Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (6. Kammer) - 6 K 1560/25
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung ist, dass sachlich begründete Anhaltspunkte bestehen, dass das Rechts-schutzinteresse des Klägers entfallen ist.(Rn.14)
2. Verstreichen mehrfach gerichtlich gesetzte Fristen zur Nachreichung einer angekündigten, aber nicht erfolgten Klagebegründung fruchtlos, können im maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage ist zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Fortsetzung seines wegen Nichtbetreibens eingestellten Klageverfahrens.
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Der derzeit in Strafhaft befindliche Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger und wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28.04.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2025, zugestellt am 12.08.2025, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Er hat am 08.09.2025 Klage erhoben und erklärt, die Klage diene zunächst zur Fristwahrung, sowie um Akteneinsicht gebeten; eine Begründung erfolge gegebenenfalls in einem gesonderten Schriftsatz. Mit Verfügung des Gerichts vom 09.09.2025 wurde ihm zu Händen seines Bevollmächtigten die Einreichung der angekündigten Klagebegründung binnen sechs Wochen aufgegeben. Mit Schreiben des Gerichts vom 17.09.2025 wurde seinem Bevollmächtigten die Ausländerakte zur Einsicht auf elektronischem Weg übermittelt. Mit Schreiben des Gerichts vom 30.09.2025 wurde an die angekündigte Klagebegründung erinnert und eine Frist von vier Wochen gesetzt. Mit Verfügung vom 04.11.2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2025 zugestellt, hat das Gericht den Kläger gemäß § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens das Verfahren zu betreiben, indem er die Klage im Einzelnen klägerbezogen begründet und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel angibt; zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass die Klage gemäß § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine diesen Anforderungen genügende Erklärung bei Gericht eingeht. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 07.01.2026 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt und den Kläger über die Folgen der Nichtweiterbetreibung bereits informiert habe.
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Mit Beschluss vom 12.01.2026 hat das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Klägers – unter Hinweis darauf, dass eine wirksame Mandatsniederlegung bislang nicht belegt worden sei – am 13.01.2026 zugestellt. Eine zugleich erfolgte Zustellung an den Kläger persönlich blieb zunächst erfolglos und konnte nach Ermittlung dessen aktueller Anschrift am 28.01.2026 bewirkt werden.
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Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 bestellte sich die derzeitige Bevollmächtigte des Klägers und legte diese „Beschwerde“ gegen den Einstellungsbeschluss vom 12.01.2026 ein. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis wurde mit Schriftsatz vom 09.03.2026 ausgeführt, die Beschwerde solle als Fortsetzungsantrag angesehen werden; zugleich werde nochmals die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, eine Einstellung des Verfahrens sei nicht angezeigt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren nicht weiter betrieben worden sei. Unabhängig davon sei eine Klage aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des Gerichts nicht zwangsläufig zu begründen. Der vorige Prozessbevollmächtigte habe den Kläger nicht über den Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und auch nicht hinsichtlich einer Klagebegründung mit ihm gesprochen. Dieser müsse auch Kenntnis darüber gehabt haben, dass der Kläger von der JVA X in die JVA A-Stadt verlegt worden sei. Weshalb seitens des Gerichts die zustellungsfähige Anschrift des Klägers angefragt worden sei, sei daher ebenfalls nicht nachvollziehbar.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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das Verfahren fortzusetzen.
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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zu dem Fortsetzungsantrag geäußert.
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Mit Schriftsätzen vom 25.03.2026 und 30.03.2026 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.04.2026 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten; dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Die Einstellung des vorliegenden Klageverfahrens durch den Beschluss vom 12.01.2026 war rechtmäßig.
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Eine wirksame Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 oder 2 VwGO beseitigt die Rechtshängigkeit ex tunc (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deklaratorisch und dient der Rechtsklarheit. Entsteht nach einem Einstellungsbeschluss Streit oder Unklarheit darüber, ob eine wirksame Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 oder 2 VwGO vorliegt, zeigt sich der deklaratorische Charakter des Einstellungsbeschlusses darin, dass das Verfahren vom Kläger fortgesetzt werden kann, indem er ein entsprechendes Begehren an das Gericht richtet. Dieses Verfahren ist zunächst auf die Wirksamkeit der Klagerücknahme beschränkt. In den Fällen des § 92 Abs. 2 VwGO ist die Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung zu klären, da nur sie die Rücknahmefiktion auslösen kann. Prozessual findet eine Fortsetzung des Klageverfahrens statt, das formell mit der normalen Entscheidung durch Urteil zu beenden ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Rücknahme vorlag, ergeht ein entsprechendes Urteil; anderenfalls wird das Klageverfahren fortgesetzt.1vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28 und 30 f., m.w.N.vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28 und 30 f., m.w.N.
