Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1668/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1668/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n das Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Nord, vertreten durch die Leiterin, Herschelstraße 3, 30159 Hannover, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Schächter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der 1957 geborene Kläger stand bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf 2023 als Lokomotivbetriebsinspektor (Bes.Gr. A 9 wohl + Z) im Dienst des Beklagten. Er war bis zu einem schweren Dienstunfall als Lokomotivführer im Personenschienenverkehr eingesetzt. Am 15.05.2017 kam es an dem beschrankten Bahnübergang zu einem Unfall mit einem Klein-Lastkraftwagen. Durch diesen Dienstunfall wurde der Fahrer des Kleinlastwagens getötet. Der Kläger erlitt schwerwiegende Körperschäden, so dass er seither nicht als Lokführer eingesetzt werden konnte. Mit Bescheid vom 22.05.2017 hatte die Dienststelle Nord der Beklagten das Unfallereignis als einen Dienstunfall anerkannt. Ebenso hatte man nach § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG anerkannt, dass durch den Dienstunfall beim Kläger eine akute Belastungsreaktion vorlag. Mit Bescheid vom 19.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2019 versetzte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger erstmals wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Diese Bescheide hob die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.10.2021 im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf. Grund hierfür war im Wesentlichen die unzureichende Prüfung einer anderweitigen Verwendbarkeit gemäß § 44 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BBG. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 18.10.2021 eingestellt (6 K 1515/19). Die Beklagte stellte im Anschluss (erneut) die Dienstfähigkeit des Klägers insbesondere im Hinblick auf seine anderweitige Verwendbarkeit infrage und forderte seine fachärztliche Begutachtung. Die Beklagte wies den Kläger nach § 44 Abs. 6 BBG an, sich einer psychiatrischen Begutachtung im psychiatrischen Behandlungszentrum B zu unterziehen. Mit fachpsychiatrischem Gutachten vom 23.02.2022 von Herrn Dr. K wurde festgestellt, dass der Kläger für die Tätigkeit als Lokführer dauerhaft dienstunfähig, aber prinzipiell in der Lage sei, seiner Qualifikation als Elektriker entsprechende oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse seien aus gutachterlicher Sicht weiterhin Tätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes auszuscheiden, d.h. Arbeiten an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht vollständig vollschichtig belastbar für Tätigkeiten mit mittelbarem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil. Relevante

3 Beeinträchtigungen des Leistungsbildes seien vor dem Hintergrund eines altersentsprechenden allgemeinmedizinischen Gesundheitszustands nicht erkennbar. Eine Umzugsfähigkeit des Klägers als Beamter sei grundsätzlich positiv zu beantworten. Inwieweit dies knapp anderthalb Jahre vor Erreichung des Pensionsalters eine angemessene Option darstelle, entziehe sich seiner psychiatrischen Beurteilung. Insofern werde die Dienstunfähigkeit lediglich auf die Tätigkeit des Klägers als Lokführer begrenzt. Anderweitige Tätigkeiten könnten von ihm ausgeübt werden. Eine Umzugsfähigkeit sei gegeben, sodass auch eine überregionale Einsatzmöglichkeit für den Kläger gegeben sei. Die bahninterne Gesundheitsprüfung durch Herrn Dr. S vom 08.03.2022 ergab, dass eine weitere Tätigkeit des Klägers als Lokführer ausgeschlossen, er aber sonst dienstfähig sei. Der Kläger könne nur an einem Dienstort im Bremer Stadtgebiet eingesetzt werden. Einen Wohnortwechsel halte der Unterzeichner unter Verweis auf das Lebensalter für nicht realistisch und nicht für sinnvoll. Mit E-Mail vom 11.01.2022 fragte die Dienststelle Nord der Beklagten bei der DB JobService GmbH nach einer alternativen Tätigkeit im Bereich der DB AG, die dem Leistungsbild des Klägers entspreche und sich im Stadtgebiet Bremen befinde. Das Leistungsbild könne folgendermaßen beschrieben werden: kein Einsatz mehr als Lokführer, keine Tätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes (z.B. Arbeiten an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen), vollschichtiger Einsatz in Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil seien möglich, Einsatzorte im Stadtgebiet B , die mit Bus und Straßenbahn erreicht werden können, seien möglich, Umzug sei grundsätzlich möglich, werde im Hinblick auf das Lebensalter jedoch als nicht realistisch erachtet. Mit Schreiben vom 29.06.2022 teilte die DB JobService GmbH mit, dass keine anderweitige Beschäftigung innerhalb des Bahnkonzerns ermöglicht werden könne. Auf der Basis der benannten Leistungseinschätzungen hätten sich 279 Treffer ergeben für die perspektivische Beschäftigungssituation in einem anderen Amt derselben Laufbahn und gleicher Besoldungsgruppe, für die perspektivische Beschäftigungssituation in einem anderen Amt in anderer Laufbahn (horizontaler Laufbahnwechsel) sowie für die perspektivische Beschäftigungssituation in einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes außerhalb des Wahlbetriebes. Davon seien 47 Treffer nicht mit einem Arbeitsplatz hinterlegt. Weitere 220 Treffer setzten einen Wohnortwechsel voraus und seien somit nicht in Frage gekommen. Weitere acht Treffer setzten einen Einsatz im Betriebsdienst voraussetzen und seien somit bahnärztlich ausgeschlossen worden. Übrig seien vier Treffer geblieben, bei denen nicht Homeoffice vorgesehen sei und die Aufgaben wie z.B. Projektarbeit, die mit Zeitdruck, einem hohen Maß an Verantwortung beinhalteten und mit selbstständigem und eigenverantwortlichem

