Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 482/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 482/26 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n , – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 26. März 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 und A mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04, B und L. Ausweislich eines Tätigkeitsberichts der Polizei Bremerhaven wurde er am gegen 14:51 Uhr von Passanten beobachtet, wie er auf dem Fahrersitz eines Autos vor einer eine weiße Substanz konsumierte. Hierfür platzierte er diese Substanz auf einer Parkscheibe und zerkleinerte diese mit einer Karte, bevor er sie nasal zu sich nahm. Die Polizeibeamten suchten den Antragsteller in der auf und begleiteten diesen nach draußen. Er gab gegenüber der Polizei an, vor Betreten der in seinem Auto Kokain konsumiert zu haben. Der Grund seien familiäre Probleme; einen regelmäßigen Konsum verneinte der Antragsteller. An der Parkscheibe nahmen die eingesetzten Polizeibeamten Anhaftungen einer weißen Substanz wahr. Mit Schreiben vom 23.12.2025 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf den mutmaßlichen Konsum von Kokain an. Der Antragsteller äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 23.01.2026 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziff. 2). Er wurde zudem aufgefordert, den Führerschein sofort nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben (Ziff. 3) und ihm wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 260,00 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung angedroht (Ziff. 4). Aufgrund der polizeilichen Ermittlungserkenntnisse vom und den Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei stehe fest, dass dieser Kokain konsumiert habe. Bereits der einmalige Konsum von Kokain schließe die Fahreignung aus. Der Antragsteller hat am 23.02.2026 Klage erhoben (5 K 481/26) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Begründung nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspreche. Es fehle an einer individualisierten Darlegung. Es könne auch nicht sicher festgestellt werden, dass er Kokain konsumiert habe. Insbesondere fehle es an einem belastbaren Nachweis im Wege eines Urin- oder Speicheltests sowie einem toxikologischen Befund. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einlassung sei nicht im Wortlaut dokumentiert. Die bloße Beobachtung einer „weißen Substanz“ erlaube keinen sicheren Rückschluss auf Kokain. Die Antragsgegnerin wäre gehalten gewesen, die

3 Fahreignungszweifel durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären. Im Hinblick auf das Fehlen eines gesicherten Nachweises des Kokainkonsums und den schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis einhergehe, überwiege sein Aussetzungsinteresse. Auch gebe es keine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wirke sich faktisch existenzbedrohend aus, weil seine berufliche und familiäre Mobilität betroffen sei. Der Antragsteller beantragt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits abgelieferten Führerschein zu seinen Händen wieder herauszugeben (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und verweist im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entziehungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, bei der Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung handele es sich um eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Hierbei reiche es aus, wenn die Gründe des Sofortvollzugs nur abstrakt dargelegt würden, insbesondere bei Gefahrenlagen im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelkonsum. Es sei nicht erforderlich, dass ein chemisch- toxikologischer Nachweis für den Konsum von Kokain vorliege. Vielmehr reiche die Aussage des Antragstellers und bereits die einmalige Einnahme von Kokain aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sie sehe keine Veranlassung, den Ausführungen der Polizei nicht zu vertrauen. Für das Überwiegen des Aussetzungsinteresses spreche auch nicht, dass der Antragsteller auf den Führerschein wegen der Berufsausübung oder aus organisatorischen familiären Gründen angewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und darüber hinaus zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt in formeller Hinsicht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

4 § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich begründet. Es ist einzelfallbezogen zu erläutern, warum das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über seine Klage weiterhin von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurückstehen muss (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 11). Da das Gericht im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessensabwägung vornimmt, ist es allerdings nicht an die Erwägungen der Behörde gebunden (VG Leipzig, Beschl. v. 20.05.2025 – 1 L 371/25 –, juris Rn. 24). Im angefochtenen Bescheid führt die Antragsgegnerin aus, es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller während des schwebenden Verfahrens nach dem Konsum von Kokain ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führe, obwohl er infolge dieses Drogenkonsums körperlich und geistig nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. Die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und auch für den Antragsteller selbst würden zu einem sofortigen Ausschluss aus der Verkehrsgemeinschaft zwingen. Diese Begründung ist ausreichend, denn angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung. Je höher das Gewicht der möglicherweise beeinträchtigten Rechtsgüter ist und je begrenzter die Möglichkeiten sind, die Gefahrenquelle anderweitig zu kontrollieren, desto eher erscheint ein sofortiges präventives Eingreifen erforderlich (OVG SL, Beschl. v. 02.09.2021 – 1 B 196/21 –, juris Rn. 38). b. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist.

