Urteil vom Verwaltungsgericht Darmstadt (5. Kammer) - 5 K 1106/12.DA

Tenor

1. Der Bescheid des Landrats des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 22.11.2011 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 23.07.2012 werden aufgehoben.

2. Die Kostendes Verfahrens hat der Beklagtezu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Klägervor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibteinen zertifizierten Biolandhof mit Schafen. NachdemPassanten die Polizeiam 23.09.2011 auf fünf auf einer Weide zwischen A. und B. verendete Schafe aufmerksam gemacht hatten,überprüfte der Tiergesundheitsaufseher des Odenwaldkreises die Herde des Klägers. Bei etwa 20 % der Herde des Klägers sei eine Durchfallproblematik erkennbar gewesen. Die fünf verendeten Tiereseien stark verkotet und von Maden (der sog. „Goldfliege“) befallen gewesen. Der Kläger sei daraufhin eindringlich aufgefordert worden, die Herde– jedes Tier möglichst einzeln – tierärztlich untersuchen zu lassen.

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Bei einer Nachkontrolle am 29.09.2011 auf dem Hof des Klägersstellte die Tiergesundheitsaufseherin des KreisesDarmstadt-Dieburg ein totesbraunes Lamm fest, das im Schulterbereich starken Madenbefall aufwies. Der Kadaver sei vom Kläger von der Weide geholt worden. Der Kläger gab an, er sei sich des Befalls seiner Tiere mit der Goldfliege durchaus bewusst,führe den Befallsdruck auf die langemilde Witterung zurück.Er habe sich bei Verbänden bereits erkundigt, die für seine Herde aber keine Lösung gehabthätten.

3

Die Herde selbst,die zwischen A. und B. rechtsder Straße K ... graste,wies etwa zur Hälfte teilweise stark kotverklebte Schwänze und Hinterbeineauf, wobei einigeTiere deutliche schwächelten. Auf der Mitte der Weide wurde ein weiterestotes Lamm entdeckt. Der Kläger wurde daraufhin eindringlich darauf hingewiesen, umgehendMaßnahmen zur Behandlung seiner Tiere zu ergreifen, denn er könne nicht tatenlos zusehen, dass die Tiere bei lebendigemLeib von den Maden angefressen werden.Daraufhin erklärte der Kläger, er habe am nächsten Tag, den 30.09.2011,eine große Kontrollebezüglich seines Biolandhofes, die den ganzen Vormittag dauere, weshalber erst danach tätig werden könne.

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Daraufhin wurde dem Kläger mündlichaufgegeben, nach der „Biokontrolle“ die Tiere zusammenzutreiben und am Samstag,den 01.10.2011, alle Tiere einzelnin Anwesenheit seinerHoftierärztin Dr. C. untersuchen und behandeln zu lassen und ggf. auszuscheren.

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Am selben Tage – so die Darstellung der Behörde– erfuhr die Behörde durch eine Anfrage bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt D., dass alleinim Monat September 35 Tiere (3 Schafe und 32 Lämmer) des Klägersverendet und dort entsorgt wordenwaren. In den Monaten Juli undAugust seien insgesamt 24 Tiere des Klägers verendet. Nach Darstellung des Klägers habe er der Tiergesundheitsaufseherin bereits bei ihremBesuch am 29.09.2011 unter Vorlage einzelnerBelege Mitteilung über 20 bis 25 im September durch Blähen verendete Schafe gemacht.

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In der Annahme,dass der Klägermit der tierärztlichen Versorgung überfordert sei, entschloss sich die Behördezu einem Einsatzam 01.10.2011 mit dem Ziel, alle Tieredes Klägers fachgerecht zu untersuchen und zu behandeln. MehrereBehörden und Dienststellen wurden um Unterstützung gebeten,sahen sich jedoch nicht in der Lage, am 01.10.2011 zu erscheinen. Dr. E. von der Klinikfür Geburtshilfe und Andrologie der Groß- und Kleintieremit tierärztlicher Ambulanz der Universität F. sagte seine Unterstützung zu, schränkte seine terminliche Verfügbarkeit aber – da er sich im Zeitpunkt der Anfrage auf einem Kongress in G. befand – auf den Tag seiner Rückreisenach F., den 30.09.2011 ab 19:00 Uhr, ein.