4 Arbeiten einhergingen und somit stressig sein könnten und ein mittleres psychisches Anforderungsprofil bedürften. Darüber hinaus sei ein Dienst und Wohnortwechsel nötig, weshalb diese Tätigkeiten insgesamt aus bahnärztlicher Sicht nicht in Frage kämen. Mit Schreiben vom 04.07.2022 fragte die Hauptverwaltung der Beklagten bei den obersten Bundesbehörden nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den Kläger. Danach seien für den Kläger Tätigkeiten im vollschichtigen Einsatz in Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil, mit Dienstort im B Stadtgebiet, in Tagschicht, mit Schichtdienst sowie in Nachtschicht möglich. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit hohen psychischen Anforderungen, im Betriebsdienst, im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes (z.B. Arbeiten an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen), außerhalb des B Stadtgebietes (kein Auto; an öffentlichen Verkehrsmitteln kämen nur Bus und Straßenbahn in Frage), mit Dienst- und Wohnortwechsel (wegen der nahenden Regelaltersgrenze). Keine der angefragten Behörden boten für den Kläger eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit an. Mit Schreiben vom 01.09.2022 hörte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an. Sie führte aus, dass eine andere Verwendung nicht möglich sei. In den beiden Gutachten sei festgestellt worden, dass der Kläger in seiner originären Verwendung als Lokführer nicht mehr eingesetzt werden könne. Jedoch sei eine anderweitige Verwendung (Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil) außerhalb des unmittelbaren Bahnbetriebs im B Stadtgebiet, die mittels Bus/Straßenbahn erreichbar sei, möglich. Hieraus sei eine auf den Bereich des Dienstherrn (Bund) zu erstreckende Suchpflicht, welche nicht nur auf aktuell freie, sondern auch in absehbarer Zeit (sechs Monate), voraussichtlich neu zu besetzende geeignete Dienstposten bezogen gewesen sei. Eine im Zeitraum von Anfang April bis Mitte August 2022 durchgeführte Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten (nach den o.g. Maßgaben) sei erfolglos geblieben. Zur Vermeidung einer Zurruhesetzung sei die Suche nach einer anderweitigen Verwendung zunächst im Bereich der DB AG durch die DB JobService GmbH durchgeführt worden. Diese habe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung innerhalb des Bahnkonzerns ergeben. Durch die Hauptverwaltung der Beklagten sei dann die Prüfung einer anderweitigen Verwendung im Bereich des Dienstherrn erfolgt. Auch bei dieser Prüfung habe kein leidensgerechter Dienstposten gefunden werden können. Mit Schreiben vom 07.10.2022 teilte die Besondere Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle Nord der Beklagten mit, dass aus formalen Gründen keine Einwände gegen die Zurruhesetzung erhoben würden.

