Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 390/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 390/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, 500- 40-1, Abteilung 4, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, - 500-437-105-3/2022-4-4 - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin Hoffer sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dr. Jörgensen Kaysers Frau Hoffer, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Dr. Jörgensen Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Der Kläger ist beruflich als Polizeibeamter in Bayern und seit als Rettungssanitäter tätig. Die staatliche Prüfung zum Rettungssanitäter legte er im in Schleswig- Holstein ab. Vom 05.08.2019 bis 06.04.2021 absolvierte er in Griechenland eine Ausbildung zum Paramedic an der Universität Ioannina. Er erhielt ein Zertifikat als „Emergency Medical Technician Paramedic“. Die Ausbildung wurde von der PPA International Medical mit Sitz in Aalborg, Dänemark, durchgeführt. Sie ist von der Abteilung für Anästhesiologie und postoperative Intensivpflege der Universität von loannina, der griechischen Krankenpflegervereinigung der Notfall- und Intensivkrankenpfleger sowie der Fakultät der griechischen Gesellschaft für kardiopulmonale Wiederbelebung akkreditiert. Das dem Kläger erteilte Abschlusszeugnis vom 06.04.2021 enthält folgenden Zusatz: „Der erfolgreiche Abschluss der Notfallsanitäter-Ausbildung ist keine Berufserlaubnis und autorisiert oder qualifiziert den Inhaber des Zertifikats nicht zur Durchführung jeglicher im Kurs erlernter Prozeduren. Diese Anerkennung unterliegt den Auflagen und Beschränkungen der entsprechenden Verbands- und Zulassungsvorschriften. Dieses Zertifikat stellt lediglich einen Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung dar und ist weder eine Zulassung noch eine Genehmigung, um als Notfallsanitäter zu arbeiten. Der Inhaber des Zertifikats muss eine nationale Zulassung und Genehmigung vorweisen.“ Im Jahr 2022 erkannte Österreich den Abschluss an. Die Ausbildung soll zudem in England durch den Health and Care Professions Council (HCPC) anerkannt worden sein. Der
3 Kläger hat nach eigenen Angaben bereits als Notfallsanitäter bzw. Paramedic im Ausland gearbeitet. Am 08.06.2023 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner in Griechenland absolvierten Ausbildung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter. Er gab an, dass er beabsichtige, die Tätigkeit als Notfallsanitäter zukünftig auf dem Gebiet der Beklagten auszuüben. Mit Bescheid vom 18.01.2024 lehnte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Antrag ab, da die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter nicht festgestellt werden könne (Ziff. 1). Der Kläger habe jedoch das Recht, die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes wahlweise durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder durch Absolvieren eines Anpassungslehrganges nachzuweisen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Kläger verliehene Zertifikat zum „Emergency Medical Technician Paramedic“ weder eine Zulassung noch eine Genehmigung sei, um als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Es stelle lediglich einen Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung dar. Die griechische Behörde (Regionale Abteilung für öffentliche Gesundheit und soziale Wohlfahrt in der Region Ipeiros – Ioannina) habe auf eine Anfrage im Rahmen des IMI-Binnenmarkt-Informationssystems mitgeteilt, dass das Zertifikat des Klägers in Griechenland nicht anerkannt werde. Daher gelte die Ausbildung in Griechenland nicht als eine Ausbildung, die für den direkten Zugang zu einem Beruf erforderlich sei, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspreche. Eine Anerkennung gemäß der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen könne nicht erfolgen. Auch ein gleichwertiger Ausbildungsstand sei nicht gegeben. Die Ausbildung weise gegenüber der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter wesentliche Unterschiede auf, die eines Ausgleichs bedürften. Die Gesamtausbildungsdauer im theoretischen Bereich betrage 730 Stunden zuzüglich drei Hausarbeiten. Hinzu käme ein praktisches Training im Umfang von 408 Stunden und eine klinische Ausbildung im Umfang von 336 Stunden. Insgesamt ergäbe dies 1.538 Stunden. Demgegenüber umfasse die deutsche Ausbildung zum Notfallsanitäter mindestens 1.920 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht, 1.960 Stunden praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und 720 Stunden praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern. Dies stelle einen erheblichen Unterschied dar, der schwer aufzuholen sei. Auch die vom Kläger eingereichten Fortbildungsnachweise könnten das Stundendefizit nicht ausgleichen. Um
