Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 2026/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 2026/25 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und die Richterin Bode sowie die ehrenamtliche Richterin Jäckel und den ehrenamtlichen Richter Laddicke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Kläger nahm zum Wintersemester 2022/2023 ein Studium an der Hochschule Bremen im Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Bachelor) auf. Die ersten zwei Semester war der Kläger für ein Probestudium im Sinne des § 33 Abs. 3b des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) und § 12 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen (ImmO) immatrikuliert. Zum Wintersemester 2023/2024 wurde der Kläger in diesem Studiengang regulär, jedoch erneut im ersten Fachsemester immatrikuliert. Nachdem dem Kläger bereits für ein vorangegangenes Studium im Studiengang Physik Ausbildungsförderung gewährt worden war, stellte das Studierendenwerk Bremen – Amt für Ausbildungsförderung – mit Bescheid vom 8. September 2022 fest, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung vorliege, und gewährte dem Kläger für das Studium im Internationalen Studiengang Umwelttechnik ebenfalls Ausbildungsförderung. In dem Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG zum Wintersemester 2024/2025 vorzulegen sei. Mit ausgefülltem Formular vom 31. Juli 2024 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Ausbildungsförderung und mit Schreiben vom 3. September 2024 einen Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises. Er berief sich dabei auf gesundheitliche Probleme, die im August 2022 anlässlich einer Krebserkrankung seines Vaters begonnen hätten. Durch die Ungewissheit des Verlaufs der Erkrankung seines Vaters sei es bei ihm zu einer starken dauerhaften psychischen Überlastung gekommen. Er habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm unmöglich gemacht habe, seine volle Leistung im Studium zu erbringen. Es habe sich bei ihm schleichend eine Depression entwickelt, die bei ihm schließlich im Dezember 2022 im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit von seinem Hausarzt diagnostiziert worden sei. Bedingt durch die fortschreitende Erkrankung seines Vaters habe sich seine depressive Erkrankung im Wintersemester 2022/2023 vor allem in der Prüfungszeit Anfang Februar 2023 verstärkt. Im Sommersemester 2023 sei es ihm ebenfalls vor allem in der Prüfungsphase in den Monaten Juli und August 2023 sehr schlecht gegangen. Er habe während dieser Zeit unter starkem psychischen Druck gelitten. Sein Studium sei aufgrund von Konzentrationsschwäche, Schlafstörung und fehlender Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. An das Ablegen von Prüfungen sei während dieses emotionalen Ausnahmezustands nicht zu denken gewesen. Im August 2023 sei sein Vater verstorben. Aufgrund einer nunmehr stabileren psychischen Verfassung gehe

3 er – der Kläger – davon aus, dass es ihm gelingen werde, die fehlenden ECTS-Punkte spätestens im Sommersemester 2025 nachzuholen. Der Kläger legte einen Auszug aus der Patientenkarteikarte bei der Hausarztpraxis betreffend eine Behandlung des Klägers am 1. Dezember 2022 sowie einen Überweisungsschein dieser Arztpraxis für eine psychotherapeutische Behandlung vom 1. Dezember 2022, eine individuelle Information zur psychotherapeutischen Sprechstunde zum vorläufigen Befund und mit Empfehlung zum weiteren Vorgehen vom 27. Juli 2023 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 25. August 2023 sowie eine ärztliche Bescheinigung dieses Arztes vom 29. August 2024 vor. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf diese verwiesen. Mit Bescheid vom 21. März 2025 lehnte das Studierendenwerk Bremen den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 48 BAföG ab. Hiergegen erhob der Kläger am 16. April 2025 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, seine gesundheitlichen Einschränkungen hätten bereits in der Prüfungsphase im Wintersemester 2022/2023 vorgelegen und hätten bis zum September 2023 angedauert. Es habe deshalb nicht an seiner Studienplanung gelegen, dass er nicht alle Prüfungen habe absolvieren können. Es sei laut Prüfungsordnung der Hochschule nicht erforderlich, sich von Klausuren abzumelden; ein Nichtantritt habe keine negativen Auswirkungen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, nach dem Sommersemester 2023 in das dritte Fachsemester aufzusteigen, da der Prüfungsausschuss ihn nach Beendigung des Probestudiums wieder in das erste Fachsemester eingestuft habe. Der Kläger reichte zudem ein weiteres ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 15. April 2025 ein, hinsichtlich dessen Inhalts auf das Attest verwiesen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2025 wies die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde auf den angegriffenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der vom Kläger am 20. November 2024 vorgelegten Bescheinigung der Hochschule Bremen über seine erbrachten Prüfungsleistungen sei zu entnehmen, dass er bis zum Ende des Sommersemesters 2024 insgesamt 60 ECTS-Punkte erbracht habe. Laut Informationen der Hochschule Bremen entsprächen die üblichen Studienleistungen in seinem Studiengang zum Ende des vierten Fachsemesters mindestens 90 ECTS-Punkte von möglichen 120 ECTS-Punkten. Dabei habe der Kläger ausweislich dieser Bescheinigung in keinem Semester den für seinen Studiengang regulären „Workload“ von 30 ECTS- Punkten erreicht. Es sei von Beginn seines Studiums an zu Studienverzögerungen gekommen. Die Erkrankung seines Vaters stelle keinen schwerwiegenden Grund im Sinne