5 Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung, denn diese erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.04.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 juris Rn. 13) als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Es liegt ein besonderes öffentliche Vollzugsinteresse vor. aa. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist insbesondere formell rechtmäßig, da der Antragsteller vor der Entziehung gemäß § 1 BremVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde. Er erweist sich auch als voraussichtlich materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Dabei ist beim Konsum von Kokain unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Deshalb schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet (vgl. statt vieler Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG, Rn. 51 ff. m.w.N.). Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann

6 deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 14.10.2025 – 5 V 2782/25 –, juris Rn. 16). Beim Konsum harter Drogen ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme der Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, Beschl. v. 26.03.2019 – 11 CS 18.2333 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris Rn. 16). Es bedarf für den Nachweis eines Kokainkonsums nicht zwingend eines medizinischen Befundes (OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 11 ZB 20.43 –, juris Rn. 20). Auch § 11 Abs. 7 FeV geht davon aus, dass eine Begutachtung nicht erforderlich ist, sofern die Nichteignung des Betroffenen für die Behörde zweifelsfrei feststeht (vgl. Siegmund in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV, Stand 30.01.2026, Rn. 175). Gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei der summarischen Prüfung des Sachverhalts den eigenen Bekundungen des Betroffenen gegenüber staatlichen Stellen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, hinreichende Beweiskraft zukommen, um den Konsum eines Betäubungsmittels gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen (VGH BW, Beschl. v. 07.04.2014 – 10 S 404/14 –, juris Rn. 7). Der Antragsteller ist aufgrund des von ihm eingeräumten Konsums von Kokain zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Seine Einlassung gegenüber den Polizeibeamten im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beobachtungen der beiden Zeugen ist als ausreichender Nachweis für den Konsum von Kokain anzusehen. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein toxikologisches Gutachten oder ein sonstiger belastbarer Blut-, Urin- oder Speicheltest einen Kokainkonsum des Antragstellers nachweist.

7 In der polizeilichen Befragung während des Einsatzes am hat der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, dass er vor dem Besuch der Kokain in seinem Auto konsumiert habe. Dabei gab er sogar die Gründe für den Konsum an, den er auf familiäre Schwierigkeiten zurückführte. Sofern er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nunmehr geltend macht, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten nicht eingelassen habe, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren. Für das Vorliegen einer entsprechenden Einlassung sowie die Richtigkeit des polizeilichen Tätigkeitsberichts spricht zum einen die Schilderung der Hintergründe für den Kokainkonsum durch den Antragsteller. Darüber hinaus wird der Konsum von Kokain durch die Beobachtungen der beiden anwesenden Zeugen gestützt. Diese gaben an, gesehen zu haben, wie der Antragsteller, sitzend in seinem Auto, eine weiße Substanz mithilfe einer Parkscheibe zerkleinert und diese nasal konsumiert. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich bei den beiden Zeugen um neutrale Personen, die weder zu dem Antragsteller noch zum betreffenden Geschehen einen Bezug haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beobachtungen der Zeugen falsch sein sollten. Insbesondere decken sich die Beobachtungen mit denen der beiden Polizeibeamten, die angaben, dass die Parkscheibe auf dem Beifahrersitz des Autos habe ausgemacht werden können und augenscheinlich Anhaftungen einer weißen Substanz aufgewiesen habe. Dem polizeilichen Tätigkeitsbericht vom ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller sich widersprüchlich geäußert oder den Beobachtungen der Zeugen, die ihm vorgehalten wurden, widersprochen hat. Auch im Anhörungsverfahren vor Erlass des Entziehungsbescheids hat der Antragsteller dem Konsum von Kokain nicht widersprochen, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn er sich bei der Polizeikontrolle nicht entsprechend eingelassen hätte. Dabei wurde er explizit von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, dass er den Vorwurf des Konsums von Kokain in seinem Fahrzeug gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt habe. Damit bestehen nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Zweifel an dem Vorliegen der Einlassung. Unerheblich ist, dass nicht der exakte Wortlaut der Einlassung vorliegt. Insbesondere im Rahmen einer summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist es ausreichend, wenn – wie hier – die wesentliche Kernaussage der Einlassung klar erkennbar ist. Ist der Antragsteller damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen kommt ihr dabei nicht zu.