4 die Anerkennung als Notfallsanitäter zu erlangen, habe er die Möglichkeit, wahlweise eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren. Der Kläger hat am 16.02.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe mit der Vorlage des Zertifikats zum „Emergency Medical Technician Paramedic“ ein Diplom im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG vorgelegt, sodass der Qualifizierungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG als erfüllt gelte. Dem IMI-Report sei nicht zu entnehmen, dass das Zertifikat in Griechenland nicht anerkannt werde. Die Ablehnung wegen der behaupteten fehlenden Gleichwertigkeit seiner Ausbildung sei rechtswidrig. Die Beklagte habe keine konkreten Feststellungen über die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede zwischen seiner Ausbildung und der für Notfallsanitäter vorgesehenen Ausbildung getroffen. Sie stütze die fehlende Gleichwertigkeit allein auf die Ausbildungsdauer in Stunden. Dies sei rechtlich nicht haltbar. Für den Beginn der von ihm durchgeführten Ausbildung als „Emergency Medical Technician Paramedic“ sei der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung als Emergency Medical Technician (EMT), gleichzusetzen mit dem Rettungssanitäter, zwingende Voraussetzung. Dies gelte hingegen nicht für den Beginn der Ausbildung zum Notfallsanitäter, bereits deshalb gehe die Ablehnung der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf Basis der abgeleisteten Stunden fehl. Insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 4 der RL 2005/36/EG, wonach es nicht ausreichend sei, lediglich die Ausbildungsdauer zu betrachten, könne ein allgemeiner Verweis auf die nicht übereinstimmende Anzahl der abgeleisteten Stunden nicht genügen. Die EU-Richtlinie stelle bei der Frage nach wesentlichen Unterschieden der Ausbildung ausschließlich auf den Inhalt der Ausbildung ab. Selbst wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung verneint werde, sei eine konkrete Feststellung der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede schon deshalb erforderlich, weil die antragstellende Person nach § 2 Abs. 4 Satz 5 NotSanG einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen habe, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecke. Insbesondere habe die Beklagte auch seine Berufspraxis und die Möglichkeit eines Ausgleichs vollkommen unberücksichtigt gelassen. Er übe seit 2010 haupt- und nebenberuflich verschiedene Tätigkeiten im medizinischen Bereich aus, unter anderem als Besetzung von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen des öffentlichen Rettungsdienstes. Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 NotSanG könnten wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworben habe. Er habe zudem kein Wahlrecht zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang, da letzterer in Bremen nicht angeboten werde. Der Kläger beantragt,
5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2024 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ unter der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, dass wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden könnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Ausübung des Notfallsanitäterberufs oder durch lebenslanges Lernen erworben habe, allerdings müssten diese Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt werden. Die deutsche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (Notsan-APrV) sehe keine Anrechenbarkeit einer Rettungssanitäter-Tätigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom 18.01.2024 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. I. Der Ablehnungsbescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus der Erklärung des Klägers, er beabsichtige, den Beruf des Notfallsanitäters im Gebiet der Beklagten, z.B. auf Schiffen oder in Forschungseinrichtungen, auszuüben. II. Er ist auch materiell rechtmäßig. 1. Für das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ bedarf es gemäß § 1 Abs. 1 des am 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des