4 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Hinsichtlich der Erkrankung des Klägers selbst sei durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht konkret nachgewiesen worden, welche Prüfungen an welchen genauen Tagen gesundheitsbedingt nicht haben durchgeführt werden können. Die konkret vorgelegten Arbeitsunfähigkeitszeiten rechtfertigten nicht den Studienrückstand von 30 ECTS-Punkten. Ausbildungsförderung werde für ein Vollzeitstudium erbracht. Aufgrund seiner Äußerungen und des ärztlichen Attestes vom 15. April 2025 sei es fraglich, ob er sein Studium überhaupt in Vollzeit habe betreiben können, da das Attest besage, dass er in der gesamten Zeit seiner psychischen Belastung dem Studium nicht habe folgen können. Das Gesetz gestehe gemäß § 15 Abs. 2a BAföG bei krankheitsbedingter vollständiger Studierunfähigkeit Ausbildungsförderung für drei Monate zu, erwarte bei länger andauernder Krankheit jedoch die Inanspruchnahme anderweitiger Sozialleistungen, was eine Beurlaubung voraussetze. Aus der Leistungsübersicht ergebe sich auch, dass der Kläger im Wintersemester 2022/2023 das Modul „Einführung in die Umwelttechnik“ nicht bestanden habe. Nicht bestandene Prüfungen führten unweigerlich zu Studienverzögerungen, könnten jedoch als schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht berücksichtigt werden. Damit sei seine Erkrankung nicht allein ursächlich für die zeitliche Verzögerung seines Studiums und die eingetretene Verzögerung hätte durch den Kläger beispielsweise durch eine Beurlaubung verhindert werden können. Der Widerspruchsbescheid ist laut einem Aktenvermerk per Postzustellungsurkunde dem Kläger übersandt worden. Ein Zustellnachweis lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen. Der Kläger hat am 25. Juni 2024 Klage erhoben. Ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, durch Komplikationen in der Therapie seines Vaters sei es in den Prüfungsphasen des Wintersemesters 2022/2023 zu einer starken psychischen Belastung bei ihm gekommen. Durch die Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters in der Zeit von Juli 2023 bis zu dessen Tod Ende August 2023 sei er – der Kläger – einer zunehmend starken psychischen Belastung ausgesetzt gewesen, die mit dem Tod seines Vaters ein Maximum erreicht habe und danach noch für einen längeren Zeitraum angehalten habe. Er sei hierdurch nicht in der Lage gewesen, in den Prüfungsphasen im Sommersemester seine volle Leistung zu erbringen. Da er die für ein erfolgreiches Probestudium erforderlichen 30 ECTS-Punkte nicht erreicht habe, habe er das Probestudium nicht bestanden und sei exmatrikuliert worden. Aufgrund einer Änderung im BremHG habe er sich nochmals in den Internationalen Studiengang Umwelttechnik einschreiben können. Studiengangsintern sei