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Die Behörde beschloss sodann,den geplanten Einsatzvon Samstag, den 01.10.2011, auf Freitag, den 30.09.2011 ab 19:00 Uhr vorzuverlegen, und bat zugleich örtliche Hilfskräfte, vor allem das Technische Hilfswerk, um technische Unterstützung bei der Herstellung einer Ausleuchtung der Fläche, auf der sich die Herde befand.

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Der Einsatz begannam 30.09.2011 gegen 19:45 Uhr und endetegegen 02:15 Uhr des Folgetages. 565 Tiere wurden klinischuntersucht. Bei 455 Tieren konnte ein Madenbefall nicht undeine nur gering bis mittelgradige Kotverschmutzung festgestellt werden. 110 Tiere waren hochgradig kotverschmutzt und/oder wieseneinen äußerlich erkennbaren Madenbefall auf. Diese wurden geschoren und mit Medikamenten behandelt. Ein Lamm mussteeingeschläfert werden (vgl.Berichte vom 30.09.2011, Bl.9 und 10 d. Beh.-Akte, und vom 04.10.2011, Bl.

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18 bis 23 d. Beh.-Akte, Berichtdes Dr. E. vom 02.11.2011, Bl.63 bis 69 d. Beh.-Akte).

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Mit Bescheid vom 07.11.2011 (Bl. 86 d. Beh.-Akte) machte die Behörde für tierschutzrechtliche Nachkontrollen am 29.09.2011 und 04.10.2011 Gebühren und Auslagen in Höhe von

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331,80 EUR geltend.Hiergegen erhob der Kläger Klage, die unterdem Aktenzeichen 5 K

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1725/11.DA registriert und über die noch nichtentschieden ist.

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Mit weiterem Bescheidvom 22.11.2011 (Bl. 100 d. Beh.-Akte) machte die Behörde die Kosten, die ihr aus Anlassdes Einsatzes vom 30.11.2011 entstanden waren, in Höhe von insgesamt 1.641,60EUR geltend, nämlich

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– 773,14 EUR für die tierärztlichen Kosten (Bl. 97 d. Beh.-Akte),
– 283,46 EUR für die Ausleuchtung der Einsatzstelle mit Flutlicht durch das Technische Hilfswerk (Bl. 95 d. Beh.-Akte) sowie die
– Kosten für die amtliche Tätigkeit der Behördenvertreter aus Anlass des Einsatzes vom 30.09.2011 (Zeitgebühren) in Höhe von 468,00 EUR und

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117,00 EUR.

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Einer in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde(Bl. 105 d. Beh.-Akte) lässt sich entnehmen, dass die Behörde am 25.11.2011 ein Schriftstück an den Kläger unter dem Aktenzeichen „19 C 20/21g-20/11“ zugestellt hat. Das Feld „1.2 Ggf. weitere Kennzeichen“, des Vordrucks, in dem üblicherweise eine Kurzbezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks angegeben wird, (z. B. „Bescheid v. ...“) ist nicht ausgefüllt worden.

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Gegen den Bescheidvom 07.11.2011 erhob der Klägermit Schreiben vom 19.12.2011 am

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20.12.2011 Widerspruch (Bl. 132 d. Beh.-Akte) bei der Behörde.Zur Begründung führte der Kläger aus (vgl. ab Bl. 142 d. Beh.-Akte), dem Bescheidfehle es an einer Rechtsgrundlage. Die von der Behördebehauptete „Ersatzvornahme“ habe mangelsvollziehbarer Grundverfügung nichtvorgelegen. Auch die Voraussetzungen des § 72 HessVwVG oder des § 47 Abs. 2 HSOG hätten nicht vorgelegen. Überdiessei der Einsatzunverhältnismäßig gewesen, weil Maßnahmen noch vor Ablaufder dem Kläger gesetzten Frist ergriffen worden seien. Vorsorglich wendet sich der Kläger gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen, die seiner Auffassung nach ebenfalls unverhältnismäßig seien.