6 Notfallsanitäters (im Folgenden: NotSanG), das das Rettungsassistentengesetz abgelöst hat, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 NotSanG auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. a. Der Kläger erfüllt – unstreitig – nicht die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NotSanG, da er nicht die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit im Sinne des § 5 Abs. 1 NotSanG abgeleistet und keine staatliche Prüfung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (im Folgenden: NotSan-APrV) abgelegt hat. b. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 NotSanG gilt für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstrebt, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger mit dem Zertifikat zum „Emergency Medical Technician Paramedic“ kein Diplom im Sinne dieser Vorschrift vorgelegt. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 2 Abs. 4 Satz 2 NotSanG Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der RL 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2005/36/EG sind „Ausbildungsnachweise“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Das vom Kläger vorgelegte Zertifikat vom
7 06.04.2021 wurde nicht von einer dafür benannten Behörde Griechenlands für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt. Aus dem Zertifikat geht auch nicht hervor, dass der Kläger eine Ausbildung erworben hat, die in Griechenland für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht (vgl. zu dieser Anforderung auch: BayVGH, Beschl. v. 15.04. 2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 26; Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 22, beckonline). Das Zertifikat wurde von der PPA-International Medical ausgestellt. Die PPA-International ist ein privates medizinisches Schulungsunternehmen mit Sitz in Dänemark, das professionelle medizinische Schulungen für Rettungsdienste (EMS) und Privatkunden anbietet. Es wurde laut seinem Internet-Auftritt 1998 als Schulungsberatungsunternehmen gegründet und hat 2004 ein permanentes Schulungszentrum in Dänemark eröffnet. Dass es sich nicht um einen staatlichen Ausbildungsnachweis handelt, ergibt sich aus dem Zertifikat selbst, denn dort heißt es: „Der erfolgreiche Abschluss der Notfallsanitäter- Ausbildung ist keine Berufserlaubnis und autorisiert oder qualifiziert den Inhaber des Zertifikats nicht zur Durchführung jeglicher im Kurs erlernter Prozeduren. Diese Anerkennung unterliegt den Auflagen und Beschränkungen der entsprechenden Verbands- und Zulassungsvorschriften. Dieses Zertifikat stellt lediglich einen Nachweis über die Absolvierung der Ausbildung dar und ist weder eine Zulassung noch eine Genehmigung, um als Notfallsanitäter zu arbeiten. Der Inhaber des Zertifikats muss eine nationale Zulassung und Genehmigung vorweisen.“ Eine Anerkennung der Ausbildung durch Griechenland oder eine Zulassung oder Genehmigung einer griechischen Behörde, dass der Kläger als Notfallsanitäter in Griechenland arbeiten darf, liegt nicht vor. Auf eine Anfrage der Beklagten im Rahmen des IMI-Binnenmarkt-Informationssystems bei der griechischen Behörde, ob sie die Qualifikation des Berufsangehörigen anerkannt habe, erfolgte die Antwort „nein“. Die Akkreditierung durch verschiedene medizinische Organisationen ersetzt nicht die erforderliche Ausstellung eines Ausbildungsnachweises durch eine zuständige Behörde. c. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Österreich die Ausbildung des Klägers anerkannt hat. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 NotSanG gilt Satz 2, der definiert was Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind, auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen
8 Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Die Vorschrift setzt Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG um. Danach können auch mehrere Ausbildungen in ihrer Zusammenschau berücksichtigt werden. Bei dem Bescheid der österreichischen Behörde vom 09.09.2022 handelt es sich nicht um einen Ausbildungsnachweis, sondern um eine Anerkennungsentscheidung. Als Gegenstand einer Anerkennungsentscheidung – hier der Beklagten – kommt jedoch nur ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in Betracht, der aufgrund einer in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen oder abgeschlossenen Berufsqualifikation ausgestellt worden ist. Regelungsgegenstand der RL 2005/36/EG ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 allein die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen (ggf. zusätzlichen) Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten (OVG Bln-Bd., Beschl. v. 17.10.2017 – OVG 12 N 77.16 –, juris Rn. 13). Auch nach dem Erwägungsgrund 12 der RL 2005/36/EG regelt die Richtlinie die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat. Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie nicht dazu führen soll, dass Anerkennungen wiederum anerkannt werden, wenn nicht die antragstellende Person im Aufnahmemitgliedstaat eine zusätzliche Berufsqualifikation erworben hat (VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 21.11.2019 – 9 K 320/19 –, juris Rn. 47). Dies gilt nicht nur in der Konstellation, dass eine Person sich eine Ausbildung des eigenen Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen lässt und die so erlangte Qualifikation im Anschluss wiederum im Herkunftsmitgliedstaat verwenden möchte. Nach den Erwägungsgründen 1 und 3 der RL 2005/36/EG dient die Richtlinie der Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem eine Berufsqualifikation erworben worden ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2024 – 15 K 3585/23 –, juris Rn. 37). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Österreich eine zusätzliche Berufsqualifikation erworben hat, die zur Anerkennung als Notfallsanitäter geführt hat. Berufsqualifikationen