5 Mit Bescheid vom 07.10.2022 versetzte die Dienststelle Nord der Beklagten den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand. Innerhalb der Einwendungsfrist seien durch den Kläger keine Einwendungen erhoben worden, mit denen Tatsachen vorgebracht worden seien, die sich auf die Annahme der Dienstunfähigkeit mit anschließender „Zwangspensionierung“ beziehen würden. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 17.10.2022 Widerspruch, den er nicht begründete, Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2023 von der Dienststelle Nord der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte sei ihrer Suchpflicht nachgekommen. Eine leidensgerechte Verwendungsmöglichkeit im Bereich der DB AG und des Dienstherrn sei jedoch nicht gefunden worden. Diesen Feststellungen sei nicht entgegengetreten worden. Somit sei festzusteIIen, dass der Kläger im Bereich der DB AG und des Dienstherrn generell dienstunfähig und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen sei. Der Kläger hat am 20.07.2023 dagegen Klage erhoben. Er sei anderweitig verwendbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von ihrem Ermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht habe und nicht geprüft worden sei, inwieweit eine anderweitige Verwendung für ihn möglich wäre. Er habe weiterhin arbeiten wollen. Dass der Kläger unverschuldet durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden sei und seine bisherige Tätigkeit als Lokführer nicht habe weiter ausüben können, habe nicht dazu führen können, ihm dauerhafte Dienstunfähigkeit zu attestieren und ihn entgegen der ausdrücklichen Regelung, ihn auch anderweitig, gegebenenfalls auch durch Übertragung eines anderen Amtes, weiter zu beschäftigen. Ob eine anderweitige Verwendung möglich sei und die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, sei nicht in Erwägung gezogen worden. Es sei der Beklagten möglich gewesen, Erkundigungen bei anderen Bundesbehörden nach möglichen Einsatzstellen einzuholen. Die Nutzung von Personalverwaltungsplattformen, wie bei der DB Zeitarbeit oder internen Ausschreibungen bei der Deutschen Bahn AG seien möglich gewesen. Auch hätte geprüft werden können, inwieweit eine Versetzung in eine andere Behörde möglich gewesen wäre. Die Beklagte habe dennoch weder bei der Bundesagentur für Arbeit noch bei der Deutschen Nationalbibliothek oder beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle nach einer anderweitigen Verwendung gesucht. Wie die Beklagte vortrage, habe sich ihre Suche auf eine einmalige Datenbankabfrage für eingeschränkte Tätigkeiten und ausschließlich auf den Bereich des Bahnkonzerns beschränkt und nicht auf andere Landes- oder Bundesbehörden erstreckt. Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine Schichtdienstuntauglichkeit angenommen. Ob die Beklagte