5 entschieden worden, dass ihm die Leistungen aus den ersten beiden Semestern des Probestudiums angerechnet würden, er jedoch wieder ins erste Semester eingestuft werde, obwohl es sein drittes Semester an der Hochschule Bremen gewesen sei. Da er vom Amt für Ausbildungsförderung ins dritte Semester eingestuft worden sei, habe er nach dem Sommersemester 2024 mindestens 90 ECTS-Punkte nachweisen müssen, was für ihn aber nicht möglich gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt erst das zweite Fachsemester abgeschlossen habe und nur 60 ECTS-Punkte habe erreichen können. Der Professor des Prüfungsausschusses, mit dem er vor der erneuten Immatrikulation in den Studiengang nach Beendigung des Probestudiums erörtert habe, ob er besser im ersten oder im dritten Fachsemester immatrikuliert werde, habe ihm nach seiner Erinnerung mitgeteilt, dass er sich bei der Immatrikulation im ersten Fachsemester nicht für Module aus Folgesemestern anmelden dürfe. Der Kläger meint zudem, dass er in dem von den Studierenden zur Modulanmeldung genutzten elektronischen System der Hochschule nicht Module aus Folgesemestern anwählen könne. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob dies nicht lediglich eine technische Frage sei. Hätte er nachträglich ein Urlaubssemester eingereicht, wären ihm die bis dahin erbrachten Leistungen nicht angerechnet worden. In der Zeit nach dem Tod seines Vaters sei er durch die psychische Überlastung nur eingeschränkt handlungsfähig gewesen und habe sich intensiv um das Wohlergehen seiner Familie kümmern müssen. Er habe in dieser Zeit leider keine Kapazitäten gehabt, sich um eine rückwirkende Beurlaubung für das Sommersemester 2023 zu kümmern. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. März 2025 des Studierendenwerks Bremen in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 21. Mai 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen nach dem BAföG zu gewähren Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

6 I. Die Klage wurde fristgemäß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erhoben, vgl. § 74 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar ist mangels Postzustellungsurkunde in der Behördenakte nicht bekannt, wann der Widerspruchsbescheid dem Kläger zugestellt wurde. Bei Annahme, dass der Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2025 am selben Tag versandt wurde, ist unter Berücksichtigung der Bekanntgabefiktion des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei mit der Post versandten schriftlichen Verwaltungsakten davon auszugehen, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger jedenfalls nicht vor dem 25. Mai 2025 zugegangen ist, sodass die Klageerhebung am 25. Juni 2025 rechtzeitig erfolgte. II. Die Ablehnung von Ausbildungsförderung über das Sommersemester 2024 hinaus ist jedoch rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über dieses Semester hinaus hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildendem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis über die Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorgelegt hat, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. 1. Bei Studienbeginn zum Wintersemester 2022/2023 im Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Bachelor) endete das vierte Fachsemester des Klägers im Sinne des BAföG mit Ablauf des Sommersemesters 2024.

7 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Beendigung seines Probestudiums zum Wintersemester 2023/2024 erneut im ersten Fachsemester im Internationalen Studiengang Umwelttechnik immatrikuliert wurde. Fachsemester im Sinne des § 48 BAföG sind Semester in derselben Fachrichtung (BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 39.97, juris Rn. 10). Der Kläger war sowohl im Probestudium als auch im dem anschließenden Studium in demselben Studiengang – dem Internationalen Studiengang Umwelttechnik (Bachelor) – an der Hochschule Bremen immatrikuliert. Der Wechsel vom Probestudium ins ordentliche Studium stellt keinen Fachrichtungswechsel dar, sondern betrifft lediglich die Immatrikulation des Klägers und dem zugrundeliegend die Art der Hochschulzugangsberechtigung, vgl. § 35 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) und § 12 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen (ImmO). Dass ein Probestudium und ein ordentliches Studium keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des BAföG darstellen, verdeutlichen auch § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Ordnung der Hochschule Bremen mit Kleiner Matrikel (Probestudiumsordnung). Danach nehmen Studierende an den nach den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Modulen mit den dazugehörigen Veranstaltungen des ersten Studienjahres im gewählten Studiengang teil und nach erfolgreichem Abschluss des Probestudiums kann die Immatrikulation in das zweite Studienjahr des gewählten Studiengangs bzw. der gewählten Studienfächer erfolgen, wobei gemäß § 9 der Probestudiumsordnung im Probestudium erworbene Leistungspunkte und Prüfungsleistungen als Studien- und Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang anerkannt werden. 2. Der Kläger hat zum Ende des Sommersemesters 2024 die üblichen Studienleistungen i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, die von der Hochschule für den Studiengang des Klägers mit mindestens 90 ECTS-Punkten festgelegt wurden, nicht erbracht. Ausweislich der am 20. November 2024 eingereichten Leistungsübersicht hat der Kläger bis zum Ende des Sommersemesters 2024 insgesamt lediglich 60 ECTS-Punkte erworben: Wintersemester 2022/2023 6 ECTS-Punkte Sommersemester 2023 12 ECTS-Punkte Wintersemester 2023/2024 24 ECTS-Punkte Sommersemester 2024 18 ECTS-Punkte Das Ausbildungsdefizit beträgt damit 30 ECTS-Punkte.