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Mit Widerspruchsbescheid der Behördevom 23.07.2012 wurde dem Widerspruch in Höhe eines Betrages von 235,00EUR stattgegeben. Statt 468,00 EUR und 117,00 EUR setzte die Behörde die entstandenen Verwaltungsgebühren auf 350,00EUR fest und verlangte insgesamt 1.406,60 EUR vom Kläger. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, denn die mündliche Anordnungder Tiergesundheitsaufseherin am 29.09.2011 sei ein Verwaltungsakt gewesen, gegen den der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung habe, da die Bediensteten des Veterinärwesens in Hessen mit vollzugspolizeilichen Befugnissenausgestattet seien(§ 12 HSOG- DVO). Die Vollstreckung der Ersatzvornahme richtesich nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz –nachfolgend: HessVwVG –, und nicht nach dem HSOG, weil derLandrat als allgemeine Ordnungsbehörde erst durch Gesetzvom 17.11.2011 (GVBl. I S. 683) zuständig gewordensei. Das Inkrafttreten des Gesetzeshabe nach der Maßnahme gelegen, weshalb die §§ 72 und 74 HessVwVG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die ergriffene Maßnahmebildeten. Der Widerspruchsbescheid wurdeder Bevollmächtigten des Klägers am 26.07.2012 durch Postzustellungsauftragzugestellt. Die Postzustellungsurkunde enthält im Feld Aktenzeichen neben dem eingetragenen Aktenzeichen der Behörde den Zusatz „(Wid.)“.

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Am 27.08.2012, einem Montag,hat der Klägergegen beide BescheideKlage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und beantragte zunächst

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– festzustellen, dass die vom Beklagten in der Nacht vom 30.09.2011 auf den01.10.2011 vorgenommene Ersatzvornahme rechtswidrig war sowie
– den Leistungsbescheid des Landrats des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23.07.2012 aufzuheben.

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Aufgrund richterlichen Hinweiseswurde der erste Klageantrag am 28.11.2013 zurückgenommen (Bl.187 d. A). Insoweit wurde das Verfahrenmit Beschluss vom 05.12.2013 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 1691/13.DA fortgeführt.

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Den zweiten Antragverfolgt der Kläger weiter.

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Der Beklagte hat bis zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hält die angegriffenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig und bezieht sich auf die dortigenAusführungen.

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Wegen der weiterenEinzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhaltder Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten des Beklagten(2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).

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Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, ist sie zulässig. Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten, da der Ablaufder Klagefrist auf einen Sonntag fiel und sich die Klagefrist deswegen um einen Tag verlängerte (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 222 Abs. 2 ZPO). Die am Montag, den 27.08.2012, erhobeneKlage war daher rechtzeitig eingegangen.

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Lediglich ergänzendsei darauf hingewiesen, dass die Zustellungen an den Kläger nicht korrekt waren.Die Angaben in der Postzustellungsurkunde müssen so hinreichend konkret sein, dass ein unbeteiligter Dritter ihnen ohne weiteres entnehmenkann, was mit dem Postzustellungsauftrag zugestellt worden ist. Es ist daher – von Ausnahmen abgesehen– nahezu unumgänglich und in der behördlichen Praxis weit verbreitet, im Feld „1.2 Ggf. weitereKennzeichen“ eine Kurzbezeichnung des zugestellten Schriftstücks („Bescheid v. ...“) einzutragen. Bleibt unklar, was zugestellt wurde, geht dies zu Lastender Behörde. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht fehlerfrei. Soweit darinangegeben ist, dass gegen „diesenWiderspruchsbescheid“ Klageerhoben werden kann,ist dies unzutreffend, denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), und nicht allein der Widerspruchsbescheid. Wegen dieserhäufig anzutreffenden Falschformulierung kommt es immer wieder zu falschen Antragstellungen im Verwaltungsprozess.

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Die zulässige Klage ist auch begründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzenden Kläger in seinen Rechten(§ 113 Abs. 1 VwGO).Sie finden in den zitiertenRechtsvorschriften keine Grundlage und sind deswegen aufzuheben.

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Zunächst ist daraufhinzuweisen, dass das von der Behördeangeführte HessVwVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbarist.