8 bb. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann die behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein öffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 44 m.w.N.). Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Insbesondere spricht für das öffentliche Interesse das erhebliche Gefährdungspotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs, das von Kraftfahrzeugfahrern ausgeht, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet sind. Das erhebliche Gefährdungspotenzial besteht bei dem einmaligen Konsum von Kokain selbst dann, wenn dieser nicht in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht (s.o.). Das Interesse des Antragstellers an der weiteren Nutzung seiner Fahrerlaubnis überwiegt auch nicht aufgrund der von ihm geltend gemachten existenzbedrohenden beruflichen oder familiären Gründe, die er im Übrigen auch nicht näher ausgeführt, sondern lediglich pauschal behauptet hat. Jedenfalls sind auch gravierende Folgen, wie der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage hinzunehmen, wenn von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgeht und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben den Ausschluss vom Straßenverkehr gebietet (OVG NRW, Beschl. v. 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33). 2. Soweit der Kläger nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe seines bereits abgelieferten Führerscheins begehrt, fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzinteresse. Die Kammer lässt offen, ob sie an ihrer im Beschluss vom 14.10.2025 (5 V 2782/25, juris) geäußerten Auffassung festhält, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz ihrer Tenorierung unmittelbar hinter der Tenorierung zur Fahrerlaubnisentziehung sich auf die gesamte Verfügung bezieht. In dem dortigen Verfahren war zumindest noch in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, dass das angedrohte sofortige Zwangsgeld der Vollstreckung der angeordneten Maßnahme, nämlich den Führerschein sofort, spätestens 7 Tage nach Erhalt dieser Verfügung vorzulegen, diene.

9 Vorliegend fehlt es an jedwedem Bezug zwischen der Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und der Androhung des Zwangsgelds sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes selbständige Verfügungen sind, ist auch eine Auslegung denkbar, nach der sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 2) – insbesondere im Hinblick auf ihre Stellung unmittelbar nach der Verfügung in Ziffer 1, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wird –, aber vor den Ziffern 3 und 4, die die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung enthalten, nur auf die Ziffer 1 erstreckt. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf vollstreckungsrechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen, dass die Behörde gehalten ist, hinreichend bestimmt zum Ausdruck zu bringen, worauf sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung erstreckt. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins unterliegt auch nicht einem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, wobei § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV bestimmt, dass die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch dann besteht, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Nach überwiegender Auffassung enthält § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keinen besonderen Fall des gesetzlichen Sofortvollzugs i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil dafür ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist und eine Verordnung, wie die Fahrerlaubnisverordnung, nicht genügt. Einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins aufgrund einer sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis kommt somit aufschiebende Wirkung zu, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht auch die sofortige Vollziehung der Abgabeverpflichtung angeordnet und diese ordnungsgemäß begründet hat (vgl. Hentschel/König/Koehl, 48. Aufl. 2025, FeV § 47 Rn. 19; BeckOK StVR/Will, 30. Ed. 15.1.2026, FeV § 47 Rn. 50 ff., jeweils beck-online und m.w.N. zur Rspr.). Dies alles kann offenbleiben, denn der Antragsteller hat kein Rechtsschutzinteresse für die Herausgabe des Führerscheins. Da die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht wiederherzustellen ist, ist er grundsätzlich zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet. Ein schützenswertes Interesse an dem Rückerhalt seines Führerscheins, von dem der Antragsteller keinen Gebrauch machen darf, besteht nicht (vgl. auch VG München, Beschl. v. 14.05.2025 – M 19 S 24.7747 –, juris Rn. 57).

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. mit den Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Hinweis Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer

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