9 sind gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der RL 2005/36/EG die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziff. i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Dem Kläger wurde in Österreich auf Grund seines Rettungsdienst-Zeugnisses vom und der Urkunde von PPA International Medical in Verbindung mit der nachgewiesenen Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, den praktischen Einsätzen sowie der nachgewiesenen Ausbildung in den allgemeinen Notfallkompetenzen, die Anerkennung als „NotfaIlsanitäter“ mit Zusatzbezeichnungen zur Berufsausübung in Österreich erteilt. Das Gleiche gilt für die Anerkennung in Großbritannien. Auch hierbei soll es sich nach den Angaben des Klägers „nur“ um eine Anerkennungsentscheidung handeln. 2. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil die Ausbildung des Klägers wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der NotSan-APrV geregelten Ausbildung aufweist (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 5 NotSanG). Selbst wenn ein entsprechender Ausbildungsnachweis erteilt wird, folgt aus diesem nicht automatisch eine Zulassung zum Beruf des Notfallsanitäters in Deutschland, weil auf EU-Ebene keine harmonisierten Mindestanforderungen für die Ausbildung bestimmt worden sind. Eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers ist aber auch deshalb erforderlich, weil die Beklagte mit der vom Kläger nicht angefochtenen Ziffer 2 des Bescheids vom 18.01.2024 festgestellt hat, dass er das Recht hat, die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes wahlweise durch das Ablegen einer Eignungsprüfung oder durch die Durchführung eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Vorliegen des dafür erforderlichen Ausbildungsnachweises ausgeht. a. Die Frage, ob die Ausbildung des Klägers zum „Emergency Medical Technician Paramedic“ mit der im NotSanG und in der NotSan-APrV geregelten Ausbildung zum Notfallsanitäter gleichwertig ist, ist durch das Verwaltungsgericht voll überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen steht der Verwaltung insoweit nicht zu (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 30). Da der Begriff „wesentlicher Unterschied“ Art. 11 Abs. 4 der RL 2005/36/EG entnommen ist, ist er europarechtskonform auszulegen (Dielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 31). Die ausländische Ausbildung darf qualitativ nicht hinter der inländischen Ausbildung zurückstehen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, ist ein Vergleich der im Ausland absolvierten Ausbildung mit der inländischen Ausbildung vorzunehmen. Dabei sind auch
10 die Regelungen der NotSan-APrV heranzuziehen (Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 15). Für das Vorliegen wesentlicher Unterschiede verweist § 2 Abs. 4 Satz 6 NotSanG auf die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 3 Sätze 3 bis 5, die die Anerkennung von Drittstaatsdiplomen regeln. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 NotSanG liegen wesentliche Unterschiede vor, wenn 1. die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind. Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Deutschland sind (Abs. 3 Satz 4). Die Unterschiede können sich auf alle maßgeblichen Bedingungen der Ausbildung beziehen: Umfang, Inhalt oder auch Methodik, also z.B. die Praxisorientierung oder theoretische Fundierung (vgl. Dielmann/Malottke, NotSanG § 2 Rn. 28). Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass durch die RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der „IMI-Verordnung“ die Anknüpfung der Gleichwertigkeit an eine bestimmte Ausbildungsdauer entfallen ist. Auch § 2 NotSanG stellt im Gegensatz zu seiner früheren Fassung hinsichtlich der wesentlichen Unterschiede nicht mehr auf die Dauer der Ausbildung ab (vgl. dazu auch: Nomos-BR/Haage NotSanG/Heinz Haage, 1. Aufl. 2015, NotSanG § 2 Rn. 18). Es liegt jedoch nicht allein ein erheblicher Unterschied in der Gesamtausbildungsdauer vor, sondern die vom Kläger absolvierte Ausbildung unterscheidet sich auch hinsichtlich der Ausbildungsinhalte wesentlich von der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter.
