Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 1 K 2939/24

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 K 2939/24 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2026 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2 Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylberechtigung und begehrt hilfsweise die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Für den am geborenen Kläger stellte dessen Mutter am .1999 einen Asylantrag. Als Religion wurde für die Mutter Islam und für den Kläger Bahai angegeben. Mit Urteil vom 12.6.2003 (3 K 2161/01.A) verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen die Beklagte, die Mutter des Klägers als Asylberechtigte anzuerkennen. Hinsichtlich des Klägers wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar bekenne sich der Kläger jetzt in der Bundesrepublik öffentlich zu der Religion seiner Großeltern und seines Vaters und besuche Veranstaltungen der Bahai-Gemeinde. Dies werde bei einer Rückkehr jedoch nicht zu einer asylrechtsrelevanten Verfolgung führen. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.8.2003 wurde der Kläger gemäß § 26 Abs. 2 AsylfG als Asylberechtigter anerkannt (sog. Familienasyl). Unter dem 9.11.2023 leitete das nunmehr zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein Widerrufsverfahren ein. In einer persönlichen Stellungnahme führte der Kläger aus, er lebe seit 24 Jahren im Bundesgebiet und habe keinerlei Bezug zum Iran. Sein Vater sei wegen der Zugehörigkeit zur Bahai Religion im Iran verfolgt worden. Als einziger Sohn gelte auch der Kläger im Iran als Bahai und sein Leben sei dort daher in Gefahr. Zudem besitze er keinen iranischen Pass. Er spreche fließend Deutsch und habe einen Schulabschluss erworben. Er habe versucht, sich zu integrieren. Seine Drogensucht, welche durch sein Umfeld entstanden sei, habe ihn zurückgeworfen, aber er beabsichtige, wieder einem geregelten Leben nachzugehen. Zur Zeit sei er in der JVA berufstätig und komplett drogenfrei. Der Kläger legte zum Beweis seiner religiösen Zugehörigkeit ein Schreiben seiner Tante vom 17.11.2019 und eine Bestätigung der vom 12.3.1979 vor, zu deren Inhalt auf die Behördenakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom 28.10.2024, zugestellt am 6.11.2024, widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Die Anerkennung als Asylberechtigter sei zu widerrufen, da der Mutter des Klägers am .2008 die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen worden und damit ihre Asylberechtigung erloschen sei. Damit sei gemäß § 73a Satz 2 AsylG die Asylberechtigung des Klägers erloschen; andere Gründe für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung seien nicht ersichtlich.

3 Der Kläger hat am 20.11.2024 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei bereits fraglich, ob die Voraussetzungen des § 73a Satz 2 AsylG vorlägen. Auch habe sich die Beklagte nicht ausreichend mit den Fluchtgründen der Mutter des Klägers und der Situation seines Vaters auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2024 (Gesch.-Z.: 10366009 - 439), zugestellt am 6. November 2024, aufzuheben; hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, weiter hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, und höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf den Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 13.3.2025 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bremen verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. Der mit Bescheid vom 28.10.2024 unter Ziffer 1. verfügte Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erfolgte rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