6 ernsthaft, konkret und nachvollziehbar geprüft habe, den Kläger anderweitig zu verwenden, werde daher in Zweifel gezogen. Weder sei ein Integrationsverfahren durchgeführt noch sonst geprüft worden, ob ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz in Betracht gekommen wäre. Das fachpsychiatrische Gutachten habe festgestellt, dass er umzugsfähig gewesen sei, so das auch ein überregionaler Einsatz in Betracht gekommen wäre. Allein schon aus diesem Grunde sei die Versetzung in den Ruhestand ermessensfehlerhaft und damit unrechtmäßig gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Dienststelle Nord des Eisenbahnvermögens vom 07.10.2022 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.07.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Die durchgeführte umfassende Suche im Bereich der DB AG und der Bundesverwaltung sei erfolglos gewesen, so dass die Zurruhesetzung einzuleiten gewesen sei. Sie habe auch Ressortanfragen bei den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt, in die die vom Kläger angeführte Bundesagentur für Arbeit und das Bundesamt für Wirtschaft fielen. Die Deutsche Nationalbibliothek unterhalte keinen Standort im Stadtgebiet Bremen. Der Dienstherr schulde keine weitergehenden Dispositionen personeller oder organisatorischer Art (,‚Freimachen" oder Schaffen von Dienstposten) zugunsten verwendungseingeschränkter Beamter. Sie sei bei der Suche nach einem anderen Dienstposten nicht von der Schichtdienstuntauglichkeit des Klägers ausgegangen. Vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung seien der Kläger und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß angehört worden. Der Kläger sei auch über die erfolgte Verwendungssuche im Rahmen der Anhörung nachweislich informiert worden, ohne dass innerhalb der Monatsfrist eine Reaktion erfolgt sei. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlagen der Zurruhesetzung falsch deute. So habe Dr. med. K , Klinikum B , in seinem psychiatrischen Fachgutachten ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger bei einer skeptisch-ablehnenden Grundhaltung in der Lage gewesen sei, mittels Bus/Straßenbahn anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im Bremer Stadtgebiet zu erreichen. Zwar habe Dr. med. K einen Umzug nicht ausgeschlossen, jedoch aus Altersgründen als fraglich bezeichnet. Der Kläger habe unmittelbar vor der Regelalterspensionierung mit Ablauf

7 31.07.2023 gestanden. In der Gesamtwürdigung der unbestrittenen und unwiderlegten wesentlichen Faktoren (Mobilitätsbeschränkung auf Bus/Straßenbahn bzw. Ausschluss Eisenbahn-/PKW-Nutzung, Verweis auf das B Stadtgebiet, unmittelbare Pensionsnähe sowie einer generell skeptisch-ablehnenden Grundhaltung hinsichtlich anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten) sei dem fachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. K daher eine örtliche Beschränkung der anderweitigen Verwendbarkeit auf das B Stadtgebiet ohne Weiteres zu entnehmen bzw. könne und dürfe der Dienstherr eine derartige Bewertung schlüssig hieraus ableiten. Zudem habe der Leitende Bahnarzt, Herr Dr. S , in seinem Gutachten sogar ausdrücklich eine örtliche Beschränkung auf das B Stadtgebiet vorgenommen und nachvollziehbar mit ähnlichen Erwägungen wie Dr. med. K begründet. Diesbezüglich werde auf den grundsätzlichen Vorrang der bahnärztlichen Bewertung hingewiesen. Somit stehe fest, dass eine Einsetzbarkeit des Klägers lediglich im B Stadtgebiet gegeben gewesen sei, die Verwendungssuche jedoch erfolglos verlaufen sei. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements bzw. von Integrationsmaßnahmen seien keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Zurruhsetzungsverfügung ist weiterhin wirksam. Erledigt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen; ein Verwaltungsakt verliert seine Rechtswirkungen u.a. dann, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Eine Zurruhesetzungsverfügung erledigt sich nicht, wenn der betreffende Beamte während des gerichtlichen Verfahrens mit Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. So bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist die Zurruhesetzungsverfügung Grundlage für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (BVerwG, Urt. v. 30.05.2013