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Die Aufgaben „im Bereich des Veterinärwesens“– unter dieseungenaue Formulierung des Gesetzgebers fällt nach einer nichtunumstrittenen Auffassung auch die Ausführung des Tierschutzgesetzes – obliegen bereits seit 01.04.2005in den Landkreisen dem Landrat als allgemeiner Ordnungsbehörde i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSOG.

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An diesem Tag ging die vormals beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung angesiedelte Aufgabe des Veterinärwesens auf den neu geschaffenen Landrat als allgemeiner Ordnungsbehörde über (vgl. § 1 Abs. 2 des als Art. 1 des Gesetzeszur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005 [GVBl. I S. 229] – HessLROBKommG – verkündeten Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behördender Landesverwaltung vom 21.03.2005 [GVBl. I S. 229, 230] – HessLROBNeuOG –, dieses geändert durchGesetz vom 14.12.2009 [GVBl. I S. 634]).

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In Ergänzung zu der vorstehenden Übergangsnorm erließ der Gesetzgeber mit dem als Art.2 HessLROBKommG verkündeten Gesetzzum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 229, 232), zuletzt geändert durch Gesetzvom 13.12.2012 (GVBl. S. 622) – nachfolgend: Hess- VetWLÜbwAVG –, eine weitereZuständigkeitsgrundlage, unter die er offenbar eine Zuständigkeitsneuregelung für die nach dem 01.04.2005 anfallenden Aufgaben diesesSachgebietes treffenwollte. Das von der Behördezitierte Änderungsgesetz des HessVetWLÜbwAVG vom 17.11.2011 (GVBl. I S. 683) hat an diesemZustand nichts geändert; es hat lediglich den bisher auch mitgeregelten „Verbraucherschutz“– was immer das auch im Einzelfall sein mag – aus dem Anwendungsbereich des Gesetzesherausgenommen. Der Landrat als allgemeine Ordnungsbehörde ist daher bereitsseit 01.04.2005für den Tierschutz zuständig.

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Mit diesem Zuständigkeitswechsel ändertensich auch die anwendbaren Rechtsvorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts: Während der Landrat als Behörde der Landesverwaltung allgemeine Verwaltungsbehörde ist, für den das HSOG nicht gilt, sondern die fachgesetzlichen Bestimmungen und das HessVwVG, ist das beim Landratals allgemeiner Ordnungsbehörde grundlegend anders: Diese Behörde ist Gefahrenabwehrbehörde i. S. d. § 1 Abs.1 HSOG; für sie gilt das HSOG uneingeschränkt,soweit es die Tätigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden regelt.

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Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, wonach sich die Vollstreckung veterinärbehördlicher Verfügungen richtet,ist deswegen darauf hinzuweisen, dass vorliegend die §§ 47 ff. HSOG anzuwenden sind. Das HessVwVG bleibt nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG auf Ordnungsbehördenanwendbar, nämlich in Bezug auf die Vollstreckung von Geldforderungen (§§ 15 bis 65 HessVwVG), weil es insoferndetailliertere Regelungen als das HSOG enthält.

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Die §§ 72 und 74 HessVwVG sind auf den Vorgangvom 29.09.2011 somit nichtanwendbar, da die Behörde vom Kläger ein Tun verlangte und kein Geld von ihm forderte. Die gegenteilige Auffassung der Behördeist unzutreffend.

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Die Auffassung der Behörde, die Äußerung der Tiergesundheitsaufseherin am 29.09.2011 dem Kläger gegenüber sei ein Verwaltungsakt gewesen, teilt das Gerichtnicht. Verwaltungsakt ist gemäß § 35 HessVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder anderehoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelungeines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtstrifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das in den Merkmalen „Verfügung, Entscheidung oder hoheitliche Maßnahme ... einer Behörde“ liegende Erfordernis grenzt den Verwaltungsakt als streng einseitige Maßnahme einesHoheitsträgers von vertraglichen Konstruktionen, an denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, ab. Soweit die Behördevermerkt hat (vgl. insofern auch ihr Berichtvom 30.09.2011, Bl. 10 d. Beh.-Akte), sie habe dem Kläger aufgegeben, die Schafe am 01.10.2011 durch die Tierärztin Dr. C. untersuchen und behandelnzu lassen, deutet die getroffene Formulierung eher auf eine einvernehmliche Abmachung mit dem Kläger hin, der eine entsprechende Bereitschaft zuvor geäußerthatte. Ein schriftlicher Bescheid wäre zudem kaum mit diesemInhalt ergangen, da die Behörde im Allgemeinen darauf beschränkt ist, Zielvorgaben zu machen, die Methodik zur Erreichung des vorgegebenen Ziels hingegen dem Betroffenen überlassen bleibt. Die Verpflichtung, die Tiere durch einen ganz bestimmten Tierarztbehandeln zu lassen, wäre jedenfalls rechtswidrig gewesen, denn jederandere Tierarzt hätte dies auch tun können, ohne den behördlich gewollten Erfolgzu gefährden. Deutlich näher liegt daher, dass die Behörde sich mit der Absichtserklärung des Klägers zufrieden gegeben hat und keineAnordnung – die offener hätte formuliert sein müssen – erlassen hat.