4 Gemäß § 73a Satz 2 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Asylanerkennung der Mutter des Klägers als Stammberechtigte ist durch deren Einbürgerung erloschen und aus diesem Grund durfte das Familienasyl des Klägers widerrufen werden (1.), der Widerruf erfolgte auch nicht verfristet und das Recht zum Widerruf war nicht verwirkt (2.). Schließlich liegen keine anderen Gründe vor, aus denen der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen wäre (3.). 1. § 73a AsylG bezieht sich auf die Erlöschensgründe nach § 72 AsylG (BVerwG, Urt. v. 11.10.2023, 1 C 35/22, juris, Rn. 14). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AsylG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit das Familienasyl des Klägers durch die Einbürgerung seiner Mutter erloschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 73a AsylG auch nicht gegen den klaren Gesetzeswortlaut dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Widerruf des Familienasyls im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Stammberechtigte oder den Stammberechtigten nicht erfolgen darf. Die Klarstellung, dass die Anerkennung als Asylberechtigter durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erlischt, erfolgte durch Gesetz v. 21.12.2022. Zuvor normierte § 72 Abs. 1 Ziff. 3. AsylG a.F. den Verlust der Asylberechtigung „wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt“. Gleichzeitig mit dieser Änderung wurde der § 73 Abs. 2b Satz AsylG a.F. „Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.“ unverändert in den neu geschaffenen § 73 a AsylG übernommen. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem Erlöschen des Familienasyls bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten ausgeht (VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2024, 6 K 899/22.WI.A, juris, Rn. 31). Dieses Verständnis der Norm widerspricht auch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere steht die Pflicht zur Wahrung des Familienverbandes nach Art. 23 Abs. 2 RL

5 2011/95/EU dem nicht entgegen. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten allein dazu, Familienangehörigen die Rechte nach den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU zu gewähren, ein Recht auf Familienasyl ist nicht normiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2023, 1 C 35/22, juris Rn. 29). Auch aus Art. 34 GFK, welcher die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, soweit wie möglich die Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern, ist keine Regelung zu entnehmen, die zu einer Auslegung des § 73a Satz 2 AsylG i.V.m. § 72 AsylG entgegen dem Wortlaut führen müsste. Denn die Interessen der von einer Einbürgerung betroffenen Familienangehörigen werden durch den Vorbehalt, demzufolge der Widerruf der Zuerkennung des Familienasyls ausscheidet, wenn dem Familienangehörigen aus anderen Gründen Asyl zuzuerkennen wäre, ausreichend geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2023, 1 C 35/22, juris Rn. 28). 2. Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers bereits im Jahr 2008 eingebürgert wurde, das Widerrufsverfahren jedoch erst am 9.11.2023 eingeleitet wurde. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Widerruf nach § 73 a AsylG die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gilt (vgl. dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 21.11.2024, 6 K 899/22.WI.A, juris Rn. 33; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2024 – 38 K 86/20 A –, Rn. 40, juris). Denn diese Frist wurde vorliegend jedenfalls eingehalten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Jahresfrist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist und beginnt daher erst mit der vollständigen Kenntnis der Behörde aller maßgeblichen Umständen insbesondere infolge einer Anhörung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019 – BVerwG 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 [246] Rn. 31f.). Vorliegend erhielt das Bundesamt als zuständige Behörde erst durch eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 8.11.2023 Kenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers. Sodann wurde der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2023 und mit weiterem Schreiben vom 18.12.2023 um Stellungnahme bzw. weitere Nachweise gebeten. Der Erlass des Bescheides vom 28.10.2024 erfolgte damit binnen Jahresfrist. b) Eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf des Familienasyls ist ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Verwirkung setzt voraus, dass neben dem Zeitmoment zusätzlich Umstände eintreten, aus denen der Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr widerrufen und der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Widerrufsbefugnis nicht mehr ausgeübt werde (vgl.

6 BVerwG, Urt. v. 20.12.1999, 7 C 42.98, juris Rn. 27). Im vorliegenden Sachverhalt ist nicht ersichtlich, aus welchen Handlungen des Bundesamtes der Kläger den Schluss hätte ziehen können, dass die Einbürgerung seiner Mutter nicht zu einem Widerruf seines Familienasyls führen könnte. Soweit in der mündlichen Verhandlung argumentiert wurde, der Kläger habe darauf vertrauen können, dass das Bundesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelüberprüfungsfrist nach § 73 Abs. 2a AsylG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung hätte tätig werden müssen, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach dem zum 1.1.2005 eingeführten § 73 Abs. 2a AsylG (G. v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) hatte eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 20.8.2003 Familienasyl gewährt; die Regelüberprüfung hatte daher im August 2006 zu erfolgen. Die Mutter des Klägers wurde jedoch erst im Jahr 2008 eingebürgert. 3. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, steht dem Widerruf die Gefahr einer politischen Verfolgung des Klägers in Iran aus eigenen Gründen nicht entgegen. Gemäß § 73a Satz 2 2. Hbs. AsylG scheidet der Widerruf des Familienasyls aus, wenn der Ausländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Eine asylrelevante Verfolgung des Klägers in Iran ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß dem in den Voraussetzungen insoweit identischen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und