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Vorliegend sind die Betreibensaufforderung vom 04.11.2025 und der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 12.01.2026 zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO waren gegeben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Betreibensaufforderung ist, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen ist.2vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 92 Rn. 20 m.w.N.vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 92 Rn. 20 m.w.N.
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung3vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2254/11, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005, 10 BN 1.05, juris Rn. 4vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2254/11, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005, 10 BN 1.05, juris Rn. 4 am 04.11.2025 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Es fehlte nämlich an der Einreichung einer Klagebegründung. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO sollen in der Klageschrift die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Nachdem die Klageschrift vom 08.09.2025 keine Begründung enthielt – sondern die Klage ausdrücklich zunächst zur Fristwahrung diente und eine Begründung gegebenenfalls in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen sollte –, forderte gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO die seinerzeitige Berichterstatterin mit Verfügung vom 09.09.2025 den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist (hier: sechs Wochen) auf. Nach Gewährung der beantragten Akteneinsicht wurde der damalige Klägervertreter mit gerichtlicher Verfügung vom 30.09.2025 an die angekündigte Klagebegründung erinnert und ihm hierfür eine Frist von vier Wochen gesetzt.
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Nachdem sowohl die ursprüngliche sechswöchige als auch die spätere vierwöchige Frist zur Begründung der Klage fruchtlos verstrichen waren, bestanden im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung vom 04.11.2025 sachlich begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen war. Das gilt um so mehr, als die Klage ausweislich der Klageschrift vom 08.09.2025 ausdrücklich zunächst zur Fristwahrung dienen und eine Begründung „gegebenenfalls“ – also für den Fall, dass die Klage hätte weiterverfolgt werden sollen – in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen sollte. Die Betreibensaufforderung war mithin sachlich veranlasst.
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Die Betreibensaufforderung erfolgte auch formgerecht. Sie wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.11.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt und enthielt eine Belehrung sowohl über die gesetzliche Folge der Rücknahmefiktion als auch über die gesetzliche Kostenfolge. Im Übrigen hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich dessen Schriftsatzes vom 07.01.2026 diesen auch persönlich über die Folgen der Nichtweiterbetreibung informiert. Die Betreibensaufforderung ließ überdies hinreichend bestimmt erkennen, in welcher Weise der Kläger das Verfahren weiter betreiben sollte, nämlich indem er die Klage im Einzelnen klägerbezogen begründen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel angeben sollte.
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Der Kläger hat das Verfahren ferner innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung nicht betrieben. Daher war von Gesetzes wegen das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 12.01.2026 einzustellen und waren dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, §§ 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO.
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Soweit der Kläger zur Begründung seines Fortsetzungsantrags einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verfahren nicht weiter betrieben worden sei, und der vorige Prozessbevollmächtigte habe ihn nicht über den Verfahrensgang in Kenntnis gesetzt und auch nicht hinsichtlich einer Klagebegründung mit ihm gesprochen, ist die interne Kommunikation zwischen dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten prozessrechtlich unerheblich. Im Übrigen hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich dessen Schriftsatzes vom 07.01.2026 diesen auch persönlich über die Folgen der Nichtweiterbetreibung informiert. Dass eine Klage aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des Gerichts nicht zwangsläufig zu begründen ist, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter, da dieser hier ausdrücklich und mehrfach sowie unter entsprechender Fristsetzung nach den angeführten gesetzlichen Vorschriften vom Gericht zur Begründung seiner Klage aufgefordert worden ist. Die Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers diente schließlich nur der vorsorglichen ergänzenden Zustellung des Einstellungsbeschlusses an den Kläger persönlich, auf die es im Übrigen im Hinblick auf dessen wirksame Zustellung bereits an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, der in diesem Zeitpunkt eine wirksame Mandatsniederlegung nicht belegt hatte, nicht einmal ankam.
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Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Eine Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, § 124a Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 8.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
- 1)
- vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28 und 30 f., m.w.N.
- 2)
- vgl. Stuhlfauth, a.a.O., § 92 Rn. 20 m.w.N.
- 3)
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2254/11, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005, 10 BN 1.05, juris Rn. 4
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Referenzen
- 1 BvR 2254/11 3x (nicht zugeordnet)
- 10 BN 1.05 3x (nicht zugeordnet)