8 3. Ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung über das vierte Fachsemester hinaus trotz Nichterbringen der üblichen Studienleistungen ergibt sich nicht aus § 48 Abs. 2 BAföG. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. a. Die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen von Tatsachen, die für die Verzögerung eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Der schwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d. h. subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen. Die enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte folgt aus dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Der Begriff „schwerwiegende Gründe“ ist daher unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 2 A 189/19, juris Rn. 19). Umstände aus dem persönlichen oder familiären Bereich können hingegen nur in begrenztem Umfang das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren und sind daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als schwerwiegender Grund anzusehen (OVG Saarland, Beschluss vom 14. Juli 2020, a.a.O., Rn. 19). § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dient nicht dem Ausgleich jeglicher Belastungen oder Erschwernisse für eine Studienverzögerung, auch wenn die Umstände vom Auszubildenden nicht zu vertreten sind. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern (vgl. Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 22 m.w.N.). Als schwerwiegende Gründe sind insbesondere Erkrankungen des Auszubildenden anzuerkennen, die kausal für eine nicht unerhebliche Verzögerung der Ausbildung geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 5 C 111.79, Rn. 17; Urteil vom

9 28. Juni 1995 – 11 C 25.94, Rn. 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. November 2003 – 1 O 51/03, Rn. 9 m. w. N.; alle juris). Es obliegt dabei dem Auszubildenden, substantiiert dazulegen und glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in längeren zeitlichen Abschnitten studierunfähig erkrankt gewesen ist. Dazu bedarf es der Darlegung, welche Erkrankungen bei ihm vorgelegen haben, welche Zeiträume betroffen gewesen sind und dass er durch die Erkrankung tatsächlich gehindert gewesen war, den im Studium vermittelten Stoff zu erarbeiten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. September 2003 – 1 M 86/03, juris Rn. 8). Dies ist durch aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen zu belegen. Insbesondere ist auch die Ursächlichkeit der vom Auszubildenden geltend gemachten Erkrankung für den Ausbildungsrückstand nachvollziehbar darzulegen. Hierzu gehört vorliegend auch ein substantiierter Vortrag, dass es dem Auszubildenden in der verbliebenen Zeit bis zum Ende des vierten Semesters nicht möglich gewesen ist, den Ausbildungsrückstand aufzuholen. Denn es liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Auszubildenden, krankheitsbedingte Rückstände im Leistungsstand durch zumutbare Anstrengungen zeitnah aufzuarbeiten, um sein Studium in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer auch abschließen zu können. Dem Auszubildenden muss zugemutet werden, sich um eine Aufholung des entstandenen Ausbildungsrückstandes während der ihm verbleibenden Ausbildungszeit zu bemühen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981, a.a.O., Rn. 17). Eine Kausalität der Erkrankung liegt dementsprechend nur vor, wenn der Auszubildende den durch die Erkrankung eingetretenen Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungsbereich fallen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. April 2010 – 12 A 1019/07, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 23. August 2019 – 1 PA 161/19, beckonline Rn. 10). b. Ausgehend davon hat der Kläger nicht darlegen können, dass für das bei ihm entstandene Ausbildungsdefizit in Höhe von 30 ECTS-Punkten allein ein schwerwiegender Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ursächlich war. aa. Der Annahme eines für das entstandene Ausbildungsdefizit ursächlichen schwerwiegenden Grundes i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG steht jedenfalls das im