7 Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend

8 ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (std. Rspr. vgl. etwa BVerwG, B. v. 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15). Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16). Als eigene Verfolgungsgründe hat der Kläger auf seine Zugehörigkeit zur Religion der Bahai, mithin auf den Verfolgungsgrund der Religion, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, verwiesen. In Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, - in einem ersten Schritt - in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist - in einem zweiten Schritt - in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (vgl. BVerwG,

9 Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris). Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterliegen Angehörige der Bahai in Iran rechtlichen Einschränkungen und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis hin zur staatlichen Verfolgung; eine ungehinderte Religionsausübung ist ihnen nicht möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt aus (Länderinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026): Obwohl die Anhänger des Baha’i-Glaubens die Legitimität des Islams - einschließlich der Zwölfer-Schiiten, der offiziellen Religion Irans - anerkennen, werden sie von den Klerikern des Regimes seit den Anfängen der Islamischen Republik als potenzielle Herausforderer betrachtet. Sie gelten für die Regierung nicht als Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, sondern als Abtrünnige oder Anhänger einer abweichlerischen Sekte. […] Insbesondere, da der Glaube an den Mahdi ein Hauptpfeiler des Glaubens der Zwölfer-Schiiten ist, versucht das Regime, die Ausbreitung eines Glaubens, der eben dies ablehnt, mit Gewalt zu verhindern. Nachdem sich das religiöse Zentrum der Baha’i in Israel befindet, werden sie zudem bezichtigt, Agenten Israels zu sein. Nach Beginn des 12-tägigen Krieges zwischen Israel und Iran im Juni 2025 wurden zahlreiche Baha’i in ganz Iran gezielt verhaftet. Als nicht anerkannte religiöse Minderheit können die Baha’i ihren Glauben nicht frei ausüben, auch im Privaten nicht, und keine offiziellen Institutionen einrichten. Baha’i sind seit langer Zeit von systematischer Verfolgung, Unterdrückung und Einschüchterung betroffen, mit dem Ziel, sie zum Verlassen des Landes zu bewegen. Die etwa 300.000 Baha’i in Iran sind massiver wirtschaftlicher, politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie sind die am stärksten in ihren Rechten eingeschränkte Minderheit und werden bereits seit der Gründung ihrer Religionsgemeinschaft im 19. Jahrhundert in unterschiedlicher Ausprägung diskriminiert und verfolgt. Baha’i sind vom Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine staatliche Kompensation und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha’i-Zugehörigkeit verweigert. Es gibt Berichte über faktische Berufsverbote. 2024 wurde auch von Zerstörungen von Gräbern von Baha’i durch die Behörden und Vandalenakten auf einem Baha’i-Friedhof berichtet. Die Behörden verhinderten die Beisetzung von Baha’i auf einem Friedhof in Teheran, den die Gemeinschaft seit Jahrzehnten genutzt hatte. Es kommt immer wieder zu Landbeschlagnahmungen und Eigentumsentzug bei Hausdurchsuchungen. Ebenso wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. Im November 2024 gaben die Menschenrechtsorganisation Center for Human Rights (CHRI) und die Baha’i International Community an, dass momentan 1.200 Baha’i vor Gericht stehen oder zu

