Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2079/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2079/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: , g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.7.2024 verpflichtet, die Kläger als politische Flüchtlinge anzuerkennen. Ziffer 2. des Bescheides vom 30.7.2024 wird insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden.
2 Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. gez. Dr. Benjes Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am geborene Kläger zu 1) und die am geborene Klägerin zu 2) reisten nach eigenen Angaben am 18.12.2022 in das Bundesgebiet ein und stellten am 2.2.2023 Asylanträge. Sie legten jeweils ein persönliches Identifikationsheft der Islamischen Republik Iran, einen iranischen Personalausweis und ihre Heiratsurkunde vor. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.7.2023 gab die Klägerin zu 2) zusammengefasst an, sie hätten aus Angst vor einer Abschiebung ihre Reisepässe vernichtet. Sie und ihr Mann hätten nach dem Tod von Mahsa Amini an Protesten und Demonstrationen teilgenommen. Als Frau habe sie in der Vergangenheit viele Ungerechtigkeiten erlebt. Die Sicherheitsbehörden hätten nach ihnen gefragt, daher hätten sie das Land verlassen müssen. Nach der Ankunft in Deutschland habe sie sich dem Christentum zugewandt. Auch der Kläger zu 1) gab an, sie hätten auf Anraten ihre Reisepässe zerschnitten und in der Toilette entsorgt. Er habe zusammen mit seiner Frau und Freunden an Demonstrationen teilgenommen. Dann sei die Sicherheitsüberwachung ausgebaut worden und ab dem 12.11. sei er nicht mehr in der Stadt gewesen. Bereits am 1.9.2013 sei er bei seiner Tätigkeit als Dozent an der Uni festgenommen worden, da er sich in den Vorlesungen gegen das Regime ausgesprochen habe. Er sei für einen Monat inhaftiert worden und habe seine Stelle verloren. Bei einem Angriff auf seine Frau habe diese ein ungeborenes Kind verloren. Durch seine Mutter sei er in Deutschland in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Mit Bescheid vom 30.7.2024, zugestellt am 2.8.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert; ihre Abschiebung in den Iran wurde angedroht. Das Einreise-
3 und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgte auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen. Die Kläger haben am 7.8.2024 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie hätten weder über ihre Identität noch über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht, eine Abweisung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG komme daher nicht in Betracht. Ihnen drohe aufgrund ihrer islamkritischen Haltung/Abfall vom Islam in Iran Verfolgung. Zudem habe sich die Klägerin zu 2) tiefgreifend in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert, eine Rückkehr in die diskriminierende Gesellschaft in Iran sei ihr nicht zuzumuten. Die Kläger haben Nachweise zum Spracherwerb und zum Bestehen des Tests „Leben in Deutschland“, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und ein pfarramtliches Schreiben des Pastors der Ev. Kirchengemeinde vom 5.3.2026 vorgelegt, zum Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.7.2024 – zugestellt am 2.8.2024 - zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. 2. Hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz zuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 7.11.2024 hat die erkennende Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, 1 V 2080/24. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 2.2.2026 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des sistierten Zeugen Herrn ; es wird jeweils auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (I.), zudem ist die Ablehnung des Antrages auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet aufzuheben (II.). Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
5 Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist
6 dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger zum Erfolg. Ihnen droht bei einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Konversion zum Christentum, mithin wegen ihrer Religion (1.). Zudem und die Entscheidung insoweit eigenständig tragend ist die Klägerin zu 2) durch die individuelle Übernahme von soziokulturellen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind, in Iran von asylerheblicher Verfolgung bedroht (2.). 1. Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind in Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Das Oberverwaltungsgericht Münster führt hierzu in seinem Urteil vom 22.4.2024 (6 A 242/21.A, juris; bestätigt im Urt. v. 23.7.2025, 6 A 2473/21.A, juris) aus, die Konversion zum Christentum sei aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stelle sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und mache die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werden weiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Dabei hängt es von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastore und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Die geschilderten negativen Konsequenzen sind jedoch nur beachtlich wahrscheinlich, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren
7 Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es nicht maßgeblich um den inneren Akt des Religionswechsels als solchen, sondern vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Die Einzelrichterin schließt sich diesen Ausführungen unter Bezugnahme auf die vom Oberverwaltungsgericht Münster zitierten Erkenntnismittel an. Im Einzelfall der Kläger ist die Einzelrichterin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2026 überzeugt, dass diese im christlichen Glauben verwurzelt sind und ein Verzicht auf die Betätigung dieses Glaubens zu einem Eingriff in die religiöse Identität der Kläger führen würde. In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG,
8 Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris). Die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft, die zum Bereich des in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstbestimmungsrechts zählt, darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Sachvortrag zur Konversion oder die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, für Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden. Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Denn bei der damit angesprochenen Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann allerdings auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalles festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn 27ff. juris).