11 Nach § 1 Abs. 1 NotSan-APrV umfasst die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NotSanG mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1 920 Stunden, 2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und 3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden. Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang die Inhalte des theoretischen und praktischen Unterrichts, wie sie dem vom Kläger vorgelegten Lehrplan der PPA für die Notfallsanitäterausbildung und den Kursinformationen zu entnehmen sind, den Themenbereichen der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 NotSan-APrV entsprechen, denn jedenfalls liegen wesentliche Unterschiede im Hinblick auf die Inhalte der praktischen Ausbildung vor. Nach der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 NotSan-APrV umfasst die deutsche praktische Ausbildung auf der Rettungswache neben einem Dienst an einer Rettungswache von 40 Stunden (Nr. 1) die Durchführung und Organisation von Einsätzen in Notfallrettung in einem Umfang von 1.600 Stunden (Nr. 2). Dabei sind die Schüler zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens 175 realen Einsätzen, von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müssen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schüler Handlungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln. Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleitstelle oder integrierten Leitstelle entfallen weitere 320 Stunden. Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter zielt in besonderem Maße auf das eigenverantwortliche und einsatztaktische Handeln in Notfallsituationen ab. § 2a NotSanG ermächtigt zudem den Notfallsanitäter unter bestimmten Voraussetzungen auch zu heilkundlichen Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art in eigenverantwortlicher Durchführung (BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 17). Die Ausbildung des Klägers umfasst keine Einsätze (teilweise unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes), die ihm die nötigen praktischen Fähigkeiten in realen Einsatz- und
12 Lebenssituationen vermitteln könnten. Diese Fähigkeiten sind auch nicht allein durch praktischen Unterricht zu erwerben. Dass nach der Anlage 2 während der praktischen Ausbildung die Themenbereiche auch des praktischen Unterrichts einzuüben und zu vertiefen sind, zeigt auf, dass praktischer Unterricht nicht mit einer praktischen Ausbildung gleichzusetzen ist. Dies gilt gleichermaßen für die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern, die nach der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 NotSan-APrV die Funktionsbereiche Pflegeabteilung, Interdisziplinäre Notfallaufnahme, Anästhesie- und OP-Abteilung, Intensivmedizinische Abteilung, Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten sowie Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung umfasst. Die Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen. Die praktische Klinikerfahrung des Klägers beschränkt sich nach den Kursinformationen auf zwei Wochen in einem Notfallbehandlungsraum in einem Krankenhaus und 2 Wochen auf einem Krankenwagen. Nach seinem Abschlusszeugnis hat er hingegen die 336 Stunden seines klinischen Praktikums vom 01.02.2020 bis 26.02.2021 absolviert. Nach dem Zeugnis fand dieses in der Notaufnahme (Emergency Department) statt. Damit liegen Ausbildungsdefizite in sämtlichen anderen in der Anlage 3 genannten Funktionsbereichen vor. Dass danach letztlich die Dauer der Ausbildung nicht vollständig ausgeblendet werden kann, versteht sich bei einem Vergleich der Ausbildung der antragstellenden Person mit einer Ausbildung, die in hohem Maße praktische Ausbildungsinhalte zum Gegenstand hat, die nach der gesetzlichen Konzeption ebenfalls dem anzustellenden Vergleich unterliegen, von selbst. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine die Inhalte der Ausbildung in den Blick nehmende, kompetenzorientierte Betrachtungsweise handelt.
