Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2758/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2758/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1991 in H /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Februar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09.03.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23.03.2023 gab der Kläger an, dass er Syrien im August 2022 verlassen habe. Seit 2008 habe er in Damaskus gelebt und sei im Polizeidienst gewesen. Er sei als Sicherheitskraft bei ausländischen Botschaften eingesetzt worden. Im Dienst habe er niemals seine Waffe einsetzen müssen. Er sei nicht in Kampfhandlungen, Gefängnissen oder bei Demonstrationen eingesetzt worden. Sein Bruder sei in A bei der Polizei gewesen. Auch dieser sei nicht bei Kampfhandlungen eingesetzt worden. Nachdem sein Bruder vom Polizeidienst und aus Syrien geflohen sei, hätten sie Druck auf ihn ausgeübt. Sie hätten ihm gesagt, dass wenn er auch ausreise, dann werde er getötet. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihn das Regime umbringen, weil er die Polizei verlassen habe und als Verräter angesehen werde. Nachdem er das Land verlassen habe, habe der militärische Nachrichtendienst oft bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zuletzt seien sie vor einer Woche bei seiner Frau gewesen. Auch bei seinem Bruder habe der Nachrichtendienst die gleichen Fragen gestellt. Er sei bis zu seiner Ausreise zwanzigmal telefonisch und persönlich nach seinem Bruder befragt worden. Mit Bescheid vom 17.11.2023 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter seien hingegen nicht gegeben. Trotz gezielter Nachfragen habe der Kläger keine Verfolgung aufgrund seiner politischen Haltung gegenüber dem Regime darlegen können. Der Antragsteller habe keine drohende oder bereits erlittene Verfolgung in Syrien glaubhaft machen können, die an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfe. Er habe im Wesentlichen erklärt, dass er aufgrund der Bürgerkriegssituation und dem Umgang des Regimes mit dem Volk geflohen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
3 Der Kläger hat am 23.11.2023 Klage erhoben. Nach dem Sturz des Assad-Regimes drohe dem Kläger eine erhebliche Gefahr von Seiten der neuen Machthaber. Wie bereits in den Medien zu sehen sei, würden ehemalige Assad-Soldaten systematisch verfolgt, gefoltert und getötet. Die Soldaten der neuen Regierung würden regelmäßig das Haus des Klägers aufsuchen und nach ihm fragen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: ) vom 17.11.2023 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.
4 I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der
5 entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Dabei ist es für die Annahme von Verfolgung nicht erforderlich, dass von politischer Verfolgung Betroffene entweder tatsächlich oder nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sind. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 - juris, Rn. 5). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Dafür, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen, müssen jedoch Umstände ermittelt werden (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 78). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar
6 erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 07.08.2019 – 6 A 1240/17 –, juris Rn. 20; VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 16; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2017, Teil 2, Rn. 254). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C–175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2017 – 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt – eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose die volle Überzeugung gewonnen haben muss (vgl. VG Halle, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 17). Es muss sowohl von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohenden Schadens überzeugt sein. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seine Persönlichkeit – insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit – abzustellen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 f.). Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich
7 stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, B. v. 07.04.1998 – 2 BvR 253/96 –, juris Rn. 4). Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche, Unstimmigkeiten und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). II. In Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Selbst wenn angenommen wird, dass der Kläger vorverfolgt aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist ist, sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen, dass ihm in Syrien erneut eine Verfolgung droht. Das Gericht ist nicht der Überzeugung (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19), dass dem Kläger bei einer für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus bzw. eine andere offizielle Grenzstelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, einer flüchtlingsschutzrelevanten Handlung ausgesetzt zu werden. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Bestrafung wegen einer Entziehung von seinem Dienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Dem Kläger droht aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Polizist auch keine Verfolgung durch die neue syrische Regierung aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe. Nach dem Umsturz verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen und Streitkräfte der Assad-Regierung, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie
8 wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Zugleich ordnete die Übergangsregierung an, dass Tausende von Polizisten, Sicherheitsbeamten und Soldaten ein „Versöhnungsverfahren“ durchlaufen mussten. Bei Abgabe ihrer Ausweispapiere, Waffen und Fahrzeuge wurde ihnen Amnestie gewährt. Diese „Versöhnungszentren“ wurden in allen Gouvernements, die unter Kontrolle der Übergangsregierung stehen, eingerichtet, um die sich ergebenden Angehörigen des ehemaligen Regimes aufzunehmen. Diejenigen, die sich ergaben und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und wurden vor Strafverfolgung geschützt. Ihnen wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren. In den ersten Wochen nach dem Sturz der Assad- Regierung gaben Berichten zufolge zwischen 50.000 und 70.000 ehemalige Soldaten der syrischen Armee, darunter hochrangige Angehörige der Streitkräfte, und Wehrpflichtige ihre Waffen ab und profitierten von der von der neuen Regierung verkündeten allgemeinen Amnestie (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 31; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat·innen, 01.04.2025). Es gibt keine Berichte darüber, dass diejenigen, die den Eingliederungsprozess durchlaufen haben, währenddessen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Obwohl der Prozess systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, ihn durchlaufen müssen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung starteten Operationen zur „Verfolgung der Überreste“ des Assad-Regimes und Personen, die beschuldigt wurden, während der Herrschaft des Assad-Regimes Verstöße begangen zu haben. Laut einem Bericht des unabhängigen Forschungsinstitut Harmoon Center ist der Prozess der gezielten Verfolgung ehemaliger Assad-Anhänger jedoch undurchsichtig. Kein Übergangsgremium überwachte die Bemühungen und es wurde weder eine Liste von Verdächtigen veröffentlicht noch wurden offizielle Verfahren für Anklagen oder Verhaftungen eingerichtet oder Gerichte für die Bearbeitung von Rechtsfällen bestimmt. Infolgedessen operierten bewaffnete Gruppen ungehindert und begingen häufig Verstöße, darunter außergerichtliche Tötungen. Auch die Streitkräfte, die noch im Zeitpunkt des Sturzes Angehörige des Assad-Regimes waren, und sich dem Versöhnungsprozess entzogen haben oder ihre Waffen nicht abgeben wollten, wurden teilweise festgenommen und inhaftiert. Es wurden vereinzelt Todesfälle in Haft sowie andere schwere Menschenrechtsverletzungen gemeldet. Der Staatssicherheitsdienst (GSS) übernahm die
9 Verantwortung für einige der im Februar in Homs gemeldeten Todesfälle und versprach, Ermittlungen einzuleiten. Trotz Amnestieversprechen gab es auch Berichte über die Inhaftierung ehemaliger Soldaten und Offiziere der syrischen Armee, die sich ergeben hatten, Soldaten, die nach einem Fluchtversuch aus dem Irak zurückkehrten, Soldaten, die gegen den IS in der syrischen Wüste und im Umland von Deir ez-Zor gekämpft hatten, sowie Zivilisten, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen wurden. Einige der Personen, darunter ehemalige Offiziere, wurden wieder entlassen, nachdem festgestellt worden war, dass sie an keinen Straftaten beteiligt waren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 08.05.2025, Seite 73 ff.; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43; EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 32 f.). Laut den Syrien-Analysten Gregory Waters und Kayla Koontz lassen sich zwei deutliche Muster im Vorgehen der Übergangsregierung gegen Mitglieder des ehemaligen Regimes erkennen, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren: Personen in hohen Positionen oder solche, die an aufsehenerregenden Gräueltaten beteiligt waren, werden nach ihrer Festnahme oft öffentlich genannt und bleiben in der Regel in Haft. Im Gegensatz dazu befinden sich viele Beamte niedrigerer Ränge und ehemalige Informanten weiterhin auf freiem Fuß. Trotz häufiger Meldungen von Einheimischen an die Sicherheitskräfte werden diese Personen oft nur kurzzeitig festgenommen und dann wieder freigelassen. Auch das SJAC (Syria Justice and Accountability Centre) stellte fest, dass Personen mit höherem Bekanntheitsgrad eher ins Visier geraten, während Personen mit niedrigerem Bekanntheitsgrad leichter unentdeckt bleiben können. Auch im Hinblick auf die Verfolgung ehemaliger ziviler Beamter wird berichtet, dass weniger bekannte Personen in der Regel nicht festgenommen werden, es sei denn, sie sind in konkrete Verbrechen verwickelt oder hatten Verbindungen zu den Geheimdiensten (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 33 ff.). Daneben wird von Racheakten an Männern, die (mutmaßlich) Verbindungen zum Militär oder den Geheimdiensten des Assad-Regimes hatten, durch nichtstaatliche Akteure berichtet. Rachemorde und sektiererische Gewalt treten dabei häufiger in Gebieten auf, in denen die Kontrolle der Übergangsverwaltung weniger effektiv ist, beispielsweise in den Küstenregionen (Latakia und Tartus), Homs, Hama und dem ländlichen Damaskus (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 35 f.; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 44). So war Anfang März 2025 vor allem die alawitische Bevölkerung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama, die von großen Teilen der syrischen Bevölkerung als Nutznießende und Unterstützer der ehemaligen Assad-Regierung betrachtet werden, von Hinrichtungen und Massentötungen
