Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 3 K 2828/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2828/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2025 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
2 Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Der am .1994 in Idlib/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.08.2016 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In seiner Anhörung beim Bundesamt am 14.09.2016 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er Syrien im Jahr 2013 aus Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst verlassen habe. Mit Bescheid vom 18.10.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. In einem zur Behördenakte genommenen Vermerk vom 18.10.2016 führt das Bundesamt aus, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Flucht aus Syrien politischer Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt gewesen sei. Auch im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland sei unter den derzeitigen politischen Verhältnissen davon auszugehen, dass dem Kläger politische Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise und dem Wehrdienstentzug drohen werde. Das Amtsgericht D verurteilte den Kläger am 05.12.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je 40,00 Euro (Az.: ). Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.05.2021 (Az.: ) verurteilte das Landgericht O den Kläger wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil bezieht sich auf eine Tat vom .2019. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes genommene Urteil verwiesen. Der Kläger befand sich ab dem 05.11.2022 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Haft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt O und ab dem 17.11.2022 in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Mit Beschluss des Landgerichts Bremen vom 25.07.2024 wurde die weitere Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 06.05.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Nach dem Ergebnis des von dem Sachverständigen Dr. H. nach § 454 Abs. 2 StPO erstatteten Gutachtens sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig erneut einschlägig strafrechtlich in Erscheinung treten werde, kurz- und mittelfristig als gering zu bewerten. Auf die weitere Begründung des Aussetzungsbeschlusses wird Bezug genommen. Der Kläger wurde am 08.08.2024 aus der Haft entlassen.
3 Das Bundesamt leitete bereits am 05.09.2023 ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 06.09.2023 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 02.10.2023 erklärte der Kläger, dass in seinem Land Krieg herrsche. Eine Rückkehr nach Syrien bedeute für ihn eine Rückkehr in die Hölle. Während seiner Inhaftierung habe er einen Deutschkurs gemacht. Er befinde sich aktuell in einer therapeutischen Abteilung, in der er Teile seiner Vergangenheit bearbeiten und Zukunftspläne schmieden könne. Er möchte nach der Haft eine Ausbildung finden, arbeiten gehen und eine Familie gründen. All das sei ihm in Syrien nicht möglich, da ihm dort die Verhaftung, Folter, Krieg und der Tod drohe. Aus seiner Familie seien bereits mindestens 100 Menschen getötet worden. Ein Großteil seiner Familie befinde sich bereits in Deutschland. Mit Bescheid vom 07.11.2023, dem Kläger zugestellt am 17.11.2023, widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 18.10.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt (Ziffer 3). Die Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu widerrufen. Die erforderliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren liege angesichts des Urteils des Landgerichts O vom 06.05.2021 vor. Das vom Gericht dargestellte Verhalten des Klägers und die damit bei ihm zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter würden für sich bereits die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm auch weiterhin von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spreche auch, dass der Kläger in Deutschland auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne, welches ihm in Zukunft Orientierung, Rückhalt und Unterstützung zur Führung eines straffreien Lebens geben könnte. Die in Deutschland lebenden Verwandten hätten den Kläger nicht von der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit abgehalten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch hiervon sei der Kläger ausgeschlossen, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine schwere Straftat begangen habe und damit der Ausschlusstatbestand gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt sei. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Angesichts der sehr schlechten wirtschaftlichen und humanitären Lage bestünden für Rückkehrer wenige Möglichkeiten zur Schaffung einer ausreichenden Lebensgrundlage bzw. der Sicherung des Existenzminimums. Die Grundversorgung und die Möglichkeiten zur Überlebenssicherung
4 seien in ganz Syrien, mitunter stark, eingeschränkt. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Kläger hat am 01.12.2023 Klage erhoben. Er sei sehr engagiert und habe sich im Rahmen des geschlossenen Vollzuges darum gekümmert, dass sich seine Deutschkenntnisse verbesserten. Ein weiterer Baustein für seine Zukunft in Deutschland sei die Erwerbstätigkeit. Eine in Aussicht stehende Ausbildungsstelle habe ihn daher zusätzlich motiviert, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Die Fortschreibung des Vollzugsplans sei durchweg positiv. Seit dem 19.02.2024 habe er sich im offenen Vollzug befunden. Dieser sei problemlos verlaufen. Der Kläger habe noch im offenen Vollzug eine Ausbildung bei der Firma K. begonnen. Die Ausbildung sei im Februar 2025 beendet worden, da ihm der mathematische Teil nicht gelegen habe. Von April bis Juli 2025 habe er bei der Möbelspedition I. in Delmenhorst gearbeitet, zugleich aber nach einer näher gelegenen Beschäftigung gesucht. Bei der Firma S. sei er nach dem Ende der Probezeit nicht weiterbeschäftigt worden. Aktuell erhalte er Leistungen vom Jobcenter. Er plane, zum 01.12.2025 mit einer Ausbildung zum Rangierhelfer bei der E. GmbH zu beginnen. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 07.11.2023 aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2023 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 04.11.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Strafvollstreckungsakte der Staatsanwaltschaft O und des beigezogenen Bewährungsheftes des Landgerichts Bremen verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.