10 Haftstrafen verurteilt wurden und dass im Jahr 2024 bislang 93 von ihnen vor Gericht geladen oder ins Gefängnis gebracht wurden. Die UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Iran zeigte sich auch alarmiert über die zunehmende Verfolgung von Baha’i-Frauen in der Islamischen Republik Iran, die ein systematisches Muster der gezielten Verfolgung unter religiöser Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Unterdrückung deutlich macht. Baha’i-Frauen scheinen nach Informationen aus dem Jahr 2024 zwei Drittel aller Baha’i-Häftlinge im Land auszumachen, von denen viele ohne ordentliches Verfahren oder an unbekannten Orten festgehalten werden. Die Behörden setzen eine Reihe von Taktiken ein, um Baha’i daran zu hindern, ein stabiles Einkommen im privaten Sektor zu erzielen, einschließlich der Verweigerung von Handelslizenzen, der Schikanierung von Baha’i-Geschäftsinhabern und der Beschlagnahme von Land und Vermögen. Insbesondere die Streichung der Option „andere Religionen“ vom Antragsformular für ID-Karten Anfang 2020 setzte die Baha’i unter Druck. Es kann nur noch eine der in der Verfassung anerkannten Religionen - also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus - angegeben werden. Somit sind sie gezwungen, entweder das Formular nicht wahrheitsgemäß auszufüllen (was ihnen ihre Religion verbietet), oder schwere Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Ebenso wird ihnen damit der Zugang zu höherer Bildung verwehrt. Seit der Revolution von 1979 haben Regierungsvertreter, staatliche Institutionen, staatliche Medien und das schiitische klerikale Establishment (das eng mit dem iranischen Staat verflochten ist) in ihren Reden immer wieder zum Hass gegen die Baha’i-Gemeinschaft in Iran aufgestachelt. Die medial verbreitete Kampagne gegen die Baha’i bedient sich seit Langem eines Narrativs, das die Baha’i der politischen Einflussnahme und Intrigen beschuldigt. Auch wird ihnen „moralische Abartigkeit“ vorgeworfen. Auch vor dem Hintergrund dieser Auskünfte vermag die Einzelrichterin im Fall des Klägers eine relevante Gefährdung in Iran nicht zu erkennen. Es ist bereits nicht gesichert, dass die iranischen Behörden von der Religionszugehörigkeit des Klägers Kenntnis haben. Zudem ist es dem Kläger zuzumuten, seine Religionszugehörigkeit vor den iranischen Behörden zu verschweigen. Zum Nachweis der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai hat der Kläger eine Bestätigung seiner in Frankreich lebenden Tante vom 17.11.1999 zur Religionszugehörigkeit des Vaters des Klägers vorgelegt. Die Religionszugehörigkeit der Tante wiederum wurde bestätigt durch ein Schreiben der vom 12.3.1979. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom

11 12.6.2003 betreffend die Asylanerkennung der Mutter des Klägers wird hinsichtlich des Klägers und seiner Schwester ausgeführt, diese würden sich in der Bundesrepublik öffentlich zu der Religion ihrer Großeltern und ihres Vaters bekennen und Veranstaltungen der Bahai-Gemeinde in Bremen besuchen. Ausweislich des Tatbestandes dieses Urteils hatte die Mutter des Klägers angegeben, ihr Ehemann sei im Zusammenhang mit Studentenunruhen festgenommen worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass die bis dahin geheim gehaltene Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur Bahai-Religion bekannt werde. Weitere Auskünfte zur Einbindung des Klägers in die Religionsgemeinschaft der Bahai erfolgten weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren. Da der Vater des Klägers seine Religionszugehörigkeit geheim gehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Eltern auch für ihre Kinder in die staatlichen Register in Iran keine Eintragungen vorgenommen haben, die auf eine Zugehörigkeit zu den Bahai hindeuten könnten. Eine Zuordnung des Klägers zu den Bahai in Personenstandsdokumenten ist daher nicht anzunehmen. Mangels eindeutiger Zuordnung zu den Bahai liegt damit insoweit keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG vor. Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Vater des Klägers – zumindest 2020 – noch in Iran lebte und mithin offensichtlich keinen Anlass zu einer Ausreise sah. Denn in einem Bericht der JVA vom 7.7.2023 wird aus der Vollzugsplanung 2020 zitiert, wo ausgeführt wurde, der Kläger habe zu seinem Vater, der immer noch in Iran lebe, telefonischen Kontakt. Es wäre dem Kläger auch zuzumuten, gegenüber den iranischen Behörden seine Religionszugehörigkeit zu verheimlichen und seine Religion wenn, dann lediglich im engsten privaten Raum auszuüben. Da im gesamten Verfahren kein Vortrag zur tatsächlich praktizierten Einbindung des Klägers in den Glauben der Bahai erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, dass die Religionszugehörigkeit für den Kläger eine identitätsstiftende Bedeutung hat. II. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bleibt ohne Erfolg. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter I. 4. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, insbesondere droht ihm keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der