8 – 2 C 68.11 –, NVwZ 2013, 1619 Rn. 10; Beschl. v. 3.6.2014 – 2B105/12, BeckRS 2014, 53410 Rn. 7). b) Der Kläger ist auch rechtsschutzbedürftig. Der nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG von Gesetzes wegen einbehaltene Teil seiner Besoldung wäre im Erfolgsfalle der Klage ipso iure durch die Beklagte zurückzuzahlen. Der materiell-rechtliche Besoldungsanspruch des Beamten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG kraft Gesetzes vorläufig eingeschränkt, ohne dass es eines den Einbehalt konkret umsetzenden Verwaltungsakts bedarf. Durch den vorläufigen Einbehalt soll im Interesse des Beamten und seiner Familie ein Rückforderungsrisiko vermieden werden für den Fall, dass die Rechtsbehelfe des Beamten gegen die Zurruhesetzung ohne Erfolg bleiben. Zusätzlich wird verhindert, dass die Zurruhesetzung nur deshalb angefochten wird, um möglich lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten. Vielmehr soll dem Beamten nur die Höhe gewährt werden, die ihm zweifelsfrei zustehen würde, wenn die Zurruhesetzung Bestand hätte. Für den Fall, dass ein Beamter seine Zurruhesetzung im Widerspruchs- oder Klageverfahren mit Erfolg angreift, ist im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG – obschon dies anders als in einer früheren Fassung der Bundesregelung sowie der aktuellen Landesregelung (vgl. § 41 Abs. 4 BremBG; siehe aber Art. 66 Abs. 2 S. 4 BayBG, § 34 Abs. 3 S. 2 LBG NW) nicht ausdrücklich normiert ist – ebenfalls keine Rückforderung, sondern eine Nachzahlung der einbehaltenen Beträge seitens des Dienstherrn vorgesehen (m.w.N. VGH Mannheim, Urt. v. 15.5.2025 – 4 S 971/24, BeckRS 2025, 14661 Rn. 36; so wohl auch Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 42). Auch wenn der Beamte nach Einlegung des Widerspruchs und/oder Erhebung der Anfechtungsklage wieder Dienst leistet, entfällt die Wirkung von Abs. 4 S. 2 nicht (VG Ansbach, Beschl. v. 05.11.2013 – AN 11 E 13.01741 –, BeckRS 2013, 58425). Der einbehaltene, das Ruhegehalt übersteigende Betrag ist nur dann nachzuzahlen, wenn die Pensionierungsverfügung endgültig aufgehoben wird. Selbst wenn sich ein laufendes Zurruhesetzungsverfahren wegen Überschreitens der Altersgrenze erledigt, ist die Dienst(un)fähigkeit weiter aufzuklären. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, bleibt es beim Einbehalt nach Abs. 4 S. 2 (BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 – 2 C 3/97 –, NVwZ-RR 1998, 573 f.). Wird die Dienstfähigkeit nachträglich festgestellt, ist der Einbehalt nachzuzahlen (Hebeler, in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 47 Rn. 9; Heid, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, BBG, 37. Ed. 1.10.2023, § 47 Rn. 23). Nach diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsschutzbedürftig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich seine Klage maßgeblich gegen die Erfüllung der Suchpflicht der Beklagten für eine anderweitige Verwendung richtet. Hierbei hat die Kammer auch erkannt, dass in Anbetracht des Zeitpunktes des Widerspruchsbescheides 14 Tage vor dem Erreichen der

9 gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand des Klägers und der hier maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 30. 5. 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 [1620]) die Suchpflicht auch im Erfolgsfalle seiner Klage nicht mehr erfüllbar wäre. Die Dienstunfähigkeit (bezogen auf seinen bisherigen Dienstposten als Lokomotivführer) steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Gleichwohl würde die begehrte Aufhebungsentscheidung unabhängig ihres Grundes dazu führen, dass der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Rückzahlung zurückbehaltener Besoldung für den Zeitraum 01.11.2022 bis zum 31.07.2023 hätte. 2. Die Klage ist indessen unbegründet. Denn die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 30. 5. 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 [1620]) rechtmäßig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 BBG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 2.9.2019 – 6 ZB 19.623 –, juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 10).

10 Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-) ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (VGH München, Urt. v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Beschl. v. 02.07.2018 – 6 ZB 18.163 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 27.11.2018 – 6 ZB 18.2115 –, juris Rn. 5). Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist dabei zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 12). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit

11 entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, NVwZ 2009, 1311 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2023 – beim Kläger eine Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG annehmen und hat seiner Suchpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG genügt. Dazu im Einzelnen: a) Das im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens der Beklagten erstattete Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 23.02.2022 sowie das u.a. auf dieser Grundlage erstellte bahninterne Gutachten des Betriebsmediziners Herrn Dr. S vom 08.03.2022 kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Kläger (eingeschränkt) dienstfähig ist, aber eine Tätigkeit im unmittelbaren Bahnbetrieb nicht mehr möglich ist. Das fachpsychiatrische Gutachten vom 23.02.2022 führt dazu aus, dass der Kläger bezüglich der bis zu dem Schadensereignis vom 15.05.2017 ausgeübte Tätigkeit als Lokführer aus gutachterlicher Sichte eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bestehe. Der Kläger sei prinzipiell in der Lage, seiner Qualifikation als Elektriker entsprechende oder vergleichbare Tätigkeiten auszuüben. Aufgrund der Möglichkeit einer Destabilisierung durch die Reaktualisierung von traumatischen Erlebnisinhalten schieden weiterhin Tätigkeiten im unmittelbaren Umfeld des Bahnbetriebes aus. Hierzu gehöre beispielsweise die Arbeit an und mit Lokomotiven, Waggons und Gleisanlagen. Der Kläger sei aus psychiatrischer Sicht vollschichtig belastbar für Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil. Relevante Beeinträchtigungen des Leistungsbildes seien vor dem Hintergrund eines altersentsprechenden allgemeinmedizinischen Gesundheitszustandes nicht erkennbar. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das abstrakt-funktionelle Amt eines Lokomotivbetriebsinspektors im Dienst des Bundes dauernd dienstunfähig ist. b) Der Kläger ist nicht anderweitig verwendbar. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 44 Abs. 2 BBG möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Für die in § 44 BBG geregelten anderweitigen

12 Verwendungsmöglichkeiten für Beamte gilt, dass damit eine Pflicht des Dienstherrn einhergeht, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten zu suchen, da nur dieses Verständnis dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten, gerecht wird (zu den Besonderheiten im DB-Konzern vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 – 2 C 46/08 –, juris Rn. 17). Ihrer Suchverpflichtung ist die Beklagte danach in rechtmäßiger Weise nachgekommen. Im Einzelnen: aa) Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 17) hat die Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger auf den gesamten Bereich der Bundesverwaltung erstreckt. Sie hat mit E- Mail vom 04.07.2022 bei allen Bundesbehörden eine entsprechende Ressortabfrage durchgeführt und auch innerhalb des gesamten DB-Konzerns nach einer anderweitigen Verwendung mit E-Mail vom 11.01.2022 bei der DB JobService GmbH nach einer alternativen Tätigkeit im Bereich der DB AG für den Kläger gesucht. Soweit der Kläger vorträgt, dass Beklagte nicht bei der Bundesagentur für Arbeit noch bei der Deutschen Nationalbibliothek oder beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle nach einer alternativen Verwendungsmöglichkeit gesucht habe, stellt dies den rechtmäßigen Adressatenkreis der Suche nicht in Frage. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass Ressortanfragen bei den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und bei dem Bundesamt für Wirtschaft mitumfassten. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte ihre Suche nicht auf die Deutschen Nationalbibliothek erstreckte. Denn diese unterhält – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – keinen Standort in Bremen. Die Begrenzung der Suche auf das Bremer Stadtgebiet begegnet keinen Bedenken (siehe dazu nähergehend unter cc). bb) Die Suche der Beklagten hat sich auf freie oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten erstreckt. Die Rechtsprechung hält für eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 19). Dieser Anforderung ist die Beklagte nachgekommen, indem sich die Rückmeldung der DB JobService GmbH vom 29.06.2022 auch auf die „perspektivische“ Beschäftigungssituation bezog. Diese perspektivische bzw. „prospektive“ Beschäftigungssituation wurde ebenfalls in Bezug genommen in dem Schreiben der Beklagten an die Bundesbehörden vom 04.07.2022. Überdies hat das Bundeseisenbahnvermögen im Rahmen einer Erinnerungsmail vom 01.08.2022 an einige säumige Bundesbehörden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitiert,

