräsidenten Lukaschenka berichtet habe, dass die Begnadigten „Reue gezeigt und versprochen, ein gesetzestreues Leben zu führen“. Gegen eine Verbesserung der Lage für regierungskritische Personen spricht auch der Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 07.02.2025, der zusammenfassend von einer Verschlechterung der Lage ausgeht. Danach sei die gewaltsame Reaktion auf die Massenproteste im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2020 der jüngste Ausdruck eines langjährigen Musters repressiver Regierungsführung. Die Verstöße hielten in 2023 und 2024 an und hätten eine immer größere Zahl von Menschen betroffen, während die Behörden im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2025 den zivilgesellschaftlichen und demokratischen Raum weiterhin eingeschränkt hätten. Die belarussische Regierung greife weiterhin auf willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen – häufig begleitet von Folter oder Misshandlung – als primäre Methode zur Unterdrückung abweichender Meinungen zurück. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 21.05.2024 über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Belarus führt aus, „Die Behörden haben seit 2020 keine Massenversammlung der Opposition oder unabhängiger Vereinigungen mehr genehmigt. Gerichte fällten auch 2023 noch immer Urteile gegen Teilnehmer. Im November 2023 äußerte der Generalstaatsanwalt, dass seit dem Jahr 2020 über 16.000 „extremistische Taten“ verfolgt worden seien. Über die Gesamtzahl der von den Repressionen betroffenen Personen gibt es keine belastbaren Zahlen, Schätzungen belaufen sich auf über 100.000 Personen. Seit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine wird auch eine Antikriegshaltung strafrechtlich verfolgt: Jegliche - auch symbolische - Unterstützung der Ukraine wird bestraft - trotz gegenteiliger Aussagen der Staatsführung. Insgesamt wurden mindestens 1.630 Belarussinnen/Belarussen aufgrund ihrer Antikriegsposition festgenommen, 79 von ihnen wurden zu Haftstrafen von 1 bis 23 Jahren verurteilt“ (AA Lagebericht, S. 8).

10 Die Auskunftslage geht auch dafür aus, dass im Falle politischer Verfolgung keine interne Schutzmöglichkeit in Weißrussland besteht, sondern eine Verfolgung landesweit anzunehmen ist (Lagebericht AA vom 21.05.2024, S. 19). Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 8 AufenthG oder § 3 Abs. 2, 3 AsylG ausgeschlossen ist. 2. Wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Weißrussland hat die Klägerin zugleich einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Sie ist laut Reisepass auf dem Luftweg ohne Einreise über einen sicheren Drittstaat eingereist. 3. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es angesichts des erfolgreichen Hauptantrags nicht II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell

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