12 Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3. AsylG. Am 28.2.2026 haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jordanien und Irak geantwortet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, Stand 2.3.2026). Damit ist Iran zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Teil eines internationalen Konflikts. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht um und ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU wie folgt auszulegen: Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, kann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 31.1.2014 - C-285/12, Diakité, juris Rn. 30; Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 43). Dabei wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 31.1.2014 – C-285/12, Diakité, juris Rn. 31: Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07, Elgafaji, juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einklang damit geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3 m.w.N.; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13, juris Rn. 7; B. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 27.4.2010 10 C 4.09, juris Rn. 32 ff.; Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG

13 erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008 - 10 C 43.07, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind ferner solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N). Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit in ständiger Rechtsprechung weiter davon aus, dass es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 3; Urt. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13, juris Rn. 24; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Allerdings sieht es jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Fehlen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Dem folgt das Oberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 12.2.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 55 ff.; Urt. v. 26.5.2020 - 1 LB 56/20, juris Rn. 55 ff.; B. v. 1.12.2020, 1 LA 98/20, juris Rn. 19ff.). Auch der Europäische Gerichtshof hat in diesem Sinne auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg klargestellt, dass das vom

14 Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetze, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreiche, für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden könne. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Anderseits könne diese Feststellung jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, Urt. v. 10.6.2021 - C-901/19, juris Rn. 31 ff.). Es müsse vielmehr eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände erfolgen, die die Situation des Herkunftslandes kennzeichnen, namentlich die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts. Weitere Gesichtspunkte seien das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolge (EuGH, a.a.O., juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, B. v. 25.10.2022, 1 LA 170/21, juris Rn. 18). Nach diesen Maßgaben sieht die Einzelrichterin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Iran allein durch seine dortige Anwesenheit wegen einer im bewaffneten Konflikt bestehenden willkürlichen Gewalt die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person droht. Zunächst ist festzustellen, dass in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, die gerade ihn zusätzlich in Gefahr gezielter Gewaltakte bringen könnten. Wegen der oben geschilderten nur entfernten Beziehung zur Religion der Bahai liegt auch insoweit kein gefahrerhöhendes Moment vor. Nach den vorliegenden Berichten zur aktuellen Kriegssituation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation, Iran, US- amerikanische und israelische Angriffe auf Iran, Stand 2.3.2026; ai, Iran, aktuelle Lage (März 2026); SZ, News zu Iran: Iran droht mit vollständiger Schließung der Hormus-