13 wonach die Suche auf in absehbarer Zeit neu zu besetzende Dienstposten zu erstrecken sei. Nicht erforderlich war dagegen, dass die Beklagte personelle oder organisatorische Änderungen vornimmt, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 –, NVwZ 2009, 1311 Rn. 29). cc) Die Suchanfrage der Beklagten hat die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers zutreffend und sachlich neutral wiedergegeben (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 19). In ihrer Suchanfrage gab die Beklagte die Angaben zur Person des Klägers, zu dessen Tauglichkeit sowie zu dessen Leistungseinschränkungen in anonymisierter Form wieder. Die beigefügte Kurzbeschreibung ermöglichte den angefragten Behörden die Einschätzung, ob der Kläger für eine Verwendung in deren Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Die Beklagte hat die Suche nach einer anderweitigen Verwendung in rechtmäßiger Weise auf das Stadtgebiet B begrenzt. Eine solche Begrenzung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn dem Kläger ein Umzug tatsächlich unzumutbar wäre. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn zur Anordnung ämterwirksamer Maßnahmen wie der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung durch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten begrenzt, in deren Rahmen auch gesundheitliche oder psychische Auswirkungen auf den Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2013 – 2 B 51/12 –, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 12). Könnte der Beamte aus Gründen der Fürsorgepflicht auf einen Amts- oder Dienstposten nicht versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung im Rahmen der Prüfung der Dienstunfähigkeit aus. Die Begrenzung auf das B Stadtgebiet hat die Beklagte in rechtmäßiger Weise auf Grundlage des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 23.02.2022 sowie auf Grundlage des bahnärztlichen Gutachtens vom 08.03.2022 vorgenommen. Die Frage, welche Konsequenz aus den fachärztlich festgestellten – und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen – Leistungseinschränkungen zu ziehen ist, ist eine rechtliche und keine medizinische Frage, die mithin von der Behörde zu entscheiden und vom Gericht zu überprüfen ist (VGH München, Beschl. v. 4.8.2022 – 6 ZB 22.17 –, BeckRS 2022, 22289 Rn. 8; für eine örtliche Beschränkung der Suche VG Ansbach, Urt. v. 18.3.2015 – 11 K 14.00206 –, BeckRS 2015, 44660). In den beiden vorbenannten Gutachten sind substantiierte fachpsychiatrische Feststellungen auch zum Umzugsaspekt hinreichend getroffen, die eine zureichende Basis für die getroffene Rechtsentscheidung bilden können. Soweit das fachpsychiatrische Gutachten vom 23.02.2022 zu dem

14 zusammenfassenden Ergebnis gekommen ist, dass die „Umzugsfähigkeit“ des Klägers „grundsätzlich positiv“ zu beantworten sei, steht nicht der Annahme einer Beschränkung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten auf einen Dienstposten im B Stadtgebiet durch den bahnärztlichen Gutachter und erst Recht nicht durch die Beklagte entgegen. Die Beklagte hatte die ärztliche Stellungnahme nach den vorbenannten Maßstäben selbständig zu würdigen. Es oblag gerade nicht dem Fachpsychiater eine eigenständige Bewertung hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Umzuges für eine etwaige Versetzung vorzunehmen. Vielmehr oblag es dem Fachpsychiater und dem folgend dem Bahnarzt, etwaige medizinische Folgen eines Umzuges zu beschreiben. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn im fachpsychiatrischen Gutachten vom 23.02.2022 ausgeführt wird, dass es sich der fachpsychiatrischen Beurteilung gerade entziehe, inwieweit ein Umzug knapp 1,5 Jahre vor Erreichen der Pensionsgrenze „eine angemessene Option“ darstelle. Der Kläger sei nach gutachterlicher Einschätzung und nach eigener Aussage in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel (Bus und Straßenbahn) zu nutzen, so dass das Erreichen eines Dienstortes im Bremer Stadtgebiet ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die Bewertung der Beklagten, nach der allein ein Dienstposten im B Stadtgebiet zumutbar erachtet wird, ist der Kammer schon deshalb hinreichend nachvollziehbar, weil das fachpsychiatrische Gutachten vom 23.02.2022 nähergehend ausführt, dass der Kläger auf die Frage nach der Nutzung von Verkehrsmittel zum einen erklärt hat, dass er seit Herbst 2021 selbst nicht mehr Auto gefahren sei. Er habe zwar noch seinen Führerschein, er traue sich das Autofahren aber nicht mehr zu, habe „irgendwie Angst“, und seinen in B dementen Vater habe er seither nicht mehr besucht. Er wolle das Auto jetzt abschaffen, da seine Frau keinen Führerschein mehr habe. Zum anderen hat er auf die Frage, wann er zuletzt im Urlaub gewesen sei, erklärt, dass dies vor dem 2017 erlittenen Unfall gewesen sei, er habe seitdem das B Stadtgebiet nicht mehr verlassen. Zur Untersuchung sei er mit Bus und Straßenbahn gekommen. Auf eine diesbezügliche Rückfrage habe der Kläger erklärt, dass Straßenbahnfahrten für ihn machbar seien, weil er da jederzeit austeigen könne. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung, dass allein ein Dienstort im B Stadtgebiet in Betracht kommen sollte, auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hierbei hatte die Beklagte auch mit Blick auf das verhältnismäßig hohe Alter des Klägers und das unmittelbar bevorstehende Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zu berücksichtigen, dass es für den Kläger mit besonders großen Herausforderungen verbunden gewesen wäre, in einer anderen Stadt als B einer Beschäftigung nachzugehen. Allein die Anbahnung einer solchen Tätigkeit wäre mit etwaigen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel verbunden gewesen, die dem Kläger ausweislich der fachpsychiatrischen Feststellungen mindestens sehr schwer gefallen wären. Auch durfte die Beklagte in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber dem