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Aber selbst wenn – worauf,wie dargestellt, wenig deutet – die Äußerung der Tiergesundheitsaufseherin Anordnungscharakter gehabt hätte,hätte sie keinetaugliche Grundlage für eine Verwaltungsvollstreckung imWege der Ersatzvornahme am 30.09.2011 sein können.

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Zunächst setzte dies eine Androhung der Ersatzvornahme unter Fristsetzung für die vorzunehmende Handlung und das Verstreichenlassen der Fristvoraus (§ 53 Abs. 1 Satz 3 HSOG).Dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Androhung (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 4 HSOG)bereits am 29.09.2011 vorlagen, behauptet auch die Behörde nicht. Ihren Entschluss, schon am 30.09.2011 anstelle des Klägerszu handeln und das Ergebnis der Bemühungen des Klägers nichtabzuwarten, fasste sie nach ihrer Eigendarstellung erst, nachdem sie den Hof des Klägers bereits verlassen und weitere Erkundigungen eingezogen hatte. Gründe,von einer schriftlichen Androhung des Zwangsmittels abzusehen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 HSOG),bestanden im Zeitpunktder Augenscheinnahme auf dem Hof des Klägers am 29.09.2011 zudem nicht. Zu einem eigenen Tätigwerden entschloss sich die Behördenach ihrem Bericht erst, nachdem sie von einer deutlichhöheren Zahl an toten Tieren erfahren hatte. Aber selbst zu diesem Zeitpunkt plantedie Behörde einen eigenen Einsatzerst für den 01.10.2011 (vgl. Vermerk vom 04.10.2011, Bl. 18 d. Beh.-Akte). Angesichts dieser Sachlage hätte eine schriftliche Anordnungunter Fristsetzung und Ersatzvornahmeandrohung ergehen müssen und auch ergehen können – ihr Erlass war dem Kläger im Übrigenbereits angekündigt worden (vgl. Berichtvom 30.09.2011, Bl. 10 d. Beh.-Akte). Nur eine solche macht dem Bürger klar, dass es jetzt„ernst“ wird, er sofort tätig werden und handeln muss, da es erfahrensgemäß viel teurer wird, wenn Drittedie Maßnahme an seiner Stelle durchführen müssen.

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Selbst wenn auch vom Erfordernis einer Ersatzvornahmeandrohung abgesehen werden würde, ist eine Ersatzvornahme rechtlich erst möglich,wenn der Verpflichtete die gesetzte Frist zur Vornahme der geforderten Handlung ungenutzt hat verstreichen lassen.Die Frist war im Zeitpunkt des Einsatzes am 30.09.2011 jedoch noch nicht abgelaufen, denn die Behörde ließ dem Kläger bis mindestens 01.10.2011 Zeit.

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Letztlich fehlt es – selbst wenn ein Verwaltungsakt vorläge, und die Ersatzvornahmeandrohung entbehrlich gewesen wäre und auch die behördlicherseits gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen wäre – an der Vollziehbarkeit eines solches Verwaltungsaktes. Hierzu wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich gewesen, die zwingend schriftlich zu erfolgen hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO).