5 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 07.11.2023 erweist sich unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der im Bescheid vom 07.11.2023 verfügte Widerruf der mit Bescheid vom 18.10.2016 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig (I.) und der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes (II.). I. Die Widerrufsentscheidung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Widerrufsentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch auf § 73 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (a.F.) bzw. § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG (in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung) gestützt werden kann. Hierfür müsste von dem Kläger insbesondere weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr sind einerseits insbesondere die bei dem Opfer hervorgerufenen nachhaltigen psychischen Beeinträchtigungen und das hohe Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter zu berücksichtigen. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen jedoch vor allem die Ausführungen in dem vom Landgericht Bremen eingeholten Sachverständigengutachten und die erfolgte Strafaussetzung mit Beschluss vom 25.07.2024, der ein erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zukommt. Da der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßigerweise auf andere, vom Bundesamt zwar nicht geltend gemachte, im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aber zu berücksichtigenden Widerrufsgründe (zum Prüfungsmaßstab siehe BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 17.12 –, juris Rn. 9) gestützt werden kann, bedarf es zur Frage des Fortbestehens einer vom Kläger ausgehenden Gefährdung keiner Entscheidung des Gerichts. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 AsylG rechtmäßig. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des
6 Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr vor. Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Strafverfolgung oder Bestrafung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG durch das Assad-Regime zu befürchten. Die von dem Kläger geltend gemachte Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst bzw. einer Bestrafung wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise durch das Assad-Regime führt nach dem Machtwechsel in Syrien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung. Auch der UNHCR geht nach der Lageänderung in Syrien durch den Machtwechsel nunmehr davon aus, dass die Gefahr einer Verfolgung durch die frühere Regierung vorbei ist (vgl. https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_- _16_dec_2024.pdf, unter Ziffer 6). Für eine Fortsetzung der Verfolgungshandlungen unter der neuen Übergangsregierung ist nichts ersichtlich. In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten ist der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Ende des Jahres 2024 bestätigte Präsident al-Sharaa, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen v. 21.03.2025). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen mehr (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 13). Nach dem Umsturz wurde am 09.12.2024 eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet, die nicht an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 141; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 35). Es liegt zudem eine dauerhafte Veränderung i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG vor. Die Veränderung der Umstände ist angesichts der langen Herrschaftszeit der Assad-Familie von über 50 Jahren erheblich und angesichts der Flucht von al-Assad nach Russland sowie der Bestellung der neuen syrischen Regierung nicht nur vorübergehend (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2025 – A 10 K 1980/22 –, juris Rn. 19 ff.; VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – 23 L 442/25 A –, juris Rn. 15 ff.).