15 Fachpsychiater angegeben hat, dass er mit dem jetzigen Status gut leben könne und eventuellen Vorschlägern zu möglichen Verweisungstätigkeiten „eher skeptisch-ablehnen“ gegenübergestanden habe. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund auch nach einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht für zumutbar, wenn die Beklagte den Kläger an einen Standort außerhalb B versetzt hätte. Dieser nachvollziehbaren Bewertung ist der Kläger schließlich nicht substantiiert mit Hilfe von abweichendem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Er beschränkt sich auf den Vortrag, der Fachpsychiater habe festgestellt, dass ein überregionaler Einsatz in Betracht komme. Eine solche Feststellung ist dem fachpsychiatrischen Gutachten – wie bereits beschrieben – gerade nicht zu entnehmen und die Bewertung oblag auch nicht dem Fachpsychiater. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Suche ein vollschichtiger Einsatz in Tätigkeiten mit mittlerem körperlichen und psychischen Anforderungsprofil für möglich gehalten wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers fand damit kein Ausschluss von Schichtdiensten statt. dd) Die Suchanfrage enthielt nicht lediglich eine Verschweigensfrist gegenüber den angefragten Behörden, sondern war mit einem konkreten Abgabedatum versehen (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13 –, juris Rn. 21). Die Beklagte fragte bei Ausbleiben einer entsprechenden Rückmeldung bei den angefragten Behörden nach. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2012 – 2 A 5.10 – juris Rn. 4), sodass es der Beklagten freistand, die Abfrage in diesem Fall per Email zu versenden. ee) Die Suche erfolgte ergebnisoffen und ernsthaft. Die Beklagte war mit allen obere Bundesbehörden in Austausch, die für eine anderweitige Verwendung für den Kläger im Bremer Stadtgebiet in Betracht gekommen sind. Die Suche durfte und musste entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf Landesbehörden erstreckt werden. ff) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ist darüber hinaus keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 C 22/13, juris Rn. 46 ff.). gg) Die Beklagte hat im Bereich des DB-Konzerns gemäß § 44 Abs. 3 BBG explizit auch nach einer geringerwertigen leidensgerechten Tätigkeit für den Kläger gesucht. In der Abfrage vom 11.01.2022 wurde für den Kläger die perspektivische Beschäftigungssituation

16 in einem anderen Amt in anderer Laufbahn (horizontaler Laufbahnwechsel) gemäß § 44 Abs. 2 BBG sowie die perspektivische Beschäftigungssituation in einer geringerwertigen Tätigkeit unter Beibehaltung des Amtes gemäß § 44 Abs. 3 BBG außerhalb des Wahlbetriebes geprüft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Dr. Danne

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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