43

Soweit die Behördevorträgt, die Bediensteten der Veterinärbehörde im Außendienst hätten gemäß § 12 HSOG-DVO die Befugnisse von Hilfspolizeibeamten i. S. von § 99 HSOG, soll dies nicht in Abrede gestelltwerden. Daraus folgtaber nicht, dass sie auch den Status von Polizeivollzugsbeamten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO haben,gegen deren unaufschiebbare Maßnahmen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, weshalbihre Verfügungen insoweit stets sofort vollziehbar sind.

44

Der Begriff des „Polizeivollzugsbeamten“in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist bundesrechtlich definiert. Von diesem Begriffwerden nur Polizeivollzugsbeamteerfasst, die Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegen den Bürger, regelmäßig in dessen Nähe, erlassenund gegenüber dem Bürger – dabeiim Regelfall Uniform tragend– als Vertreter der institutionellen Polizei auftreten. Polizeivollzugsbeamte i. S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind daher Vollzugspolizeibeamte der Bundespolizei und der Landespolizeien, hier insbesondere der Bereitschaftspolizei, der Wasserschutzpolizei und des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes (vgl. Schochin Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: April 2013, § 80 Rdnr. 147; Putler in Sodan/Ziekow, VwGO, § 80 Rdnr. 67; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 56).

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Bedienstete der allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsbehörden (sog. „Verwaltungspolizei“) fallen nicht unter diesenBegriff, auch wenn sie im Außendienst tätig werden.

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Soweit § 12 HSOG-DVO bestimmt,dass Bedienstete des Landkreises, die u. a. in der Veterinäraufsicht im Außendienst tätig sind, im Rahmen ihrer Vollzugsaufgabenauf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgabenauf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnissevon Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten haben, erweitert die Regelung – gründend auf § 99 Abs. 4 HSOG– den Kreis der in § 99 HSOG genanntenHilfspolizeibeamten der Städte, Gemeinden, Kreise und Landesbehörden. Ob Hilfspolizeibeamte i. S. von § 99 HSOG unter den Begriff des „Polizeivollzugsbeamten“ gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO fallen – Bedienstete der Städteund Gemeinden tretenin jüngerer Zeit in vielen hessischen Gemeinden in Dienstfahrzeugenmit Blaulicht und farblicher Aufmachung wie die staatlichePolizei sowie in polizeiähnlichen Uniformen auf, sind teilweisewie die staatliche Polizeibewaffnet, und nennen sich „Stadtpolizei“, „Kommunalpolizei“, „Ordnungsbehörde“ oder „Ordnungspolizei“–, istungeklärt, bedarf hier aber auch keinerEntscheidung. Denn es wurde weder behauptet oder ist sonst ersichtlich, dass die Tiergesundheitsaufseherin bei ihremBesuch des Klägers in einer vollzugspolizeiähnlichenUniform erschienen wäre, noch dass sie sich dem Kläger gegenüber als Bedienstete mit vollzugspolizeilichen Befugnissen ausgewiesen hätte, sodass von einer Vergleichbarkeit der Situation mit Polizeivollzugsbeamten nicht gesprochen werdenkann.

47

Da die Behördedem Kläger zudem bis 01.10.2011 Zeit gab, war ihre Maßnahme auch nicht unaufschiebbar i. S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

48

Somit lag eine vollziehbare Grundverfügung,die Grundlage einer Ersatzvornahme hätte sein können, nicht vor.

49

Die Durchsetzung des behördlichen Verlangens nach einertierärztlichen Untersuchung und Behandlung der Schafe des Klägersohne vorausgehende Grundverfügung wäre als sog. „unmittelbare Ausführung“ gemäß §§ 8, 47 Abs. 2 HSOG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG vorlägen(vgl. hierzu grundlegend BVerwG,Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5.11–, NVwZ 2012, 1184, Rdnr. 18, 27 ff.). Nach dieser Vorschrift können die Gefahrenabwehrbehörden (das sind gemäß § 1 Abs. 1 HSOG die Verwaltungs- und Ordnungsbehörden – hier der handelnde Landrat als Kreisordnungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HSOG)eine Maßnahme selbstoder durch eine beauftragte dritte Personunmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahmedurch Inanspruchnahme des Verantwortlichen – hier des Tierbesitzers (§ 7 HSOG)– nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werdenkann. In allen anderen Fällen ist nach dem geltendenRechtsschutzsystem der Pflichtige zunächst durch Verwaltungsakt anzuhalten, der behördlichen Maßnahmefreiwillig nachzukommen,und – wenn er die Maßnahmefür rechtswidrig hält – um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nachzusuchen (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 23). Ein Unterlaufen dieses gesetzlich vorgegebenen Mechanismus ist nur in ganz besonders dringenden Fällen zulässig,wenn es der Behörde aus den konkreten Gründendes Einzelfalls nichtzugemutet werdenkann, zunächst einen schriftlichen Bescheid,ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO),zu erlassen.