13 b. Die wesentlichen Unterschiede können auch nicht durch die Berufspraxis des Klägers oder die von ihm nachgewiesenen Fortbildungen ausgeglichen werden. Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 NotSanG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind. Soweit der Kläger eine Aufstellung seiner Rettungsdienstzeiten in Deutschland eingereicht hat, handelt es sich bei diesen Zeiten bereits nicht um Zeiten der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs. § 2 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 NotSanG soll Konstellationen erfassen, in denen der EU-Ausländer über einen den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 NotSanG genügenden Ausbildungsnachweis verfügt und zudem Berufspraxis oder lebenslanges Lernen im Berufsbild des Notfallsanitäters aufweisen kann. Der Kläger möchte jedoch Berufserfahrung sowie tatsächliche Erfahrungen aus seinem Einsatz als Rettungssanitäter für den Erwerb der beruflichen Qualifikation zum Notfallsanitäter anrechnen lassen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 15.04.2025 – 21 ZB 22.1208 –, juris Rn. 33). Soweit der Kläger geltend macht, er sei nach Abschluss der Ausbildung als Paramedic tageweise im Ausland tätig gewesen, liegen keine Nachweise darüber vor, dass diese Tätigkeit von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurde. Die darüber hinaus von dem Kläger nachgewiesenen Lehrgänge und Kurse, die sich zum Teil, aber nicht vollständig auf die absolvierte Ausbildung bei der PPA und wohl auch auf die frühere Rettungssanitäter-Ausbildung beziehen, können die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der praktischen Ausbildung in der Durchführung und Organisation von Einsätzen in Notfallrettung sowie in geeigneten Krankenhäusern nicht ausgleichen. Es handelt sich überwiegend um Schulungen oder Tagungen, die theoretischen und praktischen Unterricht zum Inhalt haben. Die (möglicherweise) praktischen Erfahrungszeiten beziehen sich lediglich auf eine 40-stündige Anpassungsfortbildung für Rettungssanitäter bei der Bundespolizei sowie 47 Unterrichtseinheiten zum Themenbereich „Taktische Verwundetenversorgung“. 3. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, die konkrete Feststellung der wesentlichen inhaltlichen Unterschiede durch die Beklagte sei im Hinblick darauf, dass sich ein etwaiger
14 Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung nur auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecke, unzureichend, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Dies gilt gleichermaßen für den Umstand, dass im Land Bremen keine Anpassungslehrgänge durchgeführt werden. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schriftsatz vom 07.10.2025 aufgezeigt, an welchen Schulen/Bildungsstätten er einen Anpassungslehrgang durchführen kann. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und 4 NotSan-APrV legt die zuständige Behörde die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 4 NotSan-APrV legt die zuständige Behörde die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Eine weitere Präzisierung der wesentlichen Unterschiede oder Bestimmung der noch zu absolvierenden Ausbildungsinhalte oder Themengebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Notfallsanitäter ist, ist in diesem Rahmen möglich und ausreichend. 4. Aus den genannten Gründen hat auch die hilfsweise erhobene Bescheidungsklage keinen Erfolg. Eine Bescheidungsklage i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist darüber hinaus in Fällen der gebundenen Rechtsfolge auch nicht statthaft. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung der Beklagten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
15 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Jörgensen Richter Kaysers, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen einer Fortbildung an der Unterschriftsleistung gehindert. Dr. Jörgensen Hoffer
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Freie Hansestadt Bremen Niederlegungsvermerk: Aktenzeichen: 5 K 390/24 ☐ Das Urteil ist am in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle nieder- gelegt worden. ☒ Das Urteil ist am 17.11.2025 in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt. ☐ Der Gerichtsbescheid ist am in vollständiger Fassung zur Geschäftsstelle gelangt. Bremen, 19.11.2025 Pascual Fernandez Justizsekretärin
Protokoll Folgende Dokumente wurden durch Meike Dr. Jörgensen untrennbar verbunden: Blatt Dokumentname Originalname Typ - Urteil (geschwärzt) __b100- fs_b100_1$_Fach_F181_V G_Eureka_Fach_Dokume nte_Kammer05_5_K_390 _24_5_K_390_24_Urteil_b 6cbf71fe2854227a46984 ba3ae2d431.docx.docx Urteil - Niederlegungsvermerk (Kopie) __b100- fs_b100_1$_fach_f181_v g_eureka_fach_dokumen te_kammer05_5_k_390_2 4_5_k_390_24_niederleg ungsvermerk_bff5e26c0 ca74d22868146a969b54 2161.docx.docx Vermerk Die untrennbare Verbindung wurde am 19.11.2025 um 11:09 Uhr erstellt.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 K 390/24 2x (nicht zugeordnet)
- NotSanG § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis 15x
- VwGO § 113 2x
- NotSanG § 5 Dauer und Struktur der Ausbildung 2x
- 21 ZB 22.1208 3x (nicht zugeordnet)
- 1 RL 2005/36 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 3585/23 1x
- NotSan-APrV § 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung 4x
- NotSanG § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter 1x
- NotSan-APrV § 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen W 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x