Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2722/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2722/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2024, soweit sich diese auf den Kläger beziehen, verpflichtet, den Kläger als politischen Flüchtling anzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

2 nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am geborene Kläger reiste zusammen mit seinem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Sohn nach eigenen Angaben am 5.9.2023 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 12.10.2023 Asylanträge. Der Kläger wurde am 7.11.2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Er gab an, er habe nach der Ausreise erfahren, dass eine Ausreisesperre für ihn eingetragen gewesen sei. Sie hätten Iran am .2022 über die Grenze zur Türkei verlassen. Er sei in der iranischen demokratischen Partei aktiv gewesen und dort zwei Jahre vor der Ausreise Mitglied geworden. Nach einer Demonstration habe er einen verletzten Freund nach Hause gebracht. Als er am nächsten Tag nach diesem geschaut habe, habe die Polizei bei ihm das Haus durchsucht und Papiere mitgenommen. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen. Er sei dann mit seinem Sohn zum Schleuser gefahren und zwei Tage später über die Grenze gegangen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei noch viermal bei Ihnen zu Hause gewesen. In Iran habe er Familien von Peschmerga finanziell geholfen. Er habe auch Plakate gemalt und Demonstrationen für die Bewegung Frau.Leben.Freiheit organisiert. Er habe sich auch in Diskussionen für die Rechte von Frauen eingesetzt. Der Kläger hat einen Letter of Confirmation der Democratic Party of Iranian Kurdistan vom 16.2.2024 vorgelegt, zu dessen Inhalt auf die Behördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 16.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger und sein Sohn wurden zur Ausreise aufgefordert, ihre Abschiebung in den Iran wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen. Die Kläger und sein Sohn haben am 23.10.2024 Klage erhoben. Sie tragen vor, der Kläger sei Mitglied der demokratischen Partei Kurdistans. Diese Partei und die Partei Komalah seien ernsthafte Gegner des islamischen Regimes und in den letzten zwei Jahren enorm

3 bekämpft worden. Auch die Bewegung Frau.Leben.Freiheit habe im kurdischen Teil des Iran begonnen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2026 ist das Verfahren des Sohnes des Klägers abgetrennt worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 16.10.2024, zugestellt am 18.10.2024, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen, 3. festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 u. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27.1.2026 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der

4 Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet,

5 wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers zum Erfolg. Der Kläger hat Iran vorverfolgt verlassen (1.) und ist zudem in beachtlicher Weise exilpolitisch aktiv (2.). 1. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Kläger in Iran für die oppositionelle Democratic Party of Iranian Kurdistan tätig war und aus diesem Grunde von den iranischen Sicherheitskräften gesucht und vorgeladen wurde. Er hat Iran daher vorverfolgt verlassen.

6 Der Kläger hat zum Beleg seiner Verbindungen zur Democratic Party of Kurdistan ein Schreiben der Partei vom .2024 vorgelegt, in dem er als Sympathisant der Partei bezeichnet wird. Diese Bezeichnung stimmt mit den Schilderungen des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung überein. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung den Namen des Vorsitzenden der Partei nennen und wusste, dass sich deren Hauptsitz im Irak befindet. Er war jedoch in keine festen Parteistrukturen eingebunden und hatte keine hochrangige Stellung inne. Seine Anweisungen erhielt er telefonisch aus dem Ausland. Obwohl die Partei verdeckt agiert, ist davon auszugehen, dass die Aktivitäten des Klägers den iranischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Der Kläger gab an, seine gesamte Familie sei in der Partei und drei Onkel mütterlicherseits hätten für die Partei gekämpft und seien dabei gestorben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Klägers unter besonderer Beobachtung der iranischen Sicherheitskräfte stand. Der Kläger gab an, er sei im Zusammenhang mit mehreren Demonstrationen in das Visier der Sicherheitskräfte gekommen. Man habe das Haus durchsucht und mehrfach – auch noch nach seiner Ausreise – nach ihm gefragt. Er habe mehrere Vorladungen erhalten. Soweit eine Person von den iranischen Sicherheitskräften der politischen Opposition zugerechnet wird, führt dies zu einer beachtlichen Gefahr einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG. Zur Gefährdung oppositioneller Aktivitäten in Iran führt das Auswärtige Amt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025) aus: Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Dabei sind Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten, besonders stark im Fokus und stärkerer Repression ausgesetzt, was u.a. zu längeren Haftstrafen und einer höheren Zahl von Todesurteilen und Hinrichtungen als im Rest der Bevölkerung führt. Ihnen werden pauschal Separatismus-Bestrebungen vorgeworfen. Als rechtliche Grundlage dienen weitgefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuches (IStGB)) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, die das System der Islamischen Republik Iran öffentlich kritisieren und die zugleich Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv.