50

Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, vom Regelfall einerzunächst zu erlassenden Verfügung Abstandzu nehmen. Die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse weiterer verstorbener Tiere aus der Herde des Klägers lassen nur bedingtRückschlüsse auf die Zahl möglicher weitererinfizierter Tiere und auf eine nunmehrgeänderte Gefahrenlage zu. Tatsächlich war auch nur ein kleinerTeil der Herde behandlungsbedürftig.

51

Nach Lage der Dinge war die behördliche Aktion unzureichend vorbereitet. Zunächst fehlte es an klaren Anordnungen dem Kläger gegenüber, die ggf. auch unter kurzerFristsetzung hätten ergehen können. Wenn schon am 23.09.2011 von einer bedrohlichen Infektion der Herde hätte ausgegangen werdenmüssen, hätte behördlicherseits sofort eingeschritten werden müssen. „Eindringliche Hinweise“ an den Pflichtigen sind im Eilfalle nicht ausreichend. So eilig kann es daher nicht gewesensein, wenn die Behörde erst mehrere Tage später tätig wird. Warumnur ein Veterinär der Universität F. auf dem Rückweg aus G. die Herde inspizieren und behandeln konnte – das war offensichtlich der einzige Grund, die Aktion vorzuziehen und in die Nacht zu verlagern –, erschließt sich dem Gerichtebenfalls nicht.

52

Im Kreis Darmstadt-Dieburg dürften genügend Tierärztezur Verfügung stehen,die Schafe kurzfristig zu behandeln. Das TechnischeHilfswerk und die Feuerwehrsind im Allgemeinen kurzzeitig einsatzbereit, sodass ein Einsatz, ggf. auch zur Nachtzeit– um Stunden dürfte es hierzudem nicht gegangen sein; der nächtliche Einsatz hatte seinenGrund allein in der be- grenzten Verfügbarkeit des ausgesuchten Tierarztes – jederzeit hätte organisiert werden können. Es bestand somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, eine Verfügung gegen den Kläger zu erlassen, ohne den behördlich gewollten Erfolgzu gefährden.

53

Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass auch das Gericht von einer Vernachlässigung der Herde durch den Kläger ausgehtund tierschutzrechtliche Anordnungen im September 2011 geboten waren.Der Kläger sollte sein eigenesVerhalten im Interesseseiner Tiere überprüfen. Missstände in der Tierhaltung rechtfertigen hingegen nicht, die Behörde von der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu befreien. Die Behörde sollteaus Anlass dieses Falles prüfen,inwiefern ihr Krisenmanagement besserals bisher organisiert werden muss. Dazu gehört nicht nur, Veterinäre mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen, sondernfür Fälle mit erhöhtem Handlungsdruck Verfügungstexte vorzubereiten, die im Bedarfsfalle kurzzeitig angepasst, ausgedruckt und zugestelltwerden können. Auch eine Liste kurzfristigerreichbarer Tierärzte für den Notfall solltejederzeit verfügbar sein. Bei guter Vorbereitung kann eine Bescheiderstellung binnen weniger Stundenerledigt sein, sodass Raum für unmittelbare Ausführungen kaum jemalsbestehen dürfte.

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Die Kostenentscheidung ergibtsich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO.

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BESCHLUSS

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Der Streitwert wird endgültigfestgesetzt für die Zeit bis zum Beschluss über die Abtrennung vom 05.12.2013 auf 6.406,60 EUR, für die Zeit danachauf 1.406,60 EUR.

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Gründe

58

Die Festsetzung des Streitwertes ergibtsich aus §§ 52 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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