7 Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft aus anderen Gründen zuzuerkennen ist. II. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftat bzw. einer möglicherweise von ihm ausgehenden Gefährdung bereits von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 AsylG ausgeschlossen ist, da bereits die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. 1. Die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht einschlägig. Es ist weder ersichtlich, dass vorliegend die Todesstrafe verhängt wurde, noch dass dem Kläger Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden. 2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können,
8 bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – , juris Rn. 21). Für die Verfolgungsdichte beim subsidiären Schutz ist kein auf alle Konfliktlagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer wertenden Gesamtschau auch individuellen Betroffenheit. Dies ändert indes nichts daran, dass im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann, nur eben nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2021 – 1 B 85/21 –, juris Rn. 4 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 10.06.2021 – C-901/19 –, juris Rn. 31). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers, in Idlib, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Im März 2025 betrug die Einwohnerzahl des Gouvernements Idlib nach Angaben der IOM 2.848.168. Die WHO hingegen schätzte die Bevölkerung Idlibs im März 2025 auf 3.179.920 (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 111 f.). Idlib steht größtenteils unter der Kontrolle der von HTS geführten Übergangsregierung (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 112; Auswärtiges Amt, Lagebericht zu Syrien v. 30.05.2025, Seite 4). Anfang März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung gezielte Sicherheitsoperationen und errichteten im gesamten Gouvernement Kontrollpunkte, um die Sicherheit in der Region zu erhöhen. Das unabhängige Forschungsinstitut Harmoon Center stellte fest, dass Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements „relativ stabil“ erscheine und die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Kontrolle behielten (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 112). Die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist in der Region Idlib seit dem Sturz der Assad-Regierung deutlich gesunken. Während es im Zeitraum von September 2023 bis August 2024 im Gouvernement Idlib zu insgesamt knapp 2.300 und somit durchschnittlich ca. 191 Sicherheitsvorfällen (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) pro Monat kam (vgl. EUAA, Syria – Security Situation, 22.10.2024, Seite 54 ff.), wurden zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 insgesamt nur 136 Sicherheitsvorfälle verzeichnet. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 belief sich
9 die Zahl der Sicherheitsvorfälle auf 62. Von diesen Vorfällen wurden vier als Kämpfe, 47 als Explosionen/Ferngewalt und elf als Gewalt gegen Zivilisten kodiert (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 113 f.). Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 sank die Zahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Idlib weiter auf 52. Die meisten Sicherheitsvorfälle, die ACLED in diesem Zeitraum erfasst hat, werden auf Landminen und Blindgänger sowie auf Angriffe der US-geführten Koalition gegen den IS auf ISIL-Ziele zurückgeführt (vgl. EUAA, COI QUERY, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025, Seite 20 ff.). Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) verzeichnete im Zeitraum März bis September 2025 insgesamt 77 zivile Todesopfer (März: 17; April: 21; Mai: 6; Juni: 4; Juli: 13; August: 11; September: 5) im Gouvernement Idlib (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, Seite 115; EUAA, COI QUERY, Syria: Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025, Seite 23 f.). Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in der Region Idlib im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Situation (mehr), in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (vgl. VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – 23 L 442/25 A –, juris Rn. 33 ff.). Diese Schlussfolgerung wird auch durch den ergänzenden Anhaltspunkt gestützt, dass zuletzt nur ca. 13 Sicherheitsvorfälle pro Monat in der Region Idlib bei ca. drei Millionen Einwohnern auftraten und die Zahl der zivilen Todesopfer im September 2025 auf fünf sank. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass es vereinzelt zu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und Assad-treuen Gruppierungen oder ausländischen islamistischen Milizen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 27.10.2025) gekommen ist. Hierbei handelt es sich um singuläre Einzelfälle. Dass speziell Zivilisten betroffen wurden, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu: VG Berlin, B. v. 08.09.2025 – 23 L 442/25 A –, juris Rn. 41 f.). Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
10 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Schröder
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 2828/23 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 1x
- § 60 Abs. 5 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 5 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 17.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1980/22 1x (nicht zugeordnet)
- 23 L 442/25 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11.19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 85/21 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 78 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)