10 betroffen (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien v. 08.05.2025, Seite 44). Es liegen jedoch keine Berichte über Fälle von Rachemorden in Damaskus vor (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 44). Laut einem Bericht der International Crisis Group verhinderte oder bestrafte die Übergangsregierung zudem weitgehend Vergeltungsakte gegen Personen, die mit der Assad-Regierung in Verbindung standen. Im Juni erließ sie über den Fatwa-Rat eine Fatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verbietet. Die Fatwa fordert die Bürger auf, Streitigkeiten über offizielle Rechtswege beizulegen und stellt Vergeltungsakte unter Strafe (vgl. EUAA, Syria: Country Focus. Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 32 ff.). Vor diesem Hintergrund führt die EUAA aus, dass die bloße Tatsache, (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften und pro-Assad-bewaffneten Gruppen gewesen zu sein, allein nicht zu einem für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlichen Risiko führt. Maßgeblich zu berücksichtigen seien insoweit vor allem risikobeeinflussende Umstände, wie beispielsweise regionale Besonderheiten und die Tatsache, ob die Person den „Eingliederungsprozess“ durchlaufen hat oder (mutmaßlich) im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hat (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, Seite 43 f.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erscheint es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit durch die neue syrische Übergangsregierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er hat selbst vorgetragen, dass er lediglich als Sicherheitskraft bei Botschaften eingesetzt wurde. Er hat weder an Kriegshandlungen teilgenommen noch war er anderweitig an Verbrechen beteiligt. Er hatte keinen hohen Rang und musste in seinem Dienst für die Botschaft nie seine Waffe einsetzen. Zudem gehört er als Sunnit nicht zur alawitischen Gemeinschaft, die in den vergangenen Monaten wiederholt Racheakten ausgesetzt war. Ferner würde der Kläger nach Damaskus zurückkehren und somit in eine Stadt, in der nach der Erkenntnislage aufgrund der erhöhten Präsenz von Sicherheitskräften des neuen Regimes allgemein mit weniger Kriminalität zu rechnen ist. Infolgedessen und angesichts der aktuellen Erkenntnislage ist der Vortrag des Klägers dahingehend, dass seine Frau seit dem Sturz des Assad-Regimes ständig von Milizen aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt werde, als unglaubhaft zu bewerten. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, aus welchen
11 Gründen, „unbekannte Milizen“ den Kläger, der seine Waffe nie einsetzen musste, an keinen Kriegsverbrechen beteiligt gewesen ist, keinen hohen Bekanntheitsgrad hatte und selbst 2022 vor dem Assad-Regime geflohen ist, verfolgen sollten. Auch der Kläger konnte nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb an ihm ein solch großes Interesse bestehen sollte. Er gab lediglich an, dass alle Soldaten und Polizisten getötet würden, sollten sie zurückkehren. Dies steht jedoch mit der Erkenntnismittellage nicht in Einklang. Dieser ist vielmehr zu entnehmen, dass, auch wenn es aufgrund individuell gefahrerhöhender Umstände zu Inhaftierungen und Racheakten gegenüber ehemaligen Mitgliedern des Assad-Regimes gekommen ist, der Großteil von Assads Streitkräften, die sich freiwillig ergeben haben, erfolgreich in das Zivilleben integriert werden konnte und weder Strafen noch Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Letztlich führen auch weder die Herkunft des Klägers aus Damaskus noch seine Ausreise aus Syrien, seine Asylantragstellung in der Bundesrepublik und sein Aufenthalt eben dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme, ihm drohe bei einer Rückkehr durch die neue syrische Regierung oder einen anderen tauglichen Akteur i.S.d. § 3c AsylG politisch verfolgt zu werden (vgl. VG Bremen, Urt. v. 29.09.2025 – 3 K 1730/23). Aus Syrien stammenden Personen droht bei einer Rückkehr nach Syrien im Allgemeinen wegen ihrer illegalen Ausreise in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2021 – 2 LB 147/18 –, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 25.01.2021 – 14 A 822/19.A – juris Rn. 35 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 – 2 LB 194/17 –, juris Rn. 39 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort und dem Kläger droht auch unter Herrschaft des HTS-Bündnisses bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24.A –, juris Rn. 65; VG Braunschweig, Urt. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24 –, juris Rn. 26). III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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- 8 A 4063/06 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 27.85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 253/96 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 405.89 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 37.18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1730/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 147/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 A 822/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 791/18 1x (nicht zugeordnet)
- 12a K 1742/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 49/24 1x (nicht zugeordnet)