7 Eine organisierte politische Opposition gibt es in Iran nicht. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen hat oftmals staatliche Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Folge. Zahlreiche Organisationen sind terrorgelistet, ihren Mitgliedern droht die Todesstrafe. Anführer der Oppositionsbewegung, die sich 2009 gebildet hatte, befinden sich weiterhin unter Hausarrest, wie z.B. der frühere Ministerpräsident Mousavi. Viele Anhängerinnen/Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv. Zu den in Iran verbotenen Gruppen gehört auch die Democratic Party of Iranian Kurdistan (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 17.7.2025). Accord berichtet zu dieser Partei (Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP- Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979], Stand 24.11.2024). Die Democratic Party of Iranian Kurdistan (PDKI; Deutsch: Demokratische Partei des iranischen Kurdistan), auch bekannt als Kurdish Democratic Party of Iran oder Kurdistan Democratic Party of Iran bezeichnet sich selbst als eine sozialdemokratische Partei. Die PDKI hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen sowie Autonomie für die iranischen Kurd:innen zu erlangen. Die Partei steht seit 2006 unter der Führung von Mustafa Hijri. Der PDKI angeschlossene Organisationen inkludieren die Democratic Women’s Union of Iranian Kurdistan, die Democratic Youth Union of Kurdistan und die Democratic Students Union of Kurdistan. Die PDKI hat außerdem an die Partei angeschlossene Peschmerga-Truppen. Der Partiekongress, der alle vier Jahre stattfindet, ist das höchste Entscheidungsgremium der PDKI. Zwischen den einzelnen Parteikongressen fungiert ein Zentralkomitee, bestehend aus 25 ständigen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, als höchstes Entscheidungsgremium. Die PDKI hat ihren Hauptsitz in der Autonomen Region Kurdistan im Irak. Die PDKI verfügt über ein Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisant:innen im Iran. Laut Vertretern der PDKI sind die Mitglieder im Iran in geheimen Zellstrukturen organisiert. Jede Stadt hat ihre eigene separate Organisationsstruktur. Die Mitglieder in den Zellen dürfen andere Mitglieder außerhalb der Zelle nicht kennen und erhalten nur die Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Eine Zelle kann aus einem, drei oder fünf (und in der Vergangenheit zwischen drei und neun) Mitgliedern. Laut einem Mitglied des Zentralkommittees gibt es drei Arten von Unterstützer:innen der Partei: Mitglieder, Sympathisant:innen und sogenannte Freund:innen. Mitglieder tragen Verantwortung und pflegen eine enge Beziehung zur Partei. Die meisten Mitglieder sind in den oben beschriebenen Zellen organisiert. Manche Mitglieder führen ihre Aktivitäten alleine durch, während nur die Parteiführung darüber informiert ist. Sympathisant:innen tragen weniger Verantwortung. Sie unterstützen die Partei und akzeptieren ihre Politik, sind aber nicht an

8 Richtlinien gebunden. Laut dem Mitglied des Zentralkommittees haben Sympathisant:innen keine direkten Verbindungen zur PDKI. Die Sympathisant:innen in den kurdischen Gebieten im Iran sind laut einem Mitglied des politischen Büros der Partei jedoch alle auch organisiert und in den Parteizellen aktiv. Sogenannte Freund:innen der Partei haben keine Verbindungen zur Partei und tragen auch keine Verantwortung. Sie nehmen unter Umständen an Demonstrationen teil, hören den Radiosender der Partei oder unterstützen die Partei in manchen Fällen durch eigene Initiativen. 2. Der Kläger hat sein Engagement für die Democratic Party of Kurdistan nach der Ausreise fortgesetzt. Er betreibt einen Instagram-Account unter seinem Namen mit dem Emblem der Partei. Zudem nimmt er an überregionalen Sitzungen der Partei teil. Er hat Kontakt zu Funktionären der Partei in Hamburg und Berlin, von denen er Einladungen und Informationen erhält. Nach den vorliegenden Erkenntnissen dürfte er sich damit im Blickpunkt der iranischen Sicherheitskräfte befinden. Zur Beobachtung der regimefeindlichen Tätigkeit von iranischen Staatsangehörigen im Ausland berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 17.7.2025, S. 211ff., Auszüge): Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden, wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt. Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar. Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt. Die „roten Linien“ für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online- Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen

9 Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit. Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. II. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge. III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes

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