15 Meerenge, 22.3.2026) ist eine willkürliche Gewalt, die sich gerade gegen die Zivilbevölkerung richtet, nicht ersichtlich. Israel und die USA richten ihre Luftschläge gegen militärische und nukleare Einrichtungen in Iran. Zudem wird versucht, die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen, indem ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats anvisiert werden. Die Angriffe richteten sich daher auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden. In den vergangenen Nächten wurden weitere Wellen israelischer Luftangriffe mit heftigen Explosionen in mehreren Bezirken von Teheran gemeldet, nach Ankündigung des israelischen Militärs handelte es sich um Attacken auf Regierungseinrichtungen. Die Berichterstattung über die Auswirkungen der Luftschläge ist durch die seit Beginn der Luftangriffe bestehende Internetsperre eingeschränkt. Es ist zu unterstellen, dass bei den Angriffen auch zivile Ziele in Mitleidenschaft gezogen werden. Anders als Israel verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können. Konkrete Zahlen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt liegen nicht vor. Die Menschenrechtsorganisation HRANA und der Rote Halbmond berichten über zivile Todesopfer im Land. Nach iranischen Angaben soll im Süden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 Todesopfern geführt haben soll. Zum Stand 2.3.2026 berichtete die israelische Forschungsorganisation Institute for National Security Studies in Übereinstimmung mit dem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran, wobei nicht berichtet wurde, ob es sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelte. Hinzu kommen in beiden Ländern Verletzte im oberen dreistelligen Bereich. Da sich die Art der Kriegsführung nicht geändert hat, lassen diese Zahlen Rückschlüsse auf die Zahl der toten und verletzten Zivilpersonen in Iran in den gut drei Wochen seit dem Beginn der Angriffe zu. Auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung führen diese Zahlen angesichts einer iranischen Bevölkerung von 91.567.700 (Statistisches Bundesamt für 2024) und selbst bezogen auf das Hauptangriffsziel Teheran mit etwa 8.700.000 Einwohnern (Wikipedia) nicht zur Annahme einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG relevanten Gefährdungslage. Bei wertender Betrachtung ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die medizinische Versorgung von Verletzten gesichert sein dürfte; Berichte über erhebliche Einschränkungen der medizinischen Versorgung liegen nicht vor. Eine maßgebliche Veränderung der Kriegsführung, bspw. durch Einsatz von Bodentruppen oder

16 das gezielte Zerstören von Zivileinrichtungen und Wohnraum und eine gezielte Vertreibung der Zivilbevölkerung ist nach aktueller Lage nicht zu erwarten. IV. Schließlich liegen in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Iran vor. Ihm droht bei einer Abschiebung nach Iran keine menschenunwürdige Behandlung, Art 3 EMRK, da die Sicherung eines Existenzminimums gewährleistet ist. Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, liegen nicht vor. Zum Gesundheitszustand des Klägers erfolgte im Verfahren kein Vortrag. Aus den vorliegenden Strafurteilen und den Vollzugsberichten der JVA Bremen ergibt sich, dass der Kläger bereits als Jugendlicher Drogen konsumierte. Die Straftaten wurden über Jahre zumeist aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Aus den Berichten der JVA aus 2021 und 2023 ergibt sich, dass der Kläger in diesen Jahren vollzugstauglich, arbeitsfähig und sporttauglich war. 2023 absolvierte der Kläger in der JVA einen kalten Vollzug und wurde danach auch nicht mehr substituiert. Der Kläger selbst hat sich in seiner persönlichen Erklärung gegenüber dem Bundesamt als komplett drogenfrei bezeichnet. Der Kläger ist im arbeitsfähigen Alter. Nach Aktenlage ist weder eine akut bestehende Drogensucht noch eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Er hat die ersten 12 Jahre seines Lebens in Iran verbracht und ist dort auch zur Schule gegangen. Zumindest bis 2020 hatte er noch telefonisch Kontakt zu seinem in Iran lebenden Vater. Zudem dürfte seine Mutter in der Lage sein, familiäre Kontakte in Iran zu vermitteln und die Familie in Deutschland kann den Kläger auch finanziell unterstützen. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstellen, dass der Kläger in der Lage sein wird, in Iran sein Existenzminimum zu sichern. Vor dem Angriff durch Israel und die USA stellte sich die wirtschaftliche Lage in Iran nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Migration (Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand 15.1.2026) wie folgt dar: Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren „langes und gesundes Leben“, „Zugang zu Bildung“ und „menschenwürdige Lebensstandards für