9 In einer Gesamtschau haben die Kläger eine identitätsprägende Hinwendung zum christlichen Glauben dargelegt. Die Kläger sind erst in Deutschland – vermittelt durch die Mutter des Klägers zu 1) – in Kontakt mit dem Christentum gekommen. Beide Kläger gaben an, sie hätten ihre sichere Ausreise und die Ankunft im Bundesgebiet als Wunder erlebt, welches sie in ihrer Hinwendung zum Christentum bestärkt hätte. Beide schilderten in der mündlichen Verhandlung überzeugend die Bedeutung, die die Religion und insbesondere auch die Verbindung zur Kirchengemeinde für sie haben. Die Einbindung der Kläger in den christlichen Glauben wird bestätigt durch die sehr ausführliche Stellungnahme von Pastor von der evangelischen Kirchengemeinde vom 5.3.2026 und die Zeugenaussage von Pastor von der gleichen Gemeinde. Aus beiden Stellungnahmen geht hervor, dass die Kläger den Pastoren gut bekannt sind und dass beide Pastoren davon überzeugt sind, dass es sich bei den Klägern um bekennende Christen handelt. 2. Zur Überzeugung der Einzelrichterin droht der Klägerin zu 2) zudem im Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG der sozialen Gruppe der iranischen Frauen angehört und infolgedessen in der iranischen Gesellschaft als Gruppenzugehörige eine erhebliche systematische Ungleichbehandlung zu erwarten hat, welche aufgrund einer fortgeschrittenen „Verwestlichung“ im Falle der Klägerin die Qualität einer Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG erreicht. Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG wird klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG die Gruppe der iranischen Frauen anzusehen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 31ff. juris mit umfassenden Nachweisen). Die Situation der Frauen in Iran stellt sich nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025) wie folgt dar: In rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind Frauen in Iran weitreichenden Diskriminierungen unterworfen. Iran ist eines von nur drei Ländern
10 weltweit, die die VN-Frauenrechtskonvention CEDAW nicht ratifiziert haben. Sichtbarstes Symbol der Diskriminierung ist der Verschleierungszwang. Im „Global Gender Gap Report“ 2024 des World Economic Forum rangiert Iran auf Platz 143 von 146. Die von Staatspräsident Pezeshkian angekündigte Verbesserung der Situation für Frauen hat sich bisher nicht realisiert. Im November 2021 trat ein Gesetz „zur Verjüngung der Bevölkerung“ in Kraft, welches das Recht auf Gesundheit und insbesondere die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen und Mädchen massiv einschränkt. Die rechtliche Situation und die Politik der noch stärkeren Einschränkungen für Frauen und Mädchen stehen im Gegensatz zur gesellschaftlichen Entwicklung: Frauenrechte werden insbesondere in der gebildeten Schicht offen diskutiert, der Hidschab-Zwang bewusst missachtet, Diskriminierungen in Frage gestellt und von mutigen Frauenrechtsaktivistinnen bekämpft. Junge Frauen sind in der Regel gut ausgebildet, Studierende an den Universitäten sind mehrheitlich weiblich. Es sind jedoch teilweise große Unterschiede im Umgang mit Frauen zwischen der städtischen und der ländlichen Bevölkerung und zwischen den unterschiedlichen Ethnien zu erkennen. Bei Verstößen gegen die Bekleidungsvorschriften müssen Frauen mit Strafen rechnen. So kann etwa eine Frau, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllt, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder Geldstrafe bestraft werden. Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen. Ein sogenanntes „Hidschab- und Keuschheitsgesetz“, das u.a. Haftstrafen von bis zu 10 Jahren, Geldstrafen von bis zu 1 Mrd. IRR (ca. 1.000 EUR) und Ausreiseverbote ermöglichen sollte, wurde bislang nicht verabschiedet. Die Regierung Pezeshkian hatte sich gegen den Gesetzesentwurf der Hardliner gestemmt. Auch ohne gesetzliche Grundlage gab es bereits Fälle von mehrjährigen Haftstrafen für das (öffentlichkeitswirksame) Ablegen des Hidschabs. Die sogenannte Sittenpolizei „Gashte Ershad“ scheint aktuell kaum öffentlich aufzutreten. Bei Kontrollen kann es zu Bedrängung und Misshandlungen kommen. Frauen, die sich gegen das Regime stellen oder für Frauenrechte, Demokratie und Freiheit eintreten, werden oft als „psychisch instabil“ oder „labil“ bezeichnet, um ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben. Diese Diagnose dient als Vorwand, um sie in psychiatrische Einrichtungen zu bringen oder ihnen Zugang zu rechtlichen Ressourcen und Unterstützung zu verwehren. Die Fact Finding Mission der VN vertritt in ihrem am 8.3.2024 veröffentlichten Bericht die Auffassung, die systematischen, weitverbreiteten und diskriminierenden Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen und Mädchen seien als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen, darunter u.a. Verfolgung auf Grundlage des Geschlechts. In einem Bericht vom 13.9.2024 berichtete sie von der Zunahme repressiver Maßnahmen durch die Behörden. Das iranische Recht ist vom Bild einer dem (Ehe-)Mann
11 untergeordneten (Ehe-)Frau geprägt, was sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts zu erkennen ist. Die Frau steht zeitlebens unter der Vormundschaft des Ehemannes oder eines männlichen Verwandten (Vater, Bruder, Onkel o.a.). Die iranische Gesellschaft benachteiligt damit aufgrund der sozialen, rechtlichen oder religiösen Normen innerhalb des Herkunftslandes beziehungsweise aufgrund der Bräuche ihrer Gemeinschaft Frauen als soziale Gruppe gegenüber Männern (vgl. hierzu auch die ausführliche Schilderung in: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026, S. 153 ff.). Im Fall einer weiblichen Schutzsuchenden ist ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann gegeben, wenn der geschlechtsspezifische Aspekt für sie so bedeutsam für ihre Identität oder ihr Gewissen ist, dass die sie in Iran als Frau treffenden systematischen Benachteiligungen für sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Es darf ihr – ausnahmsweise und einzelfallbezogen – nicht zumutbar erscheinen, sich in Iran den dortigen rechtlichen und gesellschaftlichen iranisch-islamischen und Frauen im Vergleich zu Männern benachteiligenden Regeln zu unterwerfen. Mit dem unbestimmten Begriff der „Verwestlichung“ ist die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten kennzeichnend sind. Wann ein solcher Grad der Identitätsprägung erreicht ist, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. dazu umfassend VG Hamburg, Urt. v. 23.7.2024, 10 A 4960/22, Rn. 35 - 36, juris m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.12.2023, 2 LB 8/22; VG Bremen, Urt. v. 30.11.2022, 1 K 1527/20, juris; VG Bremen, Urt. v. 18.1.2023, 1 K 1738/21). Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2) in ihrer Identität durch eine sog. „Verwestlichung“ geprägt ist. Bei der Anhörung beim Bundesamt berichtete sie, dass sie in Iran als Frau und als Mensch vielen Ungerechtigkeiten ausgesetzt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei froh, hier als Frau frei und selbständig leben zu können. Sie habe in Iran ständig unter einer latenten Angst gelebt und in den drei Jahren, in denen sie in Deutschland lebe, gesehen, dass ein anderes Leben möglich sei. Die Klägerin zu 2) hat den Deutsch-Test für den Beruf B2 und den Test „Leben in Deutschland“ bestanden und absolviert eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz und ist dabei, den Führerschein zu erlangen. Der Kläger zu 1) schilderte, er sei