10 Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 entstandene Ausbildungsdefizit entgegen. Der Kläger geriet auch im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 in einen Ausbildungsrückstand, indem er in diesen Semestern lediglich 24 bzw. 18 ECTS-Punkte erbrachte, ohne dass sich aus seinem Vortrag und den eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt, dass dieser Leistungsrückstand auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. Zwar hat der Kläger – insbesondere im Zusammenhang mit der von der Beklagten angeführten Möglichkeit der rückwirkenden Beurlaubung – ausgeführt, dass er auch nach dem Tod seines Vaters im August 2023 noch psychisch belastet gewesen sei. Allerdings konkretisiert er dies in Bezug auf sein Studium ab dem Wintersemester 2023/2024 weder in zeitlicher Sicht noch im Hinblick auf die Auswirkungen auf seine Studier- und Prüfungsfähigkeit. In dem ärztlichen Attest vom 29. August 2024 heißt es, dass der Kläger wegen einer psychischen Belastungssituation deutlich beim Lernen und bei Prüfungen eingeschränkt gewesen sei und dass dies für den Zeitraum Anfang Juli bis Ende September 2023 gelte. Soweit es in dem ärztlichen Attest vom 15. April 2025 heißt, die psychische Belastung setze sich über den Tod des Vaters hinaus fort, so lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen, dass der Kläger über den September 2023 hinaus krankheitsbedingt in seiner Studier- bzw. Prüfungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist. Die Formulierung im Attest, der Kläger habe „in dieser Zeit (dem Studium) nicht (…) folgen können“, bleibt in dieser Hinsicht zu vage. Aus dem Vortrag des Klägers – insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung – ergibt sich vielmehr, dass dieser im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 lediglich 24 bzw. 18 ECTS-Punkte erbrachte, weil er zum Wintersemester 2023/2024 erneut ins erste Fachsemester immatrikuliert wurde und deshalb davon ausging, lediglich die für das jeweilige Semester noch fehlenden Module absolvieren zu müssen. Er hat sich fortan lediglich für die Module angemeldet, die nach dem Studienverlaufsplan für das erste bzw. zweite Fachsemester seines Studiengangs vorgesehen waren, abzüglich der Module, die er bereits im Rahmen seines Probestudiums bestanden hatte. Allerdings befand sich der Kläger förderungsrechtlich zum Wintersemester 2023/2024 bereits im dritten Fachsemester (siehe oben 1.), so dass es ihm oblegen hätte, auch Prüfungsleistungen in den für dieses Fachsemester vorgesehenen Modulen zu erbringen.

11 Soweit der Kläger davon ausging, es sei ihm nicht möglich gewesen, sich in diesen Semestern zu weiteren Modulen – insbesondere zu solchen des dritten oder vierten Fachsemesters – anzumelden und hierfür Prüfungsleistungen abzugeben, findet diese Annahme in der maßgeblichen Prüfungsordnung keine Stütze. Eine solche zwingende Einschränkung ergibt sich weder aus dem Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen (AT BPO) noch aus der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Umwelttechnik (fachspezifische PO) und kann ihrerseits damit ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG begründen. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AT BPO können sich Studierende (nur) für bis zu fünf Module pro Semester anmelden; eine erneute Anmeldung im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung oder Rücktritts von der Modulprüfung in Form von schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 15 Abs. 4 AT BPO für bis zu zwei Module bleibt dabei unberücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 AT BPO kann die Studiendekanin oder der Studiendekan beziehungsweise nach fakultätsinterner Regelung die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter oder die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall auf begründeten Antrag die Anmeldung zu weiteren Modulen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Studierende die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen kann. Eine Einschränkung der Anmeldung im Hinblick auf Module, die nach dem Studienverlaufsplan in Folgesemestern angeboten werden, zum Beispiel auch im Sinne einer zu bestehenden Zwischenprüfung, lässt sich diesen Regelungen nicht entnehmen. Auch die fachspezifische PO enthält diesbezüglich keine Regelung. Dass der Kläger dies im Rahmen eines Gesprächs mit einem Professor bei der Erörterung der Frage, ob der Kläger nach der Beendigung des Probestudiums im dritten Fachsemester oder im ersten Fachsemester immatrikuliert wird, so verstanden hat, mag daher rühren, dass in Anbetracht der im Probestudium erbrachten geringen Leistungen des Klägers ein „Neustart“ des Studiums im Hinblick auf den Studienerfolg als sinnvoll erachtet wurde. Dass der Professor bzw. der Prüfungsausschuss dabei nicht die förderungsrechtlichen Auswirkungen berücksichtigt hat, ist nicht fernliegend, da diese Frage als solche nicht prüfungs- oder hochschulrechtlicher Natur ist. Allerdings beruht diese Fehlvorstellung des Klägers auf Umständen, die förderungsrechtlich in seine Verantwortungssphäre fallen. Selbst bei entsprechender Mitteilung des Professors, eine Anmeldung zu Modulen aus den Folgesemestern sei nicht möglich, hätte es dem Kläger oblegen, auf seine laufende Ausbildungsförderung hinzuweisen und ggf. weiteren rechtlichen Rat einzuholen, zumal er in dem Bescheid des Studierendenwerks vom