17 die Bevölkerung“ (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.771,40 USD im Jahr 2024 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie „oberes mittleres Einkommen“. […] Auch angesichts der im September 2025 wieder in Kraft getretenen UN-Sanktionen prognostizieren Analysten für 2025 und 2026 allerdings eine Rezession. […] Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Darüber hinaus wird die Wirtschaftsleistung Irans stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst. Die volkswirtschaftliche Lage bleibt mit der hohen Inflation und der schwachen Landeswährung angespannt. Obwohl die iranische Wirtschaft in den vergangenen Jahren trotz hoher Belastungen durch geopolitische Spannungen und wiederkehrende Sanktionspakete eine Grundstabilität aufrechterhalten konnte, haben der Krieg im Juni 2025 und die verschärften internationalen Sanktionen das Wachstum mit Stand Oktober 2025 deutlich ausgebremst. Der Dienstleistungssektor, in dem mehr als die Hälfte der Arbeitskräfte angestellt ist, war beispielsweise vom Konflikt und von „Verbindungsunterbrechungen“ in dessen Nachgang betroffen. Der iranische Rial (IRR) zeigte 2025 eine extreme Volatilität, die durch den Konflikt mit Israel zusätzlich verschärft wurde. Bereits vor Ausbruch der Kämpfe im Juni befand sich die Währung unter massivem Druck. Während der Kampfhandlungen beschleunigte sich der Wertverlust deutlich. Nach ihrem Abklingen kam es zu einer leichten Stabilisierung, allerdings ohne eine echte Erholung. Mit Stand 24.11.2025 steht der Wechselkurs auf dem freien Markt bei rund 1,1 Mio. IRR zu 1 USD. Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front. Parallel dazu bleibt die Inflation hoch: Für 2025 wird eine Teuerung von über 40 % erwartet; Lebensmittelpreise stiegen laut unabhängigen Schätzungen um 70-80 %, was die Kaufkraft der Bevölkerung stark unter Druck setzt. Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken. Die seit 2018 immer über 30 % liegende Inflation hat einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben. Die Kombination aus Währungsabwertung, hoher Inflation und gestörten Handelsströmen dämpft den Konsum und Investitionen erheblich und erschwert eine wirtschaftliche Stabilisierung. Nach der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 8,30 USD tägl.) befand sich 2024 rund ein Drittel der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei die Weltbank für 2025 einen Anstieg auf rund 35 % prognostiziert. Nach Angaben eines Mitglieds des Recherchezentrums des iranischen Parlaments leben rund 26 Mio. Iraner oder 30 %

18 der Bevölkerung in absoluter Armut, d. h. sie können Grundbedürfnisse wie eine Unterkunft, Grundnahrungsmittel, sauberes Wasser und Kleidung nicht decken. Weitere vier Millionen leben in extremer Armut, d. h. ihr Einkommen reicht selbst für ihren täglichen Lebensmittelbedarf nicht aus. Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. Während in städtischen Gegenden gemäß Daten aus dem Jahr 2023 [Anm.: letztverfügbare Daten] rund 30 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (weniger als 8,30 USD pro Tag) leben, sind es in ländlichen Gebieten rund 50 %. Gleichzeitig belegt Iran bei der Anzahl an Dollar-Millionären eine Spitzenposition in Westasien, wobei genaue Daten aufgrund der umfangreichen Kapitalflucht und Schattenwirtschaft samt intransparentem Finanzsystem kaum vorhanden sind. […] Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt. Eine zunehmende Energie- und Wasserknappheit hat zuletzt allerdings zu Rationierungen und Störungen der Wirtschaftstätigkeit geführt. Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage in Iran durch den aktuellen Krieg verschlechtern wird. Die Ausgangslage stellt sich nach den vorliegenden Erkenntnismitteln jedoch so dar, dass ein arbeitsfähiger alleinstehender Mann seine existenziellen Bedürfnisse auch bei einer Verschlechterung der Wirtschaftslage noch sicherstellen kann. V. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

19 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes

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