12 sehr froh, dass die Klägerin zu 2) hier in Freiheit leben könne. Beiden Klägern war anzumerken, welche Bedeutung ein selbstbestimmtes Leben ohne die in Iran geltenden Beschränkungen für die Klägerin zu 2) hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 2) im Falle einer Rückkehr nach Iran den dortigen Regeln und Gepflogenheiten und den religiösen Vorgaben ohne weitgehende Verleugnung ihrer Persönlichkeit widerspruchslos unterwerfen könnte. II. Zur Sicherung eines umfassenden Rechtsschutzes ist der Antrag der Kläger gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie zwar nicht die Anerkennung als Asylberechtigte begehren, sich aber gegen die Bewertung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet wenden. Dies ergibt sich auch aus ihrem Vortrag im Klage- und Eilverfahren. Das Bundesamt hat die Entscheidung zur offensichtlichen Unbegründetheit der Asylanträge der Antragsteller auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine hierauf gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung liegen jedoch nicht vor. Hierzu hat die erkennende Einzelrichterin im Beschluss vom 7.11.2024, 1 V 2080/24, ausgeführt: „§ 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der ab dem 27.2.2024 geltenden Fassung (Gesetz zur Verbesserung der Rückführung – Rückführungsverbesserungsgesetz – vom 21.2.2024, BGBl. Nr. 54) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs vom 24.11.2023 (BT-DrS. 20/9463, S. 56) der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) dienen, denen zufolge die Mitgliedstaaten einen unbegründeten Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten können, wenn angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat. Die Neufassung soll nach der Gesetzesbegründung die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nrn. 2 und 5 AsylG a. F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments erfassen.
13 Aus der Gesetzesbegründung und aus dem Wortlaut der Neufassung wird deutlich, dass nicht jede Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments zu einer Qualifizierung der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als offensichtlich unbegründet führen soll, sondern allein eine solche, die im Ergebnis die sichere Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden verhindert hat. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass gerade das vernichtete oder beseitigte Personaldokument die Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit "ermöglicht hätte". Bestehen aber aus anderen Gründen keine Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden, hat sich die Vernichtung oder Beseitigung des Personaldokuments auf deren Feststellung nicht ausgewirkt. Das Asylverfahren kann in diesem Fall ohne Hindernisse mit einer regelhaften Begründetheitsprüfung durchgeführt werden (vgl. VG Aachen, B. v. 26.4.2024, 10 L 265/24.A, juris; VG Schleswig, Urt. v. 4.7.2024, 10 A 161/24, juris; VG Düsseldorf, B. v. 29.8.2024, 30 L 2228/24.A; VG München, B. v. 17.9.2024, M 25 S 24.32692, juris; VG Gelsenkrichen, B. v. 23.9.2024, 19a L 1394/24.A, juris; a.A.: VG Düsseldorf, B. v. 27.5.2024, 22 L 1091/24.A; VG Ansbach, B. v. 19.9.2024, AN 1 S 24.31781, juris). Vor diesem Hintergrund führt die von den Antragstellern eingeräumte Vernichtung der Originalpässe nicht zu einer Qualifizierung der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet. Denn das Bundesamt hatte ausweislich der Akte keinerlei Zweifel an der Identität der Antragsteller. Diese haben ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage anderer Dokumente nachweisen können, deren Authentizität das Bundesamt nach einer durchgeführten Dokumentenprüfung ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr - neben dem Gesamteindruck in der persönlichen Anhörung und den Angaben des eingesetzten Dolmetschers - der aktenkundig gemachten Feststellung zugrunde gelegt hat, dass Zweifel an Identität und Herkunft der Antragsteller nicht bestehen. Bei dieser Sachlage erweist sich die Vernichtung der Reisepässe im vorliegenden Zusammenhang als unschädlich.“ An dieser Rechtsprechung hält die Einzelrichterin fest (vgl. auch VG Köln, B. v. 8.9.2025, 22 L 1994/25.A, juris). Hinweise dafür, dass die Offensichtlichkeitsentscheidung auf die weiteren Qualifizierungstatbestände des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Nrn. 5 bis 9 AsylG gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. III. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge.
14 IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes
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