12 8. September 2022 darauf hingewiesen worden war, dass für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG das Sommersemester 2024 maßgeblich sei. Aufgrund der Regelungen in der AT BPO und der fachspezifischen PO bedarf es auch keiner Prüfung, ob das elektronische Portal für Modulanmeldungen tatsächlich keine Möglichkeit bereithält, sich für Module aus Folgesemestern anzumelden. Auch in diesem Fall hätte es dem Kläger in förderungsrechtlicher Hinsicht oblegen, bei der zuständigen Stelle auf eine solche technische Einschränkung hinzuweisen und auf eine Anmeldung für weitere Module hinzuwirken. bb. Selbst unter der Annahme, dass eine Erkrankung auch dann für ein entstandenes Ausbildungsdefizit ursächlich sein kann, wenn das auf einer Erkrankung beruhende Ausbildungsdefizit so groß ist, dass die erforderlichen 90 ECTS-Punkte von dem Studierenden bis zum Ablauf des vierten Fachsemesters nicht mehr erreicht werden können, führt dies nicht dazu, dass die psychische Erkrankung des Klägers als ursächlich für das Nichterreichen der üblichen Leistung anzusehen ist. Zunächst entbindet auch ein vergleichsweise gravierendes krankheitsbedingt entstandenes Ausbildungsdefizit in den ersten Semestern einen Studierenden nicht von der förderungsrechtlichen Obliegenheit, zumindest in den Folgesemestern die jeweils durchschnittlich für die Erreichung von 90 ECTS-Punkte erforderlichen Prüfungsleistungen zu erbringen (siehe oben aa.). Zudem hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, den im Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 entstandenen Ausbildungsrückstand – die alleinige Ursächlichkeit der psychischen Erkrankung unterstellt – in der verbliebenen Zeit bis zum Ende des Sommersemesters 2024 mit zumutbaren Anstrengungen aufzuholen. Der auf sieben Semester und insgesamt 210 ECTS-Punkte angelegte Studiengang des Klägers (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 der fachspezifischen PO) hätte es dem Kläger ohne Weiteres ermöglicht, jedenfalls 30 ECTS-Punkte pro Semester zu erbringen. Daneben hätte der Kläger, um die für den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG erforderlichen 90 ECTS- Punkte nachzuweisen, im Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 noch jeweils 6 ECTS-Punkte zusätzlich, d. h. insgesamt 36 ECTS-Punkte pro Semester erbringen müssen. Dies stellt grundsätzlich keinen unzumutbaren Aufwand dar, entspricht ein solcher „Workload“ doch der regelmäßig vorkommenden Situation, in der ein Studierender eine Modulprüfung nicht besteht und diese neben seinem regulären Pensum

13 im einem Folgesemester wiederholt. Wie bereits dargestellt, war es dem Kläger – entgegen seiner Annahme – auch nicht aus rechtlichen Gründen von vornherein unmöglich, sich zu Modulprüfungen anzumelden, die erst für Folgesemester vorgesehen waren (siehe oben aa.